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Nr. HO. IsmrftW Kii 19. SeVtmber 1895.

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Die Expedition.

Amtliches.

Infolge Anordnung des Königlichen Kriegsministe­riums wird nachstehend das Gesetz, betreffend die Für­sorge für die Witwen und Waisen des Soldatenstandes 2C. vom 13. Juni 1895, nebst den dazu ergangenen Ausführungsbestimmungen vom 16. Juli 1895, zur Kenntniß der Betheiligten, sowie der Behörden mit dem Anfügen zur Veröffentlichung gebracht, daß die vor dem 1. April 1895 Verstorbenen keine Ansprüche für ihre Hinterbliebenen erworben haben.

Caffel am 23. August 1895.

Der Regierungs-Präsident. I. V.: von Pawel.

Gesetz, betreffend die Fürsorge für die Witwen und Waisen der Personen des Soldatenstandes des Reichsheeres und der Kaiserlichen Marine vom Feldwebel abwärts.

Vom 13. Juni 1895. (R. Ges. Bl. S. 261/64)

Wir Wilhelm von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen 2C. verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgtet Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags, was folgt:

§. 1. Die Witwe und die Hinterbliebenen ehelichen oder durch nachgefolgte Ehe legitimsten Kinder einer dem aktiven Heere oder der aktiven Marine angehören­den Person des Soldatenstandes vom Feldwebel abwärts erhalten aus der Reichskasse Witwen- und Waisengelb, wenn der Ehemann oder Vater nach Ablauf einer mindestens zehnjährigen Dienstzeit verstorben i|t.

Ist der Tod die Folge einer bei Ausübung des Dienstes erlittenen Beschädigung, so ist Witwen- und Waisengeld auch schon bei kürzerer als zehnjähriger Dienstzeit und selbst dann zuständig, wenn der Ehemann oder Vater zur Zeit seines Todes dem aktiven Heere oder der aktiven Marine nicht mehr angehört hat, aber vor Ablauf von sechs Jahren nach der Entlastung aus dem aktiven Dienste verstorben ist (§ 38 des Rerchs- Militairgesetzes vom 2. Mai 1874).

Die Berechnung der Dienstzeit sowie die Feststellung einer Dienstbeschädigung erfolgt nach den bezüglichen Bestimmungen des Militair - Pensionsgesetzes vom 27. Juni 1871 nebst Abänderungen und Ergänzungen (§§. 60 beziehungsweise 59 und 83 ebenda).

§ . 2. Das Witwengeld beträgt 160 Mark jährlich, gleichviel meiner Charge der Ehemann zur Zeit seines Todes angehört beziehungsweise ob und welche Penston er bezogen hat.

Das Waisengeld für Kinder, deren Mutter lebt und

zur Zeit des Todes des Ehemannes zum Bezüge von Witwengeld berechtigt war, beträgt 32 Mark jährlich für jedes Kind; für Kinder, deren Mutter nicht mehr lebt oder zur Zeit des Todes des Ehemannes zum Be­züge von Witwengeld nicht berechtigt war, 54 Mark jährlich für jedes Kind.

Waisengeld wird für Kinder, welche in Militair-Er- ziehungsanstalten ausgenommen worden sind, nur zu demjenigen Betrage gezahlt, bis zu welchem für das be­treffende Kind Pensionsgeld oder Erziehungsbeitrag an die Anstalt zn entrichten ist.

§ . 3. Das Witwen- nnd Waisengeld erhöht sich für die Hinterbliebenen derjenigen Mannschaften vom Feld­webel abwärts, welchen eine mehr als zwölfjährige Dienstzeit zur Seite steht, für jedes Jahr dieser weiteren Dienstzeit bis zum vollendeten vierzigsten Dienstjahre 6^/3 Prozent der im §. 2 bestimmten Sätze.

Die bei Berechnung der Monatsbeträge sich ergeben­den Bruchpfennig sind auf volle Pfennig abzurunden.

