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Nr. 81. Sottuadend den 14. Juli
1894.
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Amtliches.
Bekanntmachung, betreffend die Invaliditäts- und Altersver- sicherung von Hansgeweröetreibenden der GeMlindustrie.
Vom 1. März 1894. (Schlaft.)
7. Bei Streitigteiten über die bei der Erstattung (Ziffer 6) in Ansatz zu bringende ArbeitSdauer entscheidlt aus Antrag eines Theiles die für den BetriebSsitz des Hausgeweibetreibenden zuständige untere Verwaltungsbehörde endgültig.
Dieselbe ist befugt, einen Sachverständigen zu ernennen, welcher auf Antrag eines Theiles, auch ohne daß ein Siieit- fall vorliegt, den Zeitbedart abruschäyen hat. Die Fabiikanten u. s. w. haben bei der Abrechnung denjenigen Betrag zu erstatten, welcher auf die abgcfchähte Arbeitszeit entfällt. Wird demnächst im Streitfall eine andere durchschnittliche Arbefts- bauet festgestellt, so ist die Differenz nachträglich auSzngleichen.
Die Versicherungsanstalt ist befugt, für die Berechnung des vom Fabrikanten u. f. w. zu erstattenden Betrags weitere Bestimmungen zu erlassen. Dieselben bedürfen der Gc- nchmignng des Neich«-tLandeS-)VersicheruugSamtS.
8. Die HauSg werbetrribenden können mit den Fabrikanten u. f. w. vereinbaren, daß lehtcre bei der Abrechnung die Hälfte desjenigen Betrags zu erstatten hab-n, ivelchen die Hausgewerbetreibende» für sich und die von ihnen beschäftigten versichcrnugSpfl'chtigen Hilfspersonen für BkftraqSmark » thatsächlich entrichtet haben. Ist der Hansgewerbetreibende von mehreren Fabrikanten ». f. W. beschäftigt, so hat sich eine solche Vereinbarung auch darauf zu erstrecken, wie der von ihnen zu erstattende Gesammtbetrag auf die einzelnen Fabrikanten it. s. w. zu vertheilen ist.
9. Die Fabrikanten u. s. w. sind berechtigt, die Verpflichtungen des Arbeitgebers für ihre Hausgewerbetreibenden und die von denfelbcn beschäftigten versicherungspstichtigen Hilfspersonen ganz oder zum Theil selbst zu übernehmen. Von der erfolgten Uebernahme hat der Fabrikant der unteren Ve>waltnngSb> Horde KcmUmft ju geben, welche dem zuständigen Organe der Versicherungsanstalt und in den Fällen des § 112 des ElesetzeS den mit der Einziehung der Beiträge und dep Entgkgeunahnic der Dieldungen betrauten Stellen Nachricht giebt.
Soweit es sich um bie Entrichtung der Beiträge für die Hausgewerbetreibenden selbst handelt, können den Fabrikanten u. s w. die Veipfsichtiingcu der Arbeitglber von der für ihren Be- tri,besitz zuständigen unteren Verwaltungsbehörde auserlegl Nnrdeu. Gegen eine Anordnung dieser Art findet binnen zwei Wochen nach der Zustellung die Beschwerde an die höhere VericaltnugSbehördc statt; dieselbe entscheidet endgültig.
In den Fällen der Absätze 1 und 2 finden die Vcaschnftca der Ziffern 6 tmb 7 keine Anw nbung. Vielmehr sind als bann die allgemeinen Vvt schristen des G fepeS hinsichtlich der BkilragSentrichliiUg durch die Arbeitgeber entsprechind auf die Fabrikanteii u f. w. anzuwcndcu, und eS ist bie Hälfte der entrichteten Beiträge von den Vcrsiche,te» zu erstatten.
