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HtlsselKt' KreishIlltt.
Mit wöchentlicher Gratis-Beilage „Jlluftrirtes Sonntagsblatt".
Ur. 35.
Donnerstag den 1. Mär;
1894.
Bestellungen auf das Jk#k Mickatt mit der wöchentlichen Gratis-Beilage „Jlluftrirtes Sonntagsblatt" für den Monat März werden von allen Kaiserlichen Postanstalten, Landbriefträgern und von der Expedition angenommen.
Amtliches.
Berlin, den 2. November 1893.
Bekanntmachung
wegen Ausreichung der Zinsscheine Reihe II zu den Schuldverschreibungen der Preußischen konso- lidirten 4°/otigen Staatsanleihe von 1884.
Die Zinsscheine Reihe II Nr. 1 bis 20 zu den Schuldverschreibungen der Preußischen konsolidirten 4prozentigen Staatsanleihe von 1884 über die Zinsen für die Zeit vom 1. Januar 1894 bis 31. Dezember 1903 nebst den Anweisungen zur Abhebung der folgenden Reihe werden vom 1. Dezember 1893 ab von der Controlle der Staatspapiere Hierselbst, Oranienstraße 92/94 unten links, Vormittags von 9 bis 1 Uhr, mit Ausnahme der Sonn- und Festtage und der letzten drei Geschäftslage jeden Monats, ausgereicht werden.
Die Zinsscheine können bei der Controlle selbst in Empfang genommen oder durch die RegierungsHauptkassen, sowie in Frankfurt a/M. durch die Kreiskasse bezogen werden. Wer die Empfangnahme bei der Controlle selbst wünscht, hat derselben persönlich oder durch einen Beauftragten die zur Abhebung der neuen Reihe berechtigenden Zinsscheinanweisungen mit einem Verzeichnisse zu übergeben, zu welchem Forinulare ebenda und in Hamburg bei dem Kaiserlichen Postamte Nr. 1 unentgeltlich zu haben sind. Genügt dem Einreicher eine nummerirte Marke als Empfangsbescheinigung, so ist das Verzeichniß einfach, wünscht er eine ausdrückliche Bescheinigung, so ist es doppelt vorzulegen. Im letzteren Falle erhalten die Einreicher das eine Exemplar, mit einer Empfangsbescheinigung versehen, sofort zurück. Die Marke oder Empfangsbescheinigung ist bei der Ausreichung der neuen Zinsscheine zurückzugeben.
I n S ch r i f t w e ch s e l kann d i e C o n- trolle der Staatspapiere sich mit den Inhabern der Zinsscheinanweisungen nicht e i n l a s s e n.
Wer die Zinsscheine durch eine der oben genannten Provinzialkassen beziehen will, hat derselben die Anweisungen mit einem doppelten Verzeichnisse einzureichen. Das eine Verzeichniß wird, mit einer Empfangsbescheinigung versehen, sogleich zurückgegeben und ist bei Aushändigung der Zinsscheine wieder abzuliefern. Formulare zu diesen Verzeichnissen sind bei den gedachten Provinzialkassen und den von den Königlichen Regierungen in den Amtsblättern zu bezeichnenden sonstigen Kassen unentgeltlich zu haben.
Der Einreichung der Schuldverschreibungen bedarf es zur Erlangung der neuen Zinsscheine
nur dann, wenn die Zinsscheinanweisungen abhanden gekommen sind; in diesem Falle sind die Schuldverschreibungen an die Controlle der Staatspapiere oder an eine der genannten Provinzialkassen mittels besonderer Eingabe einzureichen.
Hauptverwaltung der Staatsschulden.
I. 2338. * * *
Cassel, den 10. November 1893.
Die vorstehende Bekanntmachung wird hierdurch mit dem Bemerken veröffentlicht, daß die in derselben bezeichneten Formulare von der hiesigen Regierungs - Hauptkasse und den Steuerkassen unseres Bezirks verabreicht werden.
Königliche Regierung. (Unterschrift.)
Königliche Regierung.
Cassel, den 19. Februar 1894.
Zufolge rechtskräftigen Beschlusses des hiesigen Königlichen Oberlanvesgerichts vom 29. August v. Js. sind diejenigen Polizeibeamten, welche nicht zu den Hülfsbeamten der Staatsanwaltschaft gehören, zu selbstständigen Durchsuchungen nicht befugt, und ist diesen Beamten, wenn ihnen bei solchen Durchsuchungen durch Gewalt oder Bedrohung Widerstand entgegengesetzt wird, der Schutz des § 113 des Strafgesetzbuches Absatz 3 auch dann zu versagen, wenn ein Hülfsbeamter der Staatsanwaltschaft der Untersuchungshandlung nur beigewohnt, und nicht den Willen kundgegeben hat, seinerseits unter eigener Verantwortung die Durchsuchung anzuordnen; lediglich aus der Anwesenheit des Hülfsbeamten der Slaais- anwaltschaft auf eine stillschweigende Anordnung einer solchen Untersuchnugsmaßregel nicht gefolgert werden.
