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HersWer mMlltt.

Gratisbeilagen:Illustrirtes Ssnntagsblatt" n.Illustrirte landwirthschaftliche Beilage".

Nr. 57. Zmiierstlis -M 18. Mlli 1895.

Amtliches.

Hersfeld, den 11. Mai 1895.

Auf Grund des Neichsgesetzes vom 8. April 1895 (N. G. Bl. S. 225) und nach den vom Bundesrathe erlassenen AusführungSbestimmungen findet a in 14. Juni d. J. im Deutschen Reiche eine Berufs- und 'Gewerbezählung in Verbindung mit einer Aufnahme der landwirthschaftlichen Betriebe statt.

Bei dieser Zahlung kommen folgende Drucksachen zur Anwendung:

I. Haushaltungsliste, II. Landwirthschaftskarte, III. Gewerbebogen, IV. die Anweisung der Zähler, V. die Kontrolliste, VI. die Anweisung für die Gemeindebe­hörden, VII. der Gemeindebogen.

Die Zusendung dieser Formulare wird nach der hier ausgestellten Bedarfs-Nachweisung in den nächsten Tagen erfolgen. Diejenigen Herren Ortsvorstände, welche innerhalb der nächsten 8 Tage nicht im Besitze des Formularpapiers sein sollten, haben mir sofort Bericht zu erstatten, ebenso auch dann, wenn ein Mehrbedarf sich herausstellen sollte, was jedoch näher zu begründen sein würde.

Dre Zählung erfolgt gemeindeweise. Ihre unmittel­bare Ausführung liegt den Gemeindebehörden ob, welche, unter ihrer fortdauernden Verantwortlichkeit, dafür eine besondere Zählungskommission einsetzen können. Im hiesigen Kreise wird vielleicht nur in den größeren Ge­meinden eine Zählungskommission zu bilden sein, was evtl. alsbald geschehen müßte.

In den Gemeinden sind, ebenso wie bei den regel­mäßigen Volkszählungen, Zählbezirke zu bilden, für welche je ein Zähler bestellt wird. Soweit möglich, sind freiwillige Zähler heranzuziehen. Bezüglich der Eintheilung der Zählbezirke und Annahme der Zähler verweise ich auf §. 2 und 3 der Anweisung (Drucksache Nr. VI). Ich hebe hierbei hervor, daß die Letzteren auf die gewissenhafte Wahrnehmungen ihrer Obliegen­heiten verpflichtet werden müssen. Vergütungen an dieselben werden staatlicherseits nicht gezahlt.

Die Zähler sind rechtzeitig mit den im §. 3 der vorerwähnten Anweisung bezeichneten Formularen zu versehen. Letztere müssen für den betreffenden Zählbe- zirk ausreichend sein. Ueber die Bezeichnung und Ab­grenzung der Bezirke dürfen keine Zweifel obwalten.

(Unbefugter Nachdruck verboten.)

N e ; e 1.

E i u e Dorfgeschichte von E. von der Decken.

(Fortsetzung.)

Ich mein' immerhin, es wär' des Dankeus werth. Aber fragen wollt' ich, ob unsere zwei Drescher nicht morgen hinter der Scheune die Grube könnten graben für die Futterrüben? Den Kleinknecht brauch ich beim Pflügen."

Die Drescher sollen dreschen, ich will Korn aus den Markt bringen."

Es währt nur 'ne Stunde, wenn sie zu zweien sind, dann ist die Grube gemacht," beharrte der Knecht.

Je, laß mich schon mit den Rüben in Ruh! Mir werd wst der ganze Trödel zum Gram."

«^kr Bauer, so eine Wirthschaft! Die beste im

Der Bauer lachte höhnisch auf.

Was hab' ich davon? Euch mag das genug sein nur nrcht, ich will mehr."

Benedikt sah bestürzt auf seinen Herrn. Es kam manchmal, daß er so widerwillig war, und dann wieder mußte man sagen, daß ihm das Bauer-Sein so recht in Fleisch und Blut saß. Dann ging alles Zug um Zug in der Aibeit, und die Lust daran sah ihm so recht aus den Augen.

Der Bauer hatte sich an den Schlüsseln zu schaffen gemacht, die neben dem Ofen am Brett hingen. Jetzt

Die Zähler sind auf die für sie bestimmte Anweisung (Drucksache IV) besonders hinzuweisen und darauf auf­merksam zu machen, daß die Austheilung der Zählpapiere spätestens am 13. Juni d. J beendet sein muß.

