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Erscheint wöchentlich drei Mal Dienstag, Donnerstag und Sonnabend.

AbonnemeMSpreis vierteljährlich 1 Mark 40 Pfg, exel. Postaufschlag.

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Die Jnsertionsgebühren betragen für den Raum einer Spaltzeile 10 Pfg., im amtlichen Theile 15 Pfg. Reklamen die Zeile 20 Pfg. Bei größeren Aufträgen entsprechender Rabatt.

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Gratisbeilagen:Illustrirtes Sonntagsblatt^^ u.Illustrirte landwirthschaftliche Beilage".

Nr. 61.

TKiiiiilbtiid Seil K Mai

1895.

Bestellungen auf das Hersfelder Kreisblatt mit den GratisbeilagenJllttstrirtes Sotttttags- blatt" undJlluftrirte landwirthschaftliche Beilage" für den Monat Juni werden von allen Kaiserlichen Postanstalten, Landbriefträgern und von der Expedition angenommen.

Amtliches.

Berlin, den 22. April 1895.

An sämmtliche Herren Regierungs-Prüsidenten.

Seitens der Veterinär - Polizei auf dem hiesigen Centralviehhose ist darüber Klage geführt worden, daß auswärtige Behörden, insbesondere städtische Polizei- Verwaltungen ihre Mittheilungen über angebliche Seuchen- einschleppungen vom Viehhofe nicht an die Veterinär­polizei, sondern an die Direktion des Viehhofs richten. Dieses Verfahren giebt insofern zu Mißständnissen Veranlassung, als dadurch oft Verzögerungen in der An­ordnung der erforderlichen Ermittelungen sowie der zu ergreifenden Sicherheitsmaßregeln herbeigeführt werden.

Zur Abstellung dieser Uebelstände bestimme ich hier­mit im Anschluß an meinen Runderlaß vom 10. März v. Js. (I 4523), daß fortan sämmtliche Mitthei- , hingen auswärtiger Behörden, welche die Handhabung der Veterinärpolizei auf dem hiesigen Centralviehhose betreffen, direkt andieKöniglicheVeterinär- Polizei auf dem Centralviehhose zu Berlin" gerichtet werden, der die Anordnung und Ueberwachung der veterinärpolizeilichen Maßnahmen auf dem Viehhofe zusteht, insofern es sich nicht um Be­schwerden über diese Veterinärpolizei handelt, welche au den Königlichen Polizei-Präsidenten hierselbst zu richten sind.

Ich ersuche Euer Hochgeboren ^gebenst, hier- Hochwohlgeboren

nach die betreffenden Behörden mit Anweisung versehen zu wollen.

* * *

Abschrift erhalten Euer Hochwohlgeboren mit Bezug auf den gefälligen Bericht vom 27. v. Mts. (I F 1083) zur Kenntnißnahme.

Der Minister für Landwirthschaft, Domänen u. Forsten, gez.: v. H a m in e r st e i n.

An den Königlichen Polizei-Präsidsnten Herrn Frei­herr« von Richthofen Hochwohlgeboren hier. I. 7766.

* *

Cassel, den 4. Mai 1895.

Abschrift lasse ich Euer Hochgeboren^ m^ Bezug Hochwohlgeboren

auf meine Rundverfügung vom 27. März v. I. A III 2594 zur gefälligen Nachachtung und weiteren Veran- laffung ergebenft zugehen.

Der Negierungs-Präsideut. J. V.: v. P a w e l.

An den Königlichen Polizei-Präsidenten hier und die Königlichen Landräthe des Bezirkes. A. III. 4288.

Hersfeld, den 21. Mai 1895.

Wird den Herren Ortspolizeiverwaltern des Kreises zur Nachachtung mitgetheilt.

I 2924. 1 Der Königliche Landrath

Freiherr von S ch l e i n i tz , Geheimer Regierungs-Rath.

DieAnweisung" zur Polizei-Verordnung vom 15. August v. I., betreffend die mikroskopische Untersuchung des Schweinefleisches auf Trichinen und Finnen, wird hiermit in Nr. 27, wie folgt abgeändert, bezw. ergänzt: Zu streichen sind: bei 1. die Schlußworte:zu ge­werbliche n Zwecken", bei 2: das Wort:g e w e r b- l i ch e".

Hiernach darf das ausgeschmolzene Fett trichinöser

Schweine auch als N a h r u n g s m i t t e l verwendet, als Solches aber nur dann verkauft werden, wenn es ausdrücklich als von trichinösen Schweinen herrührend bezeichnet wird.