§ . 4. War die Witwe mehr als fünfzehn Jahre jünger als der Verstorbene, so wird das nach §§. 2 und 3 berechnete Witwengeld für jedes angefangene Jahr des Altersunterschiedes über fünfzehn bis einschließlich fünfundzwanzig Jahre um '^o gekürzt. Auf den zu berechnenden Betrag des Waisengeldes sind diese Kürzungen des Witwengeldes ohne Einfluß.

§ . 5. Stehen den Hinterbliebenen der unter dieses Gesetz fallenden Mannschaften nach anderweiter reichs- oder landesrechtlicher Vorschrift höhere Beträge aus der Reichskasse zu, als die in den §§. 2 und 3 dieses Ge­setzes bestimmten, so erhalten sie ausschließlich jene höheren Beträge. Sind die nach anderweiter reichs- oder landesrechtlicher Vorschrift aus der Reichskaste zu­ständigen Beträge gleich hoch oder niedriger, als die in diesem Gesetz bestimmten, so erhalten sie ausschließlich diese letzteren Beträge.

Haben die Hinterbliebenen in Folge der Anstellung ihres Ehemannes oder Vaters im Civildienste des Reichs oder eines Bundesstaates, oder im Kommunal- oder Justitutendienste ein Versorgungsrecht erworben, so wird ihnen das nach Maßgabe dieses Gesetzes zuständige Wit­wen- und Waisengeld gleichwohl aus Militairfonds und nur der etwaige Mehrbedarf aus den betreffenden Civil- fonds gezahlt.

§ . 6. Keinen Anspruch auf Witwengeld hat die Witwe, wenn die Ehe mit dem Verstorbenen innerhalb dreier Monate vor seinem Ableben geschloffen und die Eheschließung zu dem Zweck erfolgt ist, um der Witwe den Bezug des Witwengeldes zu verschaffen.

Keinen Anspruch auf Witwen- und Waisengeld haben die Witwen und die Hinterbliebenen Kinder aus solcher Ehe, welche erst nach der Entlassung des Ehe­mannes oder Vaters aus dem aktiven Heeres- oder Marinedienste oder nach Feststellung der Dienstbeschädigung desselben geschlossen ist.

Keinen Anspruch auf Witwen- und Waisengeld haben die Witwe und die Hinterbliebenen Kinder, wenn der Verstorbene wegen Hochverraths, Landesverraths, Kriegs- verraths oder wegen Verraths militairischer Geheimnisse zu Zuchthausstrafe rechtskräftig verurteilt ist.

§ . 7. Die Zahlung des Witwen- und Waisengeldes beginnt mit dem Ablauf der Gnadeuzeit, soweit aber eine solche nicht besteht, mit dem auf den Todestag folgenden Tage.

§ . 8. Das Witwen- und Waisengeld wird monat­lich im Voraus gezahlt. An wen die Zahlung gültig zu leisten ist, bestimmt chie oberste MilitairverwaUungs- behörde des Kontingents beziehungsweise der Staatö- sekretair des Reichs-Marineamts, welche die Befugniß zu solcher Bestimmung aus andere Behörden übertragen können.

Nicht abgehobene Theilbeträge des Witwen- und Waisengeldes verjähren binnen vier Jahren, vom Tage ihrer Fälligkeit an gerechnet, zum Vortheil der Reichskasse.

§ . 9. Das Witwen- und Waisengeld kann mit rechtlicher Wirkung weder abgetreten, noch verpfändet oder sonst übertragen werden.

§ . 10. Das Recht auf den Bezug des Witwen- und Waisengeldes erlischt:

1. für jeden Berechtigten mit dem Ablauf des Monats, in welchem er sich verheirathet oder stirbt;

2. für jede Waise außerdem mit dem Abläufe des Monats, in welchem sie das achtzehnte Lebeus- jahr vollendet.

