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Nr. 46.

Sommbeud den 21. April

1894.

Amtliches.

Berlin, den 14. Dezember 1893.

Bekanntmachung

wegen Ausreichung der Zinsscheine Reihe VI zu den privilegirten 3'/.2 "/igen Rheinischen Eisenbahn-Obligationen von 1843.

Die Zinsscheine Reihe VI Nr. 1 bis 20 zu den privilegirten 3'/.^ "/«igen Rheinischen Eisenbahn- Obligationen von 1843 über die Zinsen für die Zeit vom 1. Januar 1894 bis 31. Dezember 1903, nebst den Anweisungen zur Abhebung der folgenden Reihe werden vom 2. Januar 1894 ab von der Controlle der Staatspapiere hierselbst, Oranienstraße 92/94 unten links, Vormittags von 9 bis 1 Uhr, mit Ausnahme der Sonn- und Festtage und der letzten drei Geschäftslage jeden Monats, ausgereicht werden.

Die Zinsscheine können bei der Controlle selbst in Empfang genommen oder durch die Regierungs - Hauptkassen, sowie in Frankfurt a/M. durch die Kreiskasse, ferner durch das Centralbüreau der Königlichen Eisenbahn-Direktion (links-rheinische) ; in Köln bezogen werden. Wer die Empfang- nahme bei der Controlle selbst wünscht, hat der­selben persönlich oder durch einen Beauftragten die Obligationen, sowie die zur Abhebung der neuen Reihe bestimmten Zinsscheinanweisungeu mit einem Verzeichnisse zu übergeben, zu welchem Formulare ebenda und in Hamburg bei dem Kaiserlichen Postamte Nr. 1 unentgeltlich zu haben sind. Genügt dem Einreicher eine num- merirte Marke als Empfangsbescheinigung, so ist das Verzeichnis) einfach, wünscht er eine ausdrückliche Bescheinigung, so ist es doppelt vorzulegen. Im letzteren Falle erhalten die Einreicher das eine Exemplar, mit einer Em­pfangsbescheinigung versehen, sofort zurück. Die Marke oder Empfangsbescheinigung ist bei der Ausreichung der neuen Zinsscheine zurückzugeben. Mit den neuen Zinsscheinbogen werden die ab- gestempelten Obligationen an die Einreicher wieder ausgehändigt.

I n S ch r i f t w c ch s e l kann die Con­trolle d e r S t a a l s p a p i e r e sich mit den Inhabern der Obligationen n i ch t e i n l a s s e n.

Wer die Zinsscheine durch eine der oben genannten Provinzialkassen oder durch das Central- bürean der Königlichen Eisenbahn-Direktion (links­rheinische) in Köln beziehen will, hat der be- I treffenden Dienststelle die Obligationen sowie die Anweisungen mit einem doppelten Verzeichnisse einzureichen. Das eine Verzeichniß wird, mit einer Empfangsbescheinigung versehen, sogleich zurück- gegeben und ist bei Aushändigung der Zinsscheine und Rückgabe der Obligationen wieder abzuliefern. Formulare zu diesen Verzeichnissen sind bei den ^^-^.tedachten Provinzialkassen, dem erwähnten Central- Mh. au und den von den Königlichen Regierungen in den Amtsblättern zu bezeichnenden sonstigen Kassen unentgeltlich zu haben.

Hauptverwaltung der Staatsschulden, gez. von H o f f in a n n.

I. 2695 * * *

* Cassel, den 20. Dezember 1893.

Die vorstehende Bekanntmachung wird hierdurch mit dem Bemerken veröffentlicht, daß die Formulare

zu den in derselben gedachten Verzeichnissen bei der Regierungs-Hauptkasse hier und den sämmt­lichen Steuerkassen des Regierungs-Bezirks unent­geltlich zu haben sind.

Königliche Regierung. H a u s s o n v i l l e.

Hersfeld, den 19. April 1894.

In Bezug auf die Beibringung üon Ursprungs­zeugnisse» bei der Einfuhr deutscher Waaren nach Rußland sind durch einen im Hauptblatte des Reichsanzeigers vom 24. v. MtS. Nr. 71 ver­öffentlichten Erlasse des Kaiserlich Russischen Finanzministeriums au die Zollbehörden nach­stehende Bestimmungen getroffen worden:

Deutsche Waaren, über welche ordnungsmäßige Frachtpapiere vorgelegt werden, sind zu den in den Verträgen mit Deutschland und Frankreich vereinbarten Zollsätzen abzufertigen, sofern sie von einer ihren deutschen Ursprung nachweisenden Bescheinigung begleitet' oder mit Fabrikzeiche». versehen sind, aus denen unzweifelhaft ent­nommen werden kann, daß sie deutscher Fabrikation sind. Die genannten Ursprungszeugnisse können von russischen Gesandtschaften, Konsulaten und Konsularagenten, sowie von deutschen Handels­kammern, Kommunal: und Polizeibehörden unter Beifügung des Amtssiegels oder auch von den deutschen Zollämtern auSgefertigt werden. Die bei indirecter Einfuhr obligatorische Vorlage der Faktura des Fabrikanten kommt für deutsche Waaren in Wegfall; ebenso wird die Vorlage einer von dein Ausgangszollamt des Durchfuhr- landes ausgestellten Bescheinigung darüber, daß die Waaren von ihrem Eintritte in das be­treffende Land ab ununterbrochen unter Controlle der Zollbehörden gewesen sind, nicht gefordert. Die Vorlage der Ursprungszeugnisse kann bei der Einfuhr der Waaren, als Anlage der Fracht­papiere oder bei Abgabe der Zolldeklaration, endlich auch später, binnen drei Wochen und be­züglich des Zollamts zu Tiflis und der Zoll­ämter an der Ostküste des Schwarzen Meeres binnen eines Monats nach dem Tage des Ein­gangs der Waaren erfolgen.