Jede Haushaltung erhält eine Haushaltungs­liste mit aufgedruckter Anleitung (Drucksache Nr. 1.) und wenn ein Gewerbe oder Land- oder Forstwirth­schaft wenngleich auch im geringsten Umfange betrieben wird, eine Landwirthschaftskarte Nr. II oder einen Gewerbebogen (Nr. III).

Hat ein Landwirth zugleich einen industriellen Be­trieb, in welchem außer ihm eine oder mehrere Personen beschäftigt sind oder in denen er elementare Kraft ver­wendet, so hat er außer der Landwirthschaftskarte einen oder mehrere Gewerbebogen, und zwar so viele wie er verschiedene Gewerbe betreibt, auszustellen.

Die Zählpapiere sind am 14. Juni d. I. Vormittags auszufüllen.

Demgemäß haben die Zähler mit der Wiederein- sammluug des Zählmaterials am 14. Mittags zu be­ginnen und wenn irgend thunlich an demselben oder dem nächstfolgenden Tage solche,zu beendigen

Bei der Wiedereinsammlung der Zählpapiere haben die Zähler dieselben eingehend zu prüfen und die sich hierbei vorfindenden Mängel zu beseitigen bezw. Nach­träge, Ergänzungen und Berichtigungen alsbald zu be­wirken, sodann die Reinschriften der Kontrolliste (Nr. V) auszufüllen und. sodann das gesammte Material, ge­hörig geordnet, bis spätestens zum 21. Juni Mittags an die Ortsbehörde abzuliefern.

Nunmehr ist seitens der Letzteren mit der Prüfung der Einträge aus Vollständigkeit und Nichtigkeit sogleich zu beginnen. Auf Grund der geprüften und evtl. richtig gestellten Kontrollisten ist der Gemeindebogen (Nr. VII.) auszufüllen.

Die von den Zählern eingereichten Reinschriften der Kontrollisten sind nebst der Reinschrift des Gemeinde­bogens sofort, spätestens aber bis zum 1. Juli 1895 hierher einzureichen. Die Urschriften der Kon­trollisten und des Gemeindebogens verbleiben in der Gemeinde-Repositur.

Die geprüften übrigen Zählpapiere (Haushaltungs­listen, Gewerbebogen und Landwirthschaftskarten) sind, nach Nummern der Haushaltungslisten und nach Zähl- bezirken zu Paketen geordnet und mit Aufschrift ver­sehen, nach Vorschrift des Schlußsatzes im § 7 der

wandte er sich und sagte milder:

Ich muß morgen 'mal 'rüber ins Böhmische, Bene­dikt. Kann sein, daß ich ein paar Tage weg bleib'. Es ist ja nichts Besonderes zu richten; mit dem Pflügen weißt Du Bescheid, nur laß den Kleinknecht nicht mit dem neuen Gespann hantiren. Er versteht's Leiten noch nicht recht."

Der Knecht wollte gehen, der Bauer hielt ihn zurück. Benedikt," sagte er zögernd.

Bauer?"

Benedikt, hat keiner im Dorf 'was gesagt, daß - mau von der Rezel 'was wüßt' und vom Jungen?"

Nein."

Ich möcht' sie suchen gehen."

Möchtet Ihr sie finden! Es zieht mir immer noch 's Herz zusammen, wenn ich soll denken, daß das Mädel wär' ins Wasser gegangen so ein fröhliches und gutes!"

Ich kann's auch nicht glauben; aber wenn ich sie finde, woher weiß ich, daß sie es sind? Blöde Buben giebt es noch mehr!"

Aber keine Rezel," lächelte der Knecht. Die könnt Ihr nicht fehlen, Bauer. Die hast so 'was Absonder­liches, daß Ihr gleich wißt, wenn Ihr sie seht, das ist die Rezel und kein anderes. Ja und dann wißt Ihr, sind ihr über den Augen die Brauen zusammen- gewachsen. Das trefft Ihr nicht oft."

Der Bauer sah in Gedanken versunken vor sich hin.

Weil's so absonderlich war, 's Mäderl, haben die Burschen im Dorf es Rezel benannt. Und 's war auch

Anweisung alsbald, spätestens aber bis zum 10. Juli d. J., hierher einzureichen.

