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Hersfelder Kleishlitt.

Mit wöchentlicher Gratis-BeilageMustrirtes Sonntagsblatt".

Ur. 34.

Donnerstag den 33. Mär;

1894.

DMMck-Illcklilg.

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mit der wöchentlichen Gratis-Beilage Jllustrirtcs Sonutstgsblatt".

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Die Expedition.

Amtliches.

Hersfeld, den 21. März 1894.

In Ausführung der im §. 20 des Gesetzes vom 21. Mai 1861, betreffend die Einführung einer allgemeinen Gebäudesteuer, angeordneten Revision der Gebäudesteuerveranlagung erhalten die Herren Gemeinde- (Guts-) Vorstände des Kreises im Laufe dieser Woche mittelst Verfügung vom 20. März 1894 d i e Auszüge aus den Gebäude- st e u e r b e s ch r e i b u n g e n mit dem Auftrage, dafür Sorge zu tragen, daß dieselben den auf den Auszügen näher bezeichneten Gebäudesteuerpflich­tigen möglich st an einem Tage und zwar am Dienstag den 27. d. Mts. zuge­stellt werden.

Bis spätestens zum 2. April d. Js. ist mir mittelst des meiner Verfügung beigefügten Formulars (A. Empfangsbescheinigung) d e r Empfang der betreffenden Auszüge zu bestätigen.

Die Behändigungsscheine sind, nach den laufenden Nummern ge­ordnet und geheftet, mir unter Benutzung des ebenfalls beigefügten Formulars B. spätestens bis zum 9. April d. Js. vorzulegen.

Endlich ist in den Gemeinden in ortsüblicher Weise bekannt zu machen, daß die Gebäudesteuer­revisionsverhandlungen vom 29. März d. Js. bis einschließlich 12. April b. Js. an den Wochen­tagen Vormittags von 912 Uhr auf dem Königlichen Katasteramte dahier von den Gebäude­steuerpflichtigen eingesehen werden können.

Der Ausführnngskommissar für die Revision der Gebändesteiicrveranloguiig:

Freiherr von S ch l e i n i tz , Geheimer Regierungö-Rath

I. III. Nr. 746.______________

Hersfeld, den 1. März 1894.

Zur Abhaltung des diesjährigen Ersatzgeschäftes für den Kreis Hersfeld sind folgende Termine bestimmt worden:

Montag den 2. April d. Js.

von Morgens präcis 7 Uhr ab Musterung der Militairpflichtigen aus der Stadt Hersfeld, sowie den Landgemeinden Allmershausen mit Hählgans, Aua, Biedebach, Bingartes, Eichhof, Eitra, Friedlos, Gittersdorf, Heenes, Hilperhausen, Kalkobes, Kathus, Kohlhausen, Meckbach, Mecklar und Meisebach.

Dienstag Den 3. April d. Js.

von Atorgens präcis 7 ll h r ab Musterung der Militairpflichtigen aus den Land­gemeinden Obergeis, Oberhaun, Oberrode, Peters­berg, Reilos, Rohrbach, Roßbach, Rotensee, Sieglos, Sorgn, Tann, Unkergeis, Unterhaun, Wilhelmshof, Wippershain, Niederaula, Allendorf, Asbach, Beiershausen, Engelbach, Frielingen, Gersdorf, Gershausen, Goßmannsrode, Hatten- bach, Heddersdorf und Holzheinr.

Mittwoch den 4. April d. Js.

von Morgens präcis 7 Uhr ab Musterung der Militairpflichtigen aus den Land­gemeinden Kemmerode, Kerspenhausen, Kirchheim, Kleba, Kruspis, Mengshausen, Niederjossa, Recke- robe, Reimboldshausen, Notterterode, Solms, Stärklos, Willingshain, Friedewald, Bengendorf, Gethsemane, Harnrode, Heimboldshausen, Herfa, Heringen und Kleinensee.

Donnerstag den 5. April d. Js.

von Morgens präcis 7 uhr ab Musterung der Militairpflichtigen aus den Land­gemeinden Lautenhausen, Leimbach, Lengers, Widdershausen, Wölfershausen und sämmtlichen Gemeinden rc. des Amtsgerichtsbezirks Schent- lengsfeld.

Freitag den 6. April d. Js.

von Morgens präcis 8 Uhr ab Loosung und Zurückstellung derjenigen Mann­schaften der Reserve, Landwehr und Ersatz-Reserve sowie der ausgebildeten Landsturmpflichtigen des zweiten Aufgebots, welche wegen häuslicher, ge­werblicher oder Familien-Verhältnisse eine Zurück­stellung für den Fall der Einberufung zu den Fahnen beanspruchen wollen (§ 123 der Wehr- ordnung vom 22. November 1888).

