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Aeilstaz Den 16. Juli
M.
Amtliches.
An sämmtliche Schulvorstände und Stadtschuldeputationen mit Ausschluß derjenigen der vormals Bayerischen Gebietstheile und des Bezirks Vöhl.
In Absatz 5 der Anweisung unserer Circularver- fügung vom 17. März 1884 (Schulverordnungsblatt S. 5—6) wird bestimmt, daß für den ersten Tag der Versäumniß 50 Pfg. und für jeden weiteren Tag ein Zuschlag zunächst von 25 Pfg., vom vierten Tage ab von je 10 Pfg. beantragt werden soll. Da diese Bestimmung unrichtig ausgelegt worden ist, so wird dieselbe dahin erläutert, daß die wegen Schulversäumniß zu beantragende Strafe für den ersten Tag der Versäumniß 50 Pfg , für den zweiten 75 Pfg. für den dritten 1 M. für den vierten, fünften, sechsten und siebenten 1,10 M. bezw. 1,20 M., 1,30 M., 1,40 M. und für den achten und jeden folgenden Tag je 1,50 M., das gesetzlich zulässige höchste Maß der Strafe, zu betragen hat.
Die Herren Lokalschulinspektoren wollen hiernach bei Stellung der Strafanträge verfahren und außerdem beachten, daß sie nach Abs. 5 der Instruktion über Bestrafung der Schulversäumnisse vom 17. März 1884 — Amtsblatt .S. 49 —^ die thatsächlich erfolgte Festsetzung und Einziehung der Schulversäumnißstrafen durch die zuständige Polizeibehörde oder durch das Gericht zu controliren und nöthigenfalls uns Anzeige zu erstatten haben.
Die Polizeibehörden sind angewiesen, eine Nachweisung der festgesetzten und eingezogenen Schulversäumnißstrafen den betheiligten Lokalschulinspektoren am 1. eines jeden Vierteljahres zugehen zu lassen.
Cassel, den 25. Juni 1895.
Königliche Regierung, Abtheilung für Kirchen- und Schulsachen.
B. 3030. Fliedner.
* *
, Cassel, den 25. Juni 1895.
Vorstehende Abschrift erhalten Euer Hochwohlge- boreu zur gefälligen Kenntnißnahme und mit dem Ersuchen, die Vorstände der unterstellten Stadt- und Landgemeinden mit entsprechender Anweisung zu versehen und Sich die Ueberweisung der Festsetzung und Einziehung der Schulversäumnißstrafen im Sinne ber, vorstehenden Verfügung besonders angelegen sein zu lassen.
Königliche Regierung, Abtheilung für Kirchen- und Schulsachen.
F l i e d n e r.
An die sämmtlichen Landräthe des Regierungsbezirks mit Ausnahme des für den Kreis Gersfeld. B. 3030.
* *
Hersfeld, den 12. Juli 1895.
Wird ben Herren Bürgermeistern der Stadt- und Landgemeinden des hiesigen Kreises mitgetheilt. I. 4168. Der Königliche Landrath
Freiherr von S ch l e i n i tz , Geheimer Regierungs-Rath.
Hersfeld, den 13. Juli 1895.
Die Herrn Orts- (Guts-) Vorstände des Kreises werden - hierdurch auf die durch die nächste Nummer des Negierungsamtsblattes zur Veröffentlichung gelangende Bekanntmachung des Herrn Finanzministers vom 25. Juni d. Js. über die Erhöhung der Sätze der Ergänzungs st euer aufmerksam gemacht und haben mir die S t a a t s st e u e r r o l l e n für 1895/96 zwecks Berichtigung der Ergänzungssteuersätze spätestens bis pim 19. b. Ws. einzureichen.
Der Vorsitzende der Beronloiluttsts-Kommission:
Freiherr von S ch l e i n i tz , Geheimer Regierungs-Rath.
I. III. Nr. 2260.___ _____ ______
Cassel, den 12. Juli 1895.
Der dem diesseitigen Bezirksverbaude auf Grund des Preußischen Gesetzes vom zur ZwangS-
M ' 23. Juni 1884
erziehung überwiesene und von mir in der RettungsAnstalt zu Sannerz in Pflege untergebrachte Ferdinand Georg Giezendorf von Eschwege, geboren am 24. September 1880, ist am 9. d. Mts. aus der Anstalt durch- gebrannt.
