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Hersseliier Kreisbllltt.
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Ur. 140. Donnerstag den 30. Movemver 1893.
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Amtliches.
Hersfeld, den 23. November 1893.
Nachstehend veröffentliche ich einen von dem landwirthschaftlichen Central - Verein für den Regierungsbezirk Cassel hierher mitgetheilten „Entwurf für die Anstellung und Thätigkeit von Gemeinde-Obstbaumwärtern" sowie die „Statuten über die Ausbildung von Baumwärtern im pomologischen Institut in Cassel".
Denjenigen Gemeinden, welche die Bestellung von Baumwärtern beabsichtigen, was sich zur Förderung des Obstbaues durchaus empfiehlt, kann der Entwurf hierbei als Richtschnur dienen.
J. I. Nr. 6704. Der Königliche Landrath
Freiherr von Schleinitz.
Entwurf
für die Anstellung und Thätigkeit von Gemeinde, Obstbaumwärtern im Regierungsbezirk Cassel.
(Aus Grund des unter Mitwirkung der Sektion für Obst- und Gartenbau im Bezirk Wiesbaden von den Herrn Ockono- mierath Goethe und Wandergärtner MertenS in Geisenheim anSgearbeiteNn Entwurfs)
Laut Beschluß des unterzeichneten Gemeindcrathes und unter Zustimmung deS Gemeindeausschusses vom . . . ten .........18 . . wird heute vorbehaltlich der Ge- nehmigung des Königl. LandraihsamteS zu........... der Baumy>ärter..............von.......
Vim Gemeinde-Obstbaumwärter bestellt und mit ihm folgender Vertrag abgrschlossen.
O b I i e g e n b e i t e n des G e m c i n d e - O b st b a n m - Wärters i m Dienst der Gemeinde.
3 Der Gemeinde-Obstbaumwärter übernimmt die Behandlung unb Pflege aller im Gemeindebesitz befindlichen Obstbäume. Zwecks richtiger Ausführung der Baunipflege ist es nothwendig, daß der als Baumwärter anmfitlknbe den Obstbankur- '*u Pomologischen Institut in Cassel mit Erfolg besucht hat. z Zur Obstbaumpflegc gehören: a# bei jungen 5 Q 5 ”’ ^^ Nachpflanzen an Stelle abgestorbener Bäume, ^br Kronen in den ersten 3—5 Jahren nach ber Pflanzung, daS^I,-binden, das Verwahren gegen Hasen, ^a® Säubern von Blatt- und Blutläusen, das Beseitigen bc Triebe aus Stamm und Wurzeln und die Be- bandlung der Wunden; I>) b e i ä l t e r e n B ä u m e n : da« Ausputzen und Justandhalten der Kronen, daS Verjüngen derselben, das Abkratzen der abgestorbenen Rind-ntbeile, des Mooses unb der Flechten von Stamm und älteren Besten, das Anstreichen derselben mit frisch abgelöschtem Kalk, da« Begurteln mit Raupenleim, die Behandlung der Wunden und die Hilfeleistung bei ungünstigen Ereignissen aller Art.
In die Vertragsleistung des Baumwärter« bei der 4.siege der Gemeinde-Obstbaumanlagen sind nicht einbegriffen: aS Unigrabcir der Baumscheiben, daS Düngen, das Stützen der Beste bei reichem Frucht-Ansätze, das Umpsropfen, daS Wegsahren deS AnSputzholze«, sowie die Beschasiung der er» förderlichen Pfähle, Weiden oder anderer Bsumbänder, Dornen oder Draht-Schutzkörpe, von Kalk, Teer, Raupenleim, Blut- laus-Flüssigkeit u. a. m.
Die Gemeinde kann auch dem Baumwärter die Beschaffung von Weiden, Dornen, Kalk, Teer, Raupenleim, BlutlauS- Mssigkeit u. o. Materialen gegen eine dafür auSzuwerfende
angemeffene Bezahlung überlassen. DaS Ausputzholz aber I wird am zweckmäßigsten versteigert; darf es der Baumwärter für sich behalten, so liegt die Gefahr vor, daß den Bäumen beim Ausputzen und Auslichten zu viele Aeste genommen werden.
