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Htlsfel-er Kreistllitt.

Mit wöchentlicher Gratis-BeilageJllustrirtes SonntagsSlatt".

Mr. 130.

Dienstag den 6. November

1894.

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auf das Hersfelder Kreisblatt mit der wöchentlichen Gratis-Beilage Jllnstrirtcs Sonntagsblatt" für die Monate November und Dezem­ber werden von allen Kaiserlichen Postanstalten, Landbriefträgern und von der Expedition ange­nommen.

Amtliches.

Einkommensteuervcranlagung für das Jahr 1895/96.

Zur Ausführung der Einkommensteuerveran- lagung für das Jahr 1895/96 sind den Herrn Orts- (Guts-) Vorständen des Kreises die hierzu erforderlichen Formulare bereits zugegangen.

Ein etwaiger Mehrbedarf ist unter näherer Begründung alsbald hier anzuzeigen.

A. Die Arbeiten zur Veranlagung beginnen mit der zur namentlichen Feststellung der Steuer­pflichtigen erforderlichenPersonen st ands- a u f n ah m e durch den O r t s - (G u t s -) V o r st a n d für seinen Bezirk am 12. d. M t s. und Eintragung in das Per- sonenverzeichnis und zwar unter Mitwirkung der hierzu verpflichteten Hausbesitzer und Haushaltungsvorstünde.

Wegen der in den Spalten 112 des Per- sonenverzeiHnisses zu bewirkenden Ein­tragungen verweise ich auf meine Verfügung vom 3. November v. Js. J. III. Nr. 2340 A, a und b (Kreisblatt Nr. 131 und 132 vom Jahre 1893).

Die Zahlen in den Spalten 412 sind auf jeder Seite aufzurechnen.

B. Die Einkommensteuerliste hat die Bezeichnung S t a a t s st e u e r l i st e" erhalten, dient als solche zugleich zur Nachweisung der für die Ergänzungssteuerveranlagung gesammelten Merkmale.

In die S t a a t s st e u e r l i st e finb aus dem Personenverzeichnis (unter Beibehaltung der Reihenfolge in dem Personenverzeichnis und nach Ausscheidung der Steuerfreien (Artikel 24 1 ac) aufzunehmen alle die­jenigen Personen,

a. welche bereits im Vorjahre mit einem Einkommen von mehr als 900 Mark zur Steuer veranlagt waren,

b. welche von dem Vorsitzenden der Veran- lagungskommissiou als einkommensteuer- pflichtig oder als ergänzungssteuerpflichtig bezeichnet werden,

c. welchen nach den stattgehabten Erniitte- lungen und dem pflichtmäßigen Ermessen des GemeindevorstandeS ein iteuer - p f l i ch t i g e s G e s a m m t e i n k o m in e n (Spalte 23 der Staatssteuerliste) i m Jahresbetrage von mehr als 900 Mark oder ' ein st eu e r bares V e r m ö g e n (Spalte 22 der Staats­

steuerliste) von mehr als 6000 Mark beizumessen ist.

Im Falle die Voraussetzungen unter a bis c zutreffen, darf die Aufnahme in die Staats- st e u e r l i st e nicht deshalb unterbleiben, weil von dem Einkommen einAbzug g e m ct 6 § 18, oder dieFreistellung gemäß § 19 des Einkommen st euergesetzes zulässig, oder weil die Freilassung von der Er­gänz u n g s st e u e r auf Grund des § 17 Nr. 2 oder 3 des Ergänzungssteuergesetzes begründet ist.

Nur diejenigen Spalten derStaats- steuerliste, deren Kopfinschriften durchFettdruck hervorgehoben sind, sind von den Herrn Orts - (Guts-) Vorständen auszufüllen.

In Spalte la geschieht die Eintragung der Nummern des laufendenSteuerjahres durch die Veranlagungskommission.

Diejenigen Steuerpflichtigen, welche Mitglieder der Voreinfchätzungs- od r der Veranlagungs­kommission sind, sind als solche bei ihrem Namen (Spalte 2) zu bezeichnen.

Bei Ausfüllung der Spalten 19 und 20 der Staats st eu erliste dürfen nur diejenigen Schulden, L a st e n , Z i n s e n u. s. w. be­rücksichtigt werden, deren Bestehen keinem Zweifel unterliegt. Um in dieser Hinsicht die erforder­lichen Unterlagen für die Voreinschätzung zur E i n k o m m e n st e u e r zu beschaffen, haben die Herrn Ortsvorstände diejenigen Steuerpflichtigen, welchen eine Steuererklärung nicht obliegt, auf- zufordern, binnen einer angemessenen Frist d i e Schuldenzinsen,Schuldkapitalien, Lasten, Kassenbeiträge, Lebens­versicherungsprämien, deren Abzug sie beanspruchen, anzumelden und nöthigenfälls die Verpflichtung zur Entrichtung derselben durch Vorlegung der Beläge (Zins-, Beitrags-, Prämien- quittungen, Policen u. s. w.) zu bescheinigen.

