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ersWer meisblatt.

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Nr. 83.

IsiiiicrftW Kn 18. Kli

1895.

Amtliches.

Hersfeld, den 13. Juli 1895.

Mit der letzten Woche im Monat Juni d. I. sind seit Inkrafttreten des Jnvaliditäts- und Altersversiche­rungsgesetzes (1. Januar 1891) 235 Wochen verstrichen. Da ein Beitragsjahr nur 47 Beitragswochen hat, so ist bei ununterbrochener Dauer des Versicherungsverhält­nisses demzufolge schon jetzt eine Versicherungszeit von fünf Beitragsjahren vollendet u>kd somit der Zeitpunkt gekommen, von welchem ab die Erstattung von Beiträgen gemäß §§ 30 und 31 des vorgedachten Gesetzes erfolgen kann.

I. Allgemeines.

Erstattet wird die Hälfte der für die bezüglichen Versicherten nachweislich entrichteten Bei­träge , gleichviel von wem letztere thatsächlich gezahlt worden sind. Auch wenn der Arbeitgeber die Beiträge ganz aus eigenen Mitteln und ohne Wiedereinziehung der Hälfte der Beiträge durch Kürzung am üo^ne der Versicherten allein bezahlt hat, so steht der An­spruch auf Erstattung der Hälfte dieser Beiträge im Falle der §§ 30 und 31 des Gesetzes doch nur den Versicherten oder den Hinterbliebenen solcher zu. Von den Beiträgen, welche auf Grund der Selbstver- sicherung oder der freiwilligen Fortsetzung der Versiche­rung ausschließlich von den Versicherten gezahlt sind, wird ebenfalls nur die Hälfte erstattet, wohingegen für die Zeit anrechnungsfähiger Krankheiten und Militärdienst- zeiten Nichts im Erstattuugswege vergütet wird.

Die Erstattung erfolgt nur auf Antrag und findet statt:

a) an weibliche Versicherte, welche eine Ehe eingehen (Ehefrauen) (§ 30 des Gesetzes),

b) an die hinterlassene Wittwe eines \

Versicherten, oder, t

c) falls eine solche nicht vorhanden ist, (8 31, Abs. 1 an die von männlichen Versicherten/des Gesetzes, hinterlassenen ehelichen Kinder unter!

15 Jahren und /

d) an die von weiblichen Versicherten hinterlassenen vaterlosen Kinder unter 15 Jahren (§ 31, Abs. 2. des Gesetzes).

II. Beitragserstattuna an weibliche Personen bei Verheirathung (Ehefrauen).

(§ 30 des Gesetzes.)

Anspruch aus Erstattung von Beiträgen steht nur weiblichen Personen zu, welche eine Ehe eingehen, sowie zur Zeit der Eheschließung noch nicht in den Genuß einer Stellte gelangt sind, und nachweisen, daß bis zum Tage ihrer Eheschließung bezw bis zum Tage der An- tragstellung für sie die Beiträge für mindestens fünf Beitragsjahre, mithin für mindestens 235 Beitragswochen entrichtet worden sind, wobei auch die auf Grund der Selbstversicherung oder der freiwilligen Fortsetzung der Versicherung gezahlten Beiträge, sowie die in die Bei- tragszeit fallenden anrechnungsfähigen Krankheiten rc. (§ 17 des Gesetzes) in Anrechnung kommen.

Die Frage, ob Beitragsmarken, welche nach dem Tage der Eheschließung verwendet lind, in die 235 Beitragswochen eingerechnet werden können, ist zur Zeit noch streitig. Bis zur Austragung dieser Frage in der RevisionS-Jnstanz wird der Vorstand solches vorläufig für zulässig ansehen.

Der Anspruch muß binnen drei Monaten nach der Verheirathung geltend gemacht werden.

Mit der Erstattung erlischt d i e d u r ch das frühere Versicherungsverhältniß begründete Anwartschaft. Letztere lebt auch nicht wieder auf, wenn die Empfängerin des erstatteten Betrags später wieder in die Versicherung eintritt. Viel­mehr ist von da ab die Wartezeit (5 Jahre für Inva­liden- und 30 Jahre für Altersrente) von Neuem zu Beredten.