§ 4. Der Gemeinde-Obstbaumwärter hat — unb daS gehört ebenfalls zu feinen vertragsmäßigen Leistungen — auf daS Auftreten von Ungeziefer in der Gemarkung genau acht zu geben, um die OrtSbehörde auf beffen Bekämpfung rechtzeitig aufmerksam zu machen; er hat ferner Baum- und Obstfrevel behufs Bestrafung zur Anzeige zu bringen und von der Gemeinde- oder der KreiSbehörde angeordnete Obstbau- Statistiken aufzustellen.
Gerade durch diese Art seiner Thätigkeit wird dem Gemeinde- Baumwärter gewissermaßen ein amtlicher Charakter verliehen. Damit dem Baum- und Obstfrevel möglichst wirksam begegnet werden kann, empfiehlt sich vielleicht die Vereidigung durch das Königl. LandrathSamt oder die Verpflichtung auf Handschlag an Eides statt.
§ 5. Zweck« möglichster Verbreitung der für den Kreis .....zum allgemeinsten Anbau empfohlenen Obstsorten hat der Baumwärter alljährlich im Januar einen genügend großen Vorrath Edelreiser von den Gemeinde- oder and) mit Erlaubniß deS Besitzers von Prwatbäumen zu schneid-n und gut auizubewahren Dieselben darf er gegen angemessene Preise verkaufen.
Als Anhalt für die Preise bei Edelreiser diene: 1—2 Reiser einer Sorte 5 P!g., 3—5 Reiser 10 Pfg , 10—15 Reiser 20 Pfg. und 20—25 Reiser 30 Pfg. Sind im Orte selbst noch keine Edelreiser zu haben, so kann der Baumwärter, sofern er seine Ausbildung im Pomologischen Institut in Cassel erhalten, solche von dort unentgeltlich gegen Vergütung von Packkosten erhalten.
§ 6 Die von der Gemeinde übergebenen, zum Betrieb der Baum-Pflege in den Gemeinde- und Privat-Anlagen erforderlichen Geräthe (Baumsäge, Baumkratzer, Baumscheere, Baumund Veredlungsmesser) hat der Baumwärter in gutem Zustande zu erhalten; für etwa eintwtenbe Reparaturen und Verluste hat er selbst aufzukommen. Nach Verlauf von .... Jahren (5 Jahren ) vom Tag der Anstellung an gerechnet sind sämmtliche Geräthe sein Eigenthum. Die Baumleitern hat fu6 der Baumwärter selbst zu stellen.
Nach Belieben kann die Gemeinde dem Baumwärter die Geräthe auch sogleich als Eigenthum übergeben ; die Anschaffung der Geräthe auf Gemeindekosten ist jedenfalls zu empfehlen. ‘
Verpflichtungen d e r Gemeinde.
S 7. Die Gemeinde zahlt dem Obstbaumwärter aus der Gemeindekasse ein jährliches Fixum von.....Mark.
Die Höhe dieses Fixums für die Pflege der Gemeinde. Bäume wird am zweckmäßigsten und sichersten nach Anzahl, Alter und Entfernung derselben vom Orte bemessen in der Art, daß für die Behandlung der jungen Bäume in den ersten Jahren nach der Pflanzung ungefähr 10—15, der mittleren 20 — 25 und der älteren 20 40 Pfg. daS Stück in Anschlag gebracht wird.
In Gegenden mit weniger ausgedehntem Obstbau empfiehlt es sich, wenn seitens des Königl. LandrathSamtes daraus hingewirkt wird, daß mehrere benachbarte Gemeinden, etwa 2—4, gemeinschaftlich einen Baumwärter anstellen. ES erhält der- felbe dann sein Fixum auf Grund der Größe des Gemeinde- BaumbestandeS in den betheiligten Ortschaften.
