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Htlsfelöer UrtisHitt
Mit wöchentlicher Gratis-Beilage „Jllustrirtes Sonntagsblatt".
Nr. 28. Dienstag den 28. Februar 1893.
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Bestellungen auf das Hersfelder Kreisblatt mit der wöchentlichen Gratis-Beilage „Jllustrirtes Sonntagsblatt" pro März werden von allen Kaiserlichen Postanstalten, Landbriefträgern und von der Expedition angenommen.
Amtliches.
Hersfeld, am 25. Februar 1893.
Zur Abhaltung des diesjährigen Ersatzgeschäftes für den Kreis Hersfeld sind folgende Termine bestimmt worden:
Montag den 10. April d. Js.
vvn Morgens präcis 7 Uhr ab Musterung der Militairpflichtigen aus der Stadt Hersfeld und den Landgemeinden Allmershausen mit Hälgans, Aua, Biedebach, Bingartes, Eichhof, Eitra, Friedlos, Gittersdorf, Heenes, Hilperhausen, Kalkobes, Kathus, Kohlhausen, Meckbach, Mecklar und Meisebach.
Dienstag den 1L April d. Js.
von Morgens präcis 7 Uhr ab Musterung der Militairpflichtigen aus den Landgemeinden Obergeis, Oberhaun, Oberrode, Petersberg, Reilos, Rohrbach, Roßbach, Rotensee, Sieglos, Sorga, Taun, Untergeis, Unterhaim, Wilhelmshof, Wippershain, Niederaula, Allendorf, Asbach, BeierShausen, Engelbach, Frielingen, Gersdorf, Gershausen, Goßmannsrode, Hatten- bach, Heddersdorf und Holzheim.
Mittwoch den 12. April d. Js.
von Morgens präcis 7 Uhr ab Musterung der Militairpflichtigen aus den Landgemeinden Kemmerode, Kerspenhausen, Kirchheim, Kleba, Kruspis, Mengshausen, Niederjossa, Recke- rode, Neimboldshausen, Notterterode, Solms, Stärllos, Willingshain, Friedewald, Bengendorf, Gethsemaue, Harnrode, Heimboldshausen, Herfa, Heringen und Kleinensee.
Donnerstag den 13. April d. Js.
von Morgens präcis 7 Uhr ab Musterung der Militairpflichtigen aus den Landgemeinden Lautenhausen, Leimbach, Lengers, Widdershausen, Wölfershausen und sämmtlichen Gemeinden rc. des Amtsgerichtsbezirks Scheuk- lengsfeld.
Freitag den 14. April d. Js.
von Morgens präcis 8 Uhr ab Loosung und Elassifikation derjenigen Mannschaften der Reserve, Landwehr und Ersatz-Reserve, sowie der ausgebildeten Landsturmpflichtigen des zweiten Aufgebots, welche wegen häuslicher, gewerblicher oder Familien-Verhältnisse eine Zurückstellung für den Fall der Einberufung zu den Fahnen beanspruchen wollen (§. 123 der Wehrordnung vom 22. November 1888).
Das Ersatz-Geschäft wird wie bisher im hiesigen städtischen Rathhanssaale vorgenommen.
Die Herren Ortsvorstände der Stadt- und Landgemeinden des Kreises werden angewiesen:
1. die militairpflichtigen Mannschaften ihrer Gemeinden 2C. und zwar:
a die in der Zeit vom 1. Januar bis ein- | schließlich den 31. Dezember 1873 geborenen soweit sie nicht bereits in das Mili- tair eingestellt sind oder einen Ausstand erhalten haben,
b. die in den Jahren 1872, 1871, 1870 oder früher geborenen, welche in den Ersatz-Geschäften des vorigen Jahres zurückgestellt, überzählig geblieben oder gar nicht erschienen sind und demnach über ihr Militair- verhältniß noch keine feste Bestimmung erhalten haben, zu den vorbezeichneten Musterungsterminen vorzuladen,
2. dafür zu sorgen, daß diejenigen Personen, zu
deren Gunsten eine Zurückstellung bezw. Befreiung vom Militairdienst beansprucht wird, sich im Musterungstermine ebenfalls ein- finden;
3. in den Terminen sich persönlich einzu- find.en und so lange zur Stelle zu sein, bis sämmtliche Militäupflichtige der betreffenden Gemeinde gemustert sind. Im Falle einer Verhinderung ist für die Anwesenheit des Vicebürgermeisters Sorge zu tragen. Als Aufenthaltsort der Ortsvorstände wird die Amtsstube der städtischen Baudeputation im Rathhause, soweit dieses Zimmer nicht anderweit nöthig ist, zur Verfügung stehen;
4. für die rechtzeitige Gestellung der Militairpflichtigen 2c. zum Erfatz-Geschäft Sorge zu ■ tragen und denselben ausdrücklich zu eröffnen, daß sie mit sauberem Körper und reiner Wäsche zu erscheinen haben.