10. Die HauSgeweibetreibenden sind in bett Fällen der Ziffern 8 und 9 verpflichtet, über bie Dauer ihrer Be- lchäftipanp für eigene Rechnung und über bie von ihnen im Gewerbebetriebe beschäftigten versicherungspstichtigen Hilfs- P rsonei, Veizeichuisse zn führen, auS welchen üd) inbbefonberc bie Dauer der Beschäftigung der letzteren erpicht. Sie haben diese Verzcichiiisse ben sie beschäftigenden Fabrikanten in s. w. auf VMgngen zur Prüfung vorziilegeu. Die für den Be- trtcbsfitz des HatiSgeivcibetrcibcudeu zuständige untere Der« waltiiiigsbehöide ist befugt, Vorschriften über die Führung dieser Verzeichnisse zu erlassen tiitb die vrdtiuugsiuässtge
Führung sowie die Vorlegung der Verzeichnisse durch Geldstrafen bis zu 50 Mark zu erzwingen.
11. Für die Dauer vorübergehender Beschäftigung für eigene Rechnung haben die Hausgewerbetreibenden den vollen Beitrag für ihre Person, beziehungsweise den halben Beitrag für ihre Hilfspersonen selbst zu tragen.
Die Vorschriften der §§ 147 und 148 des Gesetzes finden auf bie Fabrikanten u. f. W. in ihrem WrbäUniß zu den Hausgewerbetreibenden entsprechende Anwendung.
Die Einrechnung deS neu dem Arbeitgeber den Hausgewerbetreibenden zu erftatünben Betrags in den Arbeitsverdienst ist unzulässig und ohne rechtliche Wirkung.
12. Streitigkeiten, welche aus Anlaß vorstehender Bestimmungen zwischen den Organen der Versicherungsanstalten einerseits und den Fabrikanten, Hausgewerbetreibenden ober deren Hilfspersonen ande-erseitS ober zwischen den Fabrikanten und den Hausgewerbetreibenden darüber, ob und welche Beiträge zu entrichten sind, entstehen, werden nach § 122, Streitigkeiten über Berechnung und Anrechnung der für Hausgewerbetreibende ober deren Hilfspersonen zu entrichtenden Beiträge, unbeschadet bet Bestimmung in Ziss r 7, nach § 124 deS Gesetzes entschieden.
13. Soweit im Vorstehenden keine besonderen Bestimmungen getroffen sind, erfolgt die Erhebung der Beiträge für die Hausgewerbetreibenden nach den für die Durchführung der Jn- validitälS- und Altersversicherung e affinen allgemeinen V»r-- schritten.
14. Die vorstehenden Bestimmungen treten am 2. Juli 1894 in Kraft.
Für Versicherte, welche auf Grans der voistehende» Bestimmungen der Invaliditäts- und Altersversicherung unterstehen, tritt, wo nach 88 156, 157, 159 und 160 der Zeitpunkt des Inkrafttretens deS Gesetzes entscheidend ist, an dessen Stelle der Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmungen.
Berlin, den 1. März 1894.
Der Reichskanzler. I V.l von Boetticher.
Der Herr Ober-Präsident hat durch Erlaß vom 27sten v. M. die Genehmigung zu der von dem Vorstände des Centralvereins der Bienenzüchter an der Rhön in Fulda gelegentlich der diesjährigen Hauptversammlung beabsichtigten Verloosung von Bienen, Bienenerzeuguissen und bienenwirthschaft- lichen Gerüthen im Gesammtwerthe von 605 Mk. unter der Bedingung ertheilt, daß nicht mehr als 2000 Loose zu 40 Pfg. ausgegeben werden und daß Deren Vertrieb auf den Umfang der Kreise Fulda, Gersseld, Schlüchteru, Gelnhansen, Hün- feld und Hersseld beschränkt bleibt.
Die Polizeibehörden wollen dafür Sorge tragen, daß der Vertrieb der Loose in den genannten Kreisen nicht beanstandet wird.
Cassel am 2. Juli 1894.
Der Regierungs-Präsident. H a n s s o n v i l l e.
Ulchtamtiiches.
t M Mil'lW her KoziMMkralit zum KnarKsmuS.
Für die Beurtheilung des sittlichen Verhaltens eines Menschen sind die Beweggründe entscheidend, nach denen er handelt. Darum versagen wir Leuten unsere Achtung, die zwar schlechte Handlungen vermeiden, aber nicht um der Schlechtigkeit selbst willen, sondern aus Furcht vor Strafe oder aus anderen Zweckmäßigkeilögründen. Für Parteien gelten dieselben sittlichen Grundsätze wie für den einzelnen Meuscheii.
