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Herssel-er Kreisblutt.

Mit wöchentlicher Gratis-BeilageJllustrirtes Sonntagsblatt".

Nr. 37. Sonnabend den 31^März 1894.

Jlfionnemenfs-Jinlstbuni.

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mit der wöchentlichen Gratis-Beilage Jllllstrirtcs Sonntagsblatt".

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Die Expedition.

Amtliches.

Cassel, den 17. März 1894.

Es sind mehrfach Fälle zu meiner Kenntniß gelangt, in denen Standesbeamte die Anerkennung unehelicher Kinder als Randvermerk eingetragen haben, wenn dieselbe nach erfolgtet Geburtsan­zeige vor ihnen erklärt wurde, ohne daß eine öffentliche Urkunde als Nachweis vorgelegt war. Ich mache daraus aufmerksam, daß in diesen Fällen die Anerkennung nur eingetragen werden darf, wenn entweder die legimirende Ehe vor dem die Anerkennungserklärung entgegennehmenden Standesbeamten geschlossen oder aber die Fest­stellung der Abstammung des betreffenden Kindes durch eine öffentliche Urkunde nachgewiesen ist. Aus die Heiraths- oder sonstige Beweisurkunde ist in dem entsprechenden Randvermerk ausdrücklich Bezug zu nehmen.

Ferner ist von mehreren Standesbeamten gegen die Vorschriften des § 23 des Personalstands­gesetzes in der Weise verstoßen worden, daß sie Anzeigen über todtgeborene oder in der Geburt verstorbene Kinder, als rechtzeitig erfolgt ange­sehen haben, wenn dieselben, bei einem dazwischen liegenden Sonn- oder Feiertage, am dritten Tage vorgenommen sind. Solche Anzeigen haben ab­weichend von den Anzeigen anderer Sterbesälle (§ 56 a a. O.) spätestens am nächstfolgenden Tage, gleich viel ob dieser ein Sonntag oder Feier­tag ist, zu geschehen.

Ew. Hochwohlgeboren ersuche ich ergebenst, die Standesbeamten Ihres Bezirks auf Vorstehendes entsprechend hinzuweisen.

Der Regierungs-Präsident. I. V.: v. Pawel. An die Herrn Oberbürgermeister zu Cassel und Hanau, sowie sämmtliche Herrn Landräthe des Bezirks. A. I. 2031.

* *

Heröfeld, den 28. März 1894.

Wird den Herren Standesbeamten zur Nach- achtung mitgetheill.

A. 912. Der Königliche Landrath

Freiherr von S ch l e i u i tz , Geheimer Regierungs Rath.

Hersfeld, den 1. März 1894.

Zur Abhaltung des diesjährigen Ersatzgeschäftes für den Kreis Hersfeld sind folgende Termine bestimmt worden:

Montag den 2. April d. Js.

von Morgens präcis 7 u h« ab Musterung der Militairpflichtigen aus der Stadt Hersfeld, sowie den Landgemeinden Allmershausen mit Hählgaus, Aua, Biedebach, Bingartes, Eichhof, Eitra, Friedlos, Gittersdorf, Heenes, Hilperhausen, Kalkobes, Kathus, Kohlhausen, Meckbach, Mecklar und Meisebach.

Dienstag den 3. April d. Js.

von Morgens präcis 7 uhr ab Musterung der Militairpflichtigen aus den Land­gemeinden Obergeis, Oberhaun, Oberrode, Peters­berg, Reilos, Rohrbach, Roßbach, Rotensee, Sieglos, Sorga, Tann, Untergeis, Untermann, Wilhelmshof, Wippershain, Riederaula, Allendorf, Asbach, Beiershausen, Engelbach, Frielingen, Gersdorf, Gershausen, Goßmannsrode, Hatten- bach, Heddersdorf und Hotzheim.

Mittwoch den 4. April d. Js.

von Morgens präcis 7 Uhr ab Musterung der Militairpflichtigen aus den Land­gemeinden Kemmerode, Kerspenhausen, Kirchheim, Klebn, Kruspis, Mengshausen, Niederjossa, Recke- rode, Reimboldshausen, Rotterterode, Solms, Stärklos, WillingShain, Friedewald, Bengendorf, Gethsemane, Harnrode, Hcimboldshausen, Herfa, Heringen und Kleinensee.

Donnerstag den 5. April d. Js.

von Morgens präcis 7 uhr ab Musterung der Militairpflichtigen aus den Land­gemeinden Lautenhausen, Leimbach, Lengers, Widdershausen, Wölfershausen und sämmtlichen Gemeinden 20. des AmtSgerichtsbezirks Schenk- lengsfeld.