M i l i t a i r p f l i ch t i g e, w e l ch e ohne g e - nügenden Entschuldigungsgrund i m Musterungstermine nicht erscheinen oder bei Ausrufung ihrer Namen im Musterungslokale nicht anwesend sind, werden mit einer Geldstrafe bis zu 30 Mk. oder Haft bis zu 3 Tagen be - st r a f t; a u ß e r d e m können ihnen d i e Vortheile der Loosung entzogen werden. Ist die Versäumniß tn böswilliger Absicht oder wiederholt erfolgt, so kann ihre alsbaldige Einziehung z u m M i l i t a i r d i e n st als unsichere Heerespflichtige erfolgen.
Reklamationen Militairpflichtigen um Zurückstellung bezw. Befreiung vom Militairdienst oder von Mannschaften der Reserve, Landwehr und Ersatz-Reserve sowie des Landsturms zweiten Aufgebots um Zurückstellung im Falle einer Mobilmachung des Heeres sind schleunigst bei dem betreffenden Ortsvorstande anzubringen, welcher für ordnungsmäßige und voßitänbige Ausfüllung des vorgeschriebenen, in L. Funk's Buchdruckerei (Gebr. Funk) dahier stets vorrätigen Fragebogens sorgt. Einer Beifügung von ärztlichen Attesten bedarf es nicht, da — wie schon erwähnt — die - jenigen Personen (Eltern, Geschwister rc.) ; z u deren Gunsten eine Z u r ü ck st e l - l u n g 2C. vom Militairdienst beansprucht wird, im Muster ungster- mine mit zu erscheinen haben, wobei in Betreff ihrer Erwerbsfähigkeit rc. die nöthigen Feststellungen durch den betreffenden Militairarzt, dessen Ausspruch allein maßgebend ist, bewirkt werden.
Sämmtliche Reklamationen sind bis
spätestens zum 20. März d. Js. an mich einzureichen.
Militairpflichtige, welche an E p i l e p s i e zu leiden behaupten, haben auf ihre Kosten drei glaubhafte Zeugen bei dem Bürgermeister ihres Wohnortes zu stellen, welcher dieselben an Eides Statt protokollarisch darüber vernimmt, daß, wann, wie oft und in welcher Weise sie selbst die epileptischen Anfälle an den betreffenden Militairpflichtigen wahrgenommen haben. Diese Protokolle nebst etwaigenärztlichenAttesten sind ebenwohl bis zum 20. März d. Js. an mich einzureichen.
Die Herren Ortsvorstände rc. haben Vorstehen
des zu wiederholten Malen in ihren Verwaltungsbezirken, insbesondere den gestellungspflichtigen Mannschaften und deren Angehörigen bekannt machen zu lassen und daß dieses geschehen, bis zum 25. März d. Js. hierher zu berichten. I. II. Nr. 696. Der Königliche Landrath
Freiherr von Schleinitz.
Hersfeld, den 23. Februar 1893.
Mit Bezug auf die nachstehend veröffentlichten Bekanntmachungen der Herren Minister des Innern und für Handel und Gewerbe bezw. des Herrn Regierungs-Präsidenten werden die Interessenten des Kreises veranlaßt, die der Prüfung und Abstempelung unterliegenden, noch nicht in den Verkehr gebrachten Handfeuerwaffen behufs Anbringung der Vorrathszeichen gut verpackt bis zum 15. März d. Js. unter genauer Angabe des Einsenders an das Königliche Landrathsamt zu Fulda einzusenden.
I. I 1356. Der Königliche Landrath.
I. Heeg.
*
Nachstehende Bekanntmachung bringe ich mit dem Bemerken zur Kenntniß der Betheikigten, daß für den Regierungsbezirk Cassel
die Orts- Polizeibehörden in
1) Cassel
2) Hanau
3) Marburg
4) Fulda
5) Schmalkalden
die Anbringung des Vorraths- zeichens für
. die Kreise Cassel Stadt und I Land, Eschwege, Fritzlar, Hof- . geismar, Homberg, Weisungen, i Rinteln, Witzenhausen, Wols- ' Hagen und Ziegenhain,
die Kreise Hanau Stadt und Land, Gelnhausen und Schlüch- tern,
die Kreise Marburg, Frankenberg und Kirchhnin,
die Kreise Fulda, Gersfeld, ; Hersfeld, Hünfeld und Roten- bürg, den Kreis Schmalkalden
bewirken. Cassel am 17. Januar 1893.
Der Regierungs-Präsident. J. V.: v. P a w e l.
B e k a « u t m a ch uug, betreffend die Anbringung der Vorrathszeichen auf Handfeuerwaffen.
Nach der Kaiserlichen Verordnung vom 20 December 1892 (Reichs - Gesetzblatt S. 1055) tritt das Gesetz, betreffend die Prüfung der Läufe und Verschlüsse der Handfeuerwaffen, vom 19. Mai 1891 (Reichs Gesetzblatt S. 109) zum