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Nr. 145.AenstW hn 10. Lezemter 1895.
Amtliches
Gaffel, den 23. November 1895.
Nach der in Nr. 40 des Reichsgesetzblattes veröffentlichten Bekanntmachung vom 12. d. Mts. hat der Herr Reichskanzler, auf Grund der ihm gemäß §. 10 des Reichsgesetzes, betreffend die Abwehr und Unterdrückung , 23. Juni 1880 .. , . „ von Viehseuchen vom , " . zustehenden Be- 1. Mar 1894
fugniß, innerhalb der Provinz Hessen-Nassau vom 1. Dezember d. I. ab bis auf Weiteres für die Schweine- seuche, die Schweinepest und den Rothlauf der Schweine die Anzeigepflicht eingeführt.
Vorstehendes wird den betheiligten Kreisen mit Hinweis darauf zur Kenntniß gebracht, daß die Unterlassung oder Verzögerung der Anzeige durch §. 65 Nr. 2 des Gesetzes, betreffend die Abwehr und Unterdrückung von m. r x 23. Juni 1880
Vreseuchen vom ——, — mit Geldstrafe von I. Mai 1894.
10 bis 150 Mark, oder mit Haftstrafe nicht unter einer Woche bedroht ist.
Die Anzeige von dem Ausbruche oder Verdachte einer der drei genannten Seuchen haben die Besitzer von Schweine sofort, und zwar auf dem platten Lande den Bürgermeistern und Gutsvorstehern, in den Stadtgemeinden der Polizeiverwaltung direkt zu erstatten.
Der Regierungs-Präsident.
Wirklicher Geheimer Ober-Regierungs-Rath Haussonville. * * ♦
Hersfeld, den 4. Dezember 1895.
Vorstehende Bekanntmachung des Herrn RegierungsPräsidenten haben die Herren Ortsvorstände des Kreises in den Gemeinden alsbald auf ortsübliche Weise bekannt machen zu lassen.
Hierbei bemerke ich, daß die Feststellung der Seuche im Falle des Ausbruchs durch den Königlichen Kreis-
thierarzt zu erfolgen hat, welcher durch meine Vermitte- die Vormundschaft zu übernehmen, so kann er vom Vor-
lung von der Ortspolizeibehörde zu requiriren
Bezüglich der zur Bekämpfung der Seuche
ist.
anzuord- in Kürze generelle auf die
nenden veterinärpolizeilichen Maßregeln wird seitens des Herrn Regierungs Präsidenten eine Anweisung erlassen und veröffentlicht werden, ich schon jetzt hiermit Hinweise.
6931. Der Königliche Landrath
Freiherr von Schleinitz, Geheimer Regierungs-Rath.
(Nachdiuck verboten.)
Die j^rsphezeihnng.
Novelle von H v. Z i e g l e r.
(Fortsetzung.)
„Mama, sprich doch picht so! Was sollte ich ohne Dich beginnen, besonders jetzt?"
„Ich habe noch Pflichten von Dir zu fordern, mein theures Kind; eher kann ich nicht ruhig sterben."
„O, Alles, alles will ich thun, Mama! Sprich, was wünschest Du von mir?"
Ein Schatten flog über die bleichen Züge der unglücklichen Frau. „Erika," hauchte sie mühsam, „Du darfst sie nicht verlassen! Niemals, Elsa, hörst Du! Du mußt sorgen, daß sie glücklich wird — und dann werde auch ich Dich segnen — vom Himmel hernieder."
«Ja, Mama," und Elsa kniete tieferschüttert nieder an dem Bett der Sterbenden, „das schwöre ich Dir fererlich in dieser Stunde, ich will für Erika sorgen, wie Du stets für mich gesorgt hast; ihr Glück soll mir mehr gelten als das eigne."
Eine lange Pause trat ein, dann lächelte Frau Siefenfurt leise, befriedigt. „Nun geh, Elsa, hole mir Archim."
Er hatte seiner schönen Cousine eben gesagt, daß er sie liebe mehr als alles Andere in der Welt, daß er sie 8um Weibe begehre und ihr Glück all sein Bestreben fein solle. Nicht lange war sie ihm die Antwort schuldig
Nichtamtliches
Her $oriiniiiii im Wrocrliiitn ßesetzbilche.
