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Mit wöchentlicher Gratis-BeilageJlluftrirtes Sonntagsblatt".

Mr. 64.Sonnabend den 3. Juni 1893

Bestellungen auf das MW KeiÄall mit der wöchentlichen Gratis-Beilage Jllnstrirtes Sonntagsblatt" pro Juni werden von allen Kaiserlichen Post­anstalten, Landbriefträgern und von der Expe­dition angenommen.

Amtliches.

Hersfeld, den 1. Juni 1893.

In Verfolg meiner Verfügungen vom 9. v. M. I. 2905 (Kreisblatt Nr. 55) und vom 18. dess. I. 3112 (Kreisblatt Nr. 60) werden die Herren Bürgermeister und Gutsvorsteher des Kreises hierdurch angewiesen, alsbald nach Empfang dieser Verfügung, jedenfalls aber bis spätestens zum 6. d. M t s. in Ihren Verwaltungsbezirken öffentlich bekannt machen zu lassen, daß die Wahl zum Reichstage am 15. d. M ts. stattfindet, und daß die Wahlhand - l un g um 10 Uhr Vormittags beginnt und um 6 Uhr Nachmittags geschlossen wird, wobei zugleich nochmals die Abgrenzung des betreffenden Wahlbezirkes, das Wahllokal und der Name des Wahlvorstehers und dessen Stell­vertreters anzugeben ist.

Im Weiteren haben dieselben gemäß §. 4 des Reglements vom 28. Mai 1870, die Wählerlisten am 9. d. M t s. abzuschließen, und nach vor- gängiger ordnungsmäßiger Vollziehung der auf diesen vorgedruckten Bescheinigungen das Haupt­exemplar derselben nebst den Belagstücken sorg­fältig aufzubewahren, das zweite Exemplar dagegen dem betreffenden Wahlvorsteher Behufs Benutzung bei der Wahl alsbald zuzustellen.

I. 3737. Der Königliche Landrath

Freiherr von Schleinitz.

Hersfeld, den 1. Juni 1893.

Den Herren Wahlvorstehern der Landgemeinden des Kreises wird in diesen Tagen je ein Exemplar des Wahlgesetzes vom 31. Mai 1869 sowie des dazu erlassenen Reglements vom 28. Mai 1870 nebst einem Formulare zu dem über die Er- mittelung des Wahlergebnisses aufzunehmenden Protokolle und zu der dabei zu führenden Gegen­liste Behufs Benutzung bei der am 15. d. Mts. stattfindenden Reichstagswahl zugesandt werden, und wollen dieselben mit den bei der Wahlhandlung zu beobachtenden Bestimmungen sich alsbald genau bekannt machen und sorgfältig danach verfahren.

Insbesondere mache ich darauf aufmerksam, daß namentlich die Vorschriften der §§. 9 bis 25 des Reglements zu beachten sind, und daß sowohl zu Beisitzern als zu Protokollführern nach §. 9 des Wahlgesetzes nur solche Personen heran­gezogen werden dürfen, welche kein un­mittelbares Staatsamt bekleiden, mithin z. B. auch Amtsanwälte, sowie Standes­beamte ausgeschlossen sind, wenn solche ihre Be­soldung aus der Staatskasse beziehen. Auch müssen die Wählerlisten, die Protokolle und die Gegenlisten von bem gesummten Wahlvorstande,

also von dem Wahlvorsteher, dem Protokollführer und den Beisitzern unterschrieben werden, und ungültig erklärte Stimmzettel sind mit fortlaufender Nummer zu versehen und dem Protokolle, in welchem die Gründe angegeben werden müssen, aus denen die Ungültigkeitserklärung erfolgt ist, beizuheften. Die Wahlprotokolle mit sämmtlichen zugehörigen Schriftstücken müssen sodann ungesäumt dem Wahlkommissar

Königlichen Landrath von Trott zu Rotenburg a/Fulda eingereicht werden, so daß sie spätestens am 18. d. Akts. Nachmittags 2 Uhr in dessen Händen sind.

Die Herren Bürgermeister der Wahlorte, welche nicht selbst Wahlvorsteher sind, haben den Herren Wahlvorstehern diese Verfügung alsbald zur Ein­sicht mitzutheilen.

I. 3738. Der Königliche Landrath

Freiherr von Schleinitz.

Hersfeld, den 29. Mai 1893.

An Stelle des aus dem Amte geschiedenen Oeconomen Philipp S ch i m m e l p f e n g dahier ist der Landwirth Friedrich Heil dahier als Ver­trauensmann der Heffen-Nassau'ischen land- wirthschaftlichen Berufsgenossenschaft für die Jahre 1893 und 1894 gewählt worden.

Der Sektiollsvorstand:

Freiherr von Schleinitz.

J. A. Nr. 879.

Hersfeld, den 30. Mai 1893.

Nachstehende Bekanntmachung des Königlichen BezirkS-Kommandos dahier haben die Herren Ortsvorstände des Kreises in den Gemeinden auf ortsübliche Weise veröffentlichen zu lassen.

