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HersWer SreidMatt
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Nr. 96. 6oW^
Erstes Blatt.
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Amtliches.
Auf Grund des §. 139a. der Gewerbeordnung hat der Bundesrath die nachstehenden
Bestimmungen über die Beschäftigung von Arbeiterinnen in Meiereien (Molkereien) und Betrieben zur Sterelifirung von Milch
erlassen:
Für die Beschäftigung der Arbeiterinnen über 16 Jahre in Meiereien (Molkereien) und Betrieben zur Sterelifirung von Milch treten die Bestimmungen des §. 137 Absatz 1 der Gewerbeordnung für die Zeit vom 15. März bis 15. Oktober mit der Maßgabe außer Anwendung, daß die Arbeitsstunden zwischen 4 Uhr Morgens und 10 Uhr Abends liegen müssen.
Vorstehende Bestimmung tritt mit dem Tage ihrer Bekanntmachung in Kraft und hat bis zum 15. Oktober 1904 Gültigkeit.
Berlin, am 17. Juli 1895.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers, von Boetticher.
Vorstehende Bekanntmachung wird hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Cassel, am 6. August 1895.
Der Regierungs-Präsident.
Wirkl. Geh. Ober-Reg.-Rath Haussonville.
In Gemäßheit der Vorschrift im § 44 des Kommunal- Abgaben-Gesetzes vom 14. Juli 1893 (Ges. S. S. 152) ist der bei der Veranlagung der Gemeinde-Einkommensteuer von fiskalischen Domainen- und Forstgrundstücken für das laufende Steuerjahr der Gemeinden zum Grunde zu legende, aus diesen Grundstücken erzielte, etatsmäßige Ueberschuß der Einnahmen über die Ausgaben, unter Berücksichtigung der auf denselben ruhenden Verbindlichkeiten und Verwaltungskosten nach den Etats pro 1. April 1895/96, durch Resolut des Herrn Ministers für Landwirthschaft, Domainen und Forsten vom 23. Juni 1894 in der Provinz Hessen-Nassau auf 86,1 Prozent des Grundsteuer-Reinertrags festgestellt worden.
Cassel, am 22. Juli 1895.
Königliche Regierung, Abtheilung für direkte Steuern, Domainen und Forsten.
Gegen die Vorschrift im § 2 der Negierungs-Polizei- -'erordnung vom 6. Februar 1877 (Amtsblatt S. 45), wona$ die Hunde in dem Geltungsgebiet dieser Verordnung mit einem Maulkorb aus Eisendraht ver- li ^" ^in müssen, sind in neuerer Zeit verschiedentlich LwrueUungen erhoben worden, weil die eisernen Maul- orve die Hunde vielfach in lästiger Weise scheuern und wen dem Erlaß jener Polizei-Verordnung Maulkörbe ohne Verwendung von Eisendraht aus Leder gefertigt worden und, welche jenen Uebelstand vermeiden, ohne ^" Maulkorbzwanges zu gefährden.
Ich habe beschlossen, diesen Anträgen/ die als begründet anzuerkennen sind, stattzuaeben
Auf Grund des § 137 des TsetzeS über die allge- merne Landesverwaltung vom 30. Juli 1883 und der §§ 6, 12 und 13 der Verordnung über die Polizeiverwaltung in den neu erworbenen Landestheilen vom 20.
September 1867 wird deshalb mit Zustimmung des Be- zirks-Ausschusses der § 2 der Polizei-Verordnung vom 6. Februar 1877 dahin abgeändert, daß auch andere Maulkörbe als solche aus Eisendraht, welche das Beißen verhindern, ohne das Saufen unmöglich zu machen, zur Anwendung kommen dürfen, sofern die Art jener anderen Maulkörbe von der betreffenden Ortspolizeibehörde als brauchbar anerkannt worden ist.
Cassel, am 12. August 1895.
Der Regierungs-Präsident.
Wirkl. Geh. Ober-Reg.-Rath Haussonville.
