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Htlsseliek Kreisblatt

Mit wöchentlicher Gratis-BeilageJllnstrirtes Sonntagsblatt".

Ur. 80

Donnerstag den 13. Juli

1894

DomiemeiltsZilllihliilg.

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Amtliches.

Bekanntmachung, betreffend die Invaliditäts- und /iltersver- ffcherung von Hausgewerbetreibenden der Textilindustrie.

Vom 1. März 1894.

Auf Grund der §§ 2, 109, 110 des Gesetzes, betreffend die Invaliditäts- und Altersversicherung, vom 22. Juni 1889 (ReichS-Gesetzbl. S. 97) hat der BundeSrath nachstehende Vorschriften über die Invalidität«- und Altersversicherung von Hausgewerbetreibenden d,r Textilindustrie beschlossen:

1. Die VersicherungSpflicht nach § 1 deS Gesetzes, betreffend die Invaliditäts- und Altersversicherung, vom 22. Juni 1889 (ReichS-Gesetzbl. S. 97) wird aus solche selbstständige Ge­werbetreibende (Hausgewerbe treibende) erstreckt, welche in eigenen Betrieb-stätten im Auftrage und für Rechnung anderer Gewerbetreibenden (Fabrikanten, Fabrikkaufleute, Handelsleute) mit Weberei und Wirkerei beschäftigt werden, und zwar auch dann, wenn diese Hausgewerbetreibenden die Roh- oder HiltS- stofse selbst beschaffen, und auch für die Zeit, während welcher sie vorübergehend für eigene Rechnung arbeiten. Znr Wirkerei gehört anch die Masckinenstrickerei.

Die VersiLernngspslicht erstreckt sich auch

a) aus die' zur Herstellung der Gewebe und Wiikwaaben er forderlichen Nebenarbeiten Epwerei (Treiberei), Schererei, Schlichterei u. f. w., sowie

b) aus die weitere Bearbeitung oder Verarbeitung Appre-

e Nachdruck verboten.)

In Hnide nnd Msov.

Erzählung

von

Hans Wa r r i n q.

(Fortsetzung.)

Ja, aber Du sollst ihn mir übergeben, und ich soll Dir Dein Theil 'rauszahlen und Dir Dein Anögeding' geben."

Und wann meinst, baß ich das thun soll ?"

Der Vater hat bestimmt, daß ich die Wirth­schaft haben soll, sobald ich meine Dienstjahr' hinter mir hab'."

Davon steht nichts im Testament."

Steht nichts?"

Nein, also kann ich den Hof behalten, so lang' ich will."

Mutter!"

Schrei' nicht so! Noch geb' ich das Regiment nicht ab, und so lang' ich Meister bin auf, dem Hof, wird gewirthschaftet nach meiner Art!"

Mutter, wer hat Dir gesagt, daß Du mir den Hof noch nicht geben darfst."

Ich hab' mich erkundigt bei den Gerichtsherrn in Schmaleningken. Verlass' Dich d'ranf, es ist, wie ich sag'." '

Eine Weile blieb es still, dann hörte man einen Aufschrei des Sohnes, ein Schrei, in dem

tirung, Consection u. s. w der Gewebe und Wirk- waaren, soweit diese Arbeiten in den Betriebsstätten der HauSweber oder HanSwirker nebenher ausgesührt werden.

Vorstehende Bestimmtiugen finden keine Anwendung

a) auf Personen, welche das Geschäst regelmäßig für eigene Rechnung betreiben und nur gelegentlich von anderen Gewerbetreibenden für deren Rechnung beschäftigt werden;

b) auf Personen, welche in dem Betriebe deS HauSgewerbeS nur gelegentlich, oder zwar in regelmäßiger Wiederkehr, aber nur nebenher und in so geringem Umfange thätig sind, daß der hieraus erzielte Verdienst jum Lebensunter­halt nicht auSreicht und zu den Versicherungsbeiträgen nicht in entsprechendem Verhältniß steht;

c) auf Personen, welche in einem anderen, die VersicherungS- Pflicht begründenden regelmäßigen Arbeite- oder Dienst- verhältniß zu bestimmten Arbeitgebern stehen und, ohne dieses Verhältniß zu unterbrechen, das HanSgewerbe nur nebenher, sei es regelmäßig, sei es nur gelegentlich, betreiben.

