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Rr. 111. Soinoitnii Kn 21. Sepimber 1895.
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Erstes Blatt.
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______Die Expedition.
Amtliches.
B e st i m m u n g e n
zur Ausführung des Gesetzes vom 13. Juni 1895, betreffend die Fürsorge für die Witwen und Waisen der Personen des Soldatenstandes des Reichsheeres und der Kaiserlichen Marine vom Feldwebel abwärts
(R. Ges. Bl. S. 261/64).
(Fortsetzung.)
Zu §§. 2. und 3.
1. Die Feststellung und Anweisung des Witwen- und Waisengeldes erfolgt bei dem Kriegsministerium, Departement für das Jnvalidenwesen.
2. Die Anträge für die Witwen und Waisen der im aktiven Militairdienste verstorbenen Personen des Soldatenstandes sind von dem Truppentheil oder der Behörde, welchen der Verstorbene etatsmäßig angehört hat oder welche den Pensionsvorschlag hätten vorlegen müssen, wenn es sich um die Pensionirung des Verstorbenen gehandelt hätte, auf dem Dienstwege dem Kriegsministerium, Departement für das Jnvalidenwesen, einzureichen. ,
3. Die gleichfalls dem Kriegsministerium, Departement für das Jnvalidenwesen, vorzulegenden Anträge für die Witwen und Waisen der nach der Entlassung aus dem aktiven ^M i l i t a i r - d i e n st e verstorbenen Personen des Soldatenstandes haben einzureichen:
a) hinsichtlich der im K ö n i g r e i ch P r e u e n wohnenden Bezugsberechtigten diejenige Königliche Regierung, in deren Bezirk der Verstorbene zuletzt gewohnt hat oder aus deren Hauptkasse die von dem Verstorbenen bezogene Pension zuletzt gezahlt worden ist; in Berlin das Königliche Polizei-Präsidium;
b) hinsichtlich der im G r o ß h e r z o g t h u mBa d e n wohnenden Bezugsberechtigten die Königliche Intendantur XIV. Armeekorps in Karlsruhe:
c) hinsichtlich der in den Reichs landen wohnenden Bezugsberechtigten das Kaiserliche Ministerium für Elsaß-Lothringen, Abtheilung für Finanzen, Gewerbe und Domänen;
d) hinsichtlich derjenigen Bezugsberechtigten, welche in anderen Bundes staaten mit Aus
schluß der Königreiche Bayern, Sachsen und Württemberg — wohnen, die betreffenden Landesregierungen ohne Betheiligung der Preußischen Bezirksregierungen;
e) hinsichtlich derjenigen Bezugsberechtigten, welche im Königreich Bayern wohnen, die Regierung in Cassel, im Königreich Sachsen die Regierung in Liegnitz, im Königreich Württemberg die Regierung in Wiesbaden.
4. Alle Anträge sind nach dem beiliegenden Muster 1 auszustellen. Welche Belagstücke den Anträgen beizu- fügen sind, ergeben die dem Muster 1 vorgedruckten Bemerkungen.
5. Die Vorbereitung der Anträge zu 3a liegt den Ortspolizeibehörden, den Landraths-, Kreis- oder Bezirksämtern ob, in deren Bezirk der Verstorbene zuletzt gewohnt hat, und an welche sich die Witwen oder die Vormünder zunächst zu wenden haben.
Wie in dieser Beziehung hinsichtlich der nicht in Preußen wohnenden Bezugsberechtigten verfahren werden soll, bestimmen die betreffenden Landesregierungen.
Die Militairbehörden sind verpflichtet, allen zur Begründung dieser Anträge an sie gelangenden Ersuchen zu entsprechen.
6. Stirbt eine Witwengeldempfängerin unter Hinterlassung von Kindern, für welche Waisengeld zuständig ist, so ist die anderweite Feststellung des Waisengeldes von derjenigen Behörde zu bewirken, von deren Haupt- rc. Kasse die Gebühruisse bis dahin verrechnet sind (von der Unterstützungs-Abtheilung des Kriegsministeriums für die aus der Militair-Penstonskasse in Berlin Bezugsberechtigten; von der Königlichen Intendantur des XIV. Armeekorps für die im Großherzog- thum Baden wohnenden Bezugsberechtigten; von dem- Kaiserlichen Ministerium für Elsaß-Lothringen für die in den Reichslanden wohnenden Bezugsberechtigten; von den Königlich Preußischen Regierungen in allen anderen । Fällen).
7. Von der Aufnahme waisengeldberechtigter Kinder in die Kadettenanstalten hat das Kommando des Kadet- tenkorps der Unterstützungs-Abtheilung des Kriegsministeriums Mittheilung zu machen, unter Angabe des Einstellungstages, der einstellenden Kadettenanstalt und des für den Kadetten zu entrichtenden Jahres-Erziehungs- beitrages; während von jeder Anweisung von Waisengeld für Kadetten die Unterstützungs-Abtheilung des Kriegsministeriums dem Kommando des Kadettenkorps Nachricht zugehen lassen wird.
In gleicher Weise hat die Inspektion der Infanterie- schulen hinsichtlich der waisengeldberechtigten Zöglinge des Militair-Knaben-Erziehungs-Jnstituts in Annaburg, der waisengeldberechtigten Schüler der Unteroffizierschulen und der Unteroffiziervorschulen zu verfahren.
Auf Grund dieser Mittheilungen werden die Königlichen Regierungen rc. seitens der Unterstützungs-Abtheilung des Kriegsministeriums mit Nachricht versehen.