Hersfeld, den 15. August 1895.
Im Hinblick auf den Umstand, daß die Gefahr eines Brandunglücks um so größer ist, je mehr Nahrung dem ausgebrochenen Feuer sich bietet, veranlasse ich die Herren Ortsvorstände des Kreises, thunlichst darauf hinzuwirken, daß jetzt, wo nach beendeter Ernte, die Scheuern mit brennbaren Stoffen angefüllt sind, soweit möglich e i n Jeder seine Vorräthe gegen Feuersgefahr versichert, damit im Falle eines Unglücks eine thünlichst erreichbare Ausgleichung des erlittenen Schadens stattfinden möge.
Ich mache hierbei ausdrücklich darauf aufmerksam, daß nach dem Erlaß des HerrnOber-Präsidenten vom 28. Februar 1878 (cfr. Kreisblatt Nr. 20) die Abhaltung von H a u s k o l l e k t e n aus Anlaß von Beschädigungen durch Brand ebensowenig wie bei Hagelschlag genehmigt werden wird.
Gleichzeitig richte ich an die Kreisbewohner die dringende Mahnung, ein besonderes Augenmerk auf die sichere Aufbewahrung der Streichzündhölzer zu richten, damit namentlich unverständige Kinder nicht in deren Besitz gelangen und durch Spielen damit, wie schon oft geschehen, Feuerschaden verursachen. Die Herren Ortsvorstände wollen für thunlichste Bekannt- werdung des Gesagten Sorge tragen, und auch die Herren Lehrer hieraus Anlaß nehmen, in entsprechender Weise auf die Schulkinder einzuwirken.
I. I. Nr. 4774. Der Königliche Landrath.
___________I. V.: Heeg.
Hersfeld, den 15. August 1895.
Mit Rücksicht auf das im Spätsommer dieses Jahres im Kreise bevorstehende Manöver ist die Instandsetzung aller derjenigen Wegweiser, welche die Richtung auf den Landwegezügen nachweisen und sich in mangelhaftem Zustande befinden, bei mir beantragt worden.
Die Herren Ortsvorstände haben dafür zu sorgen, daß diese Instandsetzung der Wegweiser, insbesondere die Erneuerung der Schrift unter Beifügung der Kilometerzahl, nach Anordnung der Herren Wegebauaufseher alsbald durch geübte Fachleute erfolgt.
Bis s p ä t e st e n s zum 30. August d. Js. ist mir zu berichten, daß die frgl. Arbeiten ordnungsmäßig ausgeführt worden sind.
I. 4589. Der Königliche Landrath.
__________________ J. V.: Heeg._______
Gefunden: zwei Würste. — Meldung des Eigen- thümers bei dem Ortsvorstand zu Kalkobes.
Gefunden: eine Peitsche. — Meldung des Eigen- thümers bei dem Ortsvorstand zu Petersberg.
Nichtamtliches.
Zur tanWrinfoflW des Iciikmals Kaiser Wilhelms des Kroßen.
Am 18. August, dem Tage der Entscheidungsschlacht bei Gravelotte, wo die deutschen Waffen unter der Führung Kaiser Wilhelms des Großen dem alten Erbfeinde eine vernichtende Niederlage bereiteten, wird in der Reichshauptstadt der Grundstein zu einem Nationaldenk- mal für den Begründer des deutschen Reiches gelegt werden. Fünfundzwanzig Jahre werden seit jenem be
deutungsvollen Tage verflossen sein, wenn der Enkel des Feldherrn von Gravelotte, Kaiser Wilhelm II., seine drei Hammerschläge unter dem Donner der Geschütze seinem Großvater zu Ehren erschallen lassen wird.
