Erscheint wöchentlich drei Mal Dienstag, Donnerstag und Sonnabend.
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Bei größeren Aufträgen entsprechender Rabatt.
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Gratisbeilagen r „Illustrirtes Sonntagsblatt" u. „Allnstrirte landwirthschaftliche Beilage".
Nr. 51
ZriiUrstiz Jen 8. Mai
1895.
Bestellungen auf das Hersfelder Kreisblatt mit den Gratisbeilagen „Jllustrirtes Sonntagsblatt" und „Jllustrirte landwirthschaftliche Beilage" für die Monate Mai und Juni werden von allen kaiserlichen Postanstalten, Landbriefträgern und von der Expedition angenommen.
Amtliches.
Hersfeld, am 25. April 1895.
Das diesjährige Ober - Ersatz - Geschäft für den hiesigen Kreis findet am
Sonnabend den 11. Mai d. J. und
Montag den 13. Mai d. J.
jedesmal von Morgens präcis 7 Uhr an im hiesigen städtischen Rathhaussaale st a tt.
Die Herren Ortsvorstände der Stadt- und Landgemeinden, einschließlich der Herren Gutsvorsteher des hiesigen Kreises werden angewiesen, die ihnen in Kürze zugehenden Vorladungen an die betreffenden Militair- pflichtigen denselben alsbald auszuhändigen.
Gleichzeitig erhalten Sie den Auftrag, mit den Militairpflichtigen in den besagten Terminen pünktlich zu erscheinen; den Letzteren auch zu eröffnen, daß diejenigen, welche bei Ausrufung ihrer Namen im Musterungslokale nicht anwesend sind, oder überhaupt ohne genügende Entschuldigung fehlen, neben einer Geldstrafe bis zu 30 Mk. oder Haft bis zu 3 Tagen die im § 26 bezw. 66 der Wehrordnung bezeichneten Verluste sowie nach Lage der Sache die sofortige Einstellung als unsichere Heerespflichtige zu gewärtigen haben.
Beim Ober-Ersatz-Geschäft werden sämmtliche in Betracht kommende Reklamationen der Ober-Ersatz-Commission zur Entscheidung vorgelegt, weshalb alle Familienglieder, auf deren Arbeits- oder Nichtarbeitsfähigkeit es bei Beurtheilung der N e k l a m a t i o n a n k o m m t, (also auch die etwaigen jüngeren oder älteren Brüder des Reklamirten) im Termine mit
k (Unbefugter Nachdruck verboten.) R e r e l.
Eine Dorfgeschichte von E. von der Decken.
(Fortsetzung.)
„Wenn Dir soviel an ihnen lag, hätt'st eher kommen sollen. Jetzt mußt Dich schcn ein paar Tage gedulden, bis sich die läppische Diru mit dem Kinde gefunden hat."
„Und wenn sie sich nicht sind'i?"
Er war dicht an Frau Christine herangetreten und stand vor ihr wie das drohende Gericht. Aber noch'versuchte diese, ihre Selbstherrlichkeit ihm gegenüber aufrecht zu erhalten.
„Da wirst Dich auch nicht geringer wohl fühlen auf dt'm reichen Hainbauernhof, wenn er um ein'n armen Trottel und ein’ aberwitzige Diru ärnier ist."
„Weib!" schrie jetzt der vor ihr Stehende, daß selbst ^rau Christine ein Zittern faßte, „hast Du denn schier gar kein Herz im Leibe! Gilt Dir schon Dein eigen Fleisch und Blut nichts, hast Du auch kein Gewissen, das Dich anklagt, so ein junges Menschenkind ins Elend getrieben zu haben? Jst's Dir nicht genug, daß Du Deinem Manne ein solches Leben hast bereitet, daß Du uns zwei, wir einzigen, die wir uns noch hatten, auseinander hast getrieben? Mußt Du mir auch jetzt noch das Vermächtniß des Todten nehmen, das einzige, wodurch ich an ihm mein Unrecht könnt' gut machen?
„Jesses, Schwager, ich hab's doch nicht gewollt," brach Frau Christine jetzt schluchzend aus. „Denkst, 's
zu erscheinen haben, widrigenfalls eine Berücksichtigung der betreffenden R e - klamation nicht stattfinden kann.