Dasselbe gilt von dem von finnigen Schweinen herrührenden Fette (Nr. 27. II. 1).

Trichinös befundenes Fleisch dagegen bleibt auch dann vom Nahrungsgebrauche ausgeschlossen, wenn es ausgeschmolzen ist.

Cassel am 16. Mai 1895.

Der Negierungs-Präsident. ^?8.: v. Paw e l.

Nichtamtliches.

Unlauterer Wettbewerb.

Der revidierte Gesetzentwurf zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs, also der Schmutzkonkurrenz in jedem Gewände, ist dem Bundesrathe zur Beschlußfassung zugegangen. Er zerfällt in Bestimmungen zum Schutze gegen Ausschreitungen im Reklamewesen, gegen die Quantitätenverschleierungen, gegen unwahre, dem Ge­schäft aber dem Kredit vo.. Er:7-.bsgenoffen nachtheilige Behauptungen und gegen den Verrath von Geschäfts­und Betriebsgeheimnissen.

Die Vorschriften über das Reklamewesen beziehen sich auf unrichtige oder zur Irreführung geeignete An­gaben über Beschaffenheit, Herstellungsart, Preisbemessung von Waaren und gewerblichen Leistungen, sowie über Bezugsquellen von Waaren, über den Besitz von Aus­zeichnungen, über Anlaß und Zweck des Verkaufs. Die schwindelhafte Reklame wird dadurch sehr empfindlich getroffen. Die zahllosen Scheinverkäufewegen Auf­gabe des Geschäfts,"wegen Abbruch des Hauses," wegzugshalber,"aus einer Konkursmasse" und wie die Gründe" alle heißen mögen, die in dem Käufer die Vorstellung erwecken sollen, als handle es sich unter dem Zwange besonderer Umstände um die schleunige Räumung von Vorräthen, b. h. um billige Gelegenheitskäufe, werden nach dem Gesetzentwurf streng bestraft. Auch die bekannte10 000 Damenmäntel, Unterhosen, Jacken, Westen 20.," die ein Berliner Geschäft zu verkaufen hat, dürften sich in Zukunft nicht mehr in den Spalten der Zeitungen oder auf Reklamezetteln sehen lassen, ohne daß der Geschäftsinhaber Gefahr liefe, mit dem Gesetz in Konflikt zu kommen. Denn jeder Gewerbetreibende, der Waaren derselben oder verwandter Art herstellt oder verkauft, kann vor Gericht Anspruch auf Unterlassung der unrichtigen Angaben, nöthigenfalls auf Schadenersatz erheben. Um Denunziationen zu vermeiden, ist jedoch bestimmt worden, daß die Strafverfolgung nur auf eine Privatklage hin erfolgen kann. Eine öffentliche Anklage wird nur dann erhoben, wenn dies im öffentlichen Interesse liegt.

Die Bestimmungen gegen die Quantitütsverschleie- rungeu richten sich namentlich gegen solche Unredlichkeiten, die beim Verkauf von Garn, Bier in Flaschen und Fässern, überhaupt beim Kleinhandel mit Waaren vor­kommen. Sie bestehen darin, daß durch eine schwer be­merkbare Verkleinerung des sonst üblichen Mengenver­hältnisses der Anschein einer Preisermäßigung hervor- gerufen wird. Unwahre Behauptungen, die den Ge­schäftsbetrieb oder den Kredit eines Mannes schädigen, begründen für den Geschädigten Anspruch auf Schaden­ersatz und die Unterlassung solcher Behauptungen. Das­selbe ist der Fall bei der auf Täuschung berechneten Be­nutzung von Namen und Firmen.

Sehr scharf sind die Bestimmungen gegen den Ver­rath von Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen. Mit Geldstrafe bis zu dreitausend Mark oder Gefängniß bis zu einem Jahr wird nämlich nach dem Entwurf bestraft: 1. wer als Angestellter, Arbeiter oder Lehrling Geschäfts- ; oder Betriebsgeheimnisse, die ihm anvertraut oder zu­gänglich geworden, während der Geltungsdauer des Dienstvertrages, 2. wer Geheimnisse solcher Art, die ihm gegen ausdrückliche schriftliche Zusicherung der Ver­

