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ftsfelhr Kreisblatt.
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Nr. 70.
Sonnabend den 17. Juni
1893.
Amtliches.
Hersfeld, den 13. Juni 1893.
In einer am 10. März d. Js. zu Berlin stattgehabten Konferenz von Vertretern von deutschen Diakonissenhäusern sind gewisse Vereinbarungen über die Hilfeleistung durch Diakonissen bei Cholera getroffen worden.
Der Inhalt dieser Vereinbarungen wird nachstehend zur Kenntniß der Gemeindebehörden gebracht, um gegebenen Falles dieselben gebührend, zu berücksichtigen.
I. 3936. Der Königliche Landrath Freiherr von Schleinitz.
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Vereinbarungen
der auf der Konferenz am 10. März 1893 in Bethanien zu Berlin vertretenen 29 deutschen Diakonissen - Häuser.
Abkominen der Diakonissenhäuser mit den berufenden Behörden und Vorständen.
1. Es ist erwünscht, daß seitens der vereinigten Diakonissenhäuser durch die Medizinalbehörden Lein einheitlicher Einfluß auf die Gemeindeverbände geübt werde, damit Cholerapflegestätten verständig angelegt und soweit räumlich thunlich vermindert, resp, für nahe zusammenliegende Kommunen zusammen gelegt werden, jedoch so, daß weder den Kranken auf dem Transport, noch der Hygiene zu nahe getreten werde.
2. Es ist selbstverständlich, daß die Schwestern auch bei epidemischen Kranken ihres Berufes in dem Geist und Sinn warten, in welchem sie in ihrem Mutterhause erzogen sind. Eine wesentliche Hülfe wird es für sie sein, wenn ihre Kranken seelsorgerisch fleißig bedient werden.
3. In der Regel dürfen in einem und demselben Raum nur Schwestern aus ein und demselben Mutterhause arbeiten.
4. In erster Linie sind Diakonissen zur Pflege bei Frauen und Kinder-Kranken ins Auge zu fassen.
Für die Pflege der Münner-Kranken würden von Seiten der Brüderhäuser u. s. w. die nothwendigen Vorbereitungen zu treffen sein.
5. In Nothfällen übernehmen Diakonissen auch die Pflege von Männer-Kranken unter der Bedingung, daß ihnen die geeigneten männlichen Hülfskräfte untergeordnet werden.
6. Strenge Arbeitstheilung erscheint nothwendig. Es ist erwünscht, daß ein und dieselbe Schwester 24 Stunden dient, natürlich mit den nöthigen Pausen, und dagegen die folgenden 24 Stunden von jedem Dienst befreit ist. — Läßt sich diese Ordnung nicht durchführen, so muß als Erfahrung gelten, daß eine Schwester während des Höhepunktes der Krankheit nur 5 Kranke hinreichend versorgen kann. Ebenfalls ist in dem Falle den vorstehenden Schwestern zur Pflicht gemacht, den Nachtdienst nach den obwaltenden Verhältnissen und nach Rücksprache mit Vorständen und Aerzten so zu ordnen, daß keine Schwester überbürdert wird.
7. Die berufende Instanz verpflichte^ sich, für Wohnung und Verpflegung der Schwestern
ausreichende Fürsorge zu treffen.
Es ist dringend nothwendig, daß die Schlaf- und Speisestätten der Schwestern vom Lazareth räumlich möglichst abgetrennt sind.
8. Die berufende Instanz verpflichtet sich, zur Verrichtung derjenigen Arbeiten, welche andere Leute besorgen können, auch die nöthigen geeigneten Hülfskräfte zur Verfügung zu stellen, damit die Schwestern sich möglichst ungehindert der eigentlichen Krankenpflege hingeben können.
9. Die Diakonissenhäuser senden ihre Schwestern ohne vorherige Forderung einer Vergütung, Im Falle die berufende Instanz nach der Höhe derselben ausdrücklich fragt, erklären die Häuser, daß sie mit einer täglichen Vergütung von 1 Mk. für jede Schwester und der Erstattung der Reisekosten und etwaiger sonstiger baaren Auslagen zufrieden sind.
Hersfeld, den 11. Juni 1893.
Mit Bezug auf die Vorschrift im §. 6 der Allerhöchsten Verordnung vom 25. Mai 1887, betreffend die Einrichtung einer ärztlichen Standesvertretung (G. S. S. 169) mache ich hierdurch bekannt, daß eine Liste der nach dieser Verordnung wahlberechtigten Aerzte des hiesigen Regierungsbezirks vom 2 1. d. Mts. bis zum 4. Juli er. im Geschäftslokal des hiesigen Landrathsamtes während der üblichen GeschäftSstunden an den Wochentagen zur Einsicht öffentlich ausgelegt werden wird.
J. 1. Nr. 3905. Der Königliche Landrath Freiherr von Schleinitz.
Hersfeld, den 30. Mai 1893.
