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Hersstlisel Kreistlitt.
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Nr. 109.
Dienstag den 18. September
1894.
Erstes Blatt.
Amtliches.
Polizei-Werordnung, betreffend die mikroskopische Untersuchung des Schweinefleisches auf Trichinen und Finnen.
Auf Grund des § 137 des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltung vom 30. Juli 1883 (G. S. S. 195 ff.) und der §§ 6, 12 und 13 der Verordnung vom 20. September 1867 (G. S. S. 1529) wird, unter Aufhebung der Polizei- Verordnungen:
1) v om 11. Oktober 1879 (Amtsblatt S. 457), 2) vom 9. Mai 1882 (Amtsblatt S. 100),
3) vom 5. Mai 1892 (Amtsblatt S. 122), nach Zustimmung des Bezirksausschusses, für den Umfang des Regierungsbezirks Cassel Folgendes verordnet:
§ 1. Wer innerhalb des Regier ungs- b e z i r k e s ein Schwein schlachtet, oder schlachten läßt, ist verpflichtet, das Fleisch des Schweines von einem der für den Schaubezirk, in welchem er wohnt, bestellten Trichinenbeschauer mikroskopisch auf Trichinen und Finnen untersuchen zu lassen. Dem Trichinenbeschauer ist spätestens 24 Stunden vorher Tag und Stunde des Schlachtens mitzutheileu.
§ 2. Behufs Entnahme der Fleischproben ist das Schwein in zwei am Kopfe zusammenhängende Hälften zu theilen und zwar durch Spaltung des Rückgrats, sodaß von der Kopfhaut das Stück, welches von der Nackengegend bis zur Schnauze reicht, unzertrennt und durch dieses Stück die beiden Hälften verbunden bleiben.
Desgleichen sind die Eingeweide sofort heraus- zunehmen und dergestalt aufzubewahren, daß eine Verwechselung mit den Eingeweiden anderer Schweine ausgeschlossen ist.
Auch nach Entnahme der Proben darf das Schwein erst dann vollständig auseinander getrennt werden, nachdem beide Hinterschinken mit einer gleichen nicht vermischbaren Ordnungsnummer gekennzeichnet sind.
§ 3. Erst wenn bei der Untersuchung die entnommenen Proben frei von Trichinen und Finnen befunden sind und das Schwein vorschriftsmäßig a b g e st e m p e l t ist, darf es nebst Eingeweiden aus dem Schlachtraum oder den zum Abkühlen benutzten Nebenräumen entfernt und weiter zerlegt, sowie das Fleisch desselben zum Genusse für Menschen zubereitet, verkauft und an Andere überlassen werden.
§ 4. Kaufleute, Händler, Metzger, Wirthe, Restaurateure und dergleichen Gewerbetreibende dürfen Fleisch von außerhalb desRegie- r u n g s b e z i r k s geschlachteten Schweinen, sowie solches enthaltende Waaren, im Regierungsbezirk nur dann verkaufen, verabreichen oder sonst au Andere überlassen, oder verarbeiten, wenn das Fleisch oder die Waaren nachweisbar innerhalb des Deutschen Reiches von einem amtlichen trichinenbeschauer mikroskopisch untersucht, tri- chinen- und finnenfrei befunden und zum Nachweise hierfür deutlich erkennbar ab gestempelt sind.
Für von außerhalb des Regierungsbezirkes eingeführte Würste genügt zum Nachweise dafür, daß sie weder trichinen- noch finnenhaltig sind, ein
von der Polizei-Verwaltung des Absendungsortes ausgestelltes Attest, darüber daß diese Waaren innerhalb des Deutschen Reichs von einem amtlichen Trichinenbeschauer untersucht und trichinen- und finnenfrei befunden sind.
§ 5. Wenn die im § 4 bezeichneten Gewerbetreibenden Fleisch von außerhalb des Regierungsbezirkes geschlachteten Schweinen oder solches enthaltende Waaren empfangen, welche nicht bereits gemäß § 4 untersucht sind, so haben sie dieselben binnen 24 Stunden nach Empfang bei der Polizeibehörde des Empfangsortes zur Untersuchung anzumelden. In gleicher Weise sind von ihnen unmittelbar aus dem Auslande hierher eingeführtes Fleisch und Fleischwaaren binnen 24 Stunden nach Empfang bei der Polizei-Behörde zur Untersuchung anzumelden.
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Lfde Nr.
Tag des Schlachtens.
Bezeichnung des Schweines nach Alter, Geschlecht und Race.
Angabe des Bezugsortes und des Verkäufers.
