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Htlssel-kl Breisblatt

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Ur. 14V. Sonnabend den 16. Dezember

1893.

Erstes Blatt.

Amtliches.

Königliche Regierung.

Cassel, den 21. November 1893.

Das Kommunalabgabengesetz vom 14. Juli d. I. (Ges.-Saml. S. 152 ff), welches nach dessen § 9b gleichzeitig mit dem Gesetze von demselben Tage, wegen Aufhebung directer Staatssteuern, also mit dem 1. April 1895 in Kraft tritt, bestimmt in seinem § 16, daß die Gemeinden befugt sind das Halten von Hunden zu besteuern, hebt jedoch gleichzeitig die in dieser Beziehung sur Zeit noch bestehenden gesetzlichen Vorschriften auf. Es kommt sonach die innerhalb des Gebiets des früheren Kurfürstenthums Hessen als Sta atS- abgabe, seit der Allerhöchsten Verordnung vom 28. April 1867 (cfr. Amtsblatt von 1867 Seite 99) als K o M M u n a labgabe zur Erhebung ge­kommene Hundesteuer, sowie ebenso die innerhalb des früher großherzoglich hessischen Amtsgerichts­bezirk Vöhl bis dahin gültige gleiche Steuer (es. Küchler, Handbuch der Lokal-Staatsverwaltung § 201) vom 1. April 1895 an überall in Weg­fall, sofern nicht in den Gemeinden der genannten beiden Rechtsgebiete die Beibehaltung bezws. Wiedereinführung diefer Abgabe nach Maßgabe des § 18 des KomnkunalabgabengesetzeS durch entsprechende Steuerordnung erfolgt.

Um nun fernerhin ein übermäßiges Halten von Hunden und die dadurch verursachten Un- glückrfülle, Gefahren und Belästigungen der Be­völkerung (cf. kurh. Gesetz vom 26. Juni 1840, die Beschränkung des Haltens der Hunde betreffend) thunlichst fern zu halten, stellt es sich als unbe= dingt geboten heraus, gleichzeitig mit dem Weg- faQe der bisherigen Abgabe überall durch ent­sprechende Steuerordnungen die Erhebung einer kommunalen Hundesteuer auch fernerhin zu sichern, deren Genehmigung nach den §§ 18 und 77 des Kommunalabgabengesetzes in den Stadtgemeinden dem Bezirksausschüsse, in den Landgemeinden dem Kreisausschusse zusteht.

Will man dem Zwecke dieser Hundesteuer übrigens fernerhin entsprechen, so erscheint es geboten, daß diese kommunale Abgabe, ohne Rücksicht auf die nach R 93 desselben Gesetzes noch weiter eventuell auch den Kreisen zugestandene niedrige Hunde­steuer, thunlichst den betreffenden Bestimmungen und Steuersätzen des früheren kurhess. Gesetzes vom 26. Juni 1840 (cfr. kurhess. Ges.-Saml 30. und ff) sich anschließt und nur etwa weiter die dauernd an eine Kette angeschlossenen Hunde davon noch freigiebt.

Hochwohlgeboreu

. ^Wohlgeboren noQen Vorstehendem bie zuständigen kommunalen Behörden zu ent­sprechenden Beschlußnahmen gefälligst veranlassen unb dieselben dabei zugleich darauf Hinweisen, daß sofern und soweit dieselben der Einführung ent­sprechender Steuerordnungen gegenüber ablehnend sich verhalten sollten, ich im öffentlichen Interesse mich genöthigt sehen würde, für alle solche Orte des Regierungsbezirks auf Grund

des § 137 Abs. 2 des Gesetzes vom 30. Juli 1883, über die allgemeine Landesverwaltung, den Maulkorbzwang für Hunde durch Polizeiverordnung einzuführen.

Ueber das Ergebniß der betreffenden Verhand­lungen will ich spätestens bis zum 1. März 1894 berichtlicher Vorlage entgegensehen.

Der Regierungs-Präsident.

H a u s s o n v i l l e.

An die Herrn Landräthe (mit Ausnahme von Gersfeld), die Herren Oberbürgermeister^ Cassel, Fulda, Hanau und Marburg, sowie die Herren Bürgermeister der übrigen Städte des Regierungs­bezirks, mit Ausnahme derer in den Städten der ehemals bayerischen Gebietstheile. A. IV. 8592.

* *

*

Hersfeld, den 14. Dezember 1893.

Vorstehend abgedruckte Verfügung des Herrn Regierungs-Präsideuteu bringe ich zur Kenntniß der Herren Ortsvorstände mit der Veranlassung, Beschlüsse der Gemeindebehörden darüber herbei- zuführen, ob mit dem Wegfalle der bisherigen Hundesteuer vom 1. April 1895 ab die Beibe­haltung bezw. Wiedereinführung dieser Abgabe nach Maßgabe des § 18 des Kommunalabgaben- gesetzes vom 14. Juli d. J. erfolgen soll. Falls hierbei geringere Sätze in Frage kommen sollten, ist gleichzeitig eingehend darzulegen, welche Gründe die Einführung einer geringeren Abgabe erwünscht bezw. nothwendig erscheinen lassen.

Abschrift der Beschlüffe ist mir b i s zu m 20. Januar 1894 vorzulegen.