2. Die Versicherung erfolgt bei derjenigen Versicherungs­anstalt, in deren Bezirk sich der Betriebssitz des Hausgewerbe­treibenden befindet. Die Lohnklasse, in welcher die Versicherung erfolgt, bestimmt sich nach den Vorschriften deS § 22 des Ge- setzes. Dies gilt auch für diejenige Zeit, während welcher der Hausgewerbetreibende für eigene Rechnung arbeitet.

3. Die Hausgewerbetreibenden haben die Beiträge für ihre eigene Versicherung selbst dadurch zu entrichten, daß sie die den schuldigen Beiträgen enljprcchenocn Marken in ihre QuittungSkarten einkleben.

Für jede volle oder angesangene Kalenderwoche, in welcher der Hausgewerbetreibende für eigene ober fremde Rechnung beschäftigt war, sind die Beiträge spätestens an demjenigen Tage zu entrichten, an welchem die nächste Abrechnung mit dem Fabrikanten ober, wenn die Beschäftigung für mehrere Fabrikanten stattfindet, mit einem derselben erfolgt.

Die Hausgewerbetreibenden, welche es unterlassen, die Bei­träge für ihre Versicherung gemäß vorstehender Vorschrift zu ent­richten, unterliegen der Strafbestimmung beS § 143 des Gesetzes.

Die veisicherungSpstichligen Hausgewerbetreibenden haben auch für diejenige Zeit, während welcher sie das Geschäft auf eigene Rechnung betreiben, für ihre eigene Versicherung Zusatz­marken nicht beizubringen.

Bezüglich der Beiträge der Hausgewerbetreibenden für ihr Hilfspersonal (Gesellen, Gehilfen, Lcbrlinget hat eS bei den bestehenden allgemeinen Vorschriften sein Bewenden.

4. Die von den Hausgewerbetreibenden für sich und ihr Hilfspersonal vermenbeten Marken sind sofort nach erfolgtet' Einklebung dadurch zu entwerthen, daß auf denselben Hand­schriftlich ober mittels ein-S Stempels der EntwerthungStag

I Schmerz und Zorn zitterten.Das hat der I Vater nicht gewollt, wenn er das müßt', in seinem Grabe hätt' er nicht Ruh! O, Du handelst schlecht an mir, Mutter, grundschlecht! Aber stille sitzen und zusehen, wie mein Eigenthum mit jedem Jahr mehr heruntergewirthschastet wird, das kann ich nicht! Da geh' ich lieber heute wie morgen in die weite Welt."

Wirst Dich hüten, ha, ha, ha, ha."

Nein, hast recht, ich bleib'! Sehen sollst es, was aus mir wird. Meine beiden Pferd' hab' ich, die kannst mir nicht nehmen. Und damit kann man hier an der Grenz' sich 'was verdienen, wenn man reiten kann wie ich. Du weißt, was ich mein'. Der Vater ist damit in sein Elend gerannt, am Sohn kannst es auch erleben! Aber das thut Dir nichts, Du behältst doch Dein Geld im Kasten, und das ist Dir doch die Hauptfach' in der Welt."

Die Thür wurde anfgeriffen, ein junger Mensch stürmte auf die Diele. Schmetternd warf er die Thür hinter sich ins Schloß. Ohne sich nmzu- sehen, schoß er auf die Hofthür zu, im Vorüber­gehen seine Pelzkappe vom Haken reißend.

Endrick, Endrick," mahnte die alte Magd, geh' nicht fort, geh' nicht in den Krug, so lange Du so zornig bist. Setz' Dich her und werd' erst wieder ruhig. Die Abendkost wirb gleich fertig sein."

in Zahlen angegeben wird (vergl. Ziffer II Nr. 3 a der Be« kanntmachung vom 24. Dezember 1891, ReichS-Gesetzbl. S. 401).

