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Htlsfelter Kreisblatt.
Mit wöchentlicher Gratis-Beilage „Mustrirtes Sonntagsblatt".
Ur. 8. Sonnalieud den 30. Januar 1894.
Amtliches.
Cassel, den 11. Januar 1894.
Im laufenden Jahre wird wiederum ein drei- theiliger Kursus zur Unterweisung von Volks- schullehrern im Obstbau im hiesigen pomologischen Garten abgehalten werden.
Euer Hochwohlgeboren ersuchen wir, uns bah digsi diejenigen Lehrer des Kreises zu bezeichnen, die zur Theilnahme an dem Kursus geeignet und bereit sind. Bei der Auswahl derselben ist nicht nur zu berücksichtigen, daß sie Neigung und Verständniß für den Obstbau zeigen und Gelegenheit haben, das ' Erlernte praktisch zu verwerthen, sondern auch, daß die betreffenden Gemeinden ihr Interesse an der Ausbildung des Lehrers dadurch bekunden, daß sie sich von vornherein zu einem demnächst an unsere Hauptkasse einzuzahlenden Kostenbeitrag, dessen Höhe uns einzuberichten ist, verpflichten. Die in Vorschlag kommenden Lehrer sind darauf aufmerksam zu machen, daß sie sich im Falle ihrer Einberufung mit einem Arbeitsauzuge zu versehen haben, um im Stande zu sein, ohne Rücksicht auf ihre Bekleidung alle nöthigen Arbeiten ausführen zu können.
Königliche Regierung,
Abtheilung für Kirchen- und Schulsachen. v. A l t e n b o ck u m.
An die Herrn Landräthe des Regierungs-Bezirks.
I. B. Nr. 16555.
*
Hersfeld, den 16. Januar 1894.
Die Herren Ortsvorstände veranlasse ich, die Lehrer ihrer Gemeinden auf die vorstehende Regierungsverfügung sofort aufmerksam zu machen.
Diejenigen Herren Lehrer, welche zur Theilnahme an dem Kursus bereit sind, haben mir solches durch Vermittlung des Herren Lokalschul- inspectors bis zum 2 8. d. Mts. anzuzeigen, gleichzeitig hierbei auch anzugeben, welche Beihülfe die Gemeinde zu den Kosten des Aufenthalts in Cassel leisten will.
I. 242. Der Königliche Landrath
Freiherr von S ch l e i n i tz , ____ Geheimer Regierungs-Ratb.
Hersseld, den 17. Januar 1894.
Die Herren Ortsvorstände erhalten hierdurch die Weisung, das im § 8 Abs. 3 des Reglements vom 4. März 1875 (Amtsblatt Nr. 15) vorgeschriebene Verzeichniß derjenigen noch nicht geimpften Kinder, welche in ihren Gemeindebezirken nicht geboren, sondern dahin verzogen sind, b i S zum 1 0. Februar d. J. mir einzureichen.
Die Herren Standesbeamten werden angewiesen, unter Benutzung des ihnen in den nächsten Tagen zugehenden Formulars die vorgeschriebenen Jmpf- listen durch Eintrag der im Jahr 1893 geborenen noch lebenden Kinder (Spalte 2 bis 5) vorzu- richten und bis zum obigen Termin gleichfalls mir einzureichen. Bei Aufstellung dieser Listen ist noch zu beachten, daß die Impflinge einer jeden Gemeinde zusammen in unmittelbarer Reihenfolge eingetragen werden.
Gleichzeitig ersuche ich die Herren Lokalschul- inspectoren, unter Benutzung des ihnen zugehenden Formulars durch Eintragung der sämmtlichen Schüler, welche im lausenden Jahre das 12. Lebensjahr zurücklegen werden, die Listen für die
Wieder- Impfung seitens der Herren Lehrer ' vorrichten und hiernächst dieselben bis spä - t e st e n s z u m 1 5. k. M t s. einreichen zu lassen.
Falls Schüler sich vorfinden sollten, von welchen ein Nachweis der Erstimpfung nicht erbracht werden kann, sind solche in einem Begleitschreiben besonders namhaft zu machen.
I. 279. Der Königliche Landrath
Freiherr von Schleinitz, __Geheimer Regierungs-Rath.
Hersfeld, den 16. Januar 1894.
Es ist die Wahrnehmung gemacht worden, daß die zur Erlangung der Berechtigung zum einjährigfreiwilligen Dienst sich eignenden Militairpflich- tigen ihre desfallsigen Gesuche oftmals zu spät einreichen und dadurch des Anrechts auf diese Berechtigung verlustig gehen, sofern nicht der Berechtigungsschein Seitens der Ersatz-Behörde III. Instanz ausnahmsweise ertheilt wird.
Zur Vermeidung derartiger Härten sowohl als auch zur Verminderung bezüglicher Anträge werden die betreffenden Vorschriften hierunter zur öffentlichen Kenntniß gebracht und weise ich die Herren Ortsvorstände des Kreises an, den Inhalt dieser Paragraphen auf ortsübliche Weise alsbald bekannt zu machen.
I. II. Nr. 123. Der Königliche Landrath Freiherr von Schleinitz, Geheimer Regierungs-Rath.
§ 89 der Wehrordnung vom 22. November 1888.