Besonders wird noch darauf aufmerksam gemacht, daß bei den zur Vorstellung kommenden Leuten, welche behaupten an Epilepsie zu leiden, die im § 65b der Wehrordnung vorgeschrichenen 3 Zeugen zur Stelle sind und daß die Zeugen mit dem Vorzusiellenden weder verwandt noch sonstige Familienangehörige sein dürfen; auch müssen die Zeugen über die in letzterer Zeit vorgekommenen Anfälle orientirt sein. Wenn ärztliche Atteste zur Vorlage kommen, so müssen sich diese ebenfalls über neuere Anfälle aussprechen und von einem beamteten Arzte ausgestellt sein.
i Die Herren Ortsvorstände haben das Vorstehende in ihren Gemeinden wiederholt veröffentlichen und namentlich zur Kenntniß der betreffenden Militairpflichtigen und deren Angehörigen bringen zu lassen, auch haben sie den Militairpflichtigen noch besonders einzu- schärfen, daß sie mit vollständig reinem Körper und reiner Wäsche zu erscheinen haben.
Sodann sind dieselben noch anzuweisen, die in ihren Händen befindlichen Loosungs - scheine mit zur Stelle zu bringen, da andernfalls der Betrag von 50 Pfg. für die Ausstellung eines Duplikat-Scheines gezahlt werden müßte.
J. II. Nr. 1179. Der Königliche Landrath
Freiherr von Schleinitz, Geheimer Regierungs-Rath.
Nichtamtliches.
Jer Entwurf einet, WWinMes ist dem Abgeordnetenhause zugegangen. Die über Er- theilung, Versagung und Entziehung eines Jagdscheines, über die für einen solchen zu entrichtende Gebühr und über die bezüglichen Strafbestimmungen bestehenden gesetzlichen Vorschriften sind innerhalb des preußischen Staatsgebietes sehr mannigfaltig und weichen von einander so erheblich ab, daß im allgemeinen Staatsinteresse schon seit Längerem eine einheitliche Regelung wünschens- werth erschien. Zum letzten Male wurde die Angelegenheit angeregt, als 1891 das Abgeordnetenhaus gelegentlich
wär' mir nicht leid, wenn mein'm Gustel 'was zugestoßen wär'."
„Da hätt'st Dich früher bedenken soll'n und früher einhalten mit Dein'n Bosheiten gegen das arme Ding, die Rezel."
„Nu, daß sie mit dem Kind in's Wasser gegangen, das glaub' ich schon nicht; dafür kenn' ich doch die Rezel zu gut!"
„So? — kennst' sie so gut? Da hätt'st auch wissen müssen, wohin Deine Lästerlichkeiten sie bringen würden. Woher weißt Du denn, daß sie nicht in's Wasser gegangen?"
, Die rechte Antwort wollte die Bäuerin nicht geben, darum schwieg sie. Sie wußte zu gut, daß die rechte Antwort hätte lauten müssen: Weil sie das Versprechen zu hoch hält, das sie dem Verstorbenen gegeben.
Der Bauer aber hatte sich schon zum Gehen gewandt und warf jetzt dröhnend die Thür hinter sich ins Schloß.
Am Abend forderte die Bäuerin von dem neuen Herrn der Wirthschaft Fuhrwerk für den nächsten Tag, sie wolle in ihr Heimathsdorf. Wenn er Kunde vom Gustel hätte, solle er sie's wissen lassen; sie könne ja auch von dort aus nach ihm suchen, und hier gebe es nichts mehr für sie zu thun.
Der Bauer wehrte es ihr nicht, und am andern Morgen, so frühe, daß keiner ihr auf der Straße begegnete, fuhr Frau Christine zum Dorf hinaus.
Sechstes Kapitel.
Jenseit des Gebirgskammes im Böhmischen liegt auf
der Berathung eines aus der Initiative des Hauses hervorgegangenen Wildschadengesetzes den Beschluß faßte, die Königliche Staatsregierung zur Vorlegung einer Novelle zum Jagdpolizeigesetze vom 7. März 1850 auf- zuso rdern.
