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Amtliches. .

Berlin, den 13. Februar 1895.

Bekanntmachung wegen Ausreichung der Zinsscheine Reihe II. zu den Schuld­verschreibungen der Preußischen konsolidirten 3 7$ o/oigen

Staatsanleihe von 1885.

Die Zinsscheine Reihe II Nr. 1 bis 20 zu den Schuld­verschreibungen der Preußischen konsolidirten 3'7 pro- zentigen Staatsanleihe von 1885 über die Zinsen für die Zeit vom 1. April 1895 bis 31. März 1905 nebst den Anweisungen zur Abhebung der folgenden Reihe werden vom 1. März 1895 ab von der Kontrolle der Staatspapiere hierselbst, Oranienstraße 92/94 unten links, Vormittags von 9 bis 1 Uhr, mit Ausnahme der Sonn- und Festtage und der letzten drei Geschäftstage jeden Monats, ausgereicht werden.

Die Zinsscheine können bei der Kontrolle selbst in Empfang genommen oder durch die Regierungs-Haupt- kassen, sowie in Frankfurt a. M. durch die Kreiskasse be­zogen werden.

Wer die Empfangnahme bei der Kontrolle selbst wünscht, hat derselben persönlich oder durch einen Be­auftragten die zur Abhebung der neuen Reihe berech­tigenden Zinsscheinanweisungen mit einem Verzeichnisse zu übergeben, zu welchem Formulare ebenda und in Hamburg bei dem Kaiserlichen Postamte Nr. 1 unent­geltlich zu haben sind. Genügt dem Einreicher eine nummerirte Marke als Empfangsbescheinigung, so ist das Verzeichniß einfach, wünscht er eine ausdrückliche Be­scheinigung, so ist es doppelt vorzulegen. Im letzteren Falle erhalten die Einreicher das eine Exemplar, mit einer Empfangsbescheinigung versehen, sofort zurück.

Die Marke oder Empfangsbescheinigung ist bei der Ausreichung der neuen Zinsscheine zurückzugeben.

In Schriftwechsel kann die Kontrolle derStaatspapiere sich mit denJnhabern der Zinsschein an Weisungen nicht ein - lassen.

Wer die Zinsscheine durch eine der oben genannten Provinzialkassen beziehen will, hat derselben die An­weisungen mit einem doppelten Verzeichnisse einzureichen. Das eine Verzeichniß wird, mit einer Empfangsbe­scheinigung versehen, sogleich zurückgegeben und ist bei Aushändigung der Zinsscheine wieder abzuliefern. For­

(Nachdruck verboten.)

Zwischen Pusts null 60k

Familienroman von P. H e n k e S. (Fortsetzung.)

Eichmann blickte ihre Sekunden lang wie fassungslos nach, sein plötzlich zerstört unmuthiges Mienenspiel be­wies, daß ihr karger, unfreundlicher Bescheid ihm einen wehen Stich in das Herz versetzt hatte. Dann glitten mit einem Male finstere Unmuthswolken über seine Stirn und nach kurzem Besinnen ging er ebenfalls zum Zimmer hinaus, die Thür hinter sich derb ins Schloß krachend.

Unten im Kontor hatten die Angestellten heute keine angenehmen Dienststunden; dem Fuhrherrn war auch gar nichts recht zu machen und während er sich für gewöhnlich mit kurzen, sachlichen Ausstellungen begnügte, erhob er heute seine Stimme zu donnerndem Gepolter und auch Max bekam sein vollgerüttelt Maß Schelte.

Dieser schlich überhaupt seit der Rückkunft der Ver­mählten gar übellaunig und verdrießlich in Haus und Hof umher. Er suchte geflissentlich die junge Frau seines Vaters im Geheimen abzupassen, aber Marianne wich ihm augenscheinlich aus und richtete kaum einmal bei der gemeinschaftlichen Mahlzeit den Blick auf den im tiefsten Herzensgründe noch immer geliebten Mann.

Das nahm ihr Max gewaltig übel; zugleich beun­ruhigte ihn aber das Gebühren der jungen Frau, denn zu der Erkenntniß, daß sein bloßer Anblick schon mehr als hinreichend sei, um in Marianne'« Seele herben

mulare zu diesen Verzeichnissen sind bei den gedachten 1 Provinzialkassen und den von den Königlichen Regie­rungen in den Amtsblättern zu bezeichnenden sonstigen Kassen unentgeltlich zu haben.

