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Hersstl-kl SrcisMett
Mit wöchentlicher Gratis-Beilage „JAnftrirtes Sonntagsblatt'
Ur. 131. Donnerstag den 8. November
1894.
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Amtliches.
Einkommensteuerveranlagung für das Jahr 1895/96.
Zur Ausführung der Einkomnrensteuerveran- lagung für das Jahr 1895/96 sind den Herrn Orts- (Guts-) Vorständen des Kreises die hierzu erforderlichen Formulare bereits zugegangen.
Ein etwaiger Mehrbedarf ist unter näherer Begründung alsbald hier anzuzeigen.
A. Die Arbeiten zur Veranlagung beginnen mit der zur namentlichen Feststellung der Steuerpflichtigen erforderlichen Person enitands- aufnahme durch den Orts -(Guts-) Borst and für feinen Bezirk am 12. d. M t s. und Eintragung in das Per- sonenverzeichnis und zwar unter Mitwirkung der hierzu verpflichteten Hausbesitzer und Haushaltungsvorstände.
Wegen der in den Spalten 1—12 des Per- sonenverzeichnisses zu bewirkenden Eintragungen verweise ich auf meine Verfügung vom 3. November v. Js. J. III. Nr. 2340 A, a und b (Kreisblatt Nr. 131 und 132 vom Jahre 1893).
Die Zahlen in den Spalten 4-12 sind auf jeder Seite aufzurechnen.
B. Die Einkommensteuerliste hat die Bezeichnung „S t a a t s st e n e r l i st e" erhalten, dient als solche zugleich zur Nachweisung der für die E r g ä n z u n g s st e u e r v e r a n l a g u n g gesammelten Merkmale.
In die S t a a t ü st e u e r l i st e sind aus dem Personenverzeichnis (unter Beibehaltung der Reihenfolge in dem Personenverzeichnis und nach Ausscheidung der Steuerfreien (Artikel 24 1 a—c) aufzunehmen alle diejenigen Personen,
a. welche bereits im Vorjahre mit einem Einkommen von mehr als 900 Mark zur Steuer veranlagt waren,
b. welche von dem Vorsitzenden der Veranlagungskommission als einkommeustener- pflichtig oder als ergänzungssteuerpflichtig bezeichnet werden,
c. welchen nach den stattgehabten Ermittelungen und dem pflichtmäßigen Ermessen des Gemeindevorstandes ein steuerpflichtiges G e s a in m t e i n k o in in e n (Spalte 23 der Staatssteuerliste) i m I a h r e s b e t r a g e von mehr als 900 M n r k oder ein steuerbares V e r m ö g e n (Spalte 22 der Staats
steuerliste) von mehr als 6000 Mark beizumessen ist.
Im Falle die Voraussetzungen unter a bis c zutreffen, darf die Aufnahme in die Staats- st e u e r l i st e nicht deshalb unterbleiben, weil von dem Einkommen einAbzug gemäßst 8, oder dieFreistellung gemäß § 19 des Einkommensteuergesetzes zulässig, oder weil die Freilassung von der Ergänz u n g s st e u e r auf Grund des § 17 Nr. 2 oder 3 des Ergänzungssteuergesetzes begründet ist.
Nur diejenigen Spalten derStaats- stenerliste, deren Kopfinschriften durchFettdruck hervorgehoben sind, sind von den Herrn Orts - (Guts-) Vor ständen auszufüllen.
In Spalte la geschieht die Eintragung der Nummern deslausenden Steuerjahres durch die V e r a n l a g u n g s k o m m i s s i o n.
Diejenigen Steuerpflichtigen, welche Mitglieder der Voreinschätzungs- oder der Veranlagungskommission sind, sind als solche bei ihrem Namen (Spalte 2) zu bezeichnen.
Bei Ausfüllung der Spalten 19 und 20 der Staats st eu erliste dürfen nur diejenigen Schulden, L a st e n , Z i n s e n u. s. w. berücksichtigt werden, deren Bestehen keinem Zweifel unterliegt. Um in dieser Hinsicht die erforderlichen Unterlagen für die Voreinschätzung zur E i n k o m m e n st e u e r zu beschaffen, haben die Herrn Ortsvorstände diejenigen Steuerpflichtigen, welchen eine Steuererklärung nicht obliegt, auf- zufordern, binnen einer angemessenen Frist d i e Schuldenzinsen,Schuldkapitalien, Lasten, Kassenbeiträge, Lebensvers i ch e r u n g s p r ä in i e n , deren Abzug sie beanspruchen, anzumelden und nöthigenfalls die Verpflichtung zur Entrichtung derselben durch Vorlegung der Beläge (Zins-, Beitrags-, Prämien- quittungen, Policen u. s. w.) zu bescheinigen.