Königliches Landrathsamt ersuche ich ganz ergebenst, nach dem Zögling umgehend Nachforschungen gefälligst anstellen, im Betretungsfalle ihn festnelMen und durch eine geeignete Civilperson, welcher ich neben den baaren Auslagen für Eisenbahnfahrt ein Tagegeld von 3 Mark und bei nöthig werdender Uebernachtung ein solches von 4 Mark gewähren werde, der Rettungs-Anstalt zu Saunerz wieder zuführen lassen zu wollen.
Von dem Geschehenen bezw. dem Ergebniß der Nachforschungen bitte ich mich hiernächst gefälligst zu benachrichtigen.
Der Landes-Direktor.
An Königliches Landrathsamt Hersfeld. I. II. Nr. 3127.
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*
Hersfeld, den 13. Juli 1895.
Wird den Herren Ortspolizeiverwaltern und der Königlichen Gendarmerie des Kreises zur Fahndung nach dem Entlaufenen mitgetheilt. Im Betretungsfalle ist derselbe in die Rettungsanstalt zu Sannerz zurück- führen zu lassen und mir fjüäioü Nachricht zu geben.
1- 4235. Der Königliche Landrath
Freiherr von Schlei n i tz , ___________Geheimer Regierungs-Rath.
Polizeiverordnung, betreffend die Abwendung von Feuersgefahr bei der Errichtung von Gebäuden und der Lagerung von Materialien in der Nähe der dem Gesetze über die Eisenbahnunternehmungen vom 3. November 1838 (G.-S. S. 505) unterstehenden Eisenbahnen.
Auf Grund des § 137 des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltung vom 30. Juli 1883 (G.-S. S. 195 ff.) und der §§ 6, 12 und 13 der Verordnung vom 20. September 1867 (G.-S. S. 1529) wird unter Zustimmung des Bezirksausschuffes für den Regierungsbezirk Caffel Folgendes verordnet:
§ 1- Gebäude und Gebäudetheile, die weder aus unverbrennlichen Materialien hergestellt, noch durch Rohrputz oder in anderer gleich, wirksamer Weise gegen Entzündung durch Funken gesichert sind, müssen von Eisenbahnen eine von der Mitte des nächsten Schienengleises zu berechnende Entfernung von mindestens vier Metern innehalten. Dasselbe gilt von allen Oeffnuugen in Gebäuden, die nicht durch mindestens 1 cm starkes, nach allen Seiten hin fest eingemauertes Glas abgeschlossen sind.
/ Für Gebäude, Gebäudetheile und Oeffnuugen, die unterhalb der Oberkante der Schienen liegen, tritt an Stelle der Entfernung von vier Metern eine solche von fünf Metern.
Gebäude, Gebäudetheile und Oeffuunge», die mehr , als sieben Meter oberhalb der Oberkante der Schienen liegen, sind den vorstehenden Bestimmungen nicht unterworfen, während, für Gebäude mit nicht feuersicheren Dächern und für Oeffnungen in Gebäuden zur Lagerung leicht entzündlicher Gegenstände die weitergehenden Bestimmungen der §§ 2 und 3 zur Anwendung gelangen.
§ 2. Gebäude mit weichen, nicht feuersicheren Dächern, sowie Gebäude, bei denen die Dachpfannen mit Strohdockeu eingedeckt sind, müssen von Eisenbahnen eine von der Mitte des nächsten Schienengleises zu berechnende Entfernung von mindestens fünfundzwanzig Metern innehalten.
Liegt die Eisenbahn auf einem Damm, so tritt zu der Entfernung von fünfundzwanzig Metern noch die anderthalbfache Höhe des Dammes, so daß beispielsweise, wenn die Höhe des Dammes zehn Meter beträgt, für die im ersten Absätze bezeichneten Gebäude eine Entfernung von mindestens 25 -si 15 - 40 Metern inne- gehalten werden muß.
§ 3 Die Bestimmungen des § 2 finden entsprechende Anwendung auf jede nicht durch mindestens Tom starkes, nach allen Seiten hin festeingemauerteS Glas abge
schlossene Oeffnung in den der Eisenbahn zugekehrten Wänden aller Gebäude, die zur Lagerung leicht entzündlicher Gegenstände dienen. Bei solchen Gebäuden werden den der Eisenbahn zugekehrten Wänden diejenigen ihr nicht ganz abgekehrten Wände gleich geachtet, deren Richtungslinie mit der Bahnachse einen Winkel von höchstens 60 Grad bildet.
