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Herssel-er Kreisbliltt.
Mit wöchentlicher Gratis-Beilage „Mustrirtes Sonntagsblatt".
Nr. 131.Dienstag den 7. November 1893.
Amtliches.
Einkommensteuerveranlagung für das Jahr 1894/95.
Zur Ausführung der Einkommensteuerveranlagung für das Jahr 1894/95 sind den Herrn ; Orts- (Guts-) Vorständen des Kreises die hierzu erforderlichen Formulare bereits zugegangen, wobei ich bemerke, daß mit Genehmigung Königlicher Regierung zu Cassel zur Verminderung des ; Schreibwerkes gemäß Artikel 38 Nr. 10 Absatz 2 der Anweisung vom 5. August 1891 das Per- sonenverzeichnis (Neuster III.) nach' Anfügung der erforderlichen Spalten der Gemeindesteuerliste zugleich als Gemeindesteuer- liste dienen soll. Ein etwaiger Mehrbedarf ist unter näherer Begründung alsbald hier anzuzeigen.
A. Die Arbeiten zur Veranlagung beginnen mit der zur namentlichen Feststellung der Steuerpflichtigen erforderlichen Personenst ands - t aufnah m e durch d e n O r t s - (Guts-) P B orstand für seinen B e z i r k a in 1 3. Di o » e in her d. I s. und Eintragung in das Personenverzeichnis und zwar unter Mitwirkung der hierzu verpflichteten Hausbesitzer und Haushaltungsvorstände, wobei ich folgendes bemerke: a. In das Personenverzeichnis sind aufzunehmen (nachderörtlichenLage der Hausgrundstücke, Reihenfolge der Hausnummern):
1) Die sämmtlichen zur Zeit der Personenstandsaufnahme anwesenden Einwohner des Gemeinde- (Guts-) Bezirkes einschließlich derjenigen, welche in eine andere Gemeinde zu verziehen beabsichli- gen, aber noch nicht verzogen sind.
Findet nach dem 13. November, aber noch vor der Voreinschätzung, ein Umzug in eine andere Gemeinde statt, so ist der Steuerpflichtige der Behörde des neuen Wohnortes zur Veranlagung zu überweisen.
2) Diejenigen Personen, welche im Gemeinde- (Guts-) Bezirke ihren Wohnsitz haben und nur zeitweise des A r b e i t s v e r d i e n st e s halber oder aus anderen Gründen abwesend sind.
3) Diejenigen physischen Personen, welche, ohne einen Wohnsitz in Preußen zu haben, in dem Gemeinde- (Guts-) Bezirke Grundstücke besitzen oder ein flehendes Gewerbe betreiben oder aus einer daselbst bestehenden preußischen Staatskasse Besoldungen, Pensionen oder Wartegelder beziehen.
4) Diejenigen preußischen Staatsangehörigen, welche aus dem Gemeinde- (Guts- Bezirke, in das Ausland verzogen sind, sofern der gegenwärtige Aufenthalt im Auslande bekannt und bis zum 1. April 1894 zwei Jahre noch nicht verflossen sind.
5) Diejenigen preußischen Staatsangehörigen, welche als preußische Staatsbeamte oder Offiziere ihren dienstlichen Wohnsitz im Ausland haben, und bereit letzter Veranlagungsort, bevor sie diesen Wohnsitz erhielten, in dem GemeindesGuts-) Bezirke begründet war.
b. In Spalte 2—3 des Verzeichnisses sind die Haushaltungsvorstände, sowie die feinem Haushalte ungehörigen und die selbstständig zu veranlagenden einzelnen Personen (cf. Artikel 6, Erster Theil der Anweisung vom 5. August 1891) namentlich ein- zutragen. Bei jedem Namen ist in den Spalten 4—7 die Zahl der Haushaltungsangehörigen sehr sorgfältig zu verzeichnen einschließlich derjenigen Personen, welche, ohne eigenes selbstständiges Einkommen zu haben, von dem Familienhaupte in oder außer dem Hause Wohnung und Unterhalt empfangen z. B. auch die behufs ihrer Ausbildung als Lehrlinge, Schüler, Studenten u. s. w. auswärts unterhaltenen Kinder. Die Zahl der Letzteren ist in Spalte 7a besonders anzugeben.
In Spalte 6 ist die Zahl derjenigen zu vermerken, welche am 1. April 1 894 noch nicht 1 4 Jahre a l t find.
B. Außerdem ist ein besonderes Verzeichnis nach Muster IV. über diejenigen physischen Personen anzulegen, welche Einkommen aus einem in dem Gemeinde- (Guts-) Bezirke belegenen, eigenen oder gepachteten Grundbesitze oder daselbst betriebenen stehenden Gewerbe beziehen, aber an einem anderen preußischen Orte wohnen oder, ohne einen Wohnsitz in Preußen zu haben, an einem anderen Orte bereits im Vorjahre zur Einkommensteuer veranlagt waren.
Anmeckung. Es kann mich das vorjährige Verzeichnis nach entsprechender Berichtigung verwandt werden.