Auf Grund der S t a a t S st e u e r l i st e be­reitet der Orts- (Guts-) Vorstand die zur dem- nächstigen Benutzung für die Gemeinde bestimmte Staats st euer rockte (früher Einkommensteuer­rolle) durch Ausfüllung der Spalten 1 bis 3 vor.

Um eine unnöthige Ausdehnung der Staats­steuerliste zu vermeiden, ist zur Angabe der Kultur­arten des Landes einAnhang zur Staatssteuer­liste" beigegeben. In denselben sind aufzunehmen alle Grundbesitzer und Pächter unter Einhaltung der in der Staatssteuerliste beobachteten Reihenfolge.

Bezüglich derjenigen Personen, deren steuer­pflichtiges Einkommen auf weniger als 900 Mark anzunehmen ist, sind in dem Personenver­zeichnis, welches zugleich als Gemeindesteuer­liste dient, die Spalten 1 bis 28 nach den für die Aufstellung der Staatssteuerrolle bestehenden Bestimmungen ordnungsmäßig auszufüllen.

C. Die Herrn Orts- (Guts-) Vorstände haben die Vorarbeiten so zu beschleunigen, daß solche spätestens bis zum 21. b. Mts. abge­schlossen sind. Sodann ist das gesummte VeranlaWngsmaterial an den Vorsitzenden der Voreinschätzungskommission, in dessen Händen das Material spätestens a in 24. d. M t s. sein muß, abzugeben. Dieser hat die Säumigen mir sofort mitzutheilen, damit ich erforderlichen Falles mit Ordnungs­strafen vorgehen kann, die Mitglieder der

Voreinschätzungskommission mindestens 5 Tage vorher zu den Sitzungen, welche in derZeit vom 3. bis 8. Dezember d. Js. stattfinden müssen, einzuladen und dem unterzeichnetenVorsitzenden der Veranlagungskommission bis s p ä t e st e n s z u m 28. d. M t s. zu berichten, an welchem Tage, zu welcher Tages­stunde und an welchem Orte die Sitzungen stattfinden.

Eine Voreinschätzung zur Er­gänzungssteuer durch die Vor­einschätzungskommission findet nicht statt.

Die Voreinschätzungskommission hat Vor­schläge über die zu veranlagenden Er­gänzungssteuersätze auch hinsichtlich der Steuerpflichtigen mit einem Ein­kommen von nicht mehr als 3000 Mark nicht zu machen. Ebensowenig liegt es ihr ob, die Richtigkeit und Vollständigkeit derjenigen Eintragungen der Staatssteuerliste zu prüfen, welche n u r für die Veranlagung zurErgänzungssteuer von Bedeutung sind.

Neu hinzugetretene Mitglieder sind bei Be­ginn der Sitzung gemäß § 52 des Einkommen­steuergesetzes zu verpflichten.

Sollte bei Verhinderung von Mitgliedern die Heranziehung von Stellvertretern im Interesse der Einschätzung nothwendig sein, so. sind möglichst die Vertreter, die am Wohn­orte des Vorsitzenden wohnen, einzuberufen, die Liquidationen über Tagegelder und Reise­kosten jedoch von dem Vorsitzenden mit der Bescheinigung zu versehen, daß die Einbe­rufung des Stellvertreters im Interesse der Einschätzung nothwendig gewesen sei.

Die Sitzungen der Voreinschätzungskomis- sionen finden am Wohnorte des Vorsitzenden statt. Es ist möglichst dafür Sorge zu tragen, daß die Geschäfte an einem Tage erledigt werden.

Die von den Voreinschützungskommissionen in den Listen vorzunehmenden Berichtigungen sind mit rother Tinte kenntlich zu machen.

Die Einreichung des Gesammtmaterials an mich. der Einkommensteuerliste für das Jahr 1894/95, der Staatssteuerliste für das Jahr 1895/96 mit Anhang, der Gemeinde­steuerliste für 1895/96, der Staatssteuerrolle für 1895/96 hat unfehlbar bis zum 15. Dezember d. Js. zu geschehen.

Eine Ueberschreitung dieses Termineskann unter keinen U m - st ä n d e n geduldet werden, da f il r d i e e r st m a l i g e V e r a n l a g u n g zur E r g ä n z u n g s st e u e r b i e vorbe­zeichneten Listen hier vom 15. n. Mts. ab unbedingt nöthig sind.

Bis zu demselben Tage.sind ferner einzu- reichen: die über die Sitzung der Vorein­schätzungskommission aufgenommene Verhand­lung und die Liquidationen der Mitglieder der Kommission Über Tagegelder und Reise­kosten.

Bemerkt wird, daß nur den Mitgliedern R e i s e k o st e n zustehen, die weiter als 2 Kilometer von dem Orte wohnen, in welchem die Voreinschätzungskommission Zusammentritt. Für das Kilometer Landweg werden 0,10