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Hersfel-tl licisMatt.

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Nr. 44.

Dienstag den 17. April

1894.

Amtliches.

Berlin, den 20. März 1894.

Im Verlaufe der vorjährigen Choleraepidemie sind mehrfach Cholerabakterien in den Entleerungen von Personen gesunden worden, die anscheinend gesund oder nur leicht erkrankt waren. Nach den Aeußerungen der Sachverständigen sind derartige äußerlich unverdächtige SeuchefäÄe für die Weiter- verbreitung der Krankheit ebenso gefährlich, wie jene, welche nicht blos bakteriologisch, sondern auch klinisch das unverkennbare Bild der Cholera bieten, und müssen deshalb auch mit der gleichen Vorsicht, wie letztere, behandelt werden. Auch legt das Kaiserliche Gesundheitsamt Werth darauf, über solche leichtere Infektionen in der gleichen Weise, wie bei dem Vorkommen sonstiger Cholera- fälle nach Maßgabe der mittels Runderlasses der Herren Minister für Handel und Gewerbe, der öffentlichen Arbeiten und der unterzeichneten Minister vom 8. August v. Js. (Min.-Bt. S. 183) mitgetheilten Maßregeln gegen die Cholera (lit. A. Ziff. 1 Abs. 3 und 4) benachrichtigt zu werden. Nur insofern lassen die in Frage stehenden Er­krankungen eine von den übrigen Cholerafällen abweichende Behandlung zu, als von der öffent­lichen Bekanntgabe derselben abgesehen werden kann, vorausgesetzt jedoch, daß die erforderlichen Vorsichtsmaßregeln zur Verhütung der Weiter- verschleppungdesKrankheitsstoffes getroffen werden.

Auch in die für die Oeffentlichkeit bestimmten Bekanntmachungen des Kaiserlichen Gesundheits­amtes über den Stand der Cholera werden die fraglichen Seuchefälle nicht Aufnahme finden.

Wir ersuchen ergebenst, die Nachgeordneten Be­hörden mit Verhaltungsmaßregeln im Sinne obiger Darlegungen gefälligst zu versehen.

Der 'l)iinifter des Innern.

Im Auftrage, (gez.) Haas e.

Der Minister der geistlichen, Unterrichts- und Medizinal-Angelegeuheiten.

Im Aufträge, (gez.) V a r t s ch.

An den Kgl. Regierungs-Präsidenten Herrn Grafen Clairon d'Haussonville, Hochgeboren zu Cassel. Min.d.J.II.Nr.3168. Min. d.geistl.Angel. M.2389.

* *

Cassel, den 4. April 1894.

Abschrift erhalten Euer Hochwohlgeboren zur gefälligen Kenntnißnahme und geeigneter Mit- theiluug an die Nachgeordneten Ortspolizeibehörden zur genauesten Beachtung.

Der NegierungS-Präsident. I. V.: v. Pawel. An den Königl. Polizei-Präsidenten hier und sämmt­liche Königliche Landräthe des Bezirks. A. II. 3257.

* *

Hersfeld, den 13. April 1894.

Wird den Ortspolizeibehörden zur genauesten Beachtung mitgetheilt.

I. 2283. Der Königliche Landrath

Freiherr von S ch l e i n i tz , Geheimer RegterungS-Rath.

Berlin, den 22. März 1894.

Es ist mir mitgetheilt worden, daß die Polizei­behörden für nach Italien bestimmte Waaren - sendungen einen Stempel von 1,50 Mk. verwenden. Dieses Verfahren entspricht nicht der Bestimmung in tz 8 des Handels-, Zoll und SchifffahrtSver- trageü zwischen bem deutschen Reiche und Italien

vom 6. Dezember 1891, wonach Ursprungszeugnisse für den Verkehr mit Italien kostenfrei auszufertigen und zu beglaubigen sind. Daß diese Kostenfreiheit nach der Absicht der vertragschließenden Theile sich auch auf Stempelabgaben beziehen sollte, er- giebt sich aus den s. Zt. gepflogenen Verhandlungen.

