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Kersseliiel Kreisdlatt,

Mit wöchentlicher GratisbeilageMustrirtes Sonntagsblatt".

Nr. 14?. Dtenstag den 18. Dezember 1894.

Amtliches.

Berlin, den 22. November 1894.

Bekanntmachung wegen Ausreichung der Zinsscheine Reihe XXII zu den 3'/.2°/oigen Preußischen Staatsschuld­scheinen von 1842.

Die Zinsscheine Reihe XXII Nr. 1 bis 8 zu den 31 /.2 °/oigen Preußischen Staatsschuldscheinen von 1842 über die Zinsen für die Zeit vom 1. Januar 1895 bis 31. Dezember 1898 nebst den Anweisungen zur Abhebung der folgenden Reihe werden vom 15. Dezember 1894 ab von i der Kontrolle der Staatspapiere hierselbst, Oranien- straße 92/94 unten links, Vormittags von 9 bis 1 Uhr, mit Ausnahme der Sonn- und Festtage und der letzten drei Geschäftstage jeden Monats, ausgereicht werden.

Die Zinsscheine können bei der Kontrolle selbst in Empfang genommen oder durch die Regierungs- Hauptkassen, sowie in Frankfurt a/M. durch die Kreiskasse bezogen werden. Wer die Empfang­nahme bei der Kontrolle selbst wünscht, hat der­selben persönlich oder durch einen Beauftragten die zur Abhebung der neuen Reihe berechtigenden Zinsscheinanweisungen mit einem Verzeichnisse zu übergeben, zu welchem Formulare ebenda und in Hamburg bei dem Kaiserlichen Postamte Nr. 1 unentgeltlich zu haben sind. Genügt dem Ein­reicher eine nummerirte Marke als Empfangs­bescheinigung, so ist das Verzeichniß einfach, wünscht er eine ausdrückliche Bescheinigung, so ist es doppelt vorzulegen. In letzterem Falle erhalten die Einreicher das eine Exemplar, mit einer Empfangsbescheinigung versehen, sofort zurück. Die Marke oder Empfangsbescheinigung ist bei der Ausreichung der neuen Zinsscheine zurückzugeben.

In Schriftwechsel kann die Kon­trolle der Staatspapiere sich mit den Inhabern der Zinsscheinan- Weisungen nicht ein lassen.

Wer die Zinsscheine durch eine der oben ge­nannten Provinzialkassen beziehen will, hat der­selben die Anweisungen mit einem doppelten Ver­zeichnisse einzureichen. Das eine Verzeichniß wird, mit einer Empfangsbescheinigung versehen, sogleich zurückgegeben und ist bei Aushändigung der Zins- scheine wieder abzuliefern. Formulare zu diesen Verzeichnissen sind bei den gedachten Provinzial­kassen und den von den Königlichen Regierungen in. den Amtsblättern zu bezeichneten sonstigen Kassen unentgeltlich zu haben. Der Einreichung der Staatsschuldscheine bedarf es zur Erlangung der neuen Zinsscheine nur dann, wenn die Zins- scheinanmeisungen abhanden gekommen sind; in tiefem Falle sind die Staatsschuldscheine an die Kontrolle der Staatspapiere oder an eine der benannten Provinzialkassen mittels besonderer Eingabe einzureichen.

Hauptverwaltung der Staatsschulden.

* 2712. gez. v. H o f f m a n n.

*

Cassel, den 28. November 1894.

Die vorstehende Bekanntmachung wird hierdurch mit dem Bemerken veröffentlicht, daß die in der- seben bezeichneten Formulare von der hiesigen

Regierungs - Hauptkasse und den Steuerkassen unseres Bezirks verabreicht werden.

K. 2414. Königliche Regierung, v. Pawel.

Hersfeld, den 17. Dezember 1894.

Stfftnlli^t MmlmchW.

Steuerveranlagung für das Steuerjahr {895 <)6»

Auf Grund des § 24 des Einkommensteuer­gesetzes vom 24. Juni 1891 (Gesetzsammlung S. 175) wird hiermit jeder bereits mit einem Einkommen von mehr als 3000 Mk. veranlagte Steuerpflichtige im Kreise Hersfeld aufgefordert, die Steuererklärung über sein Jahreseinkommen nach dem vorge­schriebenen Formular in der Zeit vom 4. Januar 1 895 b i s 2 0. Januar 1895 dem Unterzeichneten schriftlich oder zu Protokoll unter der Versicherung abzugeben, daß die An­gaben nach bestem Wissen und Gewissen gemacht sind.

Die oben bezeichneten Steuerpflichtigen sind zur Abgabe der Steuererklärung verpflichtet, auch wenn ihnen eine besondere Aufforderung ober ein Formular nicht zugegangen ist.

Die Einsendung schriftlicher Erklärungen durch die Post ist zulässig, geschieht aber aus Gefahr des Absenders und deshalb zweckmäßig mittels Einschreibebriefes. Mündliche Erklärungen werden von dem Unterzeichneten in dem Steuer- BüreaudesKöniglichen Landrat hs- a m t e S an den Wochentagen von 91 2 Uhr Vormittags zu Protokoll entgegengenommen.

Die Verfäumung der obigen Frist hat gemäß § 30 Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes den Verlust der gesetzlichen R e ch t s m i t t e l gegen die Einschätzung zur Einkom­men st euer für das Steuer jähr zur Folge.

