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HersWer Kreisblatt.

Mit wöchentlicher Gratis-BeilageJllustrirtes Sonntagsblatt".

Mr. 9. Konnabend den 21. Januar 1893.

Erstes Blatt.

Amtliches.

Hauptverwaltung der Staatsschulden.

Berlin, den 8. November 1892.

Bekanntmachung wegen Ausreichung der Zinsscheine Reihe V. zu den 3' /, "/^igen Niederschlesischen Zweigbahn Prioritäts-Obligationen der Oberschlesischen Eisen­bahn und der Zinsscheine Reihe V. zu den 4/2 °/<)igen Partial-Obligationen der Homburger Eisenbahn von 1861.

Die Zinsscheine Reihe V. Nr. 1 bis 10 zu den 3' 2 "/oigen Niederschlesischen Zweigbahn-Priori- tüts-Obligationen der Oberschlesischen Eisenbahn über die Zinsen für die Zeit vom 1. Januar 1893 bis 31. Dezember 1897, nebst den Anweisungen zur Abhebung der folgenden Reihe, sowie die Zinsscheine Reihe V. Nr. 1 bis 16 zu den 4'/2 °/igen Partial-Obligationen der Hamburger Eisenbahn von 1861 über die Zinsen für die Zeit vom 1. Januar 1893 bis 31. Dezember 1900 nebst den Anweisungen zur Abhebung der folgen­den Reihe werden vom 5. Dezember d. I. ab von der Kontrolle der Staatspapiere hierselbst, Oranienstraße 92/94 unten links, Vormittags von 9 bis 1 Uhr, mit Ausnahme der Sonn- und Festtage und der letzten drei Geschäststage jeden Monats, ausgereicht werden.

Die Zinsscheine können bei der Kontrolle selbst in Empfang genommen oder durch die Regierungs­Hauptkassen, sowie in Frankfurt a. M. durch die Kreiskasse bezogen werden. Wer die Empfang­nahme bei der Kontrolle selbst wünscht, hat der­selben persönlich oder durch einen Beauftragten die zur Abhebung der neuen Reihe berechtigenden Minsscheinanweisungen mit einem Verzeichnisse zu übergeben, zu welchem Formulare ebenda und in Hamburg bei dem Kaiserlichen Postamte Nr. 1 unentgeltlich zu haben sind. Genügt dem Ein­reicher eine numerirte Marke als Empfangsbe­scheinigung, so ist das Verzeichniß einfach, wünscht er eine ausdrückliche Bescheinigung, so ist es doppelt vorzulegen. Im letzteren Fall erhalten die Ein­reicher das eine Exemplar, mit einer Empfangs­bescheinigung versehen, sofort zurück. Die Marke oder Empfangsbescheinigung ist bei der Ausrei­chung der Zinsscheine zurückzugeben.

I n ^ ch r i f t w e ch s e l kann d i e K 0 n t r 0 l l e der Staatspapiere sich mit den In­habern der Z i n s sch e i n a n we i s n ng e n Zu icht einlassen.

| Wer die Zinsscheine durch eine der oben ge­nannten Provinzialkassen beziehen will, hat der­selbe die Anweisungen mit einem doppelten Ver­zeichnisse einzureichen. Das eine Verzeichniß wird mit einer Empfangsbescheinigung versehen, so­gleich zurückgegeben und ist bei Aushändigung der Zinsscheine wieder einzuliefern. Formulare zu diesen Verzeichnissen sind bei den gedachten Pro- vinzialkassen und den von den Königlichen Regie­rungen in den Amtsblättern zu bezeichnenden sonstigen Kasten unentgeltlich zu haben.

Der Einreichung der Obligationen bedarf es zur Erlangung der neuen Zinsscheine nur dann, wenn die Zinsscheinanweisungen abhanden ge­kommen sind; in diesem Falle sind die Obligationen an die Kontrolle der Staatspapiere oder an eine der genannten Provinzialkassen mittelst beson­derer Eingabe einzureichen.