Wird nach der Verheirathung oder der Erstattung von Beiträgen die versicherungspflichtige Beschäftigung fortgesetzt oder später solche wieder ausgenommen, so müssen für die Dauer derselben die gesetzlichen Beiträge wieder entrichtet werden.

Das vor der Verheirathung bestandene Versicherungs­verhältniß und die Antwartschaft auf Rente kann aber auch ohne Verrichtung versicherungspflichtiger Beschäfti­gung aufrecht erhalten werden, indem von Geltend- machung des Anspruchs aus Beitragserstattung ganz ab­gesehen und die Versicherung freiwillig unter Verwendung von Doppelmarken fortgesetzt wird.

Weibliche Personen, welche voraussichtlich auch nach ihrer Verheirathung versicherungspflichtige Beschäftigung dauernd ausüben werden, thun daher gut, vor der An­meldung ihres Anspruchs auf Beitragserstattung gewissen­haft zu prüfen, ob sie nicht besser zwecks Aufrechterhal­tung ihrer Anwartschaft auf Invaliden- oder Altersrente die Geltendmachung ihres Anspruchs auf Beitragserstat­tung überhaupt unterlassen.

III. Beitragserstattung bei Todesfällen an Wittwen und Kinder unter 15 Jahren.

(§ 31 des Gesetzes.)

Bei Todesfällen findet Erstattung von Beiträgen nur dann statt, wenn

a) für die verstorbene Person mindestens für fünf Beitragsjahre oder 235 Beitragswochen Beiträge entrichtet worden sind, sowie

b) die verstorbene Person noch keine Jnvaliden- oder Altersrente bezog, und

c) den Hinterbliebenen derselben aus Anlaß des Todes des Versicherten auf Grund der Unfall­versicherungsgesetze eine Rente nicht gewährt wird und demnächst auch nicht zu gewähren ist.

Verstirbt eine versicherte männliche Person, so steht unter obigen Voraussetzungen der Anspruch auf Beitrags­erstattung: der hinterlassenen Wittwe, oder falls eine solche nicht vorhanden ist, den hinterlassenen ehelichen Kindern unter 15 Jahren zu.

Verstirbt eine versicherte weibliche Person, so haben unter obigen Voraussetzungen nur die von derselben hinterlassenen vaterlosen Kinder unter 15 Jahren An­spruch auf Erstattung von Beiträgen.

Wenn dagegen eine Ehefrau verstirbt, so kann der Wittwer weder für sich noch für die aus seiner Ehe stammenden Kinder Anspruch auf Erstattung der Bei- tiäge erheben, welche für seine Ehefrau entrichtet wurden.

Bei Berechnung der in Betracht kommenden Beitrags- zeit sind auch hier die auf Grund der Setbstversicherung oder freiwilligen Fortsetzung der Versicherung gezahlten Beiträge, sowie die in die Beitragszeit fallenden an- ' rechnungsfähigen Krankheiten (bei männlichen Versicherten I auch die Militärdienstzeiten) in Anrechnung zu bringen. Die Geltendmachung des Anspruchs ist an keine Frist gebunden.

IV. Geltendmachung des Anspruchs auf Beitragserstattung.

(§ 95 des Gesetzes.)

Der Anspruch aus Erstattung von Beiträgen ist im Gegensatz zu dein Verfahren bei den Anträgen auf In­validen uub Altersrente nicht bei den unteren Ver­waltungsbehörden, sondern unmittelbar bei d ein Vorstände d e r je n i g e n V e r s i ch e r u n g S - a n st a l t geltend z u m a ch e n , a n w e l ch e z u - letzt Beiträge entrichtet worden i i n b. An welche Versicherungsanstalt zuletzt Beiträge entrichtet find, ist aus der in der letzten QuittungSkarte der ver­sicherten Person eingeklebten letzten Beitragsmarke zu ersehen, da auf dieser Marke der Name der zuständigen Versicherungsanstalt, wie bei allen Marken, eingedruckt ilt.