Da diese höchstrichterliche Entscheidung maßgebend, im öffentlichen Interesse es aber dringend wünschenswerth ist, den bei derartigen Durchsuchungen thätigen Beamten, insbesondere auch den Gendarmen, den Schutz der Strafvorschrift im dritten Absatz des § 113 des Straf-Gesetz Buches
zu
sichern, so ersuche ich Euer
Hochgeboren
Hochwohlgeboren
ergebenst, die Ortspolizeibeamten dahin zu verständigen, daß diese, wenn sie von einem nicht zu den Hülfsbeamten der Staatsanwaltschaft zählenden
Polizei- oder Sicherheitsbeamten um Vornahme einer Durchsuchung angegangen werden, diesem
Beamten die Anordnung und Ausführung einer solchen Untersuchungshandlung nicht überlassen, und sich dabei nicht auf passive Theilnahme durch Anwesenheit beschränken dürfen.
Die Ortspolizeibeamten müssen vielmehr nach Vorschrift des § 105 der Straf-Prozeß-Ordnung entweder unter eigener Verantwortung die Durchsuchung selbstständig anordnen und selbst leiten, oder bei selbst staubiger Anordnung der Durchsuchung die anwesenden Gendarmen oder sonstigen Polizei- und Sicherheitsbeamten zu ihrer Unterstützung ausdrücklich heranziehen oder doch dieselben mit der von ihnen (den Ortspolizeibeamten) an- geordueten Maßregel beauftragen.
Im hiesigen Regierungsbezirk sind zufolge ge- meinschaftlicher Verfügung der Herrn Minister der Justiz und des Innern vom 15. September 1879, betreffend die Ausführung des § 153 Absatz 2 des Gerichtsverfaffungsgesetzes vom 27. Januar 1877 (Justizministerialblatt S. 349),
wie zufolge gemeinschaftlicher Verfügung der genannten beiden Herrn Minister vom 23. November 1881 (Amtsblatt S. 252) die nachstehend aufgeführten Beamten des Polizei- und Sicherheitsdienstes zu Hülfsbeamten der Staatsanwaltschaft bestimmt.
1. Bei den Königlichen Polizeiverwaltungen in Cassel, Hanau, Fulda und Marburg:
die Kriminal-Polizei-Commiffarien
die Polizei-Commissarien.
2. Bei den Polizeiverwaltungen in den übrigen Städten:
der Bürgermeister oder der an'dessen Stelle mit der Führung der Polizei-Verwaltung beauftragte Beamte
die Polizei-Inspektoren
die Polizei-Commiffarien.
3. Bei den Polizeiverwaltungen auf dem Lande: die Bürgermeister, Guts- und Gemeinde- Vorsteher und deren Stellvertreter.
4. Die Königlichen Bade-Polizei-Commiffarien in den Badeorten.
5. Die Revierbeamten des Berg-, Hütten- und Salinen-Wesens, einschließlich der Direktoren der fiskalischen Bergwerke und Salinen
und ferner folgende Königl. Forstschutzbeamte: Revierförster, Hegemeister, Förster, Forstaufseher und Forst-Hilfsjäger, sowie diejenigen Waldwärter, welche auf Forstan- stellungsberechtigung nach den Bestimmungen des Regulativs vom 15. Februar 1879 dienen.
Schließlich bemerke ich noch ergebenst, daß bezüglich der Communal-Forst-Beamten besondere Verfügung ergehen wird.
Der RegierungS-Präsident.
H a u s s o n v i l l e.
An die sämmtlichen Herren Landrüthe des Bezirks und den Herrn Polizei-Präsidenten hier.
J. A. II. Nr. 11854.
* *
*
Hersfeld, den 24. Februar 1894.
Wird den Herren Ortspolizeibeamten sowie der Königl. Gendarmerie zur Nachachtung mitgetheilt.
I. 925. Der Königliche Landrath
Freiherr von Schleinitz, __Geheimer RegierungS-Rath.
Bekanntmachung, die Beschädigung der Reichs-Telegraphenanlagen betreffend.
Zum Schutz der Reichs - Telegraphenanlagen sind durch das Gesetz vom 13. Mai 1891, betreffend die Abänderung von Bestimmungen des Strafgesetzbuches für das Deutsche Reich nachstehende Bestimmungen erlassen:
§ 317. Wer vorsätzlich und rechtswidrig den Betrieb einer zu öffentlichen Zwecken dienenden Telegraphenanlage dadurch verhindert ober gefährdet, daß er Theile oder Zubehörungen derselben beschädigt oder Veränderungen daran vornimmt, wird mit Gefängniß von einem Monat bis zu drei Jahren bestraft.
§ 318. Wer fahrlässigerweise durch eine der vorbezeichneten Handlungen den Betrieb einer zu öffentlichen Zwecken dienenden Telegraphenanlage verhindert oder gefährdet, wird mit Gefängniß bis zu einem Jahre oder mit Geldstrafe bis zu neunhundert Mark bestraft.