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Htlssel-er Kreisdilltt.

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Mr. 7. Donnerstag den 18. Januar 1884

Amtliches.

Berlin, den 18. Dezember 1893.

Der Rheinisch-Westfälischen Pastoralgehülfen- oder Diakonen-Anstalt zu Duisburg habe ich mit Rücksicht auf ihre ausgedehnte und segensreiche Wirksamkeit, zur Aufbesserung ihrer beschränkten durch den Neubau eines Krankenhauses noch be­sonders in Anspruch genommenen Mittel, die Ab­haltung einer Hauskollekte in den evangelischen Haushaltungen des Preußischen Staates mit Ausnahme der Provinzen Rheinland, Pommern und Schleswig-Holstein für den Zeitraum vom 1. Juli 1894 bis dahin 1895 bewilligt.

Indem ich Ew. Excellenz hiervon ganz ergebenst in Kenntniß setze, ersuche ich Sie, den detheiligten Behörden Ihres Verwaltungsbezirkes von der Gestaltung der Kollekte gefälligst Nachricht zu geben und dieselben dahin mit Anweisung zu ver­sehen, daß den durch Kollektanten der genannten Anstalt im Wege der Hauskollekte zu veranstaltenden Sammlungen keinerlei Hindernisse in den Weg gelegt werden.

Die betreffenden Kollektanten werden Seitens der Direktion der Anstalt mit von der Polizei­behörde des Anstalts-Domicil-Ortes beglaubigten Legitimationen und paginirten Sammellisten ver­sehen werden.

Die Ausnahme der genannten 3 Provinzen beruht, wie ich schließlich bemerke, darauf, daß das Arbeitsfeld der Anstalt aus Pommern und Schleswig-Holstein sich noch nicht erstreckt, für die Rheinprovinz aber Seitens des Oberpräsidenten eine Hanskollekte bereits bewilligt ist.

Der Minister des Innern, gez. Graf zu Eulenburg.

An den Königlichen Ober - Präsidenten Herrn Magdeburg, Excellenz zu Easiel. I. B. 8949.

* * *

Easiel, den 28. Dezember 1893.

Abschrift lasse ich Ew. Hochgeboren zur gefälligen Kenntnißnahme und weiteren Veranlassung er­gebenst zugehen.

Der Ober-Präsident, gez. Magdeburg.

An den Königlichen Regierungs-Präsidenten Herrn Grasen Clairon d'Haussonville Hochgeboren hier. Nr. 7312. * * *

Gaffel, den 3. Januar 1894.

Abschrift erhalten Ew. Hochwohlgeboren zur gefälligen Kenntnißnahme und weiteren Veran­lassung ergebenst übersandt.

Der Regierungs-Präsident. I. A. A l t h a u s. An die Herren Landräthe des Bezirks sowie den HerrnPolizei-Präsidenten hier. J.Nr.^.II. 11868. * *

Hersfeld, den 13. Januar 1894.

Wird den Ortspolizeibehörden zur Nachachtung mitgetheilt. Den sich gehörig legitimirenden Kollektanten sind Hindernisse nicht in den Weg zu legen.

I. 193 Der Königliche Landrath

Freiherr von S ch l e i n i tz, _________________Geheimer NegierungSMath._

Hersseld, den 13. Januar 1894.

Diejenigen Herren Ortsvorstände, welche mit der Erledigung meiner Verfügung vom 4. Januar 1882 Nr. 119, im Kreisblatt Nr. 2, betreffend die Untersuchung des Schweinefleisches auf Tri­

chinen, noch im Rückstände sind, werden hieran mit Frist bis zum 20. d. Mts. erinnert bei Meidung von 3 Mark Strafe.

I. 1. Nr. 210. Der Königliche Landrath Freiherr von Schleinitz, Geheimer Regierungs-Rath.

Hersfeld, den 15. Januar 1894.

Es wird hierdurch in Erinnerung gebracht, daß in jedem Frühjahr und Sommer in der Baum­schule zu Breitenau zur Förderung des Verständ­nisses und Interesses für Obstbaninzucht prak­tische Untermeisnngskurse in den verschiedenen Veredelungsmethoden mit 4- bis ötägiger Dauer stattfinden. Die getroffenen desbezüglichen Be­stimmungen sind im Kreisblatt Nr 47 von 1887 abgedruckt.

Diese für Ortswege- und Baumwärter, sowie für Privatpersonen, die sich für praktischen Obst­bau intereffiren, unentgeltlich ertheilten Unterweisungen, welche die Hebung des Obst­baues im Bezirk erstreben, werden noch keines­wegs in der ausgiebigen Weise benutzt, wie es die gemeinnützige und für den rationellen Obst­bau wichtige Einrichtung wünschen läßt.

I. 1. Nr. 235. Der Königliche Landrath Freiherr von Schleinitz, Geheimer Regierungs-Rath.

Easiel, den 4. Januar 1894.

Der Kommunal-Landtag hat in seiner Sitzung vom 13. Dezembe^v. Js. beschlossen, künftig nur alle zwei Jahre Schüler und Schülerinnen neu in die Taubstummen-Anstall zu Homberg auf- nehmen zu lassen, und zwar zu Ostern 1894, 1896, 1898 u. s. w. unb zugleich die regelmäßige Unterrichtsdauer auf 8 Jahre zu verlängern

Die Bestätigung dieser Beschlüsse Seitens der Herren Minister habe ich beantragt, und zweifele ich nicht, daß solche erfolgen wird.

