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Hersstl-kl SrcisMett

Mit wöchentlicher Gratis-BeilageJAnftrirtes Sonntagsblatt'

Ur. 131. Donnerstag den 8. November

1894.

Bestellungen auf das Hersfclder Kreisblatt mit der wöchentlichen Gratis-Beilage Jllnstrirtcs Sountairsblatt" für die Monate November und Dezem­ber werden von allen Kaiserlichen Postanstalten, Landbriesträgern und von der Expedition ange­nommen.

Amtliches.

Einkommensteuerveranlagung für das Jahr 1895/96.

Zur Ausführung der Einkomnrensteuerveran- lagung für das Jahr 1895/96 sind den Herrn Orts- (Guts-) Vorständen des Kreises die hierzu erforderlichen Formulare bereits zugegangen.

Ein etwaiger Mehrbedarf ist unter näherer Begründung alsbald hier anzuzeigen.

A. Die Arbeiten zur Veranlagung beginnen mit der zur namentlichen Feststellung der Steuer­pflichtigen erforderlichen Person enitands- aufnahme durch den Orts -(Guts-) Borst and für feinen Bezirk am 12. d. M t s. und Eintragung in das Per- sonenverzeichnis und zwar unter Mitwirkung der hierzu verpflichteten Hausbesitzer und Haushaltungsvorstände.

Wegen der in den Spalten 112 des Per- sonenverzeichnisses zu bewirkenden Ein­tragungen verweise ich auf meine Verfügung vom 3. November v. Js. J. III. Nr. 2340 A, a und b (Kreisblatt Nr. 131 und 132 vom Jahre 1893).

Die Zahlen in den Spalten 4-12 sind auf jeder Seite aufzurechnen.

B. Die Einkommensteuerliste hat die Bezeichnung S t a a t s st e n e r l i st e" erhalten, dient als solche zugleich zur Nachweisung der für die E r g ä n z u n g s st e u e r v e r a n l a g u n g gesammelten Merkmale.

In die S t a a t ü st e u e r l i st e sind aus dem Personenverzeichnis (unter Beibehaltung der Reihenfolge in dem Personenverzeichnis und nach Ausscheidung der Steuerfreien (Artikel 24 1 ac) aufzunehmen alle die­jenigen Personen,

a. welche bereits im Vorjahre mit einem Einkommen von mehr als 900 Mark zur Steuer veranlagt waren,

b. welche von dem Vorsitzenden der Veran­lagungskommission als einkommeustener- pflichtig oder als ergänzungssteuerpflichtig bezeichnet werden,

c. welchen nach den stattgehabten Ermitte­lungen und dem pflichtmäßigen Ermessen des Gemeindevorstandes ein steuer­pflichtiges G e s a in m t e i n k o in in e n (Spalte 23 der Staatssteuerliste) i m I a h r e s b e t r a g e von mehr als 900 M n r k oder ein steuerbares V e r m ö g e n (Spalte 22 der Staats­

steuerliste) von mehr als 6000 Mark beizumessen ist.

Im Falle die Voraussetzungen unter a bis c zutreffen, darf die Aufnahme in die Staats- st e u e r l i st e nicht deshalb unterbleiben, weil von dem Einkommen einAbzug gemäßst 8, oder dieFreistellung gemäß § 19 des Einkommensteuergesetzes zulässig, oder weil die Freilassung von der Er­gänz u n g s st e u e r auf Grund des § 17 Nr. 2 oder 3 des Ergänzungssteuergesetzes begründet ist.

Nur diejenigen Spalten derStaats- stenerliste, deren Kopfinschriften durchFettdruck hervorgehoben sind, sind von den Herrn Orts - (Guts-) Vor ständen auszufüllen.

In Spalte la geschieht die Eintragung der Nummern deslausenden Steuerjahres durch die V e r a n l a g u n g s k o m m i s s i o n.

Diejenigen Steuerpflichtigen, welche Mitglieder der Voreinschätzungs- oder der Veranlagungs­kommission sind, sind als solche bei ihrem Namen (Spalte 2) zu bezeichnen.

Bei Ausfüllung der Spalten 19 und 20 der Staats st eu erliste dürfen nur diejenigen Schulden, L a st e n , Z i n s e n u. s. w. be­rücksichtigt werden, deren Bestehen keinem Zweifel unterliegt. Um in dieser Hinsicht die erforder­lichen Unterlagen für die Voreinschätzung zur E i n k o m m e n st e u e r zu beschaffen, haben die Herrn Ortsvorstände diejenigen Steuerpflichtigen, welchen eine Steuererklärung nicht obliegt, auf- zufordern, binnen einer angemessenen Frist d i e Schuldenzinsen,Schuldkapitalien, Lasten, Kassenbeiträge, Lebens­vers i ch e r u n g s p r ä in i e n , deren Abzug sie beanspruchen, anzumelden und nöthigenfalls die Verpflichtung zur Entrichtung derselben durch Vorlegung der Beläge (Zins-, Beitrags-, Prämien- quittungen, Policen u. s. w.) zu bescheinigen.

