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Hersseliiel Kreislitatt.
Mit wöchentlicher Gratis-Beilage „Mustrirtes Sonntagsblatt".
Mr. 78. Donnerstag den 6. Juli
1893.
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Amtliches.
Hersfeld, den 1. Juli 1893.
Die Herren Ortsvorstände des Kreises werden hierdurch angewiesen, die nachstehend abgedruckte Polizei-Verordnung vom 30. November 1877 (cfr. Amtsblatt S. 374) von Zeit zu Zeit in ihren Gemeindebezirken veröffentlichen zu lassen, und Ihrerseits die ebenfalls unten abgedruckte noch in Kraft befindliche Kurhessische Regierungsverordnung vom 3. Februar 1817 (Kurb. Ges.- Sammlung S. 16) betreffend die Anzeige ansteckender Krankheiten durch die Ortsvorstände, in vorkommenden Fällen genau zu beachten, wobei ich bemerke, daß besagte Anzeige, wie schon in meiner Verfügung vom 20. November 1876 Nr. 12041 und 12181 im Kreisblatt Nr. 95 erwähnt. an das Landrathsamt zu richten ist.
I. 4284. Der Königliche Landrath
Freiherr von S ch l e i n i tz.
Polizei-Verordnung, betreffend die Verpflichtung zur Anzeige ansteckender und gemeingefährlicher Krankheiten. Im Anschlüsse an die Verordnung vom 31. Dezember 1828 (Kurhess. ®. S. S. 65) wider die Verbreitung der Menschen- blattern und an unsere Polizei-Verordnung vom 5. September 1873, betreffend Maßregeln wider die Verbreitung der Cholera (Amtsblatt S. 157) bestimmen wir hiermit auf Grund des §. 11 des ®efe$e§ über die Polizei-Verwaltung vom 20. September 1867 und unter Hinweisung auf den
^ des Strafgesetzbuchs für das deutsche Reich fiir den Umfang unseres Verwaltungsbezirks Folgendes:
8- l- Haushaltungsvorstünde und Aerzte, sobald sie innerhalb ihrer Haushaltung beziehungsweise in ihrer Praxis von bem Auftreten der im 8- 2 genannten Krankheiten Kenntniß erlangt haben, sind verpflichtet, von jedem dieser Krankheitsfälle alsbald, spätestens innerhalb 12 Stunden unmittelbar der Ortspolizeibehörde unter Angabe des Tages der Erkrankung, des Vor- und Familien-Namens des Erkrankten, sowie seines .llters, seiner Beschäftigung und Wohnung schriftlich Anzeige zu madfen.
2 Die Anzeige ist zu erstatten in jebem " von Cholera oder Pocken vom Haushaltungs- vorstande und von dem behandelnden Arzte, in jedem Falle von Typhus exanthematicus, Wuth- krankheit, Milzbrand-Karbunkel und Trichinose von dem behandelnden Arzte allein.
8- 3. Eine gleiche Anzeigepflicht kann den Aerzten für einzelne Orte und Kreise auch beim
Ausbruch anderer epidemisch contagiöser Krankheiten, als Unterleibs- und Rückfell - Typhus, Ruhr, Scharlach, Diphtherie, Kindbettfieber, con- tagiöse Augenentzündung, durch besondere Erlasse unsererseits auferlegt werden.
§. 4. Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen der §§. 1, 2 und 3 werden mit einer Geldbuße von 3 bis 30 Mark, im Unvermögensfalle mit entsprechender Haft bestraft.
§. 5. Die Vorschriften dieser Verordnung treten mit dem 1. Januar 1878 in Kraft.
Cassel, den 30. November 1877.
Königliche Regierung, Abth. des Innern.
Regierungs-Ausschreiben vom 3. Februar 1817, die Anzeige des Ausbruches einer ansteckenden Krankheit durch die Orts-Vorsteher betreffend.
Durch die Medicinal-Ordnungen vom 21. Dezember 1767 und 31. Juli 1778 sind für den Fall einer au§bred)enben ansteckenden Krankheit bereits die nöthigen Vorschriften für die Beamten und die Physiker ertheilt worden; diese wohlthätigen Anordnungen müssen jedoch oft ohne allen Nutzen fein, wenn nicht von Seiten der Ortsvorsteher Jenen zeitig von einer solchen Krankheit Nachricht gegeben wird.
Alle Greben und Schultheisen werden daher angewiesen, sofort beim Ausbrechen einer ansteckenden Krankheit in ihrer Gemeinde den Land- physikus und den Justiz-Beamten davon zu benachrichtigen. Im Unterlassungsfälle sollen sie das erste Mal von dem Justizbeamten in eine unerläßliche Strafe von zehn Kammergulden ver- urtheilt werden, bei weiterer Versäum ung der Anzeige aber haben die Justizbeamten, mit Beifügung des Protokolls, zur Bestimmung einer härteren Strafe an Uns Bericht zu erstatten.
Cassel, den 3. Februar 1817.
Kurfürstlich-Hessische Regie r u n g. Für deren Bezirk.
