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ersselher Kreisblatt.

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Erstes Blatt.

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Amtliches.

Hersfeld, den 3. Juli 1895.

Die Herren Bürgermeister der Landgemeinden des hiesigen Kreises werden daran erinnert, daß in diesem Monate die Gemeinde-Rechnungen pro 1894/95 aufge­stellt werden müssen.

Bis zum 1. September d. Js. ist mir berichtlich an- zuzeigen, daß die fragliche Rechnung von dem Erheber aufgestellt und dem Gemeinderath eingereicht worden ist.

J. A. Nr. 1841. Der Königliche Landrath

Freiherr von Schleinitz, Geheimer Regierungs-Rath.

Hersfeld, den 2. Juli 1895.

Die Herren Ortsvorstände des Kreises haben gegebe­nen Falles darauf aufmerksam zu machen, daß fortan in den Renten und Beitragserstattungs-Anträgen (§ 30 und 31 des Gesetzes vom 22. Juni 1889) die Rufnamen der Renten- bezw. Zahlungs-Empfänger durch Unter­streichen kenntlich gemacht werden.

I. I. 4030. Der Königliche Landrath

Freiherr von Schleinitz, Geheimer Regierungs-Rath.

Hersfeld, den 5. Juli 1895.

Diejenigen Herren Ortsvorstände, welche mit der Erledigung meiner Verfügung vom 5. November 1892 I. I. Nr. 7380, im Kreisblatt Nr. 133, betreffend Herabminderung von Strafen, noch im Rückstände sind, werden hieran erinnert mit Frist bis ZUM 10. d. Mts. bei Meidung von 3 Mk. Strafe.

J. I. Nr. 7380/92. Der Königliche Landrath Freiherr von Schleinitz, Geheimer Regierungs-Rath.

Hersfeld, den 2. Juli 1895.

Es ist die Wahrnehmung gemacht worden, daß die zur Erlangung der Berechtigung zum einjährig-freiwil­ligen Dienst sich eignenden Militärpflichtigen ihre des- sallsigen Gesuche oftmals zu spät einreichen und dadurch des Anrechts anf diese Berechtigung verlustig gehen, so­fern nicht der Berechtigungsschein Seitens der Ersatz- Behörde III. Instanz ausnahmsweise ertheilt wird.

Zur Vermeidung derartiger Härten sowohl als auch zur Verminderung bezüglicher Anträge werden die be­treffenden Vorschriften hierunter zur öffentlichen Kennt­niß gebracht und weise ich die Herren Ortsvorstände des Kreises an, den Inhalt dieser Paragraphen auf ortsübliche Weise alsbald bekannt zu machen.

J. II. Nr. 2041. Der Königliche Landrath

Freiherr von Schleinitz, Geheimer Regierungsrath.

8 89 der Wehrordnung vom 22. November 1888.

1) Die Berechtigung zum einjährig-freiwilligen Dienst darf im Allgemeinen nicht vor vollendetem 17. Lebensjahre nachgesucht werden. Die frühere Nach- suchung darf, sofern es sich nur um einen kurzen Zeitraum handelt, ausnahmsweise durch die Ersatz­behörde dritter Instanz zugelassen werden, doch hat

in solchem Falle die Aushändigung des Berech­tigungsscheins nicht vor vollendetem 17. Lebens­jahre zu erfolgen.

Der Nachweis der Berechtigung bezw. die Beibringung der für die Ertheilung des Berech­tigungsscheins erforderlichen Unterlagen hat bei Verlust des Anrechts spätestens bis zum 1. April des ersten Militairpflichtjahres (§ 22,2) bei der Prüfungscommission zu erfolgen. Bei Nichtinnehaltung dieses Zeitpunktes darf der Be­rechtigungsschein ausnahmsweise mit Genehmigung der Ersatzbehörde dritter Instanz ertheilt werden.