Eine Vormundschaft tritt nach dem Entwurf des bürgerlichen Gesetzbuches dann ein, wenn ein Minderjähriger nicht unter elterlicher Gewalt steht, oder wenn er zwar unter elterlicher Gewalt steht, die Eltern aber weder in den die Person, noch in den das Vermögen betreffenden Angelegenheiten zur Vertretung des Minderjährigen berechtigt sind. Sie liegt ferner vor, wenn ein Volljähriger entmündigt ist, und sie kann vorliegen, wenn ein Volljähriger infolge körperlicher Gebrechen, insbesondere weil er taub, blind oder stumm ist, seine Angelegenheiten nicht zu besorgen vermag.
Der Vormund tritt nur auf Bestellung des Vormundschaftsgerichts ein. Eine gesetzliche Vormundschaft, wie sie z. B. die preußische Vormundschaftsordnung für die Eltern des minderjährigen Kindes und den Vater der Mutter des unehelichen Kindes kennt, ist dem Entwurf fremd. Zur Vormundschaft sollen zunächst berufen werden: wer vom Vater oder von der ehelichen Mutter als Vormund benannt ist, sodan^-i?r Großvater des Mündels von väterlicher und endlich derjenige von mütterlicher Seite. In Ermangelung solcher Personen hat das Vormundschaftsgericht eine zur Führung der Vormundschaft geeignete Person zum Vormund zu berufen, wobei Verwandte oder Verschwägerte des Mündels in erster Linie zu berücksichtigen sind.
Die Uebernahme der Vormundschaft ist nach dem Entwurf eine allgemeine Staatsbürgerpflicht, von welcher der Berufene nur in gewissen Fällen, die das Gesetz auszählt, entbunden werden kann. Die Gründe, die zur Ablehnung der Vormundschaft berechtigen, stimmen im wesentlichen mit denen der preußischen Vormundschaftsordnung übereilt. Wenn jemand, trotzdem er keinen Ab
lehnungsgrund geltend machen kann, sich dennoch weigert,
mundschaftsgericht durch Ordnungsstrafe bis zur Höhe von 300 Mark hierzu angehalten werden.
Die Obervormundschaft soll, wie auch die preußische Vormundschaftsordnung bestimmt, von den Gerichten ausgeübt werden. Der Gemeinde und der Familie soll aber eine gewisse Mitwirkung gesichert werden. Ausnahmsweise kann unter gewissen Voraussetzungen die Obervormundschaft auch einem Familienrats) übertragen werden. Der Vormund hat für die Person und das Vermögen
geblieben, er hatte sie ihr von den Lippen und den Augen geküßt! Glückliche Herzen! Solch eine Stunde kehrt nimmer wieder, bewahrt sie Euch tief in der Seele als köstlichstes Heiligthum unter den Mühsalen und Kümmernissen des Lebens, damit Ihr nicht verschmachtet, wenn es dunkel um Euch wird.
Und dann knieten sie Beide am Sterbelager der Mutter. Ihre erkaltenden Lippen murmelten treue, innige Segenswünsche, ihre Hand ruhte segnend auf ihren Häuptern.
„Ich werde schon in wenig Wochen wieder fortsegeln mit meiner „Sturmmöve", meinte Kapitän Meinart, „dann aber kehre ich nach Jahresfrist zurück, um meine Elsa abzuholen und nie mehr von mir zu lassen. Du mußt alle Reisen mitmachen, mein Lieb, dann werde ich nie in Gefahr und Noth gerathen."
„Wenn meine Liebe im stände ist, ein Schild für Dich zu sein, mein Achim," entgegnete sie und eine Thräne fiel aus den schönen sanften Augen auf seine Hand; „glaube mir, ich will meine ganze Lebenskraft und Freudigkeit daran setzen, Dir ein treues, liebendes Weib zu sein."
Da flog die Thür auf und wie ein Wirbelwind stürzte ein kleines Mädchen herein, strahlend, rosig unbefangen. „Da bin ich, liebes Mamachen," Erika will Dir guten Morgen sagen. Bist Du krank, Mütterchen, Du siehst so bleich aus?"
des Mündels zu sorgen und das Mündel zu vertreten; seine Selbstständigkeit ist allerdings insofern eingeschränkt, als seine Thätigkeit der Aufsicht des Vormundschaftsgerichts unterliegt, und dieses gegen Pflichtwidrigkeiten des Vormundes einzuschreiten hat. Zur Kontrolle des Vormundes dienen außerdem der Gemeindewaisenrath und der Gegenvormund.