Zur Steigerung seines Verdienstes, auf die der Baumwärter ganz wesentlich angewiesen ist, da daS Fixum für die Pflege der Gemeinde-Obstbäume aus der Gemeindekasse in der Regel nur gering bemessen ist und auch der dazu kommende übrige Verdienst aus den Baumpflege-Arbeiten bei Privaten sehr oft zur Unterhaltung seiner Familie nicht auSreicht, sollten die Gemeinden, wenn irgend angängig, die Baumwärter auch noch als Wegewärter für die Vizinalwege oder auch als Wiesen- wärter anstellen. Diese beiden Dienstzweige lassen sich wohl gut mit dem Baumwartdienst verbinden, ohne daß einer derselben vernachlässigt oder der Baumwärter selbst geschäftlich geschädigt wird. Letzteres ist aber entschieden der Fall, sobald der Baumwärter noch das Nebenamt eines PolizeidienerS ober eines Feldschützen z. B. br kleidete, da er ja immerhin bis zu einem gewissen Grade von dem Wohlwollen der Baumbesitzer abhängig ist.
8 8. Für besondere Arbeiten, welche in § 2 nicht genannt sind, z. B, für das Anlegen einer neuen Gemeinde-Obstbaum- pflanzung, für das Umgraben der Baumscheiben, für daS Düngen, Stützen, Umpsropfen u. a. m. gewährt die Gemeinde dem Baumwärter einen Tagelohn von . . . . Mk. ober sie leistet die Zahlung nach ben im § 11 aufgeführten Akkordsätzen.
Die Höhe des Tagelohuks richtet sich nach dein ortsüblichen Satze mit einem Zuschläge von etwa 30-50 Pfg. Thätigkeit unb Vergütung des Gemeinde- O b st b a u m w ä r t e r s bei den Privaten.
8 9. Der Obstbaumpflegc bei Privaten hat sich der Gc>
meinde-Baumwärter nach Kräften zu widmen;. indessen gehen stets alle vertragsmäßig auszuführenden Arbeiten an den Gemeindebäumen vor. Durch Beispiel und Wort soll er die Baumbesitzer zur brsseren Pflege ihrer Obstbäume onzuregcn suchen.
Die Baumbesitzer einer Gemeinde können nicht gezwungen werden, ihre Bäume dem Baumwärter in Pflege zu geben. Lediglich am Baumwärter selbst liegt es, daß er die Baumbesitzer für eine gute, sachgemäße Behandlung bet Obstbäume interessirt.
§ 10. Für die Behandlung und Pflege der im Privatbesitz befindlichen Obstbäume hat der Baumwärter einen Tage- lohu von .... Mark (2—2,50 Mk.) mit Verköstigung unb ohne diese einen solchen von ... . Mark (3—3,50 Mk.) zu beanspruchen. Wird ihm die Gesammtpflege von Obstbäumen seitens einzelner Obstzüchter während des ganzen Jahres hindurch übertragen, so ist die Vergütung für den Baum je nach Größe und Alter desselben auf .... bis .... Mark (0,50—1,00 Mk.) zu bemessen.
Sehr angenehm und auch verhältnißmäßig billiger für die Baumbesitzer selbst, wie auch recht praktisch und Vortheilhaft für den Baumwärter ist es, wenn erstere dem Baumwärter die Gesammtpflege ihrer Bäume das ganze Jahr hindurch übergeben. Dieser kann sich dann die Arbeiten so eintheilen, wie es Zeit unb Ort verlangen, und der Baumwärter kommt nicht so leicht ins Gedränge, was aber stets der Fall ist, sobald er auf Bestellungen hin arbeiten muß, namentlich im Frühjahre, so daß gar oft vicie Arberken an« Mangel an Zeit znm Schaden der Baunibesitzer und zum Nachtheil deS Baumwärters liegen bleiben müssen.