2) Die Berechtigung wird bei derjenigen Prüfungs­commission für Einjährig-Freiwillige nachgesucht, in deren Bezirk der Betreffende gestellungspflichtig sein würde (§§ 25 u. 26).

3) Wer die Berechtigung nachsuchen will, hat sich spätestens bis zum 1. Februar des ersten Militairpflichtjahres bei der unter Ziffer 2 bezeichneten Prüfungscommission schriftlich zu melden.

Zwischen dem 1. Februar und dem 1. April des ersten Militairpflichtjahres eingehende Mel­dungen dürfen ausnahmsweise von der Prüfungs- comulission berücksichtigt werden (Ziffer 1).

4) Der Meldung (Ziffer 3^ sind beizufügen:

a. ein Geburtszeugniß.

b. eine Erklärung des Vaters oder Vormundes über die Bereitwilligkeit, den Freiwilligen während einer einjährigen activen Dienstzeit zu bekleiden, auszurüsten sowie die Kosten für Wohnung und Unterhalt zu übernehmen.*)

Die Fähigkeit hierzu ist obrigkeitlich zu be­scheinigen.

c. ein Unbescholtenheitszeugniß, welches für Zög­linge von höheren Schulen (Gymnasien, Real­gymnasien, Ober - Realschulen, Progymnasien, Realschulen, Realprogymnasien, höheren Bürger­schulen und den übrigen militairberechtigten Lehranstalten) durch den Direktor der Lehran­stalt, für alle übrigen jungen Leute durch die Polizeiobrigkeit oder ihre Vorgesetzte Dienstbe­hörde auszustellen ist.

Sämmtliche Papiere sind im Originale ein- zureichen.

§ 91 pos. 2 cit. Wehrordnung.

Alljährlich finden zwei Prüfungen statt, die eine im Frühjahr, die andere im Herbst.

Das Gesuch um Zulaffung zur Prüfung muß für die Frühjahrsprüfung spätestens bis zum 1. Februar, für die Herbstprüfung spätestens bis zum 1. August an­gebracht werden.

Nach diesen Zeitpunkten eingehende Zulassungsgesuche dürfen durch die Prüfungscommission nur ausnahms­weise und nur dann berücksichtigt werden, wenn die Prüfung noch nicht stattgehabt und der im § 89, 1 für den Nachweis der Berechtigung festgesetzte späteste Zeit­punkt nicht überschritten ist.

*) Bei Freiwilligen der seemännischen Bevölterung genügt die EinwilligungSerklärung des Vaters oder Vormundes (§ 15, 4).

Von beachtenswerther Seite ist darauf hingewiefen worden, daß die auf den Straßen feil gehaltenen Mineral-Wässer, wie Selterser, Soda-Wasser u. a. m. an die Abnehmer stets eiskalt verabfolgt werden und daß der Genuß so kalten Wassers, welcher schon in normalen Zeiten leicht ernste Verdauungsstörungen von längerer Dauer nach sich ziehe, beim Drohen der Cholera die Neigung zu ähnlichen Erkrankungen befördere.

Im Auftrage des Herrn Ministers der geistlichen, Unterrichts- und Medizinal-Angelegenheiten werden daher die Verkäufer von Mineral-Wässern im Ausschanke hier­mit angewiesen, das Getränk fernerhin, gleichviel, ob die Cholera droht ober nicht, nur in einem der Trink- wasser-Temperatur entsprechenden Wärmegrade von etwa 10 0 Gels. abzugeben. Gleichzeitig wird das Publikum vor dem Genusse eiskalter Getränke überhaupt, also auch

des zu kalten Bieres, insbesondere aber der Mineral- Wässer, gewarnt.

Cassel am 20. Juni 1895.

Der Regierungs-Präsident. I. V.: v. P awe l.

Hersfeld, den 3. Juli 1895.