Das Ersatz-Geschäft wird wie bisher im hiesigen städtische» Rathhaussaale vorgc»ommen.

Die Herren Ortsvorstände der Stadt- und Land­gemeinden des Kreises werden angewiesen:

1. die militairpflichtigen Mannschaften ihrer Ge­meinden 20. und zwar:

a. die in der Zeit vom 1. Januar bis ein­schließlich den 31. Dezember 1874 gebore­nen, soweit sie nicht bereits in das Mili- tair eingestellt sind oder einen Ausstand erhalten haben,

b. die in den Jahren 1873, 1872, 1871 oder früher geborenen, welche in den Ersatz-Ge­schäften des vorigen Jahres zurückgestellt, überzählig geblieben oder gar nicht erschie­nen sind und demnach über ihr Militair- verhültniß noch keine feste Bestimmung . erhalten haben, zu den vorbezeichneten MusternngSterminen vorzuladen,

2. dafür zu sorgen, daß diejenigen Personen, zu deren Gunsten eine Zurückstellung bezw. Be­freiung vom Militairdienst beansprucht wird, sich im Musterungstermin ebenfalls cinfinben;

3. in den Terminen s i ch p e r s b n l i ch e i n -

z u f i n d e n und so lange zur Stelle zu sein, bis s ämmtliche Militairpflichtige der be­treffenden Gemeinde gemustert sind. Im Falle einer Verhinderung ist für die Anwesenheit des Vicebürgermeisters Sorge zu tragen. Als Aufenthaltsort der Ortsvorstände wird die Amtsstube der städtischen Baudeputation im Rathhause, soweit dieses Zimmer nicht ander­weitig nöthig ist, zur Verfügung stehen;

4. für die rechtzeitige Gestellung der Militair­pflichtigen 2C. zum Ersatz-Geschäft Sorge zu tragen und denselben ausdrücklich zu eröffnen, daß sie mit sauberem Körper und reiner Wäsche zu erscheinen haben.

MilitairPflichtige, welche ohne ge­nügenden Entschuldigungsgrund im Musterungstermine nicht erscheinen oder beiAufrufung ihrer Na nun im Musterungslokale nicht anwesend sind, werden mit einer Geldstrafe bis zu 30 Mk. ober Haft bis zu 3 Tagen bestraft; außerdem können ihnen die Vortheile der L-oosung entzogen werden. Ist die Versäumniß in bös­williger Absicht ober wiederholt erfolgt, so kann ihre alsbaldige Einziehung zum M i li t a ir d i e n st als unsichereHeerespflichtigeerfolgen.

Reklamationen Militairpflichtiger um Zurück­stellung bezw. Befreiung vom Militairdienst, oder von Mannschaften der Reserve, Landwehr und Ersatz-Reserve sowie des Landsturmes zweiten Auf­gebots um Zurückstellung im Falle einer Mobil­machung des Heeres sind schleunigst bei dem be­treffenden Ortsvorstande anzubringen, welcher für ordnungsmäßige und vollständige Ausfüllung des vorgeschriebenen, in L. Funk's Buchdruckerei (Gebr. Funk) dahier stets vorrätigen Fragebogens sorgt. Einer Beifügung von ärztlichen Attesten bedarf es nicht, da wie schon erwähnt die- jenigenPersonen (Eltern, Geschwister w.) zu deren G u n st e n eine Zurückstel­lung 2C. vom Militairdienst bean­sprucht wird, im M u st e ru n g s t e r - min e mit zu erscheinen haben, wobei in Betreff ihrer Erwerbsfähigkeit rc. die nöthigen Feststellungen durch den betreffenden Militairarzt, dessen Ausspruch allein maßgebend ist, bewirkt werden.

Sämmtliche Reklamationen sind bte spätestens zum 17. März d. Js. an mich einznreichen.

Militairpflichtige, welche an Epilepsie zu leiden behaupten, haben auf ihre Kosten drei glaubhafte Zeugen bei dem Bürgermeister ihres Wohnortes zu stellen, welcher dieselben an Eides­statt protokollarisch darüber vernimmt, daß, wann, wie oft und in welcher Weise sie selbst die epilep­tischen Anfälle an dem betreffenden Militairpflich­tigen wahrgenommen haben. Diese Proto­kolle nebst etwaigen ärztlichen Attesten sind eben w o b I bis zum 17. Mnrz d.. an mich einzureichen.

Die Herren Ortsvorstände je. haben Vorstehen­des zu wiederholten Malen in ihren Ver­waltungsbezirken insbesondere den gestellungs­pflichtigen Mannschaften und deren Angehörigen bekannt machen zu lassen und daß dieses geschehen,