Erscheint wöchentlich drei Mal Dienstag, Donnerstag und Sonnabend.
Abonnementspreis vierteljährlich 1 Mark 40 Pfg. exd. Postaufschlag.
> ■■■:-----■-■■=.. -^X
. ^- /»r -..........4- JL ^
Die Jnsertionsgebühren betragen für den Raum einer Spaltzelle 10 Pfg., im amtlichen Theile 15 Pfg.
Reklamen die Zeile 20 Pfg.
Bei größeren Aufträgen entsprechender Rabatt.
> .....-- . .
tlsWer Kreisbliltt.
Gratisbeilagen: „)llnstrirtes Sonntagsblatt" u. „Illnstrirte landwirthschastliche Beilage".
Nr. 112.
AenftW Heil 21 SeptemKr
Erstes Blatt.
MuamK-LMiq.
Mit dem 1. Oktober beginnt ein neues Abonnement auf das wöchentlich 3 Mal erscheinende Hersselder Kreisblatt
mit den Gratisbeilagen „Jllustrirtes Sonntagsblatt" und „Jllustrirte landwirthschaftl. Beilage".
Das „Kreisblatt" bringt außer den amtlichen Bekanntmachungen zuverlässige Mittheilungen über Ereignisse in der Politik, Berichte aus dem Kreise und der Provinz. Reichhaltige Nachrichten vermischten Inhalts bringen alle sonstigen mittheilenswerthen Ereignisse des täglichen Lebens zur Kenntnis der Leser. Daneben werden sorgfältig ausgewählte Erzählungen einen weiteren Theil des Lesestoffes bilden.
/>®T Die wichtigsten Ereignisse gehen uns von jetzt ab durch Telegramme zu und werden wir dieselben nöthigenfalls durch Extrablätter verbreiten.
Der vierteljährliche Abonnementspreis für das „Kreisblatt" beträgt } Mark 40 Pfg.
Neu hinzutretenden Abonnenten wird das Areisblatt auf Verlangen vom Tage der Bestellung an bis zum 1. Oktober gratis zugesandt.
finden durch das „Kreisblatt" zweckentsprechende Verbreitung und kostet die fünfgespaltene Garmondzeile oder deren Raum sO Pfg.
Die Expedition.
Amtliches.
B e st i in m u n g e n
zur Ausführung des Gesetzes vom 13. Juni 1895, betreffend die Fürsorge für die Witwen und Waisen der Personen des Soldatenstandes des Reichsheeres und der Kaiserlichen Marine vom Feldwebel abwärts
(R. Ges. Bl. S. 261/64).
(Schluß )
4. Der Betrag des Witwen- und Waiseugeldes ist in den Quittungen außer mit Zahlen noch mit Buchstaben anzugeben.
5. Aus der Quittung über Witwengeld müssen der Name und die Charge des verstorbenen Ehemannes, sowie die sämmtlichen Vornamen und der Geburtsname der Witwe ersichtlich sein. Der letztere ist auch in der Bescheinigung unter der Quittung anzugeben. ~
6. In den Quittungen über Waisengeld und die sämmtlichen Vornamen und der Geburtsname, sowie Tag, Monat und Jahr der Geburt aller warsengeldbe- rechtigten Kinder, also auch derjenigen anzugeben, für welche wegen unentgeltlicher Aufnahme in Milltair-Cr- ziehungsaustalten das Waisengeld nicht zahlbar ist, oder für welche das Waisengeld an die Haupt-Militarr-Warfen- Hauskasse abgeführt wird.
7. Die Jahre Squittungen — vgl. Nr. d — bedürfen in allen Fällen der aus den Mustern - nnb 3 näher ersichtlichen Bescheinigung in Bezug auf diejenigen Thatsachen, welche auf die Zuständigkeit und Hohe der Gebührnisse von Einfluß sind.
Diese Bescheinigung bat durch öffentliche, zur Führung eines Dienstsiegels berechtigte Beamte^unter deutlicher Beidrücknug des Dienstsiegels oder DtempelS zu erfolgen „
8. Quittungen, welche außerhalb des Deut
schen Reiches ausgestellt werden, sind außerdem in Beziehung auf die Unterschrift zu der Bescheinigung (Ziffer 7) durch einen Deutschen Gesandten oder Deutschen Konsul zu beglaubigen, wobei zugleich zum Ausdruck zu bringen ist, daß die Berechtigten sich im Besitze der Deutschen Staatsangehörigkeit befinden.