Die Herren Ortsvorstände des Kreises werden hier­durch angewiesen, die nachstehend abgedruckte Polizei- Verordnung vom 30. November 1877 (cfr. Amtsblatt S. 374) von Zeit zu Zeit in ihren Gemeindebezirken veröffentlichen zu lassen, und Ihrerseits die ebenfalls unten abgedruckte noch in Kraft befindliche Kurhessische Regierungsverordnung vom 3. Februar 1817 (Kurh. Ges.-Sammlung S. 16) betreffend die Anzeige anstecken­der Krankheiten durch die Ortsvorstände, in vorkommen­den Fällen genau zu beachten, wobei ich bemerke, daß besagte Anzeige, wie schon in meiner Verfügung vom 20. November 187 6 Nr. 12041 und 12181, im Kreis­blatt Nr. 95 erwähnt, an das Landrathsamt zu rich­ten ist.

I. I. Nr. 4080. Der Königliche Landrath

Freiherr von Schleinitz, Geheimer Regierungsrath.

Polizei-Verordnung, betreffend die Ver­pflichtung zur Anzeige ankedeuber und gemeingefährlicher Krankheiten. ^Jm Anschlüsse an die Verordnung vom 31. Dezember 1828 (Kurhess. G. S. S. 65) wider die Verbreitung der Menschenblattern und an unsere Poli­zei-Verordnung vom 5. September 1873, betreffend Maßregeln wider die Verbreitung der Cholera (Amts­blatt S. 157) bestimmen wir hiermit auf Grund des §. 11 des Gesetzes über die Polizei-Verwaltung vom 20. September 1867 und unter Hinweisung auf den §. 327 des Strafgesetzbuchs für das Deutsche Reich für den Umfang unseres Verwaltungsbezirks Folgendes:

§. 1 . Haushattungsvorstände und Aerzte, sobald sie innerhalb ihrer Haushaltung beziehungsweise in ihrer Praxis von dem Auftreten der int §. 2 genannten Krankheiten Kenntniß erlangt haben, sind verpflichtet, von jedem dieser Krankheitsfälle alsbald, spätestens innerhald 12 Stunden unmittelbar der Ortspolizeibe­hörde unter Angabe des Tages der Erkrankung, des Vor- und Familien-Namens des Erkrankten, sowie seines Alters, seiner Beschäftigung und Wohnung schriftlich Anzeige zu machen.

§ 2. Die Anzeige ist zu erstatten in jedem Falle von Cholera oder Pocken vom HaushaltungSvorstande und von dem behandelnden Arzte, in jedem Falle von Typhus exanthematicus, Wuthkrankheit, Milzbrand- Karbunkel und Trichinose von dem behandelnden Arzte allein.

§ 3. Eine gleiche Anzeigepflicht kann den Aerzten für einzelne Orte und Kreise auch beim Ausbruch ande­rer epidemisch contagiöser Krankheiten, als Unterleibs­und Rückfell-Typhus, Ruhr, Scharlach, Diphtherie, Kind­bettfieber, contagiöse Augenentzündung, durch besondere Erlasse unsererseits auferlegt werden.

§ 4. Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen der §§ 1, 2 und 3 werden mit einer Geldbuße von 3 bis 30 Mark, im Unvermögensfalle mit entsprechender Haft bestraft.

§ 5. Die Vorschriften dieser Verordnung treten mit dem 1. Januar 1878 in Kraft.

Cassel, den 30. November 1877.

Königliche Regierung, Abth. des Innern.

Regierungs-Ausschreiben vom 3. Februar 1817, die An. zeige des Ausbruchs einer ansteckenden Krankheit durch die Orts-Vorsteher betreffend.

Durch die Medicinal-Ordnungen vom 21. Dezember 1767 und 31. Juli 1778 sind für den Fall einer aus- brechenden ansteckenden Krankheit bereits die nöthigen Vorschriften für die Beamten und die Physiker ertheilt worden; diese wohlthätigen Anordnungen müssen jedoch oft ohne allen Nutzen sein, wenn nicht von Seiten der Ortsvorsteher Jenen zeitig von einer solches Krankheit Nachricht gegeben wird.