Dem Anträge auf Beitragserstattung sind die zur Begründung desselben dienenden Beweisstücke beizufügen. Diese sind:

1. I n jedem Falle:

a) die letzte Quittungskarte,

b) die vorhandenen Bescheinigungen über die Aus­rechnung der vorhergehenden Quittungsfarten,

c) Bescheinigungen über anrechnungsfähige Krank­heiten (bei männlichen Versicherten auch über Militärdienstzeiten), welche in die Quittungskarten noch nicht übertragen sind,

d) Geburtsschein der versicherten Person; sodann

2. Für weibliche Personen, welche eine Ehe eingehen (zu Abschnitt II vorstehend):

a) standesamtliche Heirathsurkunde,

b) Bescheinigung des Ortsvorstandes (Bürger­meisters 2c.) darüber, daß die Versicherte keine Rente bezieht.

3. Im Falle der Beitragserstattung an Wittwen (zu Abschnitt III vorstehend):

a) Sterbeurkunde des Mannes,

b) Trauungs-(Ehe-)Schein über die Verheirathung der Antragstellerin mit dem Verstorbenen,

c) Bescheinigung des Ortsvorstandes (Bürger­meisters rc.) darüber, daß der verstorbene Ver­sicherte keine Invaliden- ober Altersrente bezog, sowie daß der Tod desselben nicht aus Anlaß eines Betriebsunfalls herbeigeführt ist, in Folge bessen den Hinterbliebenen auf Grund der Unfall- versicherungsge"tze Rente jetzt oder demnächst ge­währt wird.

4. Im Falle dr"? Beitragserstattung an eheliche Kinder unter 15 Jahren (zu III vorstehend):

a) Sterbeurkunde von Vater und Mutter,

b) Geburtsscheine der hinterlassenen ehelichen Kinder unter 15 Jahren,

c) Bestallung für den Vormund der hinterlassenen Kinder,

d) Bescheinigung des Ortsvorstandes (Bürger­meisters 2C.) darüber, daß der Verstorbene keine Wittwe hinterlassen und keine Invaliden- oder Altersrente bezogen hat, sowie daß der Tod des­selben nicht aus AnlaM eines Betriebsunfalls her­beigeführt ist, in Folge beffen den Hinterbliebenen auf Grund der Unfallversicherungsgesetze Rente jetzt oder demnächst gewährt wird.

5. Im Falle der Beitragserstattung an vaterlose Kinder unter 15 Jahren (zu III vorstehend):

a) Sterbeurkunden von Vater und Mutter ober nur von der Mutter, falls letztere nicht verheirathet war, b) Geburtsscheine der hinterlassenen vaterlosen Kinder unter 15 Jahren,

c) Bestallung für den Vormund der hinterlassenen Kinder,

d) Bescheinigung des Ortsvorstandes (Bürger­meisters re.) darüber, daß die empfangsberechtigten Kinder jetzt vater- und mutterlos sind, sowie daß die Mutter keine Invaliden- oder Altersrente be­zog und daß der Tod derselben nicht aus Anlaß eines Betriebsunfalls herbeigeführt ist, in Folge besten den Hinterbliebenen auf Grund der Unfall- versicherungsgesetze Rente jetzt oder demnächst ge­währt wird.

Der Antrag auf Beitragserstattung ist unter Beuutz- ung entsprechenden Formulars, welches bei jedem OrtS- vorstande (Bürgermeister rc.) erhältlich sein wird, in der Regel von den Berechtigten selbst, oder, sofern Kinder unter 15 Jahre in Betracht kommen, durch deren Vormund zu stellen. , ...

Die Herren Ortsvorstände haben die Betheülgten hiernach zu bescheiden und auf Erfordern das erforder­liche Formular, welches in Kürze übersandt werden wird, unentgeltlich abzugeben. &obalö das eine oder anbeie der Formulare vergriffen sein wird, ist der weitere Be­darf direkt von der Versicherungsanstalt zu Gaffel zu beziehen.

Der Königliche Landrath Freiherr von Schlei n i tz , Geheimer RegierungS-Rath.

Hersfeld, den 13. Juli 1895.

Auf die Bekanntmachung der Königlichen Hauplver- waltunc; der Staatsschulden vorn 18. Juni d. Js., be-