A. Nr. 1989. Der Königliche Landrath Freiherr von Schleinitz.

Hersfeld, den 11. Dezember 1893.

Nach Beschluß des Bundesraths vom 7. Juli 1892 findet für das Jahr 1893 gleichfalls eine Ermittelung des Ernteertrages der wichtigeren feldmäßig gebauten Fruchtarten statt und zwar in der Zeit vom 1. bis 10. Februar 1894.

Den Herren Ortsvorständen werden dieserhalb in den nächsten Tagen je

1) zwei Erhebungsformulare B, mit den von dem statistischen Bureau handschriftlich ein­getragenen Angaben des vorjährigen Ernte­ergebnisses unb der A n b a u f l ä ch e n ,

2) zwei Notizblätter, betreffend die Hagelstatistik und

3) ein Briefumschlag zugehen.

Das Formular B. ist in der Zeit vom 1. bis 10. Februar k. I. unter genauer Beachtung der demselben aufgedruckten Anleitung, nöthigen Falles unter Hinzuziehung von Sachverständigen sorgfältigst auszufüllen, auf Seile 3 desselben auch, falls im ablaufenden Jahre Hagelwetter vor­gekommen sind, in demAnhang" nach dem in der Repositur befindlichen Notizblatt der erforber- liche Eintrag zu machen und hiernächst ein Exemplar des Erhebungsformulars bis spätestens zum 1 2. F e b ruar 1 8 9 4 mir einzureichen. Das 2. Exemplar verbleibt in der Repositur, wo­selbst auch die Hagelnotizblätter für das Jahr 1894 einstweilen aufzubewahren sind. Eins der­selben ist falls Angaben über Hagelwetter zu machen waren wie im l. I., spätestens a in 1. November 1 8 9 4 in dem dazu gehörigen Briefumschlag unfrankirt hierher einzureichen.

(Ziffer 5 Abs. 2 der Anleitung auf dem Form. B.)

Hierbei weise ich noch darauf hin, daß die Anbauflächen für die Spalte 4 auf S. 2 sowie für die Spalten 6 u. 7 auf Seite 3 aus den in den Händen der Herren Ortsvorstände verbliebenen Formulare A. zur Ermittelung der landwirth- schaftlichen Bodenbenutzung zu übernehmen sind, wobei Haupt- und Nebennutzung einer Fruchtart, außer beiweißen Rüben" undSerradella", bei welch' letzteren besondere Zeilen für Nachfrucht im Formular B. vorhanden sind, in eine Zahl zusammen zu fassen ist. Ebenso mache ich noch daraus aufmerksam, daß in dem Letzteren zu den bisher erhobenen Fruchtarteu noch Menggetreide, Mischfrucht, Zuckerrüben, Serradella, Mais und Weiden getreten sind; über die Strohernte von Getreide- und Hülsenfxüchten sowie über Serra­della als Nachfrucht 'und den Weideertrag der Wiesen und Weiden wird statt des Hektarer - träges in K i l o g M m nt nur ein allge­meines Urtheil (obgut",Mittel" oder gering") gefordert.

I. 6983. Der Königliche Landrath

Freiherr von Schleinitz.

Die mit einem competenzmäßigen Einkommen von 853 M. 20 Pf. neben freier Wohnung und 90 M. Feuerungsvergütung verbundene Schul- stelle in Hillartshausen wird infolge Versetzung des bisherigen Inhabers vom 1. Januar 1894 ab vakant.

Bewerber um dieselbe wollen ihre Meldungs- gesuche nebst den erforderlichen Sitten- und Be­fähigungszeugnissen innerhalb 14 Tagen bei dem Unterzeichneten einreichen.

Hersfeld, den 13. Dezember 1893.

Der Königliche Schulvorstand von Hillartshausen.

Namens desselben:

Freiherr von Schleinitz,

I. I. Nr. 7054. Landrath.

Steckbrief gegen den heute entwichenen ZuchthauSgefangenen Weißbinder Jacob Moritz Meyer aus Dauborn, Kreis Limburg Provinz Hessen Nassau.

Es wird ersucht, denselben im Betretungöfalle festzunehmen unb mit allen bei ihm sich vor- finbenben Gegenständen und Geldern an die hiesige Strafanstalt abzuliefern.

Signalement: 1. Alter: 36 Jahre, ge­boren 19. Februar 1857. 2. Geburtsort: Dau­born, Kreis Limburg. 3. Größe: 1,60 m. 4. Haare: dunkelblond. 5 Augenbrauen: dunkelblond. 6. Augen: blau 7. Stirn: frei. 8. Nase: gewöhn­lich. 9. Mund: gewöhnlich. !0. Kinn: gewöhn­lich. I I. Gesichtsbildung: gewöhnlich. 12. Ge­sichtsfarbe : gesund. 13. Zähne: gut, es fehlt letzter Backzahn oben rechts 14. Gestalt: mittet 15 Sprache: deutsch. 16. Besondere Kennzeichen: Zittert (Trinker). Narbe am linken Z e i g e f i n g e r.

Bekleidung: Brauner Sträflings-Tuch-Anzug. Ziegeuhain, Reg. Bez. Cassel, 12. Dezember 1893.

Königliche Strafanstalt.

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Hers seid, den 14. Dezember 1893.

Wird den Ortspolizeiverwältungen und der Gendarmerie zur Fahndung nach dem Flüchtigen