Ich ordne daher hierdurch an, daß für die Be­glaubigung von Ursprungszeugnissen der in Rede stehenden Art Stempelgebühren nicht mehr zu erheben sind, und ersuche.Euer Hochgeboren in Verfolg des diesseitigen Erlasses vom 26. November 1890 II. 14517 ergebenst, die Ortspolizei­behörden Ihres Bezirks gefälligst alsbald mit entsprechender Weisung zu versehen.

Der Minister des Innern.

Im Auftrage, (gez.) H a a s e.

An den Königlichen Regierungs-Präsidenten Herrn Grafen Clairon d'Haussonville Hochgeboren zu Cassel. II. 2884.

* * *

Cassel, den 4. April 1894.

Abschrift erhalten Euer Hochwohlgeboren unter Bezugnahme auf die Rundverfügung vom 13. De­zember 1890 A. II. 9954 zur gefälligen Kenntniß- nahme und Nachachtung.

Die Ortspolizeibehörden Ihres Bezirks wollen Euer Hochwohlgeboren alsbald mit entsprechender Weisung versehen.

Der Regiernngs-Präsident. I. V.: v. P a w e l. An sämmtliche Königliche Herrn Landräthe des Bezirks. A. II. 3333.

Hersfeld, den 13. April 1894.

Wird den Ortspolizeibehörden zur Nachachtung mitgetheilt.

I. 2282. Der Königliche Landrath

Freiherr von S ch l e i n i tz , Geheimer Regierungs-Ratb.

Hersfeld, den 11. April 1894.

Die Herren Orts-(Guts-)Vorstände des Kreises haben mir unfehlbar bis zu m 2.1. d. Mts. zu berichten, welche von den in der Einkommen­steuerrolle pro 1894/95 aufgeführten Ein- kommensteuerpslichtigen nicht zur evangelischen (resormirt, lutherisch, unirt) Kirchengemeinde ge­hören.

Der Vorsitzende der Einkommensteuer-Beronlostungskommission:

Freiherr von S ch l e i n i tz, Geheimer RegierungS-Rath.

I. III. Nr. 1099.

Hersfeld, den 14. April 1894.

Die am 24. Mai 1867 zu Obergeis geborene Anna Margretha B alte n b e r g hat um Er- tlhiluitg eines Reisepasses behufs Auswanderung nach Amerika nachgesucht.

I. I. Nr. 2312. Der Königliche Landrath

Freiherr von S ch l c i n i tz , Geheimer Regierungs-Rath

Pf^rdt-Auktion.

Donnerstag den 19. April b. Js., Nachmittags von I llt)r ab, sollen auf dem Königlichen Haupt- gestüt zu Beberbeck bei Hofgeismar

7 ältere und jüngere Mutterstuten,

28 vierjährige Wallachen und Stuten,

4 Wagen- und Arbeitspferde öffentlich und meistbietend unter den im Termine

bekannt zu machenden Bedingungen verkauft werden.

Sämmtliche Pferde sind angeritten oder gefahren und werden am Tage der Auktion Vormittags 1 l Uhr unter dem Reiter gezeigt.

Vormittags 10 Uhr resp. 10/+ Uhr werden am Bahnhof Hofgeismar Gestütwagen zur Be­förderung der mit der Bahn ankommenden Fremden nach Beberbeck bereit stehen.

Anmeldungen zur Benutzung dieser Wagen werden rechtzeitig durch die Post erbeten.

Gedruckte Nationallisten der zum Verkauf kommenden Pferde können vom 5. April d. Js. ab hierselbst in Empfang genommen werden, oder zur Versendung gelangen.

Beberbeck, den 30. März 1894.

Königliche Gestüt-Direktion.