Der Einreichung der Schuldverschreibungen bedarf es zur Erlangung der neuen Zinsscheine nur dann, wenn die Zinsscheinanweisungen abhanden gekommen sind; in diesem Falle sind die Schuldverschreibungen an die Kon­trolle der Staatspapiere oder an eine der genannten Provinzialkassen mittels besonderer Eingabe einzureichen.

Hauptverwaltung der Staatsschulden: gez. Hoffmann. * * *

Cassel, den 29. Februar 1895.

Die vorstehende Bekanntmachung wird hierdurch mit dem Bemerken veröffentlicht, daß die in derselben bezeich­neten Formulare von der hiesigen Regierungs-Hauptkasse und den Steuerkassen unseres Bezirks verabreicht werden.

Königliche Regierung.

Berlin, den 4. Februar 1895.

Einzelne Bestimmungen der Konvention über die Regelung von Hinterlassenschaften zwischen dem Deutschen

Reiche und Rußland vom 1874 (R. G

31. Oktober

Vl. für 1875 S. 136) haben zu Zweifeln Veranlassung gegeben. Zur Behebung dieser Zweifel bestimme ich im Einverständnisse mit den Herren Ministern der aus­wärtigen Angelegenheiten und der Justiz was folgt:

Unter den im Artikel 1 der Konvention erwähnten zuständigen Behörden des Sterbeortes" und unter den im Artikel 2 daselbst bezeichnetenLokalbehörden", welche die erforderlichen Sicherungsmaßregeln hinsichtlich des Vermögens in Preußen verstorbener Russen zu treffen und die Russischen Konsulatsbehörden von bem Tode zu benachrichtigen haben, sind die Amtsgerichte zu ver­stehen. Die Polizeibehörden haben nur insoweit ein- zujchreiten, als es sich um vorläufige keinen Aufschub duldende Maßregeln handelt. Da indessen die Amts­gerichte nicht in allen Fällen von dem Tode der in ihrem Bezirke verstorbenen Russen Kenntniß erlangen, so haben die Ortspolizeibehörden die zuständigen Amtsgerichte von dem Ableben Russischer Staatsangehöriger in Kenntniß zu setzen und wenn sie im einzelnen Falle vorläufige Sicherungsmaßregeln vornehmen müssen, sofort die Russischen Konsularbehörden unmittelbar zu benachrichtigen.

Schmerz rege zu machen, sich aufzuschwingen, vermochte er in seiner krassen Selbstsucht nicht.

Es war auf der anderen Seite aber doch ein anderer Ton, welchen Max nunmehr dem Personal, das früher gar unhöflich und nichtachtend mit ihm umgesprungen war, gegenüber anschlug. Sein feiges, unterwürfiges Ge­bühren war verschwunden und auch dem alten, im Grunde es herzlich gut mit ihm meinenden Buchhalter gegenüber trug er jetzt ein ebenso hochsahrendes, wie anmaßendes Wesen zur Schau. Das war nun freilich sehr unklug von ihm, denn schon im Verlaufe weniger Tage gelang es ihm, sich durch solches Auftreten des einzigen und letzten Freundes und Fürsprechers beim Vater zu ent­ledigen. Aber daran dachte Max kaum; er wußte sich ja der Beihilfe Mariannens sicher und glaubte, durch deren Vermittelung Alles bei seinem, ihm so unfreundlich gesinnten Vater durchsetzen zu können.

Dem letzteren gegenüber freilich blieb er nach wie vor der alte, feige Duckmäuser. Wenn er es nur irgend zu ermöglichen wußte, dann schlich er in einem weiten Bogen um den Fuhrherrn und stellte ihn dieser einmal wegen irgend eines Versehens zur Rede, dann schwieg er fein säuberlich und stand, den Blick zu Boden geheftet, mit der Miene eines gescholtenen Schulknaben, der sich nicht zu vertheidigen wagt, da.

Deshalb konnte Eichmann es wohl auch nicht be­greifen, daß Stobbe sich einmal in Heller Entrüstung über eine unverschämte Antwort seines Sohnes beklagte. Er ist gegen früher in seinem Benehmen ja doch wie ein umgewendeter Handschuh," sagte der Fuhrherr

Mit der dem Amtsgerichte zu machenden Mittheilung von dem Todesfälle haben die Polizeibehörden den Paß des Verstorbenen einzureichen.

