Erscheint wöchentlich drei Mal Dienstag, Donnerstag und Sonnabend. AbonnementSpxeis vierteljährlich 1 Mark 40 Pfg. exet. Postaufschlag.
Die JnsertionSgebühren betragen für den Raum einer Spaltzcile 10 Pfg., im amtlichen Theile 15 Psg. Reklamen die Zeile 20 Pfg.
Bei größeren Aufträgen entsprechender Rabatt.
Herssel-tl Kleisdlatt.
Mit wöchentlicher Gratis-Beilage „Jllnstrirtes Sonntagsblatt".
Ur. 83. Dienstag den 18. Juli 1893.
Amtliches.
Bekanntmachung
der Jnvaliditäts- und Altersversicherungsanstalt Hessen-Nassau für den Kreis Hersfeld. (§. 22 des Reichsgesetzes vom 22. Juni 1889, betreffend die Jnvaliditäts- und Altersversicherung).
Für die nach dem vorbezeichneten Reichsgesetze Versicherungspflichtigen Personen im Kreise Hersfeld sind für die Zeit vom 1. Januar 1893 bis 31. Dezember 1900, vorbehaltlich etwaiger anderweiter Festsetzung, nachbezeichnete Wochenbeiträge zu entrichten, und zwar:
Ein Wochenbeitrag in Lohnklasse
Für
1. Mitglieder der allgrmeinen Ortskrankenkasse der Stadt Hersfeld zu Hersfeld.
§. 12 des Statuts
t Mitglieder-Klasse I
’ „ „ II . .
I „ III und IV
2. Mitglieder der Ortskrankenkasse für die ländlichen Gemeinden des Kreises Hersfeld zu Hersfeld
. k männl. Mitglieder über 16 Jahre ausschl. Lehrlinge "es iß .
f Lehrlinge über 16 Jahre.......
3. Mitglieder der Ortskrankenkasse für Tuchmacher in Hersfeld
Nachtrag l Mitglieder-Klasse I....... zu §. 12 des „ „ II.......
Statuts ' „ „ III.......
4. Mitglieder der Fabrikkrankenkasse der Firma Baldus und Wirth zu Eitra bei Oberhaun.
§. 6 des 1 männliche Mitglieder über 16 Jahre .
Statuts I weibliche „ „ 16 „ .
5. Mitglieder der Postkrankenkassen.
Klasse I bei einem Tagelohn bis einschl. 1,16 Mk...... „ II „ „ „ von mehr als 1,16 Mk. bis einschl. 1,83 Mk.
„ III „ „ „ „ „ „ 1,83 Mk. „ „ 2,83 Mk.
„ IV „ „ „ über 2,83 Mk........
6. Alle in Land- und Forstwirthschast beschäftigten Betriebsbeamten bis einschließlich 2000 Mark Jahresarbeitsverdienst, soweit dieselben nicht zu den Mitgliedern einer vorstehenden Krankenkasse gehören.
7. Alle übrigen in Land- und Forstwirthschaft, sowie in sonstiger Weise beschäftigten Personen, welche keiner der vorgenannten
Krankenkassen angehören,
a) männliche Personen.........
b) weibliche „ .........
8. Lehrlinge über 16 Jahre, soweit dieselben nicht einer der genannten Krankenkassen angchören......
I
II
III
IV
Pf.
von
Pf. 1 Pf.
Pf.
24
——
20
—
—
14
—
—
—
—
20
—
—
1 14
—
—
—
—
_
24
—
—
20
'—
—
14
—
—
—
—
—
24
—
—
20
'—
—
14
—
—
—
—
20
—
—
—
—
24
—
—
—
—
30
Der Wochenbeitrag derjenigen Lohn-
klasse, tu
welche der wirkliche Jahres-
arbeitsverdienst fällt und zwar:
von mehr
von mehr
von mehr
als
als
als
bis
350 bis
550 bis
350 Mk.:
550 Mk.:
850 Mk :
850 Mk.:
14 Pf.
20 Pf.
24 Pf.
30 Pf.
—
20
—
—
14
—
—
—
14
.....
—
—
Hersfeld, den 12. Juli 1893.