Ich erwarte, daß die Herren Ortsvorstände sich mit ihren, in der Anweisung eingehend dargelegten Funktio­nen genau vertraut machen und dafür Sorge tragen, daß das Zählgeschäft in allen Theilen gewiffenhaft und vorschriftsmäßig zur Ausführung gelangt.

I. 2603. Der Königliche Landrath

Freiherr von Schleinitz, Geheimer Regierungs-Rath.

Hersfeld, den 9. Mai 1895.

Der Ackermann Moritz Küchenmeister zu Heringen ist als Ortsschätzer und der Bürgermeister Johannes Siebold daselbst als Stellvertreter eines solchen widerruflich bestellt und heute eidlich verpflichtet worden.

J. I. Nr. 2598. Der Königliche Landrath

Freiherr von Schleinitz, Geheimer Regierungs-Rath.

Hersfeld, den 10. Mai 1895.

An Stelle des verstorbenen Schornsteinfegermeisters Peter Raake zu Friedewald ist der SchornsteiMegerge- hülfe Johamn Heinrich Raake II. daselbst als Bezirksschornsteinfegarmeister für den Kehrbezirk Amts­gerichtsbezirk Friedewald widerruflich ernannt worden.

Die Herren Ortsvorstände dieses Bezirks haben Vorstehendes auf ortsübliche Weise in den Gemeinden bekannt machen zu lassen.

I I. 2625. Der Königliche Landrath

Freiherr von Schleinitz.

Geheimer Regierungs-Rath.

Nichtamtliches.

Aus dem Reichstag.

Berlin, 13. Mai. Der Reistag erledigte heute die erste und zweite Berathung des Entwurfs eines Gesetzes, betreffend die Ausfüh­rung des mit Oesterreich-Ungarn abgeschlossenen Zollkartells, sowie die erste Berathung des Entwurfs eines Gesetzes über den Beistand bei Einziehung von Abgaben und Vollstreckung von VermögenSstrafen ohne Debatte. ES folgte die erste Berathung dcS Gesetzentwurfs, betreffend die Fürsorge für die Wittwen und Waisen der Personen des Soldaten- standes deS ReichSheereS und der Marine vom Feldwebel abwärts. Abg. Graf Oriola (nattib.) wünscht, daß von einer KommissionS- berathung der Vorlage abgesehen werde. Abg. Bachem (Gtr.) hat

so 'was an ihm, daß man oft d'ran 'rum denken mußt,

just wie an 'nem Räthsel zum Rathen."

,,'n Räthsel zum Rathen," wiederholte der Bauer, ohne es zu wissen, ,,'n Räthsel wie manches im Leben. - - Ja, Benedikt, Du weißt jetzt alles wegen der Arbeit. Weiter wär' nichts," setzte er, aus seinen Gedanken er­wachend, hinzu.

Am andern Morgen machte der Bauer sich auf den Weg. Er wollte über den Kamm in das böhmische Dorf, wo der Rezel Mutter her war. Er hatte es nicht einen Augenblick glauben können, daß die Beiden wirklich ver­unglückt wären, oder gar, daß das Mädchen mit dem Knaben in den Tod gegangen sei. Die angestellten Nachforschungen hatten zwar nirgend zu, einer Spur ge­leitet, aber dem Bauern sagte etwas in seinem Innern, daß Suchen und Suchen zweierlei sei. Der eine sucht aus Pflicht und findet nicht, der andere sucht mit dem Herzen und ihm gelingt's. Er selbst hatte wohl auch schon gesucht; aber er meinte, das sei erst der Anfang gewesen. Er wußte nicht, wie es kam, aber das Ver­langen, die Verlorenen auszufinden, wurde immer bren­nender in ihm. Er brauchte sie zu nothwendig zu seinem Leben. Das war bisher in harter Arbeit und einsam verflossen, weil er nicht wie die anderen die Augen hatte zumachen können vor allem Widerwärtigen, von dem das Thun der Menschen durchzogen ist. Er sah, wie das Haben, die gefüllte Krippe, das war, wofür die Menschen sich Hingaben und damit die Achtung vor sich selbst und vor den andern Das hatte ihm auch sein ältester Bruder, der Loreuz, angethan, auf den er ge-