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Amtliches.
Berlin, den 25. September 1895.
Nachdem die Allerhöchsten Erlasse vom 18. August 1895, betreffend die Berechtigung zum Tragen von Eichen- blättem aus dem Bande des Eisernen Kreuzes und von Spangen auf dem Bande der Kriegsdenkmünze von 1870/71 mit den dazu erlassenen Ausführungsbestimmungen im Reichs- rc. Anzeiger und im Armee-Verordnungsblatt veröffentlicht worden sind, erscheint es mit Rücksicht darauf, daß die Industrie vielfach die Herausgabe der Allerhöchst genehmigten bezw. befohlenen Muster nicht abgewartet, sondern zum Theil völlig vorschriftswidrige Erzeugnisse in ben Handel gebracht hat, nothwendig, namentlich diesen Aus- sührungsbestimmungen die thunlichst weite Verbreitung zu geben. Es wird dadurch deu Unannehmlichkeiten vorge- beugt werden, welche das Tragen von unvorschriftsmäßigen Abzeichen und das Anlegen von Spangen, zu deren Tra- gung der Besitzer der Kriegsdenkmünze im gegebenen Falle nicht berechtigt ist, im Gefolge haben könnte bezw. würde.
Die Nachgeordneten Behörden meines Ressorts veranlasse ich daher unter Anschluß eines Abdruckes der in Rede stehenden Allerhöchsten Erlasse und der dazu ergangencn Ausführungsbestimmungen, diese, eventuell durch Vermitte- lung der unterstellten Behörden bezw. Beamten, zur Kenntniß der Interessenten zu bringen.
Ministerium der geistlichen, Unterrichts- und Medizinal- Angelegenheiten.
In Vertretung: gez. v. Weyrauch.
An die Nachgeordneten Behörden des diesseitigen Ressorts.
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Cassel, den 14. Oktober 1895.
Abschrift nebst Abschrift der beiden Anlagen lassen wir Euer Hochwohlgeboren mit dem Ersuchen hierdurch zugehen, den Inhalt zur Kenntniß der Interessenten §u bringen.
Königliche Regierung, Abtheilung für Kirchen- und Schnlsachen.
F l i e d n e r.
An die Herren.Landräthe des Regierungsbezirks und die Herrn Oberbürgermeister in Cassel u. Hanau. B. 12273.
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Hersfeld, den 24. Oktober 1895.
Zufolge Anordnung in dem obigen Ministerial-Erlasse der Regierungs - Verfügung vom 14. d. Mts. B. 1--73 haben die Herren Ortsvorstände das Nachstehende M Kenntniß der Interessenten zn bringen.
vV ■ 6171. Der Königliche Landrath.
Freiherr von Schleinitz, Geheimer Regierungs-Rath.
Anlegung von Eichenblättern aus weißem Metall zum Bande des Eisernen Kreuzes von 1870/71.
Hch will aus Aulaß der fünfundzwanzigsten Wiederkehr oer L-iegestage des Krieges von 1870/71 den Besitzern des Eifernen Kreuzes einen erneuten Beweis Meiner Königlichen Gnade dadurch zu Theil werden lassen, daß Ich ihnen die Berechtigung verleihe, nach der beiliegenden Probe auf dem Ordensbande drei Eichenblätter von weißem Metall mit der Zahl 25 darauf zu tragen.
Ich beauftrage das Staatsministerinm, wegen der Be
kanntmachung dieses Meines Erlasses das Erforderliche zu veranlassen.
Berlin, den 18. August 1895.
(gez.) Wilhelm.
An das Staatsministerium.
Kriegsministerium. Berlin, den 26. August 1895.
Vorstehende Allerhöchste Kabinets-Ordre wird hierdurch mit dem Hinzufügen zur Kenntniß der Armee gebracht, daß die Eichenblätter mit der Zahl 25 Allerhöchster Bestimmung gemäß möglichst dicht an dem Eisernen Kreuz anzubringen sind. Von der Allerhöchst genehmigten Probe wird den Königlichen Generalkommandos je ein Exemplar zugehen. Nr. 435/8. 95. K. M.
(gez.) Bronsart von Schellendorff.
Anbringung von Spangen mit Inschriften an dem Bande der Kriegsdenkmünze von 1870/71.
Ich will aus Anlaß der fünfundzwauzigsten Wiederkehr der Siegestage des Feldzuges von 1870/71 das in diesem Kriege erworbene Verdienst erneut dadurch anerkennen, daß Ich denjenigen Besitzern der Kriegsdenkmünze, welche an einer der in dem anliegenden Verzeichnisse aufgeführten Schlachten rc. Theil genommen- haben, die Berechtigung verleihe, auf dem Bande dieser Denkmünze nach beifolgendem Muster für jede der von ihnen mitgemachten Schlachten rc. eine Spange mit dem entsprechenden Schlacht- re. Namen zn tragen. Sie haben wegen der weiteren Bekanntmachung dieser Ordre das Erforderliche zu veranlassen.
Berlin, den 18. August 1895.
(gez.) Wilhelm.
(ggez.) Fürst zu Hohenlohe.
An den Reichskanzler.
