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Heissel-er Kleisblatt.
Mit wöchentlicher Gratis-Beilage „Jllnstrirtes Sonntagsblatt".
Mr. 40.
Sounaliend den 7. April
1894.
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Amtliches.
Berlin den 10. März 1894. An sämmtliche Herren Regierungs-Präsidenten.
Nach einer Anzeige des Polizei-Präsidenten hier- selbst werden die im § 64 Abs. 2 der Instruktion des Bundesraths zur Ausführung der §§ 19 bis 29 des Gesetzes vom 23. Juni h88O, betreffend die Abwehr und Unterdrückung van Viehseuchen, vom 24. Februar 1881 angeordneten Mittheilungen der Polizeibehörden über die Ertheilung der Genehmigung zur Ausfuhr von Wiederkäuern und Schweinen aus gesperrten Seuchenbezirken in der Regel an die Direktion des städtischen Central- Viehhofes statt an die Veterinärpolizei daselbst gerichtet, ein Umstand, durch den leicht Verzögerungen in der Anordnung der zu ergreifenden Sicherheitsmatzregeln herbeigeführt werden können.
Einen weiteren Uebelstand sieht der Polizei- Präsident darin, daß in den erwähnten Mit- theilungen ost der Name des Absenders der Thiere fehlt, was die Ermittelung des Ursprungs des verdächtigen Vieh's nicht unerheblich erschwere.
Zur Abstellung dieser Uebelstände ordne ich hiermit im Anschluß an meinen Circular-Erlatz vom 17 Dezember 1892 (I. 24723) Folgendes an:
In Zukunft sind die im § 86 Abs. 3 der BundeS- rathS-Jnstruktion vorgeschriebenen, mit möglichster Beschleunigung zu machenden Mittheilungen — wenn es sich um Viehtransporte nach dem Schlachthofe in Berlin handelt — direkt an die „Veterinär-Polizei auf dem Central-Viehhofe in Berlin" zu richten und darin auch die Namen der Absender genau anzugeben. Letztere Angabe ist auch den an andere Polizei-Verwaltungen zn machenden Mittheilungen beizufüge».
Der Minister für Landwirthschaft, Domänen und Forsten, gez.: von Heyde n.
l 4523 * * *
Cassel, den 27. März 1894.
Abschrift lasse ich Ew. Hochwohlgeboren rc. mit Bezug auf meine Rundverfügung vom 24. Dezember 1892 — A. 10462 — zur gefälligen Nachachtung und weiteren Veranlassung ergebenst zugehen. Der Regierungs-Präsident. J. V.: v Pawel. An den Königlichen Polizei-Präsidenten hier und die Königlichen Landräthe des Bezirks. A. 111. 2594.
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*
Hersfeld, den 4. April 1894.
Wird den Ortspolizeibehörden mit Bezug auf meine Verfügung vom 6. Januar d. JS. I. L 74 (Kreisblatt Nr. 5) zur Nachachtung mitgetheilt.
I. 2114. Der Königliche Landrath
Freiherr von S ch l e i n i tz, Geheimer NegierungS-Nath.
Hersfeld, den 4. April 1894.
Unter Bezugnahme auf die diesseitige Bekanntmachung vom 11. Februar 1873 (Kreisblatt Nr. 13) betreffend die Vertilgung der Raupennester, werden hierdurch die Ortsvorstände des Kreises aufgefordert, die gehörige Vollziehung der deshalb ergangenen Vorschriften zu überwachen und gegen jeden Nachlässigen mit den den Ortspolizei- verwaltungen zustehenden Mitteln vorzugehen resp, dem Polizeianwalt zwecks der gerichtlichen Bestrafung nach § 368,2 des Strafgesetzbuches zur Anzeige zu bringen.
Die Königliche Gendarmerie wird thun, was ihre Pflicht ist.
Gleichzeitig erhalten die Herren Bürgermeister den Auftrag, für thunlichste Verbreitung der hierunter abgedruckten Belehrung über die Vertilgung der Kohlweißlinge zu sorgen und dahin zu wirken, daß Prämien für Einlieferung der weiblichen, im Frühjahr fliegenden Kohlweißlinge gezahlt werden.
J. I. Nr. 2139. Der Königliche Landrath Freiherr von Schleinitz, Geheimer Negierungs-Rath.
Die Vertilgung der Kohlweißlinge.
Jeder Landwirtb und Gartenbesitzer kennt den großen Schaden, welchen dir Raupen der Kohlweißlinge an den verschiedenen Kohlarten in Feldern und Gärten anrichten. Die Milliarden von Raupen anderer Art vertilgenden Vögel verschmähen fast ausnahmslos gerade diejenigen des Kohlweißlings. DaS Geschäft der Raupenvertilgung bleibt deshalb vorzugsweise der menschlichen Thätigkeit überlassen. Diese vermag daS Uebel auch zu bezwingen, wenn sie nur überall und zur recht» n Zeit unter Anwendung der richtigen Mittel eingreifen wollte.
Bekanntlich überwintern die Kohlweißlinge als Puppen. Die hängen oft in großer Menge an Bäumen, Hecken, Mauern, und an den Wänden von Gebäuden. Bei warmer Witterung kommen schon im April die Schmetterlinge zum Vorschein. Sie fliegen dann ziemlich einzeln.