5. Auf dem im § 112 des Gesetzes vorgesehenen Wege kann angeordnet werden, daß die Beiträge für die HauSge werbetkl ibenden von diesen zum Einzug gebracht werden. In diesem Falle finden die Bestimmungen der Ziffer 3 Absatz 1 bis 3 und der Ziffer 4 keine Anwendung, und sind die den eingezogenen Beiträgen entiprechenden Marken alsbald nach deren Einklebung nach Maßgabe der von der LandeS-Central- behörde getroffenen Anordnungen zu entwerthen.

6. Die Fabrikanten u. f. W. sind verpflichtet, den für ihre Rechnung arbeitenden Hausgewerbetreibenden bei der Abrechnung die Hälfte desjenigen Betrags für Beitragsmarken zu erstatten, welcher auf die zur Herstellung der Arbeit durch einen Arbeiter im Durchschnitt annähernd erforderliche Zeitdauer entfällt.

Bei der Berechnung des zu erstattenden Betrags wird die Woche zu sechs Arbeitstagen, und der Arbeitstag, sofern nicht durch die für den Betriebssitz des Hausgewerbetreibenden zu­ständige untere Verwaltungsbehörde eine andere Zeit als Arbeitsdauer allgemein festgesetzt wird, zu elf Arbeitsstunden gerechnet. Bruchtheile von Pfennigen werden zu Lasten deS Fabrikanten auf volle Pfennige nach oben abgerundet.

Die Erstattung erfolgt auch bann nach dem Werth der für den Hausgewerbetreibenden selbst zu verwendenden Marken (8 22 deS GesetzeS), wenn bei der Arbeit versicherungSpflichtige Hilfspersonen verwendet worden sind. Eine höhere als die gesetzlich voegeschriebene höohuklasse (§ 22 deS Gesetzes) ist bei der Erstattung nur dann zu Grunde zu legen, wenn der Fabrikant der Verwendung von Marken der höheren Lohn- klasse ausdrücklich zugestimmt hat. (Schluß folgt.)

Politische Nachrichten.

Berlin, 10. Juli.

Ihre Majestäten bet Kaiser und b i e Kaiserin verblieben am Sonnabend Vor­mittag vor Odoe an Bord derHohenzollern". Nachdem Mittags der in Odde erwartete Kourier eingetroffen war, lichtete dieHohenzollern" die Anker und fuhr nach Eide, woselbst die Majestäten Abends eintrafen. An Bord befand sich Alles wohl. Am Sonntag unternahmen die Majestäten bei normalem Wetter mit Allerhöchstihrer ge-

Daß ich satt werd' ohne Essen und Trinken, dafür sorgt schon die Mutter."

Sei nicht so wild, bleib' da, Endrick!"

Laß mich! Was soll ich hier! Das Haus und der Hof und das ganze Leben ist mir zum Ekel! Wenn ich dem ganzen Elend auf ein paar Stunden den Rücken kehren kann, so ist das noch meine einzige Freud."

Damit sie Dir im Krug Deine letzten paar Groschen aus der Tasch' spielen."

Mag der Teufel eins mit dem andern holen, je eher es zu End' geht, desto besser."

Red' nicht so, sie wird schon andere Sai­ten aufziehen!"

Hast gehört, sie will mir den Hof nicht geben, --aber ich kann auch aufs Gericht gehen und kann schwören, daß mir der Vater den Hof versprochen hat, wenn ich nom Dienst frei bin."

Laß das sein, vom Prozessiren werden Andere fett, Du nicht."

Ich halt' es hier nicht aus, je eher je lieber geh' ich fort."

Na so dumm wirst doch nicht sein, Endrick! So lang' Du hier bist, kannst immer noch ein bischen nach dem Rechten sehen. Bist aber erst fort, nachher hat sie ganz freie Hand. Du kennst sie ja. Zusammenscharren und an die Seit' stecken hinter dem Rücken vom Alten, ist immer ihre größte Freud' gewesen. Bleib' hier und be-