Schlacht:
1. bei Spichem,
2. „ Wörth,
3. „ Colombey—Nouilly,
4. „ Vionville—Mars la Tom,
5. „ Gravelotte—St. Privat,
6. „ Beaumont,
7. „ Noisseville,
8. „ Sedan,
9. „ Amiens,
10. „ Beaune la Rolande,
11. „ Villiers,
12. „ Loigny—Poupry,
13. „ Orleans,
14. „ Beaugency—Cravant,
15. an der Hallue,
16. bei Bapaume,
17. „ Le Mans,
18. an der Lisaine,
19. bei St. Quentin,
20. am Mont Valerien,
21. Belagerung von Straßburg,
22. „ „ Paris,
23. „ „ Belfort'
Mit Bezug aus die Veröffentlichung in Nr. 197 des deutschen Reichs- und Königlich Preußischen Staatsanzeigers erfolgt nachstehend die Abbildung der von Seiner Majestät dem Kaiser unb Könige gestifteten auf dem Bande der Kriegsdenkmünze von 1870/71 zu tragenden Spangen in natürlicher Größe.__
WÖRTH
Hierzu wird Folgendes bemerkt:
Die Spange ist aus vergoldetem Messing oder vergoldeter Bronze herzustellen.
Der Rand und die Inschrift sind glatt und polirt, die Buchstaben erhaben, ber Grund matt.
Die Inschrift ist — erforderlichen Falles unter Verkleinerung der Bnchstaben — in einer Zeile zu fertigen, und hat sich auf den Namen des Ortes zu beschränken, an dem die Schlacht stattgefunden hat bezw. gegen den die
Belagerung gerichtet war. Ausgenommen sind die Spangen für die Schlachten au der Hallue und an der Lisaine. Auf diesen hat die Inschrift zu lauten:
AN DER HALLUE
AN DER LISAINE
Die Befestigung auf dem Bande erfolgt mittelst Schiebers oder zweier in der Nähe der Ränder angelöhteten, um- zubiegenden Nadeln oder in anderer zweckmäßig erscheinender Weise.
Berlin, den 27. August 1895.
Der Reichskanzler.
In Vertretung: (gez.) Freiherr v. Marschall.
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Kriegsministerium. Berlin, den 28. August 1895.
Vorstehende Allerhöchste Kabinets-Ordre und die von dem Herrn Reichskanzler erlassenen Ausführungsbestimmungen werden hierdurch mit dem Bemerken zur Kenntniß der Armee gebracht, daß nur vorschriftsmäßige Spangen getragen werden dürfen.
Die Spangen werden an dem Bande so befestigt, daß sie wagerecht liegen.
Nach der Allerhöchsten Willensmeinung Seiner Majestät des Kaisers und Königs sind für die Berechtigung zur Anlegung der einzelne > 5 pangur maßgebend die durch den großen Generalstab in dem amtlichen Gefechtskaleuder hinsichtlich der Theilnahme der Truppen an den Schlachten und Belagerungen getroffenen Feststellungen.
Wenn nach diesen ein Truppenteil rc. an einer Schlacht bezw. Belagerung nicht Theil genommen hat, darf von den damaligen Angehörigen dieses Truppentheiles die entsprechende Spange nicht angelegt werden, also z. B. nicht die Spange für Beaumont Seitens der Angehörigen des Gardekorps.
Betreffs derjenigen Schlachten und Belagerungen, welche dem Truppentheil nach den erwähnten Feststellungen rechnen, erfolgt die Anlegung der Spangen nach den Vermerken in I den Personal- oder Entlassungspapieren.
(gez.) Bronsart von Schellend orff.
Nr. 670/8. 95. K. M._______________________________
Hersfeld, den 12. Oktober 1895.
Der Bürgermeister Conrad Ruhn zu Asbach wurde am heutigen Tage für einen weiteren Zeitraum von 8 Jahren als solcher eidlich verpflichtet.
A. 2649. Der Königliche Landrath
Freiherr von Schleinitz, Geheimer Regierungs-Rath.
Ziegenhain, am 21. Oktober 1895.
Die erneuten Ausbrüche der Maul- und Klauenseuche in dem südöstlichen Theile des Kreises lassen auf verborgene Seuchenheerde schließen. Es erscheint daher geboten, der Weiterverbreitung der Seuche durch Abgrenzung eines größeren Sperrgebietes entgegen zu treten. Auf Grund des § 64 der Jnstruction des Bundesraths zur Ausführung des Reichsviehseuchengesetzes habe ich angeordnet, daß die Gemeinden und Feldgemarkungen Frie- lendorf, Spießkappel, Gebersdorf, Todenhausen, Linsingen, Michelsberg, Hauptschmenda, Christerode, Neukirchen, Seigertshausen, Großropperhausen, Lenderscheid, Lanerts- Hausen, Siebertshausen, Nausis, Kleinropperhausen, Ottrau, Jmmichenhain, Schrecksbach, Röllshausen, Salmshausen, Riebelsdorf, Rückershausen, Holzburg, Alt- und Neu- Hattendorf, Berfa, Lingelbach, Gehau, Breitenbach, Ober- jossa, Hatterode, gegen das Durchtreiben von Wiederkäuern und Schweinen — eingespanntes Vieh einbegriffen — gänzlich abgesperrt werden und daß die Ausführung dieser Thiere aus dem angegebenen Sperrgebiet verboten ist, wovon ich ergebenst Nachricht gebe.
Der Königliche Landrath v. Schwertzell.
An den Königlichen Landrath Herrn Geheimen Negie- rungs-Rath Freiherr« von Schleinitz Hochwohlgeboren Hersfeld. J. I. Nr. 10249.
Hersfeld, den 24. Oktober 1895. Wird veröffentlicht.
L 6164. Der Königliche Landrath
Freiherr von Schleinitz, Geheimer Regierungs-Rath.