Gemäß § 82 Abs. 4 der Kreisordnung vom 7. Juni 1885 wird das Ergebniß der am heutigen Tage im Saale des hiesigen Rathhauses stattge- fundenen Kreistagssitzung, welche in dem Kreisblatt Nr. 79 d. Js. bekannt gemacht worden ist, nachstehend zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Punkt 1 der Tagesordnung. Zur Bekämpfung des in Folge der Dürre bereits eingetretenen und noch zu erwartenden Nothstandes wurde die von dem Kreisausschusse dieserhalb vorgeschlagene Summe von 60000 Mk. demselben einstimmig zur Verfügung gestellt; auch wurde derselbe mit den dieserhalb zu treffenden weiteren Maßnahmen gleichzeitig beauftragt. Wegen Rückerstattung der Kaufgelder für die von den Kreis- eingesessenen zu empfangenden Futter- und Streumittel wurde eine Frist bis zum 1. Januar 1895 zu bewilligen beschlossen, jedoch nur unter dem Vorbehalt, daß die politischen Gemeinden dieserhalb die Bürgschaft übernehmen, während seitens der Gutsbezirke ein oder mehrere von dem Kreisausschusse zu genehmigende Bürgen zu stellen sind.
Punkt 2 der Tagesordnung. Bei Begutachtung des Kostenanschlages über nothwendige Ausführung von Reparatur-Arbeiten an der Fuldabrücke bei Mecklar fand sich nichts zu erinnern. Es wurde hierbei beantragt, der Gemeinde Mecklar die grundsätzliche Unterstützung zu der -Ausführung der fraglichen Arbeiten aus commu- nalständischen Mitteln zukommen zu lassen.
Punkt 3 der Tagesordnung. Die von dem Kreisausschusse revidirte Kreiskassen- Rechnung pro 1892/93, von welcher ein Auszug hierunter zum Abdruck gelangt, wurde auf eine Einnahme von . 147323 M. 40 Pf. und eine Ausgabe von . 147093 „ 11 „
mithin einen Kas-
senbestand von 230 M. 29 Pf. abgeschlossen und dem Rechnungsführer Entlastung ertheilt.
Die Verwendung von Marken einer höheren Lohnklasse ist zulässig, wenn Arbeitgeber und Versicherte hierüber einverstanden sind.
Zur richtigen und rechtzeitigen Verwendung der fälligen Beitragsmarken sind die Arbeitgeber verpflichtet. Rechtzeitig geschieht die Verwendung der Beitragsmarken nur dann, wenn dieselbe alsbald bei jeder Lohnzahlung erfolgt. Den Arbeitgebern steht das Recht zu, bei der Lohnzahlung den von ihnen beschäftigten Personen die Hälfte der Beiträge in Albzug zu bringen. Abzüge dürfen sich jedoch höchstens auf die für die beiden letzten Lohnzahlungsperioden entrichteten Beiträge erstrecken. Als Lohnzahlung gelten auch Abschlagszahlungen.
Diejenigen Personen, welche die Versicherung nach Aufgabe der die Versicherungspflicht begründenden Beschäftigung freiwillig fortsetzen oder erneuern (§. 117 des Gesetzes vom 22. Juni 1889) sowie diejenigen Personen, welche sich freiwillig selbst versichern (§. 8 des ge- I
A n s z u g
aus der Kreiskassen-Rechnung für 1892)93.
K i tt n a h m e N.
Mark Pfg.
Titel I. Kassenbestand aus voriger Rechnung ... 48 95
„ II. Rückstände aus voriger
Rechnung..... — —
„ III. Aus nutzbarem Kapitalvermögen .... 3541 15
„ IV. Eingegangene und zurückgezahlte Kapitalien . 85214 20
„ V. Aus gemeinnützigen Ein
richtungen und Anstalten des Kreises .... 45 80
„ VI. Dem Kreise üb erwiesene
Gebühren ..... 1533 50
„ VII. Dotationen .... 56909 —
„ VIII. Kreisabgaben ... — —
„ IX. Im Verwaltungsstreitverfahren ..... 29 40
„ X. Sonstige Einnahme 1 40
Snmma der Einnahmen 147323 40