Das diesjährige Ober-Crsatz-Gcschäft für den hiesigen Kreis findet am
Mittwoch den 2L J»ni d. J. von Morgens präcis 7 Uhr an und
Donnerstag den 22. Juni d. J. von Morgens präcis 7 Uhr an im hiesigen städtischen Rathhause statt und zwar gelangen zur Vorstellung
». am 21. Juni d. J.
1) die beim diesjährigen Ersatz-Geschäft alsdan- ernd untauglich bezeichneten Militairpflichtigen, 2) sämmtliche daselbst zum Landsturm 1. Aufgebots designirten Militairpflichtigen,
3) sämmtliche daselbst zur Ersatz-Reserve in Vorschlag gebrachten Militairpflichtigen,
4) die zur Disposition der Ersatz-Behörden entlassenen Mannschaften, über welche endgültig zu entscheiden ist,
5) die zur Zeit des Aushebungsgeschäfts noch vorläufig beurlaubten Rekruten,
6) die von den Truppentheilen abgewiesenen Einjährig-Freiwilligen,
7) die gemäß §. 36 pos. 5 der Heerordnung zu berücksichtigenden Reservisten rc.,
8) diejenigen beim Ersatz-Geschäft für tauglich befundenen Militairpflichtigen, von deren Seite reklamirt worden ist unb
9) etwaige Zugänge.
d am 22. Juni d. J. sämmtliche beim diesjährigen Ersatz-Geschäft für tauglich befundene MilitairpsUchtige, soweit sie nach Vorstehendem (a. Nr. 8) nicht schon am ersten Tage zur Vorstellung gelangen.
Die Herren Ortsvorstände der Stadt und Landgemeinden, einschließlich der Herren Gutsvorsteher, des hiesigen Kreises werden angewiesen, die ihnen in Kürze zugehenden Vorladungen den betreffenden Militairpflichtigen alsbald auszuhändigen und mit den Letzteren in den besagten Terminen pünktlich zu erscheinen, ihnen auch zu eröffnen, daß diejenigen, welche bei Ausrufung ihrer Namen im Musterungslokale nicht anwesend sind, oder überhaupt ohne genügende Entschuldigung fehlen, neben einer Geldstrafe bis zu 30 Mk. oder Haft bis zu 3 Tagen die im §. 26 bezwse. 66 der Wehrordnung bezeichneten Verluste sowie nach Lage der Sache die sofortige Einstellung als unsichere Heerespflichtige zu gewärtigen haben.
Beim Ober-Ersatz-Geschäft werden die Reklamationen, auf Grund deren taugliche Militairpflichtige zur Ersatz-Reserve in Vorschlag gebracht worden, sowie Reklamations-Anträge, auf welche eine abweisende Entscheidung durch die Ersatz- Commission erfolgt ist, der Ober-Ersatz-Commission zur Entscheidung vorgetegt, weshalb alle Familienglieder, auf deren Arbeitsoder Nichtarbeitsfähigkeit es bei Beurtheilung der Reklamation a n - kommt, (also auch die etwaigen jüngeren oder älteren Brüder des Reklamirten) im Termine mit zu erscheinen haben, widrigenfalls eine Berücksichtigung der betreffenden Reklamationen nicht st a t t f i n d e n k a n n.
Besonders wird noch darauf aufmerksam gemacht, daß bei den zur Vorstellung kommenden Leuten, welche behaupten an Epilepsie zu leiden, die im §. 65 6 der W.-O. vorgeschriebenen 3 Zeugen znr Stelle sind und daß die Zeugen weder mit dem Vorzustellenden verwandt noch sonstige Familienangehörige sein dürfen. Auch müssen die Zeugen über diein letztererZeit vorgekommenen Anfälle orientirt sein. Wenn ärztliche Atteste zur Vorlage kommen, so müssen sich diese ebenfalls über neuere Anfälle aussprechen und von einem beamteten Arzt ausgestellt sein.
Die Herren Ortsvorstände haben das Vorstehende in ihren Gemeinden wiederholt veröffentlichen und namentlich zur Kenntniß der betreffenden Militairpflichtigen und deren Angehörigen bringen zu lassen, auch haben sie den Militairpflichtigen noch besonders einzuschärfen, daß sie mit vollständig reinemKörper und reiner Wäsche zu erscheinen haben.
Sodann sind dieselben noch anzuweisen, die in ihren Händen befindlichen Loosungsscheine mit zur Stelle zu bringen, widrigenfalls der Betrag von 50 Pfg. für die Ausstellung eines Duplikat- Scheines gezahlt werden muß.
J. II. Nr. 1852. Der Königliche Landrath Freiherr von Schleinitz.
Hersfeld, den 14. Juni 1893.
Diejenigen Herren Ortsvorstände, welche mit Einzahlung der Umlage - Beiträge zur Hessen- Nassauischeu laudwirthschaftlichen Berufsgenossenschaft noch im Rückstände sind, werden hieran mit F r i st b i s zu m 22. d. M t s. erinnert.
Der Vorsitzende des Sektionsvorstands:
Freiherr von Schleinitz,
A. Nr. 1072. Landrath.