L 3329. Der Königliche Landrath

Freiherr von Schleinitz.

Bekanntmachung.

Diejenigen invaliden Mannschaften vom Feld­webel abwärts, welche auf Grund des Militair- pensionsgesetzes vom 27. Juni 1871 als Invaliden anerkannt sind und folgenden Bedingungen ent­sprechen :

1. die Kriegszulage gemäß §.71 des Gesetzes vom 27. Juni 1871 beziehen; oder

2. die Zulage für Nichtbenutzung des Civil-Ver- sorgungs-Scheines gemäß §. 76 des Gesetzes vom 27. 6. 71. bezw §. 12 des Gesetzes vom 4. 4. 74. beziehen, a m Kriege 1870/71 oder an einem Kriege vor 1870/71 Theil genommen haben oder seit diesem Kriege durch eine militairische Aktion oder durch Seereisen invalide geworden sind (Marine) und sich nicht im Genusse einer Verstümmelungszulage gemäß §. 72 des Ge­setzes vom 27. Juni 1871 befinden; oder

3. ans Grund der §§. 84 und 85 des Gesetzes vom 27. 6. 71 einer Klasseneinschränkung hinsichtlich des Pensionsbezuges unterliegen, sowie außerdenl

diejenigen Mannschaften, welche Versorgungs­Ansprüche geltend gemacht haben, jedoch ab­schlägig beschieden worden sind, weil bei ihnen der vorgeschriebene Grad der Erwerbsun­fähigkeit nicht vorhanden war, werden hiermit anfgefordert, sich sofort unter

Vorlage des Militairpasses oder sonstigen Aus­weisen beim unterzeichneten Bezirkskommando schriftlich zu melden.

Es wird ausdrücklich bemerkt, dast nur Kriegs-Jnvaliden in Betracht kommen.

Anträge in dieser Angelegenheit sind nicht etwa beim Königlichen Kriegsministerium zu stellen.

Hersfeld, am 26. Mai 1893.

Königliches Bezirks-Kommando: Hohl,

Oberstlieutenant z. D. und Bezirkskommandeur.

Hersfeld, den 30. Mai 1893.

Nach Verfügung Königlicher Regierung zu Cassel werden auch von der in dem neuen Ge- werbesteuergesetze eingeführten Betriebssteuer Com- munalabgaben erhoben, was den Herren Orts­vorständen des Kreises zur Nachachlung dient.

J. A. Nr. 887. Der Königliche Landrath

Freiherr von Schleinitz.

Nachrichten.

Berlin, 1. Juni.

Se. Majestät der Kaiser ist mit den Herren seiner Begleitung heute früh 7 Uhr 14 Minuten aus Danzig auf Bahnhof Friedrichstraße wieder in Berlin eingetroffen, und daselbst bei der An­kunft von Ihrer Majestät der Kaiserin begrüßt worden. Nachdem Se. Majestät dann auch die zum Empfange auf dem Bahnhöfe erschienenen Herren begrüßt, begaben sich beide Kaiserlichen Majestäten gemeinsam in das königliche Schloß, um für heute daselbst Wohnung zu nehmen. Se. Majestät der Kaiser hörte sodann im Laufe des Vormittags von 9 Uhr an die Vorträge des Kriegsministers, sowie des Chefs des Militair- kabinets und hatte daran anschließend Konferenzen mit dem Ministerpräsidenten und hierauf mit dem Reichskanzler. Am Nachmittag um 1*/.2 Uhr waren die Majestäten mit den aus Potsdam eingetroffenen schleswig-holsteinischen Herrschaften zu gemeinsamer Frühstückstafel im königlichen Schlosse vereint. Nach Aufhebung derselben unternahmen die Majestäten mit den erlauchten Verwandten eine gemeinsame Ausfahrt und be­suchten gelegentlich derselben das' Atelier des' Professors Anton v. Werner. Um 4 Uhr 58 Minuten traf sodann Se. königl. Hoheit der Prinz Victor von Italien, Graf von Turin, mit seiner Begleitung auf Bahnhof Friedrichstraße in Berlin ein und wurde bei seiner Ankunft hierselbst von Sr. Majestät dem Kaiser und den königlichen Prinzen empfangen und vom Bahn­höfe aus unter Eskorte einer halben Eskadron des Garde-Kürassierregiments ins hiesige könig­liche Schloß geleitet.

Auf seiner Rückreise von Pröckelwitz nach Berlin wohnte der Kaiser dem am Mittwoch Nachmittag in D a n z i g stattgefundenen Stapel- laufe und der Taufe der neuerbauten Cor- nette J bei. Das überaus stattliche Schiff wurde vom Capitain Grafen Haugwitz auf aller­höchsten Befehl auf den NamenG e f i o n" ge­tauft, das neue Kriegsschiff bildet demnach gleich­sam die verkörperte Erinnerung an eineRuhmesthat aus der Anfangsgeschichte der vaterländischen Marine. Am 7. April 1849 war es, daß zu Eckernförde eine feindliche dänische Flotille in