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Erstes Blatt.

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mit den Gratisbeilagen Jllustrirtes Sonntagsblatt" und Jünstrirte landivirthschaftl. Beilage" für das 4« Quartal werden noch von allen Kaiser« liessen Postanstalten, Tandbriefträgern und von der Expedition angenommen.

Amtliches.

Hersfeld, den 10. Oktober 1895.

Dem Königlichen Laudrathsamt die sehr ergebene Mit­theilung, daß die Kriegsschule beabsichtigt, D i e n st a g den 15. b. MtS., von 9 11 Uhr. Vormittags, auf dem Johannesberg in der Richtung auf den Steinküppel ein Gefechtsschießen mit scharfen Patronen stattfinden zu lassen.

Das Königliche Landrathsamt bittet die Direktion ergebenst, durch das Kreisblatt bekannt geben zu wollen, daß das Gelände, welches begrenzt wird: im Westen durch die Fulda, im Süden durch den Weg Roßbach- Hilperhausen-Siegwinden- Hermannspiegel, im Osten durch die Hauue, an dem erwähnten Tage und zu den genannten Zeiten nicht betreten werden darf und daß den Anweisungen der Sicherheilsposten, welche das Gelände soweit als angängig absperren werden, unbe­dingt Folge zu leisten ist.

Direktion der Kriegsschule zu Hersfeld.

v. Randow, Oberstlieutenant und Direktor. An das Königl. Landrathsamt Hersfeld, I. Nr. 7661.

* *

Hersfeld, den 11. Oktober 1895.

Vorstehend abgedruckte Mittheilung haben die in Be­tracht kommenden Herren Ortsvorstände alsbald auf orts­übliche Weise in den Gemeinden bekannt machen zu lasten, k- 5958. Der Königliche Landrath

Freiherr von S ch l e i n i tz , Geheimer Regierungs-Rath.

Hünfeld, den 8. Oktober 1895.

Dem Königlichen Landrathsamt theile ich ergebenst mit, daß der auf den 15 Oktober d. Js. für Hünfeld angesetzte Vieh- und Schweinemarkt wegen Ausbruch der Maul- und Klauenseuche aufgehoben morden ist.

Ich ersuche, dies gefälligst zur öffentlichen Kenntniß zu bringen.

Der Königliche Landrath. I. V.: Loock An Königl. Landrathsamt zu Hersfeld I. Nr. 7749.

* * * Hersfeld, den 10. Oktober 1895.

Wird veröffentlicht.

^^ 5938. Der Königliche Landrath

Freiherr von S ch l e i n i tz , Geheimer Regierungs-Rath.

Hersfeld den 2. Oktober 1895. , ? Nummerliste der verlovsten und zum 1. Januar 1896 gekündigten Schuldverschreibungen der 3'/, °/igeu Ltaatsfchuldscheine von 1842 liegt in dem Geschäfts- lokale des Landrathsamtes und der Königlichen Kreis- kasse dahier zur Einsicht für Interessenten offen.

Zugleich wird hierbei auf die diese Nummerliste betreffende Bekanntmachung der Königlichen Hauptver­waltung der Staatsschulden vom 3. September 1895, abgedruckt im NegierungS-Amtsblatt für 1895 Seite 218 und auf die Einlösung der bereits früher gekündigten Staatsschuldscheine von 1842, der Schuldverschreibungen

der Staatsanleihen von 1850, 1852, 1853, 1862, I 1868 A. und der Staats-Prämien-Anleihe von 1855, der Kur- und Neumärkischen Schuldverschreibungen und einer Stamm-Aktie der Münster-Hammer-Eisenbahn be­sonders aufmerksam gemacht.

J. I. Nr. 5763. Der Königliche Landrath

Freiherr von Schleinitz, Geheimer Regierungs-Rath.

Kolizei-Vevov-nttng über den Handel mit Giften. (Fortsetzung,

8 14. Gifte müssen in dicht, n, festen und gut verschlossenen Ge­fäßen abgegeben werden, jedoch genügen für feste, an der Lust nicht zerfließende oder verdunstenee G,fte der Abtheilungen 2 und 3 dauer­hafte Umhüllungen jeder Art, sofern durch dieselben ein Verschütten oder Verstäuben Les Inhalts ausgeschlossen wird.

Die Gefäße oder die an ihre Stelle tretenden Umhüllungen müssen mit der im 8 4 Absatz 1 angegebenen Bezeichnung sowie mit dem Namen des abgebenden Geschäfts versehen fem. Bei festen an der Lust nicht zerfließenden oder veidunstenden Giften der Abtheilung 3 darf an Stelle des Wortes Gift die AusschiisrVorsicht verwendet werden.

Bei der Abgabe an Wiederverkäuscr, technische Gewerbetreibende und staatliche UntersuchungS- oder Lehranstalten genügt indessen jede andere, Verwechselungen auSsLIießeude Bezeichnung.