8 11. Folgende etwa im Akkord bei Privaten (ev. für die Gemeinde) ausgeführte Arbeiten darf sich der Baumwärter nach bcigefügten Sätzen bezahlen lassen: 1. für ein 1 m weites und 1 m tiefes Baumloch . . . Pfg (30 Pfg.); 2. für daS Ausstcllen deS Pfahles, Einwerfen der Pflanzerde, für daS Setzen, Anbinden und Eindornen (resp, für daS Anbringen dcS Schutzkorbes aus Drahtgeflecht) eines Hochstammes unter Stellung von Hilfsarbeitern auf eigene Kosten . . . Pfg. (25 Pfg.); 3. für Anleitung und Beaufsichtigung der oben genannten einschlägigen Pflanzarbeitcn . . . Pfg. (5 Pfg.); 4. für Beschneiden einer Hochstammkrone bis zu 4 Jahren nach der Pflanzung jedesnial . . . Pfg (5 Psg.); 5. für bad erstmalige AuSpntzen der Kronen, Abkratzen der alten Rinden- tbeile, Moose unb Flechten, Verstreichen der Wunden mit Stcinkoblenteer und Ankalken der Stämme und älteren Aeste bei verwahrlosten Bäumen . . . Pfg. (50—100 Pfg.) und bei bisher gut behandelten Hochstämmen.....Pfg. (20—50 Pfg.); 6. für das Düngen eines Baumes mit Puddel unter Anwendung von Löchern je nach Anzahl derselben . . . . Pfg. ld—25 Psg.); die Jauche muß feiten« deS Baumbesitzers an Ort und Stelle hingefahren werden; 7. für das Umgraben der Baunescheiben von 2 m Durchmesser . . . Pfg. (10 P'g.); 8 für das Anlegen von Klebgürteln, wobei der Baumwä'ter alles zu stellen hat, je nach dem Stammumfang .... Pfg. (6 — 15 Ug.i; 9. für jeden gewachsenen Pfropfkopf beim Um pfropfen eines BaumeS . . . Pfg. (10—15 Psg.), wozu er selbst Bast, Baumwachs und cv. auch die Edelreiser zu geben hat; 10. für daS Verjüngen einer Baumkrone je nach ihrer Giöße . . . Pfg. (30-100 Pfg.)
Die Höhe der Vergütung für die einzeln ausgeführten Baumpflegeaibeiten muß sich entschieden nach der Anzahl der Bäume und nach der Entfernung derselben vom Orte richten. Hat ein Obstzüchter beispielsweise blos 5 junge Hochstämme zu beschneiden, die aber sehr weit vom Orte entfett stehen, so muß er b'm Baumwärter auch mehr für den Schnitt einis jeden BaumeS zahlen, als wenn diese 5 in der Nähe des OrteS selbst sich besänden. Sind dagegen viele Bäume einer Pflanzung dcin Schnitte zu unterwerfen, so kann dies für einen billigeren Satz geschehen, wenn auch die Pflanzung vom Orte weit ab= liegt. Dieselben Gesichtspunkte kommen auch bei den übrigen Arbeiten in Betracht.
Beaufsichtigung des Gemeinde-ObstbauniWärters.
8 12. Der Bürgermeister und das Feldgericht, sowie der Königl. Landrath zu..........führen die Aussicht über den Gemeinde-Obstbaumwärter.
8 13 In technischer Hinsicht untersteht der Gcineinde- Haumwärter dem Obstbautechniker deS Regierungsbezirks ober wenn vorhanden dem KreiSbaumwäiter.
Zur Belebung deS Interesse« am Obstbau und zur Verminderung von Mißgciffcn aller Art in ber Baunipflege ist ohne Frage eine solche technische Beaufsichtigung gerechtfertigt. Die Durchführung derselben sollte seitens der Kreise durch Anstelluitg von Kreisbaumwärtern angestrebt werden.
8 14. Vorstehender Vertrag ist von.....an auf die Dauer von . . Jahren (5 Jahren) mit gegenseitigem 3monat= liebem KündigungSrechte abgeschlossen.