1) Die Berechtigung zum einjährig-freiwilligen Dienst darf im Allgemeinen nicht vor vollendetem 17. Lebensjahre nachgesucht werden. Die frühere Nachsuchung darf, sofern es sich nur um einen kurzen Zeitraum handelt, ausnahmsweise durch die Ersatzbehörde dritter Instanz zugelassen werden, doch hat in solchem Falle die Aushändigung des Berechtigungsscheins nicht vor vollendetem 17. Lebensjahre zu erfolgen.
Der Nachweis der Berechtigung bezm. die Beibringung der für die Ertheilung des Be- rechtigungsscheins erforderlichen Unterlagen hat bei Verlust des Anrechts spätestens b i s zum 1. April des ersten Militairpflicht- jahres (§ 22,2) bei der Prüfungscommission zu erfolgen. Bei Nichtinnehaltung dieses Zeitpunktes darf der Berechtigungsschein ausnahmsweise mit Genehmigung der Ersatzbe- Hörde dritter Instanz ertheilt werden.
2) Die Berechtigung wird bei derjenigen Prü- fungscommission für Einjährig - Freiwillige nachgesucht, in deren Bezirk der Betreffende gestellungspflichtig seine würde (§§ 25 u. 26).
3) Wer die Berechtigung nachsuchen will, hat sich spätestens bis zum 1. Februar des ersten Militairpflichtjahres bei der unter Ziffer 2 bezeichneten PrüfungS- commission schriftlich zu melden. Zwischen dem 1. Februar und dem 1. April des ersten Militairpflichtjahres eingehende Meldungen dürfen ausnahmsweise von der Prüfungscommission berücksichtigt werden (Ziffer 1). •
4) Der Meldung (Ziffer 3) sind beizufügen:
a. ein Geburtszeugniß.
b. eine Erklärung des Vaters oder Vormundes über die Bereitwilligkeit, den
Freiwilligen während einer einjährigen activen Dienstzeit zu bekleiden, auszu- rüsten sowie die Kosten für Wohnung und Unterhalt zu übernehmen. *)
Die Fähigkeit hierzu ist obrigkeitlich zu bescheinigen.
c. ein Unbescholtenheitszeugniß, welches für Zöglinge von höheren Schulen (Gymnasien, Realgymnasien, Ober-Realschulen, Progymnasien, Realschulen, Realprogym- nasien, höheren Bürgerschulen und den übrigen militairberechtigten Lehranstalten) durch den Direktor der Lehranstalt, für alle übrigen jungen Leute durch die Polizei- obrigkeit oder ihre Vorgesetzte Dienstbehörde auszustellen ist.
Sämmtliche Papiere sind im Originale einzureichen.
§ 91 pos. 2 cit. Wehrordnung.
Alljährlich finden zwei Prüfungen statt, die eine im Frühjahr, • . an •>:' im Herbst.
Das Gesuch um Zulassung zur Prüfung muß für die Frühjahrsprüfung spätestens bis zum 1. Februar, für die Herbstprüfung spätestens bis zum 1. August angebracht werden.
Nach diesen Zeitpunkten eingehende Zulassungsgesuche dürfen durch die Prüfungscommission nur ausnahmsweise und nur dann berücksichtigt werden, wenn die Prüfung noch nicht stattgebabt und der im § 89, 1 für den Nachweis der Berechtigung festgesetzte späteste Zeitpunkt nicht überschritten ist.
*) Bei Freiwilligen der seemännischen Bevölkerung genügt die EinwilligungSerklärung des Vaters oder Vormundes (S 1b, 4).__________
Hersfeld, den 17. Januar 1894.
Für den am 24. Februar 1876 geborenen Kellner Johannes Reuber zuKleba ist um Entlassung aus dem diesseitigen Staatsverbande behufs Auswanderung nach Amerika nachgesucht worden.
I. I. Nr. 229. Der Königliche Landrath Freiherr von Schleinitz, Geheimer Regierungs-Rath.
Politische Nachrichten.
Berlin, 18. Januar.
Die feierliche Investitur des Prinzen Ludwig Ferdinand von Bayern und des Fürsten von Schaumburg-Lippe, sowie des Präsioenlen des Staatsministeriums, Staatsministers und Ministers des Innern Grafen Eulenburg, wurde am Mittwoch Mittag 12 Uhr durch den Kaiser und König mit den capitelfähigen Rittern des Schwarzen Adler-Ordens im Rittersaale des Königlichen Schlosses dem veröffentlichten Ceremoniell gemäß vollzogen und zwar zuerst an den beiden Fürstlichkeiten und darauf an dem Minister. Der Kaiser war hierbei von 24 capitelfähigen Rittern des Schwarzen Adler-Ordens umgeben, denen nach ertheilter Investitur die drei neu aufgenommenen Ritter hinzutrate». Bei dem Zuge der Ritter nach dem Rittersaale des königlichen Schlosses, der sich von der Galerie aus dorthin bewegte, schritten die capitelfähigen Mitglieder nach dem Range ihres Ordens - Patentes paarweise, die Jüngsten voran.
Heute Vormittag um 83/+ Uhr unternahm S e.