Auf Grund der S t a a t s st e u e r l i st e be­reitet der Orts- (Guts-) Vorstand die zur dem- nächstigen Benutzung für die Gemeinde bestimmte : Staatssteuerrolle (früher Einkommensteuer- ; rolle) durch Ausfüllung der Spalten 1 bis 3 vor. :

Um eine unnöthige Ausdehnung der Staats- stenerliste zu vermeiden, ist zur Angabe der Kultur- ! arten des Landes einAnhang zur Staatssteuer- ' liste" beigegeben In denselben sind aufzunehmen alle Grundbesitzer und Pächter unter Einhaltung der ; in der Staatssteuerliste beobachteten Reihenfolge.

Bezüglich derjenigen Personen, deren steuer­pflichtiges Einkommen auf weniger als 900 Mark anzunehmen ist, sind in dem P e r s o n e n v e r - ! z e i ch n i s, welches zugleich als Gemeindesteuer­liste dient, die Spalten 1 bis 28 nach den für die Aufstellung der Staatssteuerrolle bestehenden Bestimmungen ordnungsmäßig ausznfüllen.

C. Die Herrn Orts- (Guts-) Vorstände haben die Vorarbeiten so zu beschleunigen, daß solche spätestens bis zum 21. d. Mis. abge­schlossen sind. Sodann ist das gesammte VeranlagungSmaterial an den Vorsitzenden der Voreinschätzungskommission, in dessen Händen das Material spätestens a in 24. d. M t s. sein muß, abzugeben.. Dieser hat die Säumigen mir sofort mitzutheilen, damit ich erforderlichen Falles mit Ordnungs­strafen vorgehen kann, die Mitglieder der

Voreinschätzungskommission m i n d e st e n s 5 Tage vorher zu den Sitzungen, welche in derZeit vom 3. bis 8. Dezember d. Js. stattfinden müssen, einzuladen und dem u n t e r z e i ch n e t e n Vorsitzenden der Veranlagungskommission bis s p ä t e st e n s z u m 28. d. M t s. zu berichten, an welchem Tage, zu welcher Tages­stunde und an welchem Orte die Sitzungen stattfinden.

Eine Voreinschätzung zur E r - gänzungssteuer durch die Wor­ein schätzungskommission findet nicht statt.

Die Voreinschätzungskommission hat Vor­schläge über die zu veranlagenden E r - gänzungssteuersätze auch hinsichtlich der Steuerpflichtigen mit e i n e m E i n - kommen von nicht mehr als 3000 Mark nicht zu machen. Ebensowenig liegt es ihr ob, die Richtigkeit und Vollständigkeit derjenigen Einiragungen der Staatssteuerliste zu prüfen, welche nur für die Veranlagung zurE r gänzungssteuer von Bedeutung sind.

Neu hinzugetretene Mitglieder sind bei Be­ginn der Sitzung gemäß § 52 des Einkommen­steuergesetzes zu verpflichten.

Sollte bei Verhinderung von Mitgliedern die Heranziehung von Stellvertretern im Interesse der Einschätzung nothwendig sein, so sind möglichst die Vertreter, die am Wohn­orte des Vorsitzenden wohnen, einzuberufen, die Liquidationen über Tagegelder und Reise­kosten jedoch von dem Vorsitzenden mit der Bescheinigung zu versehen, daß die Einbe­rufung des Stellvertreters int Interesse der Einschätzung nothwendig gewesen sei.

Die Sitzungen der Voreinschätzungskomis- sionen finden am Wohnorte des Vorsitzenden statt. Es ist möglichst dafür Sorge zu tragen, daß tue Geschäfte an einem Tage erledigt werden.

Die von den Voreinschätzungskommissionen in den Listen vorzunehmenden Berichtigungen sind mit rother Tinte kenntlich zu machen.

Die Einreichung des Gesammtmaterials an mich der Einkommensteuerliste für das Jahr 1894/95, der Staatssteuerliste für das Jahr 1895/96 mit Anhang, der Gemeinde­steuerliste für 1895/96, der Staatssteuerrolle für 1895/96 hat unfehlbar bis zum 15. Dezember d. Js. zu geschehen.

Eine Ueberschreitung dieses Termineskann unter k e i n e n U m - ständen geduldet werden, da für die e r st m a l i g e V e r a n l a g u n g zur E r g ä n z u n g s st e u e r die v o r be­zeichneten L i st e n hier vom 15. n. Mts. ab unbedingt nöthig sind.

Bis zu demselben- Tage sind ferner einzu- reichen: die über die Sitzung der Vorein- schätzungökommissioii aufgenommene Verhand­lung und die Liquidationen der Mitglieder der Kommission über Tagegelder und Reise­kosten.

Bemerkt wird, daß nur den Mitgliedern Reisekosten zustehen, die weiter als 2 Kilometer von dem Orte wohnen, in welchem die Voreinschätzungskommission Zusammentritt. Für das Kilometer Landweg werden 0,10