§ 15. Es ist verboten, Gifte in Trink- oder Kochgefäßen oder in solchen Flaschen oder Krugen abzugeben, deren Form oder Bezeichnung d>e Gefahr einer V-rwechsclung des J-^ .!tS mit NahriinzS- oder Gc- nußmitteln herbeizuiühren geeignet ist. '

8 16. Auf die Abgabe von Giften als Heilmittel in den Apo- thrken finden die Vorschrift n der §§ 11 bis 14 nicht Anwendung.

Besondere Vorschriften über Farben.

§ 17. Aur gebrauchsfertige Oel-, Harz- oder Lackfarben, soweit sie nicht Arscnfarben sind, finden die Vorschriften der §8 2 bis 14 nicht Anwendung. DaS Gleiche gilt für andere giftige Farben, welche in Form von Stiften, Pasten oder Steinen oder in geschlossenen Tuben zum unmittelbaren Gebrauch fertig gestellt sind, sofern auf jedem einzelnen Stück oder auf dessen Umhüllung entweder das WortGift" beziehungsweiseVorsicht" und der Name der Farbe oder eine das darin enthaltene Gift erkennbar machende Bezeichnung deutlich angebracht ist.

Ungeziefermittel.

8 18 Bei der Abgabe der unter Verwendung von Gift herge­stellten Mittel gegen schädliche Thiere «sogenannte Ungeziesermittel) ist jeder Packung eine Belehrung über die mit einem unvorsichtigen Ge­brauche verknüpften Gefahren beizufügen. Der Wortlaut der B-lehriing kann von der zuständigen Beböide vorgeschneben werden.

Arsenhaltiges Fliegenpapier scilzuhalten ober abzugeben, ist ver­boten. Andere arsenhaltige Ungeziefermutel hülfen nur mit einer in Wasser dicht löslichen grünen Farbe vermischt feilgehalten oder ab­gegeben werden, dieselben dürfen nur gegen Erlaubnißschein (8 12 verabfolgt werden.

Strychninhaltigc UngezitfermiUel dürfen nur in Form vergiftetem Getreide, welches in tausend GewichtSiheilen höchstens fünf GewnchtS- tbete salpetersaures Stiychnm enthätt und dauerhaft bunkelroth ge­färbt ist feilgehalten oder abgegeben werden.

Vorstehende Beschränkungen können zeitweilig außer Wirksamkeit gesetzt werden, wenn und soweit eS. sich darum handelt, unter polizei­licher Aussicht außerordentliche Maßnahmen zur Vertilgung von schäd­lichen Thieren, z. B. Feldmäusen, zu treffen.

Gewerbebetrieb der Kammerjäger.

8 19. Personen, welche gewerbsmäßig schädliche Thiere vertilgen (Kammerjäger) müssen ihre Vorrätbe von Listen und gischalttgen Un- gezi sermitteln unter Beachtung der Vorschriften in den 88 2, 3, 4, 7 und, soweit sie die Vorräthe nicht bei Ausübung ihres Gewerbes mit sich sichren, in verschlossenen Räumen^, welche nur ihnen und ihren Beauftragten zugänglich sind, aufbewahren. Sie dürfen die Gifte und die Mittel an andere nicht überlassen.

8 20. Die Bestimmungen der § 4 und 6 über die Bezeichnung der Vorrathsgefäße und die Behäleinsse und Geräthe innerhalb der Giftkammer finden auf Neuanschaffungen und Neueinrichtungen sofort, im Nebligen vom 1. Januar 1897 ab Anwendung.

Kür Gewerbebetc ebe, welche bereits vor Erlaß dieser Verordnung bestanden haben, können Ausnahmen von den Vorschriften des 8 5 bis zum Sitten Dezember 1898 nachgelassen werden.

8 21. Vorstehende Vorschriften treten sofort für die gesammte Monarchie in Kraft, alle cntgcgenstehenden Provinziell-, RegierungS- unb Oetspolizriverordnungen sind aufgehoben.

8 22. Die für die Apotheken über den Handel mit Giften be- I st-henden Wcitcrgehend n Vorschriften bleiben auch ferner in Kraft.

8 23. Zuwiderhandlungen gegen diese Polizeiverordnung werden, soweit in den bestehenden Gesetzen nicht höhere Strafen vorgesehen sind, nach 8 367 Nr. 5 des Strafges.tzbucheS mit Geldstrafe bis zu Ein- hundertfünfzig Mark oder mit Haft bestatt

Berlin am 24. August 1895.

Der Minister für Der Minister der geistlichen, Handel und Gewerbe. Unterrichts- und Medizinal-

Zu Vertretung: Angelegenheiten.

L o h m a n n. In Vertretung: W e y r a u ch.

Der Minister des Innern:

Im Auftrage: B r a u n b e h r e n S.

Anlage I

Verzeichniß der Gifte.

Abtheilung 1.