Königliche Hauptverwaltung der Staatsschulden.

I. 2829. gez. (Unterschrift.)

Bekanntmachung, die Hauptergebnisse der Rechnung der Elementarlehrer-Wittwen- und Waisenkaffe des Regierungs- Bezirks Cassel für das Rechnungsjahr 1. April 1891/92 betreffend.

Nachdem die vorgedachte von der Königlichen Regierungs-Hauptkasse hier aufgestellte Rechnung revidirt, den Kassen-Curatoren nebst den Belägen vorgelegt, von denselben als richtig anerkannt und daraufhin abgeschloffen, sowie die Entlastung von uns ertheilt worden ist, theilen wir deren Haupt­ergebnisse nach § 48 der Statuten den Mitgliedern dieser Wittwen- und Waisenkaffe in Nach­stehendem mit.

Z u s a m m e n st e l l u n g der Einnahme und Ausgabe bei der Elementarlehrer-Wittwen- und Waisenkaffe des RegierungS- Bezirks Caffel für das Rechnungsjahr 1. April 1891/92.

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297186

36131 53

I 11 III IV

I

II III

Einnahme.

Rest aus Vorjahren. . Kapitalzinsen . . . . Jahresbeitr.d.Gemeinden Sonstige Einnahmen Zuschuß aus der Staats­kasse ......

Summa der Einnahme .

Ausgabe.

Verwaltungskosten . . Pensionen . . . . . Sonstige Ausgaben . . Summa der Ausgaben .

Vergleicht sich mit der Einnahme.

. 198 21048 22856

297

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33

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21

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80532

68

.

Caffel den 4. Januar 1893.

Königliche Regierung, Abtheilung für Kirchen und Schulsachen. v. Altenbockum.

*) Die im Amtsblatt vom 31. August v. J.

S. 215 übgedruckte Anordnung vom 27. August v. I., betreffend die Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche, -wird gemäß einer mir unterm 31. v. M. ertheilten Ermächtigung des Herrn Ministers für Landwirthschaft, Domainen und Forsten bis auf Weiteres in Kraft belassen.

Cassel, am 13. Januar 1893.

Der Regierungs-Präsident. J. V.: v. Pawel.

*) Jlbßföiurft im Krcisblalt Nr. 104.

Der Herr Ober-Präsident hat durch Erlaß vom 9ten d. M., Nr. 138, genehmigt, daß für die Rettungsanstalt in Hof Reith bei Schlüchtern im Jahre 1893 eine einmalige Sammlung freiwilli­ger Beiträge bei den evangelischen Einwohnern im Regierungsbezirk Gaffel mit Ausschluß des Kreises Rinteln sowie im Regierungsbezirke Wiesbaden durch polizeilich legitimirte Collectau-

Cassel, den 17. November 1892.

Die vorstehende Bekanntmachung wied hierdurch mit dem Bemerken veröffentlicht, daß die in ber* selben bezeichneten Formulare von der hiesigen Regierungs-Hauptkasse und den Steuerkassen des Regierungsbezirks verabreicht werden.

Der Regierungs-Präsident Rothe.

ten veranstaltet werden darf.

Castel, am 11. Januar 1893.

Der Regierungs-Präsident. J. A.: Althaus.

Hersfeld, den 5. Januar 1893.

In Gemäßheit des §. 25 bezw. 45 der Deut­schen Wehrordnung vom 22. November 1888 haben alle diejenigen Personen männlichen Ge­schlechts, welche

1. in dem Zeitraum vom 1. Januar 1873 bis einschließlich 31. Dezem­ber 1873 geboren sind,

2. dieses Alter bereits überschritten, aber sich n o ch n i ch t v o r e i n e r Ersatz- Behörde zur Mustern n g b e z w. A u S - Hebung gestellt,

3. s i ch zwar gestellt, aber über ihr M i l i t a i r v e r h ä l t n i ß n o ch keine f e st e Bestimmung erhalten haben,

sich in der Zeit vom 15. Januar bis