schwiegenheit anvertraut worden, dieser Zusicherung ent­gegen nach Ablauf des Dienstvertrages unbefugt an andere zu Zwecken des Wettbewerbs mittheilt. Die gleiche Strafe trifft den, der auf diesem Wege oder durch eine eigene rechtswidrige Handlung erlangte Ge­schäftsgeheimnisse zu Zwecken des Wettbewerbs unbefugt verwerthet oder an andere mittheilt. Die Strafverfol­gung tritt nur auf Antrag ein; der Thäter ist zum Er­satz des entstandenen Schadens verpflichtet. Die Ver­leitung eines Angestellten zu solchem Verrath während der Dauer seines Dienstvertrages wird mit 1500 Mark Geldstrafe oder mit Gefängnis bis zu sechs Monaten bestraft.

Außer diesen sind in dem Entwurf noch folgende Strafbestimmungen vorgesehen: 1. Die Uebertretung der Vorschriften über das Reklamewesen wird mit Geldstrafe bis zu 1500 Mark bestraft, neben oder statt welcher im Rückfalle auf Haft oder Gefängniß bis zu sechs Monaten erkannt werden kann. 2. Zuwiderhandlungen auf dem Gebiete der Quantitätsverschleierungen werden mit Geld­strafe bis zu 150 Mark oder mit Haft belegt. 3. Für unwahre Behauptungen ist Geldstrafe bis zu 1500 Mark ober Gefängniß bis zu einem Jahr angedroht.

Man mag an den BMmmuuge^ des Entwurfs noch Kleinigkeiten ändernd ab* , im großen und ganzen sind sie für den redlichen Geschäftsverkehr eine Wohlthat; der Entwurf zeugt von dem Willen der Regierung, den Ausschreitungen in Handel und Gewerbe energisch zu Leibe zu gehen. _____________________________________

Politische Nachrichten.

Berlin, 24. Mai.

Heute früh um 8 Uhr erfolgte die Abreise Seiner Majestät des Kaisers von Proekelwitz. In Marien- burg wurde ein etwa einstündiger Aufenthalt genommen. Die Ankunft Seiner Majestät auf der Wildparkstation wird gegen 6 Uhr heute Abend erfolgen. Allerhöchst- derselbe begiebt sich von dort nach dem Neuen Palais, woselbst um 8 Uhr zu Ehren des heutigen Geburtstages der Königin von Großbritanien und Irland ein größe­res Diner zu etwa 80 Gedecken stattfindet.

Der vom Herrenhause angenommene Antrag des Grafen v. Klinkowström zur Ergänzung des Jagd­polizeigesetzes wurde im Abgeordnetenhause der Jagd- scheinkommission überwiesen.

Die über Mißstände im Handelsgewerbe amtlich angestellten Untersuchungen werden demnächst in der Kommission für Arbeiterstatistik berathen werden. Die Untersuchungen hatten sich auf die Arbeitszeit der in Ladengeschäften thätigen Personen, insbesondere der jugendlichen und weiblichen, auf die mangelhafte Aus­bildung und die übergroße Zahl der Lehrlinge, sowie auf die zunehmende Verkürzung der vertragsmäßigen Kündigungsfristen erstreckt.

Dem Vernehmen nach erhielt der aus Ostasien ab- berufene KreuzerMarie" Befehl, sich der deutschen Gesandtschaft in Marokko zur Verfügung zu stellen. Der Mörder des deutschen Kaufmanns Rockstroh ist wegen des Kabylenaufstandes bisher noch nicht er­mittelt.

In Frankreich beschloß der Mimsterrath, einen Kredit zu verlangen, um aus Anlaß der seit dein Kriege von 1870 verflossenen 25 Jahre den für das Vaterland gefallenen Soldaten in Paris ein Denkmal zu errichten.

Die "Betheiligung französischer Kriegsschiffe an der Feier in Kiel läßt die französischen Herbsporne nicht zur Ruhe kommen. In der Kammer fragte am 21. Mai der Abgeordnete Hubbard die Regierung, ob es wahr fei, daß die französischen Schiffe in Kiel deutsche Fahnen mit der Jahreszahl 1870 salutieren müßten, worauf der Minister Ribot erklärte, er wolle auf eine Anfrage dieser Art nur mit Schweigen ant­worten. Im Stadtrath wurde an demselben Tage Ein­spruch gegen die Entsendung der französischen Schiffe nach Kiel erhoben. Der Seinepräsekt widersetzte sich jedoch bestimmt allen derartigen Anträgen.