Akonitin, dessen Verbindung«» und Zubereitungen, Arsen, dessen Verbindungen und Zubereitungen, auch Arsenfarben, Airopin, dessen Verbindungen und Zubereitungen, Brucin, dessen Verbindungen und Zubereitungen, Curare und dessen Präparate, Cyanwasserstoffsäure (Blausäure! Cyankalium, die sonstigen cyanwafser- stoffsauren Salze und deren Lösungen, mit Ausnahme deS Berliner Blau lEifencyanür, und des gelben Blutlauaenfalzes lKatiumeisencyanürl, Daturin, dessen Verbindungen und Zubereitungen, Digitalin, dessen Verbindungen und Zubereitungen, Emctiu, dessen Verbindungen und Zubereitungen, Erythrophlein. dessen Verbindungen und Zubereitungen, gluonoafferüoffiäure (Flußsäure), Homatropin, dessen Verbindungen und Zubereitungen, HyoScin (Duboifin), dessen Verbindungen und Zubereitungen, HyoScyrmin (Duboisin), dessen Verbindungen und Zubereitungen, Kantharidin, dessen Verbindungen und Zubereitungen, Kolchicin, dessen Verbindungen und Zubereitungen, Konin, bissen Verbindungen und Zubereitungen, Nikotin, dessen Verbindungen und Zubereitungen, Nitroglycerinlösungen, Phosphor (auch rother, sofern er gelben Pbosphor enthält) und die damit bereiteten Mittel zum Vertilgen von Ungeziefer, Pbysostigmin, dessen Verbindungen und Zubereitungen, Pikrotoxin,

Quecksilberpräparatc, auch Farben außer Quecksilberchlorüre (Kalomel) und Schweselquecksilb-r (Z nnoberi Skopolamin, dessen Ber .nbr u er. und Zubereitungen, Strophanthin, Strychnin, dessen Verbindungen und Zubereitungen, mit Ausnahme von strychninhaltigem Getreide, Uransalze, löSiiche, auch Uranfatben, Veratrin, dessen Verbindungen und Zuber itungen.

Abtheilung 2.

Aeetanilid sAntifebrinj, AdoniS-keaut, Aethylenpräparatk, Agaricin, Akonit-ixtrakt, -kiiollen, -kraut, -tinklur, Amylenbydrat, Amylnitrit, Apomorphin, Belladonna-b'ätter, -extrakt, -tinktur, -wu-'zel, Bilsen-kraut, -sauren, Bilsenkraut extrakt, -tinktur, Bittermandeloel, blausäurehaltiges, Brechnuß sKräbenaugens, sowie die damit hergestellten Ungeziesermittel, Brechnuß-extrakt, -tinktur, Brechweinstein, Brom, Bromaelhyl, Bromal- Hydrat, Bromoform, Butvlchloralbydrat, Calabar-extrakt,-somen,-tinktur, Carool, Chloraeldyliden, zweifach, Chloralformamid, Chloralhydrat, Chloressigfäuren, Chlorviorm, Chromsäure, Cocain, dessen Verbindungen und Zubereitungen, Convallamarin, dessen Verbindungen und Zubc- reitui-gen, Convallarin, dessen Verbindungen und Zubereitungen, Ela- terin, oessen Verbindungen und Zubereitungen. (Schluß folgt)

Unter dem Rindvieh des Gutsbesitzers Weidemeyer hierselbst ist die Maul- und Klauenseuche ausgebrochen. Gethsemane, den 9. Oktober 1895.

Heiner, Bürgermeister.

Unter dem Rindvieh des Landwirths Borchhardt hierselbst ist die Maul- und Klauenseuche ausgebrochen. Aua, den 10. Oktober 1895.

Bech stein, Bürgermeister.

Nachrichten.

Inland.

Berlin, 10. Oktober.

Se. Majestät der Kaiser ist im Laufe des gestri­gen ^Nachmittags aus der Oberförstern Groß-Schönebeck in Hubertusstock wieder eingetroffen.

DerR. u. St.-A." veröffentlicht folgende Kund­gebung des königlichen Staatsministeriums:

Unter Bezugnahme auf einen Ende Juni d. J. in der ZeitschriftDie Zukunft" enthaltenen Angriff aus den Vizepräsidenten des Staatsministeriums, S t a a t s m i n i st e r v. B o e t t i ch e r , hat neuerdings dieDeutsche Tageszeitung" wiederholt Klage darüber geführt, daß leitende Kreise der Korruption verdächtigt würden, und daß der Boden für Gerüchte schlimmer Art dadurch vorbereitet sei, daß sich höchste Staatsbeamte öffentliche Vorwürfe gegen ihre Lauterkeit und Rechtlich­keit ruhig hätten gefallen lassen.

Auf Veranlassung des Staatsministers von Boet- ticher sind die thatsächlichen Vorgänge, welche zu den gegen ihn gerichteten Angriffen Anlaß gegeben haben können, schon früher amtlich festgestellt worden. Diese Thatsachen sind seiner Zeit ihrem vollen Umfange nach durch den Staatsminister von Boetticher selbst zur Aller­höchsten Kenntniß Seiner Majestät des Kaisers und Königs gebracht. Auch siud die Schritte, welche gegen