Freitag den 6. April d. Js.

von Morgens präcis 8 Uhr ab Loosung und Zurückstellung derjenigen Mann- schaslen der Reserve, Landwehr und Ersatz-Reserve sowie der ausgebildeten Landsturmpflichtigen des zweiten Aufgebots, welche wegen häuslicher, ge­werblicher oder Familien-Verhültniffe eine Zurück­stellung für den Fall der Einberufung zu den Fahnen beanspruchen wollen (§ 123 der Wehr­ordnung vom 22. November 1888).

Das Ersatz-Geschäft wird wie bisher im hiesigen städtischen Nathhanssaale vorgenommen.

Die Herren Ortsvorstände der Stadt- und Land­gemeinden des Kreises werden angewiesen:

1. die militairpflichtigen Mannschaften ihrer Ge­meinden 2C. und zwar:

a. die in der Zeit vom 1. Januar bis ein­schließlich den 31. Dezember 1874 gebore­nen, soweit sie nicht bereits in das Mili- tair eingestellt sind oder einen Ausstand erhalten haben,

b. die in den Jahren 1873, 1872, 1871 oder früher geborenen, welche in den Ersatz-Ge- schästen des vorigen Jahres zurückgestellt, überzählig geblieben oder gar nicht erschie­nen sind und demnach über ihr Militair- verhältniß noch keine feste Bestimmung erhalten haben, zu den vorbezeichneten MusterungSterminen vorzuladen,

2. dafür zu sorgen, daß diejenigen Personen, zn

deren Gunsten eine Zurückstellung bezw. Be­freiung vom Militairdienst beansprucht wird, sich im Musterungstermin ebenfalls einfinden;

3. in den Terminen sich persönlich ein - z u f i n d e n und so lange zur Stelle zu sein, bis sämmtliche Militairpflichtige der be­treffenden Gemeinde gemustert sind. Im Falle einer Verhinderung ist für die Anwesenheit des Vicebürgermeisters Sorge zu tragen. Als Aufenthaltsort der Ortsvorstände wird die Amtsstube der städtischen Baudeputation im Rathhause, soweit dieses Zimmer nicht ander­weitig nöthig ist, zur Verfügung stehen;

4. für die rechtzeitige Gestellung der Militair­pflichtigen 2C. zum Ersatz-Geschäft Sorge zu tragen und denselben ausdrücklich zu eröffnen, daß sie mit sauberem Körper und reiner Wäsche zu erscheinen haben.

Militairpflichtige, welche ohne ge- nügenben Entschuldigungsgrund im Musterungs erm'/.e nicht erscheinen ober bei Ausrufung ihrerNamen im M u st e r u n g s l o k a l e nicht anwesend sind, werden mit einer G e l d st r a f e bis zu 30 Mk. oder Haft bis zu 3 Zagen bestraft; außerdem können ihnen die Vortheile der Loosung entzogen werden. Ist die Versäumn in bös­williger Absicht ober wiederholt erfolgt, s o kann ihre a l s b a l d i g e Einziehung z u m M i l i t a i r d i e n st als u n s i ch e r e H e e r e S p f l i ch t i g e e r s o l g e n.

Reklamationen Militairpflichtiger um Zurück­stellung bezw. Befreiung vom Militairdienst, oder von Mannschaften der Reserve, Landwehr und Ersatz-Reserve sowie des Landsturmes zweiten Auf­gebots um Zurückstellung int Falle einer Mobil­machung des Heeres sind schleunigst bei dem be­treffenden Ortsvorstände anzubringen, welcher für ordnungsmäßige und vollständige Ausfüllung des vorgeschriebenen, in L. Funk's Buchdruckerei (Gebr. Funk) dahier stets vorräthigen Fragebogens sorgt. Einer Beifügung von ärztlichen Attesten bedarf es nicht, da wie schon erwähnt die­se n i g e n P e r s o n e n (Eltern, Geschwister rc.) zu deren Gunsten eine Z u r ü ck st e l - l ung ic. v om Militairdienst bean­sprucht wird, im MusterungSter - mine mit zu erscheinen haben, wobei in Betreff ihrer Erwerbsfähigkeit rc. die nöthigen Feststellungen durch den betreffenden Militairarzt, dessen Ausspruch allein maßgebend ist, bewirkt werden.

Sämmtliche Reklamationen finb bis spätestens zum 17. März d. Js. an mich einzureichen.

Militairpflichtige, welche an Epilepsie zu leiden behaupten, haben auf ihre Kosten drei glaubhafte Zeugen bei dem Bürgermeister ihres Wohnortes zu stellen, welcher dieselben an Eides­statt protokollarisch darüber vernimmt, daß, wann, wie oft und in welcher Weise sie selbst die epilep­tischen Anfälle an dem betreffenden Militairpflich­tigen wahrgenommen haben. Diese Proto­kolle nebst etwaigen ärztlichen Attesten sind e b e n w o h l bis zum 17. M ä r z d. I s. an mich e i n z n r e i ch e n.

Die Herren Ortsvorständec. haben Vorstehen­des zu wiederholten Malen in ihren Ver-