Dieselben bezwecken, die Einführung des so­genannten Grnppensyftems in jener Anstalt zn ermöglichen.

Nach diesen,, im Jahre 1879 in den Taub- stummen-Anstallen zu Schleswig und Ratibor angenommenen unb nachher in einer Reihe anderer preußischer und deutscher Anstalten befolgten System werden die in die Anstalt neu eintretenden Schüler zunächst nach dem ersten Eindruck in drei Gruppen getrennt, von welchen die Gruppe A die gut befähigten, die Gruppe B die. mittelmäßig befähigten, C die gering befähigten begreift, und in drei verschiedenen, diesen Gruppen entsprechenden Artikulations-Klassen unterrichtet. Während dieses ArtiknlationS-UnterrichtS, welcher die Ausbildung beginnt und die Hanptgrnndlage derselben bilbet, werden diejenigen Schüler, die sich als bildungS- unfähig erweisen, ausgeschieden unb aus der Anstalt entlassen, die übrigen zwischen jenen Gruppen ausgewechselt, je nachdem die Erfahrung die zuerst getroffene Auswahl berichtigt.

Nachdem aus diese Weise mit Beendigung des Artikulations-Kursus die Theilung der Schüler in die drei Gruppen nach Maßgabe ihrer nun ausreichend erkannten Fähigkeiten vollzogen ist, werden sie in diesen drei Gruppen ober Klaffen weiter durch die Anstalt geführt, wobei es natürlich nicht ausgeschlossen ist, daß auch noch im Lauf des ferneren Unterrichts Versetzungen aus ber einen Gruppe in eine andere vorgenommen werden.

Zu diesem System hat die durch langjährige Erfahrung erkannte Thatsache geführt, daß taub­stumme Kinder ungleich größere Unterschiede in ihrer Entwickelung zeigen, als vollsinnige Kinder.

Dieses System kann jedoch nur dann mit Erfolg durchgeführt werden, wenn die bildungsfähigen taubstummen Kinder so frühzeitig zur Aufnahme in die Anstalt angemeldet werden, daß sie mit vollendetem 7. Lebensjahr zu Ostern 1894, bezw. 1896 rc. wirklich in die Anstalt eintreten. Auch werde ich ausnahmsweise solche Kinder in die Anstalt aufnehmen, welche beim Aufnahmetermin zwar das 6 , aber noch nicht das 7. Lebensjahr vollendet haben.

Euer Hochwohlgeboren ersuche ich hiernach ganz ergebenst, darauf hinzuwirken, daß die taubstummen Kinder rechtzeitig zur Aufnahme in die Anstalt angemeldet werden.

Der Landes-Direktor. von H u n d e l s h a u s e n.

An den Königlichen Landrath Herrn Geheimen Regierungs-Rath Freiherrn von Schleinitz, Hoch- wohlgeboren, Hersfeld. Jr. I. Nr. 7919/93.

Hersfeld, den 13. Januar 1894.

Indem ich Vorstehendes zur Kenntniß der Herren Ortsvorstände bringe, veranlasse ich die­selben, die Eltern taubstummer im schulpflichtigen Alter stehender Kinder auf die beschlossene Neue­rung und rechtzeitige Anmeldung der Kinder zur Aufnahme besonders aufmerksam zu machen.

1. 157. Der Königliche Landrath

Freiherr von Schleinitz, Geheimer Regierung? Rath.

Hersfeld, den 15. Januar 1894.

Die Fonragelieferung für die Pferde der dahier itationirten berittenen Gendarmen für das Etal?- jahr 1894/95 soll öffentlich verdungen werden.

Termin hierzu habe ich auf Donnerstag den 25. ö. M.

Vormittags 11 Uhr

in mein Geschäftslokal anberaumt, wozu Liefe- rungslustige mit dem Bemerken eingeladen wer­den, daß die Bekanntmachung der Bedingungen im Termipe erfolgt.

J. I. Nr. 236. Der Königliche Landrath Freiherr von Schleinitz, Geheimer Regierungs-Rath.

Hersfeld, den 4. Januar 1894.

In Gemäßheit des § 25 bezwse. 45 der Deutschen Wehrordnung vom 22. November 1888 haben alle diejenigen Personen männlichen Geschlechts, welche

1. in dem Zeitra nm vom l. Januar 1 8 7 4 bis einschließlich 3 1. D e - z e m b e r 1874 geboren sind,

2. diesesAlter bereits überschrit­ten, a b e r s i ch n o ch nicht vor einer Ersatz-Behörde zur Musterung bezwse. Aushebung gestellt,

3. sich zwar gestellt, aber über ihr Militairverhältniß noch keine f e st e B e st i m in u n g erhalten haben, sich in der Zeit vom 15. Januar bis zum 1. Februar d. J zur Rekrutirungs- Stammrolle zu melden und dabei die über ihr Alter sprechenden, sowie die etwaigen sonstigen Atteste, welche bereits ergangene Bestimmurktzen über ihr Militairverhältniß enthalten, mit zur