Tag der Untersuchung.
Artest des Trichineube- fchauers über das Ergebniß.
Bemerkungen.
Der Gewerbetreibende hat dieses Buch nach Ausfüllung der vier ersten Spalten vor Beginn der Untersuchung dem Trichinenbeschauer vorzu- legen und dieser sodann das Erforderliche in die Spalten 5 und 6 einzutragen und solches durch Namensunterschrift zu bescheinigen.
An die Stelle des Fleischbuchs treten in Orten mit öffentlichen Schlachthäusern die von diesen zu führenden Kontrolbücher.
H. Nicht Gewerbetreibende, welche
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7.
Lfde. Nr.
T a g des Eingangs.
Bezeichnung der Waare.
Gewicht derselben.
Bezugsort tind Verkäufer.
Zeit und Ort der Untersuchung.
Ergebniß derselben.
Die Eintragungen in das Buch haben spätestens 24 Stunden nach Eingang der einzelnen Waaren zu erfolgen. Dem Fleischwaarenbuche sind die Atteste darüber, daß die Waaren untersucht sind, sowie die betreffenden Fakturen, Fracht- und Lieferungsscheine, sämmtlich nach der laufenden Stummer des Buches geordnet und bezeichnet, als Anlagen beizufügen. Befinden sich diese Papiere bei dem Hauptgeschäfte, so ist im Waarenbuche der Filiale auf die laufende Nummer desjenigen des Hauptgeschäfts zu verweisen.
Die Atteste, das Fleischbuch und das Fleisch- waarenbuch sind mindestens ein Jahr lang, vom Tage der Ausstellung bezw der letzten Eintragung gerechnet, aufzubewahren.
Auf den Großhandel mit Schweinefleischwaaren findet die Vorschrift bei 111. dieses Paragraphen keine Anwendung.
§ 7. Wird durch die mikroskopische Untersuchung ein Schwein oder eine Schmeinefleischwaare trichinen- oder finnenhaltig befunden, so hat
a. der Trichinenbeschauer der Ortspolizeibehörde sofort solches anzuzeigen,
Erst nach Bekanntgabe des Ergebnisses der Untersuchung und vorschriftsmäßiger Abstempelung rc. ist die freie Verfügung über das Fleisch oder die Waaren gemäß § 4, sowie deren Weitersendung gestattet.
§ 6. Der Ortspolizeibehörde ist auf Verlangen jederzeit der Nachweis über die erfolgte mikroskopische Untersuchung eines geschlachteten oder erlegten Schweines, sowie der solches Fleisch enthaltenden Waaren auf Trichinen und Finnen zu erbringen.
Dieser Nachweis wird wie folgt erbracht:
I. Gewerbetreibende (Metzger, Wirthe und dergleichen) welche Schweine zum Verkaufe fchlachten oder schlachten lassen, haben ein Fleisch - buch (Schlachtbuch) nach folgendem Muster zu führen:
ein Schwein schlachten oder schlachten lassen, haben, falls sie nicht ein S ch l a ch t b u ch (gemäß I) führen, über jedes einzelne Schwein sich ein Attest nach demselben Muster ausstellen zu lassen und aufzubewahren.
III. Kaufleute und Händler, welche Schweinefleischwaaren feilhalten, haben für das Hauptgeschäft und außerdem für jede etwaige Filiale ein F l e i s ch w a a r e n b u ch mit folgenden Spalten zu führen:
b. der Besitzer für die sichere Aufbewahrung der betreffenden Gegenstände einzustehen und sich jeder Verfügung über dieselben zu enthalten, während
c. die Ortspolizeibehörde zunächst eine Nachuntersuchung derselben durch den zuständigen KreiS- physikus anordnen kann und auf Verlangen des Besitzers anordnen muß.
d. Tritt die Ortspolizeibehörde dem Urtheile des Trichiuenbeschauerö bezw. des KreisphystkuS bei, so hat sie für die zulässige Ausnutzung oder für die Vernichtung des trichinös oder finnig befundenen Schweinefleisches Sorge zu tragen.
§ 8. W i l dschweins, welche im hiesigen Regierungsbezirke erlegt werden, oder wenn außerhalb erlegt, in denselben eingeführt werden, sind in derselben Weise, wie dies für zahme Schweine vorgeschrieben ist, zur mikroskopischen Untersuchung zu bringen. Nur bedarf es bei Wildschweinen nicht der Theilung in zwei am Kopfe zusammenhängende Hälften, der Aufbewahrung der Eingeweide und der Untersuchung des Herzmuskels.