8. Bei Aufnahme in Militair-Erziehungsanstallen im Laufe eines Monats tritt die Bestimmung im Absatz 3 des §. 2 des Gesetzes mit dem Tage nach der Aufnahme in Wirksamkeit. Beim Ausscheiden wird der volle Betrag des Waisengeldes mit dem Tage nach der Entlassung aus der Militair-Erziehungsanstalt zahlbar. Die Regelung der Waisengeldzahlung ist Sache der vorstehend unter Ziffer 6 bezeichneten Behörden.
9. Die Waisengelder der in die Anstalten des Pots- damschen großen Militair-Waisenhauses oder auf Kosten desselben in andere Erziehungsanstalten aufgeuommepen Kinder sind von den Regierungen rc. — vgl. Ziffer 6 — unter der äußeren Adresse der Unterstützungs-Abtheilung des Kriegsministeriums der Militair-Penstonskasse von dem Monate ab zu überweisen, welcher auf den Monat der Aufnahme in eine jener Anstalten folgt.
Die Militair-Penstonskasse hat diese Waisengelder von der Ueberweisung ab an die Haupt-Militair-Waisen- Hauskasse gegen die mit Lebenöbescheinigung der Anstalt versehenen Quittungen halbjährlich und zwar am 1. November für die Zeit vom 1. April bis Ende Septem
ber und am 1. Mai für die Zeit vom 1. Oktober bis Ende März abzuführen und rechnungsmäßig zu verausgaben. — Mit dem Entlassungsmonat hört die Zahlung des Waisengeldes an die Haupt-Militair-Waisenhauskasse auf. Zum Zwecke der Wiederaufnahme der Zahlung des Waisengeldes an die Mutter oder an den Vormund des waisengeldberechtigten Kindes hat sich die Militair- Penstonskasse mit der betreffenden Regierung rc. in Verbindung zu setzen.
Zu §. 5.
Auf die nach Maßgabe des Fürsorgegesetzes vom 15. März 1886 versorgungsberechtigten Witwen und Waisen der Personen des Soldatenstandes vom Feldwebel abwärts, auf die nach §. 32 des Militair-Hinterbliebenen- Gesetzes vom 17. Juni 1887 versorgungsberechtigten Witwen und Waisen der Zeugfeldwebel, Zeugsergeanten, Wallmeister (Schirrmeister), Registratoren bei den Generalkommandos und der im Range der Unteroffiziere stehenden Verwalter des Kadettenkorps (Artikel 16 der Militair-Pensionsgesetzesnovelle vom 22. Mai 1893), sowie auf die nach älteren landesrechtlichen Vorschriften versorgungsberechtigten Witwen und Waisen der Personen des Soldatenstandes vom Feldwebel abwärts findet das vorli g- id: @efW nur dann Anwendung, wenn es ihnen gleich günstig oder günstiger ist.
Für die Versorgung der Hinterbliebenen derjenigen Mannschaften, welche nicht unter das vorliegende Gesetz fallen, bleiben die älteren landesrechtlichen Vorschriften in Kraft.
Zu §§. 7 bis 12.
1. Die Zahlung des Witwen- und Waisengeldes hat durch diejenigen Kassen zu erfolgen, welche mit der Zahlung der Pensionsgebührnisse an die Militairinva- liden beauftragt sind.
2. An wen die Zahlung des Witwen- und Waisengeldes gültig zu leisten ist, bestimmt die der verrechnenden Kasse Vorgesetzte Behörde (vgl. Ziffer 6 zu §§. 2 und 3). Dabei ist von dem Grundsätze auszugehen, daß die Zahlung nicht von den Weitläufigkeiten einer gerichtlichen Feststellung des oder der Empfangsberechtigten abhängig gemacht wird.
Für gewöhnlich ist
das Witwengeld an die Witwe,
das Waisengeld, wenn die Mutter noch lebt und für die Erziehung der Kinder, sei es im Hause oder außerhalb der Familie, sorgt, an die Mutter, in den übrigen Fällen, sofern nicht überwiegende Gründe für eine Abweichung vorliegen, an den Vormund oder den Pfleger der Kinder zu zahlen. 3. Ueber das empfangene Witwen- und Waisengeld sind Einzel- (Monats-) Quittungen für die ersten elf Monate des von April zu April laufenden Rechnungsjahres, und Jahres quittungen für den letzten Monat — März — des Rechnungsjahres über den Gesammtbe- trag der für das ganze Rechnungsjahr zuständigen Gebührnisse auszustellen.
Die Aussteller der Jahre squittungen haben im Text der Quittung die pflichtmäßige Versicherung ab- zugeben, daß die darin aufgeführten Witwen- und Waisengeldberechtigten die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen.
Die Gebührnisse sind, sofern eine und dieselbe Person empfangsberechtigt ist, in eine gemeinschaftliche Quittung nach dem anliegenden Muster 2 aufzunehmen.
Zu den Quittungen über das an Vormünder oder Pfleger gezahlte Witwen- oder Waisengeld ist das beigefügte Muster 3 anzuwenden.
Sofern die Zahlung von Witwen- und Waisengeld an Vormünder oder Pfleger erfolgt, hat die zahlende Kasse auf der Quittung zu bescheinigen, daß die Legitimation zur Erhebung der Gelder durch Vorlegung der Bestallung geführt ist.(Schluß folgt.)
Hersfeld, den 18. September 1895.
Diejenigen Herren Ortsvorstände, welche mit der Erledigung meiner Verfügung vom 14. August 1891 Nr. 8179, im Kreisblatt Nr. 99, betreffend Einreichung einer Nachweisung über die Fabriken rc. und die in denselben