Der vorliegende Entwurf regelt die Materie unter Aufhebung aller bisherigen provinziellen Verschiedenheiten nunmehr für den ganzen Umfang der Monarchie, einschließlich Helgolands, einheitlich, und bestimmt zunächst, daß, wer die Jagd ausübt, einen auf seinen Namen lautenden Jagdschein bei sich führen muß. Zuständig zur Ertheilung eines Jagdscheins ist der Landrath (Oberamtmann), in Stadtkreisen die Ortspolizeibehörde, desjenigen Kreises, in welchem der den Jagdschein Nachsuchende seinen Wohnsitz oder Grundbesitz hat oder zur Ausübung der Jagd berechtigt ist. D er I a g d s ch e i n gilt für den ganzen Umfang der Monarch i e und wird in der Regel auf ein Jahr ausgestellt — Jahresjagdschein. Zur vorübergehenden Ausübung der Jagd können Tagesjagdscheine ausgestellt werden, welche für 3 aus einander folgende Tage gelten. Für den Jahresjagdschein wird eine Gebühr von 20 Mark, für den Tagesjagdschein eine solche von 3 Mark entrichtet. Die Jagdscheingebühr fließt zur Kreiskommunalkaffe, in den Stadtkreisen zur Gemeinde- kasse ab. Wer die Jagd innerhalb der abgesteckten Festungsrayons ausüben will, muß von der Festungs- behörde auf seinem Jagdschein einen Einsichtsvermerk eintragen laffen.
Personen, welche weder Angehörige eines deutschen Bundesstaates sind, noch in Preußen einen Wohnsitz haben, wird der Jagdschein nur gegen Bürgschaft einer in Preußen ihren Wohnsitz habenden Person ertheilt, und zwar gegen die doppelte Gebühr. Der Bürge haftet für etwaige Geldstrafen, die wegen Uebertretung jagd- polizeilicher Vorschriften gegen den Jagdscheinempfänger verhängt werden, sowie für die Untersuchungskosten.
Eines Jagdscheines bedarf es nicht: 1. zum Aus- nehmen von Kiebitz- oder Möveneiern; 2. zu Treiber- und ähnlichen Hilfsdiensten bei der Jagdausübung; 3. zur Ausübung der Jagd im Auftrage oder auf Ermächtigung der Aufsichts- oder Jagdpolizeibehörde in den gesetzlich vorgesehenen Fällen.
Von der Entrichtung der Jagdscheingebühr sind befreit die auf Grund des Forstdiebstahlgesetzes beeidigten, sowie diejenigen Personen, welche sich in der für den
halber Höhe in einer Mulde ein Dorf. Die Häuser stehen zerstreut auf den Hängen und die letzten reichen bis dicht an das unwirthliche Gebiet, wo aus dünnem, spärlich mit Kräutern bestandenem Erdreich Felsblöcke aufragen und Gestrüpp, und wo Geröll den Fuß des Schreitenden hemmen. Unter diesen letzten Häusern, noch einen Steinwurf weit höher hinauf, steht ein allerletztes. Es ist kaum ein Haus zu nennen; ein Unterschlupf gegen böse Wetter, meint der Vorüberkommende, aber keine menschliche Wohnung. Von einem überhängenden Felsstück fast erdrückt, ruht aus bröckeligen Lehmwänden ein verwittertes Strohdach. Gelbe Flechte und der giftige Nieswurz haben sich darauf »»gesiedelt, und ein kleiner Ginsterbusch ftimnit vom Dache zum Felsen empor. Das Haus hat nur drei Wände; die vierte bildet der Fels.
Das kleine Fenster ist halb zugesetzt mit Reisig, und an der Wetterseite ist das Hausdach noch durch Stützen zu einem Holzschuppen verlängert. Auf der anderen Seite ragen zwei Tannen aus, vor Menschengedenken vom Winde als Sämlinge hergetragen und nun zu Bäumen geworden, die den Zugang zu dem kleinen Hause behüteten. Von der Hütte führt aufwärts ein schwach betretener Fußpfad, der sich im Knieholz verliert. Zum Dorf hinab leitet keine Spur, denn der Weg ilber den Kamm liegt hundert Schritte abseits in einem Sattel.
Die Sonne hatte die Mittagshöhe erreicht; da trat aus dem Gehölz eine weibliche Gestalt auf die Blöße heraus. Sie schirmte die Augen mit der Hand und hielt Umschau. „Ja — hier war's," sagte sie, „hier oben