Bei diesem Denkmal handelt es sich nicht, wie bei vielen anderen, die unserem großen Kaiser in zahlreichen Städten des von ihm neu errichteten Reiches gesetzt wurden, um ein Zeichen der Liebe und der Dankbarkeit einer einzigen Stadt oder einer Provinz, sondern es ist, wie schon der Name sagt, ein Denkmal, das die ganze Nation, die sämmtlichen deutschen Fürsten und Stämme, dem Schöpfer der deutschen Einheit gewidmet haben. Es soll das lebende Geschlecht und auch die kommenden immer von neuem daran mahnen, das große Werk unseres Kaisers treu zu bewahren, und es wird für Jahrhunderte den Nachruf erneuern, den der Altreichskanzler Fürst Bismarck, sein getreuer Paladin, am 9. März 1888 in das Buch der Geschichte unauslöschlich einschrieb: „Die heldenmüthige Tapferkeit, das nationale Hochgespannte Ehrgefühl und vor allen Dingen die treue arbeitsame Pflichterfüllung im Dienste des Vaterlandes und die Liebe zum Vaterlands, die in unserem dahin- geschiedenen Herrn verkörpert war, mögen sie ein unzerstörbares Erbtheil unserer Nation sein, welches der aus unserer Mitte geschredeue Kaiser uns hinterlassen hat."
Das Denkmal soll aber nicht nur von unserm alten Kaiser, es soll auch von seinem Volke reden, das seiner Thaten dankbar sich erinnert, das das Gedächtniß seiner großen Männer zu ehren versteht, das Treue um Treue geübt hat und immerdar halten wird. Es soll ferner zeugen von der Geschichte, die Deutschlands Stämme mit ihrem Heldenkaiser gemacht haben. Ein Stück Weltgeschichte, ein Stück deutscher Geschichte, ein Stück Hohen- zollerngeschichte soll in Stein und Erz errichtet werden und mitten in dem Bett der Spree, angesichts des alten Königsschlosses. Geschichtlich ist das der denkwürdigste Platz, kein besserer konnte gefunden werden; denn hier spiegelt sich der ganze Weg wieder, den das ruhmreiche Geschlecht der Hohenzollern zurückgelegt hat von der Grafen- bis zur Kaiserkrone.
So mag denn das Nationaldenkmal als Wahrzeichen dessen sich erheben, wie ein großes Volk seinen großen Kaiser ehrt, jetzt und immerdar! Das Denkmal wird eines der ersten Denkmäler der Reichshauptstadt werden und, indem es das Leben und die Thaten Kaiser Wilhelms des Großen verkündet, ein Zeuge sein der großen Zeit, die Deutschland einig machte.
Die Ruhmestage des deutsch-französischen Rrieges.
IX.
Die Entscheidungsschlacht bei Gravelotte.
18. August.
Marschall Bazaine hatte nach der Schlacht bei Vion- ville am 16. August aufgegeben, nach Verdun abzumar- schieren und seine Streitkräfte in einer Stellung bei Metz versammelt, die er mit Recht für nahezu unangreifbar hielt, auf dem Höhenzug, der westlich der Festung das Thal von Chatel begleitet. Die in der Stellung liegenden Oertlichkeiten wurden mit geschickter Hand zu kleinen Festungen umgestaltet.
Im Hauptquartier des Königs Wilhelm war für die weiteren Entschlüsse der Gesichtspunkt maßgebend, daß das Blut am 14. und 16. August nicht vergeblich geflossen sein sollte; es bestand die Absicht, am 18. August den Gegner durch Lieferung einer Entscheidungsschlacht endgültig am Rückznge nach der Maas zu hindern. Dementsprechend wurden zwei Corps der I. Armee: das VIL und VIII., von der II. Armee fünf Corps: das Garde-, III., IX., X. und XII. (sächsische Corps) versammelt, das II. Corps auch noch angewiesen, herbeizueilen.
Zuerst trat das lX. Corps bei Verneville mit den Franzosen ins Gefecht. Hart war der Kampf mit dem hier sehr stark austretenden Feinde; aber es gelang mit Hülfe der Artillerie des Garde- und III. Corps, eine