Wissentlich unrichtige oder u n = vollständige Angaben oder wissent- kicheVerschmeigung von Einkommen in d e r S t e u e r e r k l ä r u n g sind im § 66 des Einkommensteuergesetzes mit Strafe bedroht.

Steuerpflichtige, welche gemäß § 26 des Er- gänzungssteuergesetzeS vom 14 Juli 1893 (Gesetzsamml. S. 134) von dem Rechte der Ver­möge n s a n z e i g e Gebrauch machen wollen, haben dieselbe ebenfalls innerhalb der oben angegebenen F r i st nach dem vor­geschriebenen Formular bei dem Unterzeichneten schriftlich oder zu Protokoll abzugeben.

Auf die Berücksichtigung später eingehender Vermögensanzeigen bei der Veranlagung der Er- gänzungssieuer kann nicht gerechnet werden.

Wissentlich unrichtige oder u n - vollständige thatsächliche Angaben über das Vermögen in der Vermögensanzeige sind im § 43 des Ergänzungssteuergesetzes mit Strafe bedroht.

Die vorgeschriebenen Formulare zu Steuererklärungen und zu Bermögens- anzeige« werden von heute ab in dem

Steuerbureau des Königlichen Land­rathsamtes auf Verlangen kostenlos ver­abfolgt.

Der Vorsitzende der Beranlagungskommission: Freiherr von Schleinitz, Geheimer Regierungs-Rath.

I. 111. Nr. 3408.

Nizti-KemdilW.

Auf Grund des §. 5 der Verordnung vom 20. September 1867 und des §. 143 des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltung vom 30. Juli 1883 wird mit Zustimmung der Gemeinde­vertretung nachstehende Polizei - Verordnung für den Umfang der hiesigen Gemeinde erlassen.

§ 1.

Das Befahren der Wege in hiesiger Flur ist nur zur Bewirthschaftung der Grundstücke der hiesigen Flur gestattet. Ausgenommen hiervon sind die zur Holzabfuhr aus fiskalischem Walde ausgewiesenen Wege.

§ 2.

Zuwiderhandlungen werden mit einer Geld­strafe bis zu 9 Mark im Unvermögensfall mit entsprechender Haft geahndet.

Kathus, den 1. Dezember 1894.

Der Bürgermeister

Bauer.

Nichtamtliches.

Aus dem Reichstage.

Berlin, 15. Dezember. Heute wurde zunächst die gestern abgebrochene Besprechung der Interpellation wegen derZuckersteuer fortgesetzt. Der Abgeordnete Dr. Meyer (Halle) nahm als Vertreter der freisinnigen Vereinigung in dieser Frage denselben ablehnenden Standpunkt ein, wie gestern der Abgeordnete Richter, während Namens des Zentrums der Abgeordnete Spähn sein Einverständniß mit einer wohl­wollenden Prüfung auSsprach Nachdem noch die Abgeordneten vr. Friedberg (nat. lib.), Graf Mirbach (kons.) und Graf Limburg-Stirum (kons.) eine Abhilfe der in der Zuckerindustrie herrschenden Kalamität befürwortet, der Ab­geordnete Wurm aber den entgegengesetzten Standpunkt der sozialdemokratischen Partei vertreten hatte, wurde die Debatte geschlossen. Es folgte die Berathung über die vom Reichs­kanzler nachgesuchte Genehmigung zur Strafverfolgung be# Abgeordneten Liebknecht wegen MajestätSbeleidigung und gleich­zeitig über eine beantragte Resolution auf eine Verschärfung der Disziplinargewalt des Reichstags, Im Namen der Ge- schäftSordnunaSkommisston, welcher das Ansuchen der Staats­anwaltschaft durch Bermittelung des Reichskanzlers zur Bericht­erstattung überwiesen worden war, stellte der nationalliberale Abgeordnete Pieschel in seinem Referat fest, daß in der Kommission nach zwei Richtungen Einstimmigkeit geherrscht habe: daß der Vorgang in der Sitzung vom 6. Dezember die Gefühle der bei Weitem meisten Mitglieder verletze und einen Verstoß gegen die Sitte und Würde enthalte, daß aber Niemand auf den Gedanken gerathen sei, Jemanden wider seinen Willen zur Betheiligung an einer Kundgebung zu zwingen. Die Kommission sei ferner übereinstimmend der Auffassung gewesen, daß sie die strafrechtliche Seite des Vorganges nicht zu erörtern habe, weil die Schuldfrage lediglich Sache der ordentlichen Gerichte fei. Der Reichstag habe nur darüber zu entscheiden, ob er dem Anträge der Staatsanwaltschaft Folge geben wolle oder nicht. Zu diesem Zwecke müßten die einschlägigen Be­stimmungen der Verfassung einer eingehenden Erörterung unterzogen werden. Nach dem Artikel 30 der Verfassung könne ein Abgeordneter wegen seiner Abstimmungen und Aeußerungen in Ausübung seines Berufes nicht strafrechtlich verfolgt werden. Die Mehrzahl der Kommission wäre nun der Ansicht, daß unter Aeußerungen nicht blos mündliche Aeußerungen, sondern auch konkludente Handlungen zu ver­stehen und daß daher die in Rede stehende Frage als eine Aeußerung anzusehen fei. Ebenso meine die Mehrzahl der