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Hersstliler Kreisdintt.
Mit wöchentlicher Gratis-Beilage „Jllustrirtes Sountagsblatt".
Nr. 19. Donnerstag den 15. Februar 1894.
Amtliches.
Hersfeld, den 8. Februar 1894.
Die Ortspolizeibehörden des Kreises werden darauf aufmerksam gemacht, daß die nach dem Mb II 9237
Erlasse vom 6. September 1883 ' 's
r M. f. H. I 11225 für die nach Nr. 3 im §. 4 der Kaiserlichen Verordnung vom 4. Juli 1883 (R. G. Bl. S. 153) den betreffenden Pflanzensendungen beizu- fügenden Erklärungen der Absender und Bescheinigung der betreffenden Polizeibehörde, abgedruckt im Amtsblatt von 1883 Seite 191 und 192, stets in d e u t s ch er Sprache auszustellen sind. Es ist jedoch gestattet, daß am Rande der Urkunden eine Uebersetzung in das Französische oder in eine andere etwa in Betracht kommende Sprache beigefügt-wird. In diesem Falle müssen aber die Unterschriften an eine solche Stelle gesetzt werden, daß sie nur auf den deutschen Text bezogen werden können.
1. 630. Der Königliche Landrath
Freiherr von Schleinitz, Geheimer Regierungsrath.
Hersfeld, den 7. Februar 1894.
Die Nummerliste der verloosten und zum 1. April 1894 gekündigten Schuldverschreibungen der Staatsprämien-Auleihe vom Jahre 1855 liegt im Geschäftslokale des ,Unterzeichneten sowie in denjenigen der Königlichen Steuerkassen des Kreises zur Einsicht der Betheiligten offen.
Zugleich wird auf die diese Nummerliste betreffende Bekanntmachung der Königlichen Hauptverwaltung der Staatsschulden vom 18. Januar d. Js., abgedruckt im Regierungs-Amtsblatt für 1894 Seite 21, besonders aufmerksam gemacht. I. L 612. Der Königliche Land rath
Freiherr von Schleinitz, Geheimer Regierungsrath.
Hersfeld, den 9. Februar 1894.
Der Landwirth und Musikus Christian Bauer zu Kathus ist als Bürgermeister der dasigen Gemeinde auf die Dauer von acht Jahren gewählt, bestätigt und heute eidlich verpflichtet worden.
I. A. 390. Der Königliche Landrath
Freiherr von Schleinitz, Geheimer Regierungsrath.
Bekanntmachung.
Auf Grund der Allerhöchsten Cabinetsordre vom 25. Juli v. Js., betreffend die Besetzung der Stellen von Schutzmänner» der Königlichen Polizei- Verwaltungen, sind von mir bezüglich der Berliner und Charlottenburger Schutzmanuschaft nachstehende Bestimmungen erlassen:
1. Die Bewerber müssen ihrer aktiven Dienstpflicht im Heere, beziehungsweise in der Marine genügt, die Unteroffizier-Charge erlangt haben und dürfen zur Zeit der Meldung für den Dienst in der Schutzmannschaft den Militairpersonen des Friedensstandes nicht mehr angehören. Sie dürfen ferner das 35. Lebensjahr nicht überschritten und müssen eine Körpergröße von mindestens 1,65 m haben.
, Die Auswahl der Bewerber steht dem Polizei- Präsidium allein zu und ist dasselbe nicht ver
pflichtet, seine ablehnende Verfügung näher zu begründen.
2. Die Eingaben wegen Annahme und Einstellung als Schutzmann sind unter Beifügung der Militairpapiere (Paß und Führungsattest), eines PhysikatS-Attestes über die körperliche und geistige Rüstigkeit und von Attesten der betreffenden Ortspolizei-Behörden über die Führung während der außerhalb Berliu's zugebrachten Zeit vom vollendetem 16. Lebensjahre bis zur Einstellung, beziehungsweise seit der Entlassung aus dem aktiven Militairdieustverhältniß bei dem Polizei-Präsidium einzureichen.
3. Die für geeignet befundenen Bewerber werden notirt und nach Bedarf einberufen. Der Annahme geht eine Prüfung hinsichtlich der Schulbildung, eine oberärztliche Untersuchung und in zweisel- haften Fällen auch eine Nachmessung der Körpergröße voraus. Nicht geeignete Bewerber werden unverzüglich ohne Zahlung von Diäten oder Reisekosten wieder entlassen.
Bor der Annahme hat der Bewerber gelegentlich seiner Vereidigung die pflichtmäßige Versicherung abzugeben, ob und welche Schulden er hat. Zu diesem werden auch ausgeklagte Alimeute gerechnet.
Stellt sich die Unwahrheit dieser Versicherung später heraus, so sann nach Bewandtniß der Umstände die sofortige Entlassung erfolgen.
4. Die angenommenen Bewerber haben sich zunächst einem sechsmonatlichen Vorbereitungsdienst zu unterziehen, aus welchem sie jederzeit ohne Weiteres entlassen werden können.
5. Nach Ablauf des Vorbereitungsdienstes erfolgt die Anstellung auf Probe mit vierwöcheul- licher Kündigung. Die Probezeit ist auf weitere 6 Monate festgesetzt und berechtigt ebensowenig wie der Vorbereitungsdienst zum Bezüge einer Pension.