Mit Anlegung der Siegel und Aufstellung des In­ventars haben regelmäßig die Amtsgerichte, in Ausnahme- fällen die Ortspolizeibehörden, in Gemeinschaft mit den Russischen Konsularbehörden gemäß Artikel 2 a. a. O. vorzugehen. Sollten in den Fällen des Artikels 2 Ab­satz 3 und 7 a. a. O. die Amtsgerichte die Theilnahme an der gemeinschaftlichen Siegelung und Jnventarisirung ablehnen, so sind die Ortspolizeibehörden verpflichtet, den Russischen Konsularbeamten diejenige Unterstützung zu gewähren, deren sie zum alleinigen Vorgehen bedürfen. Die Ortspolizeibehörden haben demgemäß aus ein gehörig begründetes Gesuch der Russischen Konsularbehörde einen Beamten abzuordnen, um dieser bei der Vornahme einer Siegelung und Jnventarisirung des Nachlasses eines Russen gegen einen etwaigen Widerspruch dritter die erforderliche Unterstützung zu gewähren.

Beschwerden über das Verfahren der Ortspolizeibe­hörden in vorstehenden Angelegenheiten sind bei Ew. Hochgeboren, in höherer Instanz bei mir anzubringen.

Ew. Hochgeboren ersuche ich ergebend, hiernach die Ortspolizeibehörden Ihres Verwaltungsbezirkes mit ent­sprechender Anweisung zu versehen.

Der Minister des Innern. Im Auftrage, gez. Haase. An den Königl. Regierungs-Präsidenten Herrn Grafen Clairon d'Haussonville Hochgeboren zu Cassel. I. A. 1029.

* * *

Cassel, den 27. Februar 1895.

Abschrift lasse ich Euer Hochwohlgeboren zur gefälligen Kenntnißnahme, Beachtung und Instruktion der Ortspolizei­behörden Ihres Verwaltungsbezirks ergebenst zugehen.

Der Regierungs-Präsident. I. V.: von Pawel. An sämmtliche Königlichen Herrn Landräthe des Bezirks. A. 1. 1261. * * *

Hersfeld, den 15. März 1895.

Wird den Ortspolizeibehörden des Kreises zur Nach- achtung mitgetheilt.

I. 1119, Der Königliche Landrath

Freiherr von Schleinitz, Geheimer Regierungs-Rath.

Hersfeld, den 18. März 1895.

Die Herren Ortsvorstände des Kreises erhalten in diesen Tagen die Einkommensteuer-Zu- und Abgangs-

zu seinem Untergebenen.Sie sind wohl auch ein Bischen gar zu empfindlich, Stobbe; so ein junger Mensch legt auch nicht ein jedes Wort auf die Gold­waage."

Vierzehntes Kapitel.

An einem Spätoktoberabende, als Marianne vielleicht drei Wochen im Haushalte herrschte, wurde Max durch ein Dienstmädchen benachrichtigt, daß ihn Fremde unten im Hofraum zu sprechen wünschten.

Vom Himmel herab regnete es in Strömen, während Wald und Feld, vom früh hereinbrechenden Winter tückisch überrascht, sich schon zu langem, langem Schlaf anschickten, ermatt.t unter den rauhen Stößen des Nord- ostwindes erschauernd.

Max folgte der Aufforderung mit gar bösem Gewissen, konnte er sich doch nur zu gut denken, wer ihn in solch heimlicher Weise zu sprechen verlangte, seine Ahnung hatte ihn nicht betrogen; hinter einem der vielen, im Hof aufgestellten Rollfuhrwerke nahm er alsbald beim trüben Laternenscheine die beiden unzertrennlichen Freunde war, welche ihm mit lebhaften Gesten bedeuteten, zu ihnen zu kommen. .

Na, Du machst Dich ja gewaltig selten, empfing ihn Robert Müller, während er dem Herangekommenen zugleich einen derben Schlag auf die Schulter versetzte. Jetzt hast Du doch keine Ausrede mehr, die Marianne ist ja nun wieder hiesig. Du, rücke nun mal mit den Musikanten 'raus, wir haben jeder noch fünfhundert Mark zu kriegen!"