Bestimmungen zu A. L 2210

über die Annahme, Einstellung und Entlastung von Schutzmänner» der Frankfurter und Bocken- heimer Schutzmannschaft, welche weder Mili- tair-Anwärter sind. uoch eine neunjährige aktive Mililairdienstzeit zurückgelegt haben, zur öffent­lichen Kenntniß.

1 Die Bewerber müssen ihrer aktiven Dienstpflicht im Heere, bezw. in der Marine genügt, die Unterosfizier-Charge erlangt haben, und dürfen zur Zeit deS Antritts ihres Dienstes in der Schutzmannschaft den Mititairpersonen des Friedens­standes nicht mehr angeboren. Sie dürfen ferner das 35. LcbenSjahr nicht überschritten und müssen eine Körpergröße von mindestens 1,68 Meter haben.

Die Auswahl der Bewerber steht dem Polizei-Präsidium allein zu und ist dasselbe nicht verpflichtet, seine ablehnende Verfügung näher zu begründen.

2. Die Eingaben wegen Annahme und Einstellung als Schutzmann der in Frankfurt und Bockenheim wohnhaften Bewerber sind unter Beifügung der Militarrpapiere hPaß und Führungsattest) eines PhysikatSaltesteö über die körperliche und geistige Rüstigkeit und von Attesten der betreffenden OrtSpolizei-Behörden über die Führung während der außerhalb Frankfurts und BockenheimS zugebrachten Zeit vom vollendeten töten Lebensjahre bis zur Einstellung bezw seit der Ent­lassung auS dem aktiven MiUtairdicnstvcrhältniß bei dem Polizei-Präsidium einzureichen.

Die übrigen außerhalb Frankfurts und BockenheimS wohn­haften Bewerber haben ihre Gesuche unter gleichzeitiger Vor­lage von Attesten der betressenden OrtSpolizeibehörden über ihre Führung während der außerhalb des aktiven Militair- diensteS zugebrachlen Zeit vom vollendeten 16ten Lebensjahre bis zur Einstellung, bezw. seit der Entlassung auS dem aktiven Militairvcrhältuiß an die zuständigen BczirkS-Eom- mandoS zu richten.

Die BezilkS-CommandoS überfenben die Gesuche nebst den beigebrachlen Erfordernissen unter Beifügung eines Rational« ohne Jnnchaltung von Terminen an daS Polizei-Präsidium.

3. Die für geeignet befundenen Bewerber werden notirt und nach Bedarf cinberulen. Der Annahme geht eine Prüfung hinsichtlich der Schulbildung, eine oberärztliche Unter­suchung und in zweifelhaften Fällen auch eine Nachmessung der Körpergröße voran«.

Nicht geeignete B.wcrbcr werden unverzüglich o h n e Z a h - lung von Diäten oder Reisekosten wieder entlassen. Bor der Annahme hat der Bewerber gelegentlich seiner Verpflichtung die pflichimäßige Versicherung abzngcbcu, ob und welche Schulden er hat. Zu diesen werden auch ansgcklagw Alimente gerechnet. Stellt sich die Unwahrheit dieser Versicherung später heraus, so kann nach Bewandmiß der Umstände die sofortige Enlassung erfolgen.

4. Die angenommenen B«W rber haben sich zunächst einem sechSmonaNichen Vorbereitungsdienst zu unterziehen, aus welchem sie jederzeit ohne Weiteres entlassen werden können.

5. Nach Ablauf des Vorbereitungsdienstes erfolgt die An­stellung auf Probe mit vierwöchentlicher Kündigung. Die Probezeit ist auf weitere 6 Monat« festgesetzt und berechtigt ebensowenig wie der Vorbereitungsdienst zum Bezüge einer Pension.

DaS Recht zu der Kündigung steht sowohl der Behörde, alS auch dem Schutzmann zu. Beide Theile sind zur Angabe von Gründen nicht veipfllchtet.

6. Nach beendigter Probezeit erfolgt die definitive Anstellung