§ 4. Leicht entzündliche Gegenstände, die nicht durch feuerfeste Bedachungen oder durch sonstige Schutzvorrichtungen gegen das Eindringen von Funken und glühenden Kohlen gesichert sind, dürfen bei Eisenbahnen nur in einer Entfernung von mindestens achtunddreißig Metern von der Mitte des nächsten Schienengleises gelagert werden.
Liegt die Eisenbahn auf einem Damme, so tritt zu der Entfernung von achtunddreißig Metern noch die anderthalbfache Höhe des Dammes. (Vergl. § 2 Abs. 2.)
§ 5. Dispense von den Bestimmungen der §§ 1 bis 4 sind statthaft, wenn nach Lage der Verhältnisse auch bei geringerer Entfernung von der Mitte des nächsten Schienengleises die Feuersgefahr ausgeschlossen erscheint.
Ueber die Ertheilung der Dispense beschließt der Kreisausschuß, in Stadtkreisen und in den zu einem Landkreise gehörigen Städten von mehr als 10 000 Einwohnern der Bezirksan -ß.
§ 6. Hinsichtlich derjenigen Gebäude und leicht entzündlichen Gegenstände, die bei der Anlage einer Eisenbahn innerhalb der in den §§ 1 bis 4 festgesetzten Entfernungen bereits vorhanden, beziehungsweise gelagert sind, hat der Regierungspräsident zu bestimmen, ob und welche Vorkehrungen zum Schutze gegen die durch die Nähe der Eisenbahn bedingte Feuersgefahr getroffen werden müssen.
§ 7. Uebertretungen dieser Polizeiverordnung werden, soweit nicht sonstige weitergehende Strafbestimmungen, insbesondere § 367 , Ziffer 6 und 15 des Reichsstraf- gesetzbuches Platz greifen, mit einer Geldstrafe bis zu sechszig Mark oder im Unvermögensfalle mit entsprechender Haft geahndet.
§ 8. Auf die zum Betriebe der Eisenbahn erforderlichen Gebäude und Materialien findet diese Polizeiverordnung keine Anwendung.
§ 9. Diese Polizeiverordnung tritt am 1. Oktober 1895 in Kraft.
Cassel, am 26. Juni 1895.
Der Regierungs-Präsident. J. V.: v. Pawel.
Es wird hiermit bekannt gemacht, daß an Stelle der früheren Königlichen Steuerkassen nunmehr in Beziehung auf das Verwaltungszwangsverfahren die Königlichen Kreiskassen innerhalb ihrer Bezirke die Vollstreckungs- behörden nach Maßgabe der Allerhöchsten Verordnung vom 7. September 1879 (G.-S. S. 591) bilden und als solche nicht allein für den Staat und das Reich, sondern auch für die Institute, Korporationen, Kirchengemeinden, Pfarreien, Schulsocietäten, Kommunalbehör- den u. d. m., soweit diese nach den bestehenden V e st i m m u n g e n nicht selbst zur Zwangsvollstreckung berechtigt sind, zu fungiren haben.
Cassel, am 6. Juli 1895.
Königliche Regierung, Abtheilung für directe Steuern, Domänen und Forsten.
Es wird zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß die Gewerbe - Aufsichtsbeamten des Regierungsbezirks bestimmte Sprechstunden für Arbeitgeber und Arbeitnehmer festgesetzt haben und zwar:
Der kommissarische R e g i e r u n g S - und G e w e r b e r a t h in Cassel (RegierungSgebäude I. Stock Zimmer 23) Montags Vorm. 11 bis 12'/, Uhr.
Der Gewerbe . I nspektor in Cassel (Bureau, Emilienstraße 13b) Sonntags Vorm. von 8 bis 9'/> Uhr und Sonnabends Vorm. von 9 bis 12 Uhr.
Der Gewerbe-Inspektor in Fulda (Büreau im Schloß) Sonntags Vorm. von 8 bis 9</a Uhr, Montags Nachm. von 4 bis 8 Uhr.
Soweit die Königlichen Gewerbe-Inspektoren mit Bestimmtheit ihre Anwesenheit in anderen industriereichen