Während nun mach dem gemeinen Recht der Vormund verpflichtet ist, bei der Uebernahme der Vormundschaft Sicherheit zu leisten, hat die neuere Gesetzgebung, auch die preußische Vormundschaftsordnung, mit diesem Grund
satz gebrochen. Man hat es für unbillig erachtet, daß der Staat von seinen Angehörigen neben ihren persönlichen Diensten noch Opfer an ihrem Vermögen oder, was dem gleich steht, an ihrem Kredit, fordert, indem man sie nöthigt, eine Kaution zu stellen. Diesen Standpunkt vertritt auch der Entwurf des bürgerlichen Gesetzbuches. Nur ausnahmsweise kann jedoch das Vormundschaftsgericht anordnen, daß ein Vormund für das von ihm verwaltete Vermögen Sicherheit zu leisten habe.
Politische Nachrichten.
Inland.
Se. Majestät der K a i s e r ist am Donnerstag Nachmittag in Hannover eingetroffen. Trotz des heftigen Sturmes hatte sich eine zahlreiche Menschenmenge auf dem Platze vor dem Bahnhöfe eingefunden, die den Kaiser mit lebhaften Zurufen begrüßte. Der Kaiser begab sich zunächst nach dem Schlosse, wo ein Festmahl stattfand, zu dem die Spitzen der Militär- und Civil- behörden Einladungen erhalten hatten. Abends fuhr der Kaiser zum Hoftheater, wo eine Festvorstellung stattfand. Am Freitag empfing der Kaiser die Deputation der reformirten Gemeinde, welche ihm zwei Originalbriefe König Friedrichs I. für das Hohenzollernmuseum überreichte. Um 5 Uhr begann das Festmahl bei dem Offizierkorps des Königs-Ulanen-Regiments, an dem der Kaiser theilnahm; auch der Generaloberst Graf Waldersee war anwesend.
Dem Reichstage sind die am 20. September 1893 in Bern vereinbarte Zusatzerklärung zu dem Internationalen Uebereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr vom 14. Oktober 1890; ferner die Denkschrift über die Ausführung der seit dem Jahre 1875 erlassenen A n l e i h e g e s e tz e und der Entwurf eines Gesetzes zur B e k ä m p f u n g
„Ja, mein Liebling, ich werde bald Euch alle verlassen und in den Himmel eingehen."
Ungläubig, entsetzt sah das Kind zu der Schwester hin, auch sie weinte wie die Leute draußen und plötzlich kroch eine kalte, bleierne Angst und Furcht in das lautpochende, kleine Kinderherzchen.
„Nein, Mama," schrie Erika jammernd und warf sich über die geliebte Mutter, „das darfst Du nicht, das erlaube ich nicht! Du mußt bei mir bleiben, bei Deiner Erika und kein Mensch außer mir soll Dich lieb haben."
„Auch Elsa nicht und Achim? Sieh, Herzchen, er wird nun auch Dein Bruder."
„Ich weiß, er will Elsa heirathen", schluchzte das Kind, „und da brauchen die Beiden Dich nicht, aber ich, ich bin sonst allein und niemand wird mich lieb haben, so wie Du, Mütterchen."
„Elsa wird Deine Mutter sein, Liebchen", flüsterte die Sterbende schwach, „Gott segne Dich und sei bei Dir alle Tage bis — bis wir uns droben einst wiedersehen."
Es ging rasch zu Ende. Erika ward hinaus gebracht und das Brautpaar saß still, ernst, tieferschüttert bei der Mutter, deren brechender Blick voll unsäglicher Innigkeit auf Beiden ruhte.
Tiefenfurt machte einen Versuch, seine Gattin nochmals zu sehen, doch sie wurde dadurch so aufgeregt und unruhig, daß Capitän Meinart seinem Schwiegervater bedeutete, es sei wohl besser, die Sterbende nicht un- nöthig zu erregen.