Bald nachdem sich die Geschlechter gesunden, beginnt daS Eierlegen an der unteren Seite kreuzblüthiger Gewächse (Raps, Merrettig rc.) Nach 10 bis 14 Tagen schlüpfen die Räupchen aus und beginnen an den sie beherbergenden Gewächse ihre zerstörende Thätigkeit. Nach viermaliger Häutung, welche innerhalb 4 Wochen bewerkstelligt wird, sind sie ausgewachsen und jetzt verpuppen sie sich an den oben näher bezeichneten Orten. Etwa 14 Tage nach dem Eieipuppcn erscheint der Schmetterling
Hiermit ist die erste Generation zum Abschluß gekommen und es beginnt nun die zweite. Die jetzt oft massenhaft fliegenden Schmetterlinge legen ihre Eier und die aus diesen auSkriechenden Raupen gelangen vor Winter in der Regel nur noch zum Verpuppen. Die Raupen dieser zweiten Generation sind es, welche in warm-n, mehr trocknen als feuchten Jahren außerordentlichen Schaden anzurichten vermögen.
Soll nun eine wiiksame Vertilgung der Kohlweißlinge vorgenommen werden, so muß diese sich erstrecken
1) aus daS wiederholte Aussucken und Ze> drücken der Eier, welche sich, wie gesagt, auf der unteren Seite der kohl- artigen Gewächse und stets in größerer Zahl aus einer kleinen Fläche vorfinden.
2) auf da» Einsammeln und Vernichten der Puppen während der Wintermonate besonders während des Januars und Februars und ganz besonders
3) auf das Fangen der der ersten Generation angehörenden Schmetterlinge, welche im Frühjahr und im Vorsommer fliegen.
Das Fangen der Schmetterlinge der zweiten Generation bleibt erfolglos, weil die vorhandenen Massen dieser Generation gar nicht bewältigt werden können.
Derjenige verfährt somit rationell, welcher die Puppen im Winter vernichtet und die weiblichen Schmetterlinge der ersten Generation einfängt, denn hierdurch wird daS Nebel an der Wurzel angegriffen und im Keime erstickt.
Die weiblichen Schmetterlinge sind aber leicht selbst im Flug an den schwarzen Flecken zu erkennen, welche sie auf der Mitte der Vorder flügel haben. Den Männchen fehlen dieselben.
Da» Wegfangen unterliegt keinen Schwierigkeiten. Einmal
ist die Zahl der Schmetterlinge im Frühling nicht groß und dann ist ja die Schmetterlingsjagd eine Lieblingsbeschäftigung der Jugend. Schaffe nur jeder Landwirth und Gartenbesitzer den Kindern Fangnepe an. Er setze für Einlieferung einer gewissen Anzahl dieser Frühlingsschmetterlinge Prämien aus. Es würde sich ohne Zweifel selbst lohnen, Tagelöhner mit dem Einfängen der Schmetterlinge zu betrauen.
Stadt- und Landgemeinden und die landwirthschaftlichen Vereine sollten die Einlieferung der Kohlweißlinge ebenwohl angemessen prämiiern. Geschebe die« allgemein, so würde man des schädlichen JnscctS bald Herr werden.
Des Königs Majestät haben dem Vorstände der ständigen Ausstellung für Kunst und Kunstgewerbe in Weimar mittelst Allerhöchster Ordre vom 26sten v. M. die Erlaubniß zu ertheilen geruht, zu der von ihm mit Genehmigung der Großherzoglich Sächsischen Staatsregierung in diesem Jahre wiederum zu veranstaltenden Ausspielung von Gegenständen der Kunst und des Kunstgewerbes auch im diesseitigen Staatsgebiete und zwar in dessen ganzen Bereiche, Loose zu vertreiben.
Die Nachgeordneten Pot^'eibehörden wollen dafür Sorge tragen, daß dem Vertriebe der Loose in ihren Bezirken kein Hinderniß entgegen gestellt wird.
. Cassel am 22. März 1894.
Der Regierungs-Präsident. J. V.: v. Pawel.
Der Herr Ober-Präsident hat durch Erlaß vom löten d. M. die Genehmigung zu der von dem Pferdemarkt-Comitü in Fulda gelegentlich des im August d. I. daselbst stattfindenden Pferdemarktes beabsichtigten Verloosung von Pferden, Ackergeräthen, landwirthschaftlichen Maschinen, Fahr- und Stallutensilien im Gesammtwerthe von mindestens 65 °/0 des Loosertrags unter der Bedingung ertheilt, daß nicht mehr als 10000 Loose zu einer Mark ausgegeben werden und daß bereit Vertrieb auf den Umfang der Kreise Fulda, Gersfeld, Schlächtern, Gelnhausen, Hanau, Hünfeld, Hersfeld, Rotenburg und Esch- wege beschränkt bleibt.
Die Polizeibehörden wollen dafür Sorge tragen, daß der Vertrieb der Loose in den genannten Kreisen nicht beanstandet wird.
Cassel am 22. März 1894.
Der Regierungs - Präsident. H a u s o n v i l [ e.
Es wird hiermit zur allgemeinen Kenntniß gebracht, daß nach der Entscheidung des Reichsgerichts vom 26. October 1893 in Sachen Hoff- m a n n und Genossen c/a Fiscus (Rep. IV. 364/93)— Pr. VerwaltungSblatt Jahrgang XV.
S. 182 — die Entnahme von Eis aus öffentlichen Gewässern als ein Act der regalen Nutzung derselben nur dem Staate zusteht.
Die Eisentnahme durch Private kann daher nur mit meiner Genehmigung und gegen Entschädigung gestattet werden.
Cassel am 16. März 1894.
Der Regierungs-Präsident. J. V.: v. Pawel.
Gesunden: ein ArbeitShemd, ein Taschentuch und ein Taschenmesser. Meldung der Eigenthümer bei dem OrtSvorstand zu Wölfershausen.
Politische Nachrichten.
A b b a z i a , 4. April. S e. Majestät der Kaiser Wilhelm empfing den heute' hier eingetroffenen Chef der Marinesektion des öfter-