§. 11. Das Recht auf den Bezug des Witwen- und Waisengeldes ruht, wenn der Berechtigte da« deutsche Jndigenat verliert, bis zur etwaigen Wiedererlangung desselben.

§. 12. Die Bestimmung darüber, ob und welches Witwen- und Waisengeld der Witwe und den Waisen auf Grund dieses Gesetzes zusteht, erfolgt durch die oberste Militairverwaltungsbehörde des Kontingents be­ziehungsweise den Staatssekretair des Reichs - Marine- Amts, welche die Befugnisse zu solcher Bestimmung auf die höhere Reichsbehörde übertragen können.

§. 13. Ueber die auf Grund dieses Gesetzes erhobe­nen Rechtsansprüche auf Witwen- und Waisengeld findet der Rechtsweg mit denselben Maßgaben statt, welche für die gerichtliche Geltendmachung von Pensionsan- sp'üchen der hier Betracht kommenden Militairper- sonen vorgeschrieben sind.

§. 14. Auf die Witwen und Waisen der in Folge einer Kriegsdienstbeschädigung (§. 94 zu a bis c des Militair-Pensionsgesetzes) Verstorbenen finden die Be­stimmungen dieses Gesetzes keine Anwendung.

§. 15. Vorstehende Bestimmungen kommen in Bayern nach Maßgabe des Bündnißvertrages vom 23. November 1870 (Bundes-Gesetzbl. 1871 S. 9) zur Anwendung.

§. 16. Dieses Gesetz tritt mit dem 1. April 1895 in Kraft.

Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unter­schrist und beigedrucktem Kaiserlichen Jnsiegel.

Gegeben Neues Palais, am 13. Juni 1895.

(L. S.) Wilhelm. Fürst zu Hohenlohe.

Bestimmungen. zur Ausführung des Gesetzes vom 13. Juni 1895, be­treffend die Fürsorge für die Witwen und Waisen der Personen des Soldatenstandes des Reichsheeres und der Kaiserlichen Marine vom Feldwebel abwärts

(R. Ges. Bl. S. 261/64).

Zu § 1.

1. Das Gesetz bezieht sich nicht bloß auf die Wit­wen und Waisen der dem Friedensstande angehörenden Personen des Soldatenstandes vom Feldwebel abwärts, sondern auch auf die Witwen und Waisen der aus dem Beurlaubtenstande zum Dienst einberufenen, sowie der in Kriegszeiten, bei Mobilmachungen oder sonstigen Ver­stärkungen des Reichsheeres ausgebotenen oder freiwillig eingetretenen Mannschaften.

Ausgenommen sind jedoch nach §. 14 dieses Gesetzes die Witwen und Waisen der der Feldarmee (§. 94 des Militair-Pensionsgesetzes vom 27. Juni 1871) ange­hörenden Personen des Soldatenstandes vom Feldwebel abwärts in den Fällen, in welchen ein Anspruch auf die in den §§. 95 und 96 a. a. O. vorgesehenen Be­willigungen besteht.

2. Für die Feststellung der Dienstbeschädigung sind auch die Bestimmungen der Instruktion vom 26. Juni 1877, betreffend das Verfahren bei Anmeldung und Prüfung der Versorgungsansprüche invalider Mann­schaften vom Feldwebel abwärts, sowie der Dienstan­weisung zur Beurtheilung der Militairdienstfähigkeit und zur Ausstellung von militairärztlichen Zeugnissen vom 1. Februar 1894, zu beachten.

3. Der ursächliche Zusammenhang zwischen Tod und Dienstbeschädigung ist durch ärztliche Zeugnisse nach- zuweisen oder durch andere geeignete Beweismittel zu erbringen. Die Unterschriften der zur Führung eines Dienstsiegels nicht berechtigten Civilärzte bedürfen der amtlichen Beglaubigung unter Beidrückung des Amts­stempels oder Siegels.