9. Einzel- (Monats-) Quittungen solcher Bezugsberechtigten, welche das Witwen- oder Waisengeld persönlich an der Zahlungsstelle erheben, bedürfen der vorgeschriebenen Bescheinigung — vgl. Ziffer 7 — nur dann, wenn dem zahlenden Beamten die in Betracht kommenden Personen und Verhältnisse nicht hinlänglich bekannt sind.
Ebenso bedarf es der Bescheinigung — vgl. Ziffer 7 — unter den Einzelquittungen in Fällen, wo die Erhebung des Witwen- oder Waisengeldes durch dritte Personen stattfindet, nur dann, wenn sich nicht aus einer unbedenklichen und vorschriftsmäßigen Vollmacht zweifellos das Erforderliche ergiebt.
10. Die Quittungen und die dazu gehörigen Bescheinigungen dürfen nicht vor dem ersten Tage desjenigen Monats ausgestellt sein, für welchen gezahlt werden soll.
11. Bei Verlegung b^ Wohnsitzes haben sich die Witwen- und Waisengeldempfänger wegen Ueberweisung a^f eine andere Kasse an die seitherige Zahlungsstelle zu wenden. Die Ueberweisungen verfügen die der zahlenden Kaste vorgesetzten Behörden — vgl. Ziffer 6 zu §§ 2 und 3. — Beim Verzüge nach Berlin ist die Militair-Pensionskasse zur Uebernahme der Zahlung in der Art anzuweisen, daß die Ausfertigung der Ueber- weisungs - Ordre ohne Anschreiben der UnterstützungS- Abtheilung des Kriegsministeriums vorgelegt wird. Von dieser gelangt die Ueberweisung an die Militair-Pensionskasse.
Zahlungen, welche von der Militair - Pensionskaste aus die Regierungen rc. übergehen sollen, verfügt auf die bezügliche Vorlage der Militair-Pensionskasse die Unterstützungs-Abtheilung des Kriegsministeriums.
12. Die Verrechnung der Witwen- und Waisen- gelder erfolgt bei den Regierungshauptkasten 2c. — vgl. Ziffer 6 ju §§ 2 und 3 — in der Militair-Pensions- Rechnung und zwar für das Etatsjahr 1895/96 bei einem hinter Titel 4 Abschnitt C zu bildenden außer- etatsmäßigen Titel, für die folgenden Etatsjahre dagegen unter Titel 4 Abschnitt C.
Die Regierungen rc. haben die Abgänge bei den Witwen- und Waisengeldempfängern vierteljährlich — spätestens zum 15. Februar, 15. Mai, 1. August, 15. November — oder Vakatanzcigen der UnterstützungsAbtheilung des Kriegsministeriums nach vorgeschriebenem Muster anzumelden und von der ihnen laut Ziffer 6 und 8 zu §§. 2 und 3 übertragenen anderweiten Feststellung der Waisengelder, sowie von den Ueberweisungen der Waisengelder auf die Militair-Pensionskasse — vgl. Ziffer 9 zu §§. 2 und 3 — und der Bezüge auf andere Regierungshauptkaffen rc. — vgl. die vorstehende Ziffer 11 —entsprechende Mittheilung unter Bemerkungen der AbgangS-Nachweisungen zu machen.
Berlin am 16. Juli 1895.
Kriegsministerium. Bronsa rt v. Schelle nd 0 rff.
Muster 1.
Antrag auf Feststellung und Anweisung von Witwen- und Waisengeldern auf Grund des Gesetzes vom 13. Juni 1895. (R. G. Bl. S. 261/64.) Bemerkungen:
I. Als Belagstücke sind beizufügen:
1. Die Geburtsurkunden der Eheleute (können wegfallen, wenn die Geburtstage aus der Heiraths- urkunde ersichtlich sind oder wenn nur Waisengeld beansprucht wird),
2. die Heirathsurkunde, oder, wenn Witwen und Waisen aus mehreren Ehen versorgungsberech- tigt sind, die betreffenden Heirathsurkunden,
3. die standesamtliche Geburtsurkunde für jedes versorgungsberechtigte Kind,
4. die standesamtliche Urkunde über das Ableben des Ehemanns und, wenn die Kinder auch ihre leibliche Mutter verloren haben, auch die standesamtliche Urkunde über das Ableben der Ehefrau.
