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Herssel-tl Kleisdlatt.

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Ur. 83. Dienstag den 18. Juli 1893.

Amtliches.

Bekanntmachung

der Jnvaliditäts- und Altersversicherungsanstalt Hessen-Nassau für den Kreis Hersfeld. (§. 22 des Reichsgesetzes vom 22. Juni 1889, betreffend die Jnvaliditäts- und Altersversicherung).

Für die nach dem vorbezeichneten Reichsgesetze Versicherungspflichtigen Personen im Kreise Hersfeld sind für die Zeit vom 1. Januar 1893 bis 31. Dezember 1900, vorbehaltlich etwaiger anderweiter Festsetzung, nachbezeichnete Wochenbeiträge zu entrichten, und zwar:

Ein Wochenbeitrag in Lohnklasse

Für

1. Mitglieder der allgrmeinen Ortskrankenkasse der Stadt Hersfeld zu Hersfeld.

§. 12 des Statuts

t Mitglieder-Klasse I

II . .

I III und IV

2. Mitglieder der Ortskrankenkasse für die ländlichen Gemeinden des Kreises Hersfeld zu Hersfeld

. k männl. Mitglieder über 16 Jahre ausschl. Lehrlinge "es .

f Lehrlinge über 16 Jahre.......

3. Mitglieder der Ortskrankenkasse für Tuchmacher in Hersfeld

Nachtrag l Mitglieder-Klasse I....... zu §. 12 des II.......

Statuts ' III.......

4. Mitglieder der Fabrikkrankenkasse der Firma Baldus und Wirth zu Eitra bei Oberhaun.

§. 6 des 1 männliche Mitglieder über 16 Jahre .

Statuts I weibliche 16 .

5. Mitglieder der Postkrankenkassen.

Klasse I bei einem Tagelohn bis einschl. 1,16 Mk...... II von mehr als 1,16 Mk. bis einschl. 1,83 Mk.

III 1,83 Mk. 2,83 Mk.

IV über 2,83 Mk........

6. Alle in Land- und Forstwirthschast beschäftigten Betriebsbeamten bis einschließlich 2000 Mark Jahresarbeitsverdienst, soweit dieselben nicht zu den Mitgliedern einer vorstehenden Krankenkasse gehören.

7. Alle übrigen in Land- und Forstwirthschaft, sowie in sonstiger Weise beschäftigten Personen, welche keiner der vorgenannten

Krankenkassen angehören,

a) männliche Personen.........

b) weibliche .........

8. Lehrlinge über 16 Jahre, soweit dieselben nicht einer der genannten Krankenkassen angchören......

I

II

III

IV

Pf.

von

Pf. 1 Pf.

Pf.

24

20

14

20

1 14

_

24

20

'

14

24

20

'

14

20

24

30

Der Wochenbeitrag derjenigen Lohn-

klasse, tu

welche der wirkliche Jahres-

arbeitsverdienst fällt und zwar:

von mehr

von mehr

von mehr

als

als

als

bis

350 bis

550 bis

350 Mk.:

550 Mk.:

850 Mk :

850 Mk.:

14 Pf.

20 Pf.

24 Pf.

30 Pf.

20

14

14

.....

Hersfeld, den 12. Juli 1893.

Gemäß § 82 Abs. 4 der Kreisordnung vom 7. Juni 1885 wird das Ergebniß der am heutigen Tage im Saale des hiesigen Rathhauses stattge- fundenen Kreistagssitzung, welche in dem Kreis­blatt Nr. 79 d. Js. bekannt gemacht worden ist, nachstehend zur öffentlichen Kenntniß gebracht.

Punkt 1 der Tagesordnung. Zur Bekämpfung des in Folge der Dürre bereits eingetretenen und noch zu erwartenden Nothstan­des wurde die von dem Kreisausschusse dieserhalb vorgeschlagene Summe von 60000 Mk. demselben einstimmig zur Verfügung gestellt; auch wurde derselbe mit den dieserhalb zu treffenden weiteren Maßnahmen gleichzeitig beauftragt. Wegen Rück­erstattung der Kaufgelder für die von den Kreis- eingesessenen zu empfangenden Futter- und Streu­mittel wurde eine Frist bis zum 1. Januar 1895 zu bewilligen beschlossen, jedoch nur unter dem Vorbehalt, daß die politischen Gemeinden dieser­halb die Bürgschaft übernehmen, während seitens der Gutsbezirke ein oder mehrere von dem Kreis­ausschusse zu genehmigende Bürgen zu stellen sind.

Punkt 2 der Tagesordnung. Bei Begutachtung des Kostenanschlages über nothwen­dige Ausführung von Reparatur-Arbeiten an der Fuldabrücke bei Mecklar fand sich nichts zu erin­nern. Es wurde hierbei beantragt, der Gemeinde Mecklar die grundsätzliche Unterstützung zu der -Ausführung der fraglichen Arbeiten aus commu- nalständischen Mitteln zukommen zu lassen.

Punkt 3 der Tagesordnung. Die von dem Kreisausschusse revidirte Kreiskassen- Rechnung pro 1892/93, von welcher ein Auszug hierunter zum Abdruck gelangt, wurde auf eine Einnahme von . 147323 M. 40 Pf. und eine Ausgabe von . 147093 11

mithin einen Kas-

senbestand von 230 M. 29 Pf. abgeschlossen und dem Rechnungsführer Entlastung ertheilt.

Die Verwendung von Marken einer höheren Lohnklasse ist zulässig, wenn Arbeitgeber und Versicherte hierüber einverstanden sind.

Zur richtigen und rechtzeitigen Verwendung der fälligen Beitragsmarken sind die Arbeitgeber verpflichtet. Rechtzeitig geschieht die Verwendung der Bei­tragsmarken nur dann, wenn dieselbe alsbald bei jeder Lohnzahlung erfolgt. Den Arbeitgebern steht das Recht zu, bei der Lohnzahlung den von ihnen beschäftigten Personen die Hälfte der Beiträge in Albzug zu bringen. Abzüge dürfen sich jedoch höchstens auf die für die beiden letzten Lohnzahlungsperioden entrichteten Beiträge erstrecken. Als Lohnzahlung gelten auch Abschlagszahlungen.

Diejenigen Personen, welche die Versicherung nach Aufgabe der die Versicherungspflicht be­gründenden Beschäftigung freiwillig fortsetzen oder erneuern (§. 117 des Gesetzes vom 22. Juni 1889) sowie diejenigen Personen, welche sich freiwillig selbst versichern (§. 8 des ge- I

A n s z u g

aus der Kreiskassen-Rechnung für 1892)93.

K i tt n a h m e N.

Mark Pfg.

Titel I. Kassenbestand aus vori­ger Rechnung ... 48 95

II. Rückstände aus voriger

Rechnung.....

III. Aus nutzbarem Kapital­vermögen .... 3541 15

IV. Eingegangene und zurück­gezahlte Kapitalien . 85214 20

V. Aus gemeinnützigen Ein­

richtungen und Anstalten des Kreises .... 45 80

VI. Dem Kreise üb erwiesene

Gebühren ..... 1533 50

VII. Dotationen .... 56909

VIII. Kreisabgaben ...

IX. Im Verwaltungsstreit­verfahren ..... 29 40

X. Sonstige Einnahme 1 40

Snmma der Einnahmen 147323 40