Für die Meuchelmorde der Anarchisten, für die Massenmorde der Dpuamitarden ist kein sittlicher Abscheu stark genug, weil nur die gemeinste, sinnloseste, völlig Unschuldige treffende Zerstörungs- wnth in ihnen zu finden ist. In ihrer Verdammung sind alle Parteien, alle ehrlichen teilte
aller Länder vollständig einig bis auf die Sozial- demokraten, die einen besonderen Standpunkt einnehmen. Zwar verurtheilen auch sie die Thaten eines Ravachol oder Caserio, aber nicht aus zwingenden sittlichen Gründen, sondern nur aus taktischen Rücksichten. Der Gebrauch von Dolch und Dynamit ist ihnen verwerflich, nicht um der verbrecherischen Absichten und der Menschenopfer willen, sondern weil er nicht zu dem Ziele führt, an den bestehenden Zuständen etwas zu Gunsten der.Arbeiter zu ändern.
Zum Beweise hierfür berufen wir uns nicht auf die gelegentlichen Beschönigungen in sozial- demokratischen Blättern. Die Partei als solche und ihre Führer haben oft bewiesen, daß ihnen die natürlichsten Pflichten der Sittengesetze und das ehrliche Gewissen weitaus nicht in erster Linie stehen. Die Stellung der Partei ist festgelegt durch einen auf den St. Gallener Parteitage (1887) gefaßten Beschluß. Danach erklärt sie die ausschließliche Zulassung der Gewaltpolitik für ein grobes Mißverständniß der Rolle der Gewält in der Geschichte der Völker; die Anwendung der Gewalt durch einzelne Personen führe nicht zum Ziele uud sei, insofern sie das Rechtsgefühl der Masse verletze, positiv schävlich und darum verwerflich. Für die Gewaltakte Verfolgter seien die Verfolger verantwortlich. Also weil die anarchistischen Thaten der Sozialdemokratie nichts nützen, nur deshalb sinv sie verwerflich. Menschen, wie Lieske, der aus nächtlichem Hinterhalte einen Polizeirath in Frankfurt durchbohrte, Kämmerer und Stellmacher, die Läden erbrachen und dabei Menschen erschlugen, Ravachol u. A., die Bomben unter harmlose Eafv- und Theaterbesucher warfen, sie haben nichts weiter gethan, als die Geschichte niißverstande». Der Mißerfolg der anarchistischen Verbrecher in Bezug auf die Umgestaltung der bestehenden Zustände, nicht die grauenvolle sittliche Entartung wird zum Merknial der Verwerflichkeit gemacht. Wenige Monate, nachdem der ehemalige Tischlergeselle Neue wegen Aufforderung 5um Hochverrath und Massenmord, Meineid 2c. zu 15 Jahren Zuchthaus verurtheilt worden war, wagte ihn ein bekannter Sozialdemokrat als „einen der überzeugungstreuesten und edelsten Menschen", als einen „Ehrenmann" zu verherrlichen.
Die Sozialdemokraten sehen die politische Verkehrtheit der anarchistischen Verbrechen ein; daß es aber Schandthaten vom sittlichen Standpunkte aus sind, ist ihnen zum mindesten gleichgiltig. Dadurch vergrößern sie ihre moralische Mitschuld, die sie ohüedies zu verantworten haben, weil sie fortgesetzt Unzufriedenheit und Haß aufstacheln.
Politische Rachrjchtcii.
Wie aus Voß unterm 11. Juli gemeldet wird, haben Ihre M a j e st ä t e n der K a i s e r und die Kaiserin gestern Mittag den Weg von Stahlheim nach Kndvangeu durch das Rärüdal zu Fuß zurückgelegt und sich in Gudvaiige» an Bord der „Hohenzollern" begehen, um die Reise nach Bergen sortzusetze». Die „Hohenzollern" ist heute Vormittag nach von Herrlichstein Wetter begünstigter Fahrt durch Räröfjord und Anrlandü- fjord im Fjärlandfjord bei Mundal vor Anker