Falls die Vorlage der Ursprungszeugnisse erst nach der für die Abgabe der Deklaration vor­geschriebenen Frist erfolgt, hat der Empfänger auf der Deklaration den deutschen Ursprung der Waaren zu bescheinigen."

Die Ortspolizeibehörden werden hierauf auf­merksam gemacht, um gegebenen Falles hiernach zu verfahren.

I. 2366. Der Königliche Landrath

Freiherr von S ch l e i n i tz , Geheimer Regiernngs-Rath.

Hersfeld, den 18. April 1894.

Diejenigen Herren Ortsvorstände, welche mit Erledigung meiner nachstehenden beiden Ver­fügungen noch im Rückstände sind, werden hieran mit Frist bis zum 25. d. Mts. bei Meibung von 3 Mk. Strafe erinnert.

1. Verfügung vom 17. März 1885 Nr. 307 7, im Kreisblatt Nr. 34, betreffend die Revisio­nen der Gemeindekassen.

2. Verfügung vom 23. März 1880 Nr. 3135, im Kreisblatt Nr. 24, betreffend die Revision

der Fluthgräben sowie Ent- und Bewässerungs­anlagen.

Der Königliche Landrath Freiherr von Schleinitz, Geheimer Regierungs-Rath.

Nr. 3077/85. Nr. 3135,80.

Nichtamtliches.

Die Getreidepreife und der Antrag Aanitz.

Noch im November vorigen Jahres hatten sich die Konservativen im Reichstage dagegen ver­wahrt, daß sie die staatliche Feststellung eines Mindestpreises für Getreide erstrebten. Trotzdem war jetzt mit dem Anträge des Grafen Kanitz ausdrücklich dieser Zweck verfolgt worden. Der Antrag ist mit 159 Stimmen gegen nur 46 im Reichstage »ach zweitägiger Debatte gefallen. Fast die Harsle ver konservativen Partei nahm an der Abstimmung nicht Theil, einige Wenige wie der Reichstagspräsident v. Levetzow stimmten dagegen. Alle anderen Parteien waren einig in der Verwerfung des Antrags, und selbst nach Form und Inhalt sehr gemäßigte Redner, wie der Abg. von Bennigsen ergingen sich in scharfen Ausdrücken.

Wir wollen auf die politische Seite nicht ein- gehen uub nur einige rein sachliche Fragen er­örtern. Man hat gesagt, die in dem Anträge vorgeschlagenen Mindestpreise (215 Mark für die Tonne Weizen, 165 Mark für Roggen, 155 Mark für Hafer) entsprächen einerseits zehnjährigen Durchschnittspreisen, andererseits den Produk­tionskosten der Landwirthschaft. Das Eine ist nicht richtig, und das Andere muß starken Zweifeln unterliegen.

Es ist bekannt, daß die Getreidepreise im Westen und Süden des Reiches in der Regel erheblich höher stehen als im Osten. Nach dem statistischen Jahrbuch des Reiches für 1893 waren die Kornpreise im Durchschnitt des Jahrzehnts 1883/92 für Roggen: in Berlin 152 Mark, in Danzig 144 Mark, in München 163 Mark; für Weizen in Berlin 176 Mark, in Danzig 151 Mark, in München 196 Mark; für Hafer in Berlin 135 Mark, in Danzig 128 Mark, in München 142 Mark. In dieses Jahrzehnt fallen die beiden sehr billigen Jahre 1886/87 und die Zeit der Theuerung 1891. Ein Einfluß der verschiedenen Höhe des Zolles bis 1885 für Roggen und Weizen 10 Mark, von da bis 1887 30 Mark, dann 50 Mark ist in den Jahrestabellen nicht wahrzunehmen; andere Faktoren, Ausfall der Ernten, Angebot ausländischer Zufuhren, wirken eben viel mächtiger auf den Preis ein. Die Behauptung trifft daher auch nicht zu, daß durch die Minderung des Zolles um 15 Mark (auf 35 Mark) in den Handelsverträgen die Laud- wirthschast auf 10 Jahre zu billigen Getreide­preisen oerurtheilt sei. Die Mindestpreise, die der Antrag Kanitz verlangte, stehen bei Roggen um 13 Mark, bei Weizen um 39 Mark, bei Hafer um 20 Mark über dem Berliner Durch­schnittspreise.

Der Unterschied der Preise in den verschiedenen deutschen Landestheilen beruht zum Theil daraus,