Auf Grund der S t a a t s st e u e r l i st e bereitet der Orts- (Guts-) Vorstand die zur dem- nächstigen Benutzung für die Gemeinde bestimmte : Staatssteuerrolle (früher Einkommensteuer- ; rolle) durch Ausfüllung der Spalten 1 bis 3 vor. :
Um eine unnöthige Ausdehnung der Staats- stenerliste zu vermeiden, ist zur Angabe der Kultur- ! arten des Landes ein „Anhang zur Staatssteuer- ' liste" beigegeben In denselben sind aufzunehmen ■ alle Grundbesitzer und Pächter unter Einhaltung der ; in der Staatssteuerliste beobachteten Reihenfolge.
Bezüglich derjenigen Personen, deren steuerpflichtiges Einkommen auf weniger als 900 Mark anzunehmen ist, sind in dem P e r s o n e n v e r - ! z e i ch n i s, welches zugleich als Gemeindesteuerliste dient, die Spalten 1 bis 28 nach den für die Aufstellung der Staatssteuerrolle bestehenden Bestimmungen ordnungsmäßig ausznfüllen.
C. Die Herrn Orts- (Guts-) Vorstände haben die Vorarbeiten so zu beschleunigen, daß solche spätestens bis zum 21. d. Mis. abgeschlossen sind. Sodann ist das gesammte VeranlagungSmaterial an den Vorsitzenden der Voreinschätzungskommission, in dessen Händen das Material spätestens a in 24. d. M t s. sein muß, abzugeben.. Dieser hat die Säumigen mir sofort mitzutheilen, damit ich erforderlichen Falles mit Ordnungsstrafen vorgehen kann, die Mitglieder der
Voreinschätzungskommission m i n d e st e n s 5 Tage vorher zu den Sitzungen, welche in derZeit vom 3. bis 8. Dezember d. Js. stattfinden müssen, einzuladen und dem u n t e r z e i ch n e t e n Vorsitzenden der Veranlagungskommission bis s p ä t e st e n s z u m 28. d. M t s. zu berichten, an welchem Tage, zu welcher Tagesstunde und an welchem Orte die Sitzungen stattfinden.
Eine Voreinschätzung zur E r - gänzungssteuer durch die Worein schätzungskommission findet nicht statt.
Die Voreinschätzungskommission hat Vorschläge über die zu veranlagenden E r - gänzungssteuersätze auch hinsichtlich der Steuerpflichtigen mit e i n e m E i n - kommen von nicht mehr als 3000 Mark nicht zu machen. Ebensowenig liegt es ihr ob, die Richtigkeit und Vollständigkeit derjenigen Einiragungen der Staatssteuerliste zu prüfen, welche nur für die Veranlagung zurE r gänzungssteuer von Bedeutung sind.
Neu hinzugetretene Mitglieder sind bei Beginn der Sitzung gemäß § 52 des Einkommensteuergesetzes zu verpflichten.
Sollte bei Verhinderung von Mitgliedern die Heranziehung von Stellvertretern im Interesse der Einschätzung nothwendig sein, so sind möglichst die Vertreter, die am Wohnorte des Vorsitzenden wohnen, einzuberufen, die Liquidationen über Tagegelder und Reisekosten jedoch von dem Vorsitzenden mit der Bescheinigung zu versehen, daß die Einberufung des Stellvertreters int Interesse der Einschätzung nothwendig gewesen sei.
Die Sitzungen der Voreinschätzungskomis- sionen finden am Wohnorte des Vorsitzenden statt. Es ist möglichst dafür Sorge zu tragen, daß tue Geschäfte an einem Tage erledigt werden.
Die von den Voreinschätzungskommissionen in den Listen vorzunehmenden Berichtigungen sind mit rother Tinte kenntlich zu machen.
Die Einreichung des Gesammtmaterials an mich — der Einkommensteuerliste für das Jahr 1894/95, der Staatssteuerliste für das Jahr 1895/96 mit Anhang, der Gemeindesteuerliste für 1895/96, der Staatssteuerrolle für 1895/96 — hat unfehlbar bis zum 15. Dezember d. Js. zu geschehen.
Eine Ueberschreitung dieses Termineskann unter k e i n e n U m - ständen geduldet werden, da für die e r st m a l i g e V e r a n l a g u n g zur E r g ä n z u n g s st e u e r die v o r bezeichneten L i st e n hier vom 15. n. Mts. ab unbedingt nöthig sind.
Bis zu demselben- Tage sind ferner einzu- reichen: die über die Sitzung der Vorein- schätzungökommissioii aufgenommene Verhandlung und die Liquidationen der Mitglieder der Kommission über Tagegelder und Reisekosten.
Bemerkt wird, daß nur den Mitgliedern Reisekosten zustehen, die weiter als 2 Kilometer von dem Orte wohnen, in welchem die Voreinschätzungskommission Zusammentritt. Für das Kilometer Landweg werden 0,10