Auszüge aus diesem nach Maßgabe der Kopfinschriften sorgfältig auszufüllenden Verzeichnisse sind der Ortsbehörde des preußischen Wohnsitzes bezw. Veranlagungsortes zur Benutzung bei der dort zu bewirkenden Veranlagung dieser Personen mitzutheilen.
C. a. In die Einkommensteuerliste sind aus dem Personenverzeichnis (unter Beibehaltung der Reihenfolge in dem Personenverzeichnis und nach Ausscheidung d e r S teuerfreien (Artikel 38,1 der Anweisung vom 5. August 1891, Extrabeilage zum Amtsblatt dir. 43 des Jahres 1891) aufzunehmen diejenigen Personen,
1) welche bereits im Vorjahre mit einem Einkommen von mehr als 900 Mk. zur Einkommensteuer veranlagt waren,
2) welche von dem Vorsitzenden der Veran- lagungs-Kommission als einkommensteuer- pflichtig bezeichnet werden,
3) welchen nach den stattgehabten Ermittelungen und dem pflichtmäßigen Ermessen des Gemeinde- (Guts-) Vorstandes ein steuerpflichtiges Gesammleinkommen von mehr als 900 Mark beizumessen ist.
Anmerkung. Im Falle Vorstehendes zmiifft, darf die Aufnahme in die Einkommensteuerliste nicht deshalb unterbleiben, weil von dem Einkommen ein Abzug gemäß § 18 deS Gesetzes zu machen, oder weil die Freistellung gemäß § 19 des Gesetzes zulässig ist.
b) Die Ausfüllung der Spalten geschieht nach den über die bestehenden Thatsachen, Verhältniße und Merkmale gesammelten Nachrichten unter Beobachtung der im ersten Theil
der Anweisung vom 5. August 1891 dargelegten Veranlagungsgrundsätze. Bei Berechnung des Einkommens aus Gebäulichkeiten ist für die Abnutzung bei massiven Gebäuden nur '/^ vomHundert, bei anderen 1/2 vom Hundert in Abzug zu bringen.
A n m c r k u n g. Hat ein Steuerpflichtiger in mehreren Gemarkungen Grundbesitz, so ist dieser in der Liste getrennt aufzuführen. Entstehen in dieser Beziehung Zweifel, fo ist das Königliche Katasteramt dahier um Auskunft zu ersuchen
c) Die Mitglieder der Voreinschätzungs- bezw. Veranlagungs-Kommission sind als solche in Spalte 2 bezw. 3 zu bezeichnen.
d) Um die Richtigkeit der Gehälter, Pensionen, Wartegelder 2c. prüfen zu können, wollen sich die Herren Orts- (Guts-) Vorstände von den betreffenden Auszahlungsstellen Mittheilungen zugehen lassen.
e) Die Steuerpflichtigen sind in ortsüblicher Weise öffentlich mehrmals a u f z u f o r d e r n , binnen einer kurz 3 u bemessenden Frist, d i e a n z u r e ch n e n d e n S ch u l d e n z i n s e n, L a st e n, K a f s e n b e i t r ä g e undLebens- v e r s i ch e r u n g s p r ä m i e n a n z u m e l d e n und die Verpflichtung zur Entrichtung derselben durch Vorlegung der Belüge (Zins-, Beitrags-, Prämienquittungen, Policen 2c.) z u b e - fcheinigen, da nur diejenigen abzugsfähigen Leistungen berücksichtigt werden dürfen, deren B e - st e h e n keinem Zweifel unterliegt.
Zur Vermeidung von Irrthümern und Zweifeln sind die Namen (Vor- und Zunamen), das Gewerbe und der Wohnort der Gläubiger eventl. der Schuldner recht genau anzugeben.
f) Bezüglich derjenigen Personen, deren steuerpflichtiges Einkommen auf weniger als 900 Mark anzunehmen ist, sind in dem P ersonen- Verzeichnis, welches zugleich als G e m e i n d est e u e r l i st e dient, die Spalten 12—23 nach den für die Aufstellung der Einkommenstenerlisten bestehenden Bestimmungen ordnungsmäßig auszufüllen.
Die Gemeindesteuerliste ist bei der Bor- einschätzung bei denjenigen Personen zu vervollständigen, welche in der Einkommensteuerliste zwar aufgeführt sind, aber unter Berücksichtigung der im § 18 und § 19 des Gesetzes bezeichneten Ermäßigungen (Abzug wegen der Familienmitglieder unter 14 Jahren, Ermäßigung wegen beeinträchtigter Leistungsfähigkeit) als nicht einkommensteuer- pflichtig erachtet gestrichen und nur zu den Kommunalabgaben herangezogen werden.
D. Die Herren Orts- (Guts-) Vorstände haben die Vorarbeiten so zu beschleunigen, daß solche spätestens bis zum 21. November b. Js. abgeschlossen sind und von mir sodann an Ort und Stelle geprüft werden können.
Sodann ist das gesummte Veranlagungsmaterial an den Vorsitzenden der Voreinschätzungskommission, in dessen Händen das Material s p ü testen« am 28. N o v e in b e r b. I s. sein muß, abzu- geben. Dieser hat die Säumigen mir sofort mitzutheilen, damit ich erforderlichen Falles mit Ordnungsstrafen vorgehen kann, und dafür Sorge