Das Recht der Kündigung steht sowohl der Behörde als auch dem Schutzmann zu. Beide Theile sind zur Angabe von Gründen nicht verpflichtet.
6. Nach beendeter Probezeit erfolgt die definitive Anstellung als Schutzmann, mit welcher nach Maßgabe des Civil-Peusions-Gesetzes die Pensionsberechtigung erworben wird. Dieser Berechtigung ungeachtet ist aber das unter Nr. 5 erwähnte Kündigungsverfahren beibehalten worden.
7. Die auf Grund dieser Bestimmungen zur Annahme gelangten Schutzmänner können sich den Civilversorgungsschein nur erwerben, sofern auf sie die Bestimmungen des § 1 Absatz 4 der An- stellungSgrundsätze Anwendung findet.
(A n merkung: § 1 Absatz 4 lautet:
Siud in eine militairisch orgauisirte Gendarmerie (Landjägerkorps) oder Schutzmannschaft in Ermangelung geeigneter Unteroffiziere von mindestens neunjähriger aktiver Militair- dienstzeit, Unteroffiziere von geringerer, aber mindestens sechsjähriger aktiver Militairdienst- zeit aufgenommen worden, so darf denselben der Civilversorgungsschein nach Anlage C verliehen werden, wenn sie entweder eine ge- sammte aktive Dienstzeit von fünfzehn Jahren zurückgelegt haben oder nach ihrem Uebertritt in die Gendarmerie oder Schntzmannschaft durch Dienstbeschädigung oder nach einer ge- sammten aktiven Dienstzeit von acht Jahren invalide geworden sind. Dieser Schein hat '
nur Gültigkeit für den Civildienst des betreffenden Staates.)
8. Während der Vorbereitungszeit erhält der Schutzmann pro Tag 3 Mark Diäten, welche am Monatsschlusse bezws. beim Abgang nachträglich gezahlt werden. Nach geschehener Anstellung auf Probe beträgt das Gehalt 1100 Mark, welches nebst einem WohnungSgeldzuschuß von 240 Mark in Vierteljahrsraten im Voraus gezahlt wird.
Bei Entlassungen sind die überhobenen Gebührnisse zurückzuzahlen. Mit der definitiven Anstellung als Schutzmann erfährt das Gehalt keine Erhöhung, steigt aber dann bei fortgesetzt guter Führung von 3 zu 3 Jahren bis zum Höchst- betrage von 1500 Mark.
9. Die etatsmäßigen BekleidungS- und Ausrüstungsstücke werden für die Zeit, während welcher der Schutzmann dienstliche Verwendung findet, unentgeltlich gewährt, indeß müssen sie, wenn sie ausgetragen sind oder bei dem Ausscheiden aus dem Dienste in bK Schutzmannschast in einem der noch darauf hafteuden Tragezeit entsprechenden Zustand zurückgeliesert werden.
10. Der Schutzmann ist vom Tage seiner Annahme zum Porbereitungsdienst an verpflichtet, zur Schutzmanns-Pensions-Zuschuß- und zurSchutz- manns-Kranken-Kasse die festgesetzten Beiträge, welche für erstere 3 Mark für letztere monatlich 1,50 Mark betragen, durch Gehaltsabzüge zu leisten. Eine Zurückzahlung dieser Beiträge findet niemals statt, vielmehr sind dieselben — der Schutzmann mag freiwillig aus dem Dienste scheiden oder unfreiwillig aus demselben entlassen werden — den betreffenden Fonds unbedingt verfallen.
11. Dem Schutzmann ist bei vorwurfsfreier Führung und nach Ablegung der vorgeschriebenen Prüfungen die Beförderung zum Polizei-Wachtmeister und zuin Abtheilungs-Wachtmeister nicht verschlossen.
Berlin, den 15. August 1893.
Der Polizei-Präsident. (gez.) von R i ch t h o f e n.
Gefunden: eine Mütze, ein Spazierstock und ein halber Laib Brod. Meldung der Eigenthümer bei dem Ortsvorstand zu Schenklengsfeld.
Politische Nachrichten.
Berlin, 13. Februar.
Heute früh empfing S e. Majestät der Kaiser zunächst zu einer kurzen Besprechung den Chef des Geheimen Civilkabinets, begab Aller- Höchstsich sodann in das Palais des Reichskanzlers, hörte daselbst dessen Vortrag und empfing, nach dem königlichen Schlosse zurückgekehrt, um 10 Vs Uhr den königlich bayerischen Gesandten am hiesigen Hofe, Grafen v. Lerchenfeld - Köscring. Anschließend daran arbeitete Se. Majestät längere Zeit mit dem Chef des Militairkabinets. Abend« um 7 Uhr gedenkt Se. Majestät dem Diner beim Präsidenten des königl. Staatsministeriums bei-, zuwohnen.
Ueber das Befindendes Königs von Sachsen ist in D r e s d e n am Dienstag folgendes Bulletin ausgegeben: „Im Befinden Sr. Majestät ist seit gestern Nachmittag Besserung