A u s s ch r e i b e n.
Ein Fremder, welcher sich in der Nacht vom 28. zum 29. b. Mts. von Gelnhausen kommend in einem hiesigen Gasthofe einlogirte und sich unter dem Namen Alexander Korzacki aus Moskau in das Fremdenbuch eintrug, hat sich dadurch des Betrugs, bezw. der Zechprellerei schuldig gemacht, indem er sich gestern Nachmittag heimlich aus hiesiger Stadt entfernte ohne vorher seine Zeche im Betrage von 8 Mk. berichtigt zu haben. Derselbe ist an dem genannten Tage Nachmittags 3'2H Uhr mit der Bahn von hier nach Frankfurt a/M. abgefahren und wußte kurz vor seiner Abreise den Wirth noch zur Herausgabe von Briefmarken im Werthe von 2,50 Mk. zu bestimmen, wobei er äußerte er sei russischer Offizier und stehe im Begriffe nach Paris zu reisen. Der Unbekannte ist ungefähr 25—26 Jahre alt, 1,68—1,70 m groß, von schlanker Statur, hat dunkle Haare und ebensolchen Schnurrbart, er ist auffallend gekleidet, trägt dunklen Rock, weit ausgeschnittene Weste, schwarz und grau carrirte Sommerhose, dunklen weichen Filzhut, (Tyrolerhut) mit langer Feder und Rosette, lange schwarze Cravatte, rehfarbige, bis an die Knie reichende Gamaschen und goldnen Zwicker. Gepäck führt derselbe nicht bei sich. Er legt ein sehr gewandtes Benehmen an den Tag und soll mehrere Sprachen
sprechen können. Da derselbe Tags zuvor in einem Hotel zu Gelnhausen die gleichen Zechprellereien verübte und sich dortselbst unter dem Namen Alesander P o d o v s k i, stud. der med. aus Varsan in das Fremdenbuch eingetragen hat, so steht zweifelsohne fest, daß man es in vorliegendem Falle mit einem Hochstapler zu thun hat, der sein schwindelhaftes Treiben auch in andern Städten fortsetzen wird.
Ich ersuche ergebenst, nach dem Thäter Nachforschungen anzustellen, denselben im Betretungs- falle festzunehmen und telegraphische Nachricht hierher gelangen lassen zu wollen I. Nr. 6596 P.
Das Ausschreiben vom 4. Mai b. J. P. 4486, betreffend den vermißten Schulknaben Emile Petrausch von hier, ist erledigt.
Hanau, am 30. Juni 1893.
Königliche Polizei-Direktion.
*
Hersfeld, den 4. Juli 1893.
Wird den Ortspolizeibehörden und der Königl. Gendarmerie zur Recherchirung nach dem Thäter und evtl. weiteren Veranlassung mitgetheilt.
Der Königliche Landrath Freiherr von Sch leinitz.
Berlin 4. Juli.
Wc Eröffnung drs Rtitstugks.
Die heutige Eröffnung des Reichstags vollzog sich mit dem feierlichen Ceremoniell, welches üblich ist, wenn Se. Majestät der Kaiser und König solchen Staatsakt Allerhöchstselbst vollzieht, Mittags um 12 Uhr.
Dem Staatsakte war ein Gottesdienst vorhergegangen, welcher um ll1 2 Uhr für die katholischen Mitglieder des Reichstags in der St. Hedwigskirche, und bereits um 11 Uhr für die evangelischen Mitglieder in der Kapelle des königlichen Schlosses stattgefunden hatte. Zu dem Gottesdienste in der Schloßrapelle begab sich Se. Majestät der K a i s e r unter Vorantritt zweier Kammerdiener, 28 Pagen, sowie der Ober- und Obersten Hofchargen mit größerem Gefolge bald nach 1 l Uhr durch den Weißen Saal, wo die Schloßgarde die Honneurs machte.
Nachdem der Gottesdienst in der Schloßkapelle beendet war, kehrte Seine M a j e st ä t d e r Kaiser in den gleichen Formen durch den Weißen Saal in Seine Gemächer zurück.
Inzwischen hatten sich die Mitglieder des Reichstags und die zu der Feier geladenen Herren im Weißen Saale versammelt, und nachdem auch die Mitglieder des Bundesraths erschienen waren und in der üblichen Reihenfolge links von dem Thron Aufstellung genommen hatten, machte der Reichskanzler Graf v. C a p r i v i Sr. Majestät von der Aufstellung der Versammlung Meldung.
Bald darauf verkündete das Aufstoßen des Marschallstabes, welchem die dröhnenden Schritte der Schloßgarde sich anschlossen, das Nahen Sr. M a j e st ä t des K a i s e r s. Sr. Majestät voran schritten die Ober- und Oberhofchargen, und Se Majestät waren gefolgt von den Prinzen des königlichen Hauses und verwandter Häuser, weldfc rechts vom Throne Aufstellung nahmen.
Sobald Se. Majestät den Weißen Saal betre-