5. amtlicher Nachweis, daß keines der waisengeld- berechtigten Kinder in eine Militair-Erziehungs- anstalt oder in die Anstalten des Potsdamschen großen Militair-Waisenhauses ausgenommen ist, oder, wenn sie in Militair-Erziehungsanstalten ausgenommen sind: Angabe der Anstalt, der Zeit der Aufnahme und des für sie zu entrichtenden Jahres-Erziehungbeitrages,
(Als Militair-Erziehungsanstalten gelten: die Kadettenanstalten, die Unteroffizierschulen, die Unteroffiziervorschulen, das Militair-Knaben-Er- ziehungS-Jnstitut in Annaburg und die von diesem errichteten Zweiganstalten in den Waisenhäusern in Böhle i. W., Breslau, Erfurt und Grünhof i. P., sowie die Schiffsjungen - Abtheilung),
6. amtlicher Nachweis, daß die Mädchen über 16 Jahre nicht verheirathet sind,
7. Auszug aus der Stammrolle bezw. des verstorbenen Ehemannes oder Vaters,
8. die Akten des Truppentheils bezw. des Bezirks- kommandos, wenn Witwen- und Waisengeld auf Grund einer Dienstbeschädigung beansprucht wird,
9. ärztliche Bescheinigung rc. über den ursächlichen Zusammenhang zwischen Tod und Dienstbeschädigung in dem Falle 8,
10. Bericht im Falle des 1. Absatzes des §. 6 des Gesetzes mit Nachweis darüber, daß die Eheschließung nicht zu dem Zwecke erfolgt ist, um der Witwe den Bezug des Witwengeldes zu verschaffen.
Ebenso ist bei allen Anträgen ein kurzer Vermerk nothwendig, daß der im 3. Absatz des §. 6 beregte Ausschließungsgrund (Verurtheilung zur Zuchthausstrafe) nicht vorliegt.
II. Unter den Spalten 2 bis 5 des Antrages ist zu vermerken:
1. ob der Tod während des aktiven Militairdienstes nach einer mehr als zehnjährigen Dienstzeit (§.
1 Absatz 1 und §. 3 des Gesetzes), —
2. ob der Tod während des aktiven Militairdienstes nach kürzerer als zehnjähriger Dienstzeit aber in Folge einer Dienstbeschädigung (§. 1 Absatz 2 des Gesetzes), —
3. ob der Tod vor Ablauf von 6 Jahren nach der Entlastung aus dem aktiven Dienste in Folge einer Dienstbeschädigung (§. 1 Absatz 2 und 3 des Gesetzes), — eingetreten ist.
III. Kommen Kriegsjahre in Berechnung, so sind die zur Begründung derselben vorgeschriebenen Angaben in Spalte 6 des Antrages zu machen. (Vergleiche auch Artikel 17 der Militär-Pensions- gesetzesnovelle vom 22. Mai 1893.)
IV. Unter den Spalten 8 und 9 des Antrages ist anzugeben:
1. für welchen Zeitraum und an wen Gnadenge- bührniste (Gehalt, Löhnung oder Jnvaliden-
' pension) aus Miliärfonds gezahlt sind,
2. ob die Ehe bis zum Tode eines der Eheleute ungetrennt war, ober von wann das Ehescheidungserkenntniß datirt,
3. der dauernde Wohnort der Witwe, des Vormundes, Pflegers oder der sonst zur Erhebung der Witwen- und Waisengelder berechtigten Person, sowie der Name des Vormundes 2c.
V. In den Spalten 12 und 13 sind die Witwen- und Waisengelder in dem Falle des §. 3 des Gesetzes speziell zu berechnen. Falls auf Grund des Fürsorgegesetzes vom 15. März 1886 Witwen- und Waisenrenten, oder auf Grund des §. 32 des Militair-Hinterbliebenen-Gesetzes vom 17. Juni 1887 Witwen- und Waisengeld, oder auf Grund