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Hersstl-tl Kttisblatt.
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Nr. 8. Donnerstag den 19> Januar 1893»
Amtliches.
Berlin, den 19. Dezember 1892.
Nachdem die Cholera in den ausländischen Grenzdistricten erheblich abgenommen hat und im Inlands Erkrankungsfälle feit einiger Zeit nicht mehr vorgekommen sind, hat eine starke Einschränkung der außerordentlichen Maßregeln, welche gegen die Einschleppung der Seuche aus dem Auslande und zur möglichst frühzeitigen Feststellung erster Fälle ergriffen worden sind, eintreten dürfen. Gleichwohl ist die Gefahr der Einschleppung, wie auch des Aufloderns der Cholera aus ungetilgt gebliebenen Resten des ihr zu Grunde liegenden Giftes keineswegs ausgeschlossen, und es wird, um einer neuen Verbreitung derselben bei wieder eintretenden, ihr günstigen WitterungSverhältniffe nach Möglichkeit vorzu- beugen, alles darauf ankommen, daß auch jetzt und fernerhin jeder einzelne Fall von Cholera so früh als nur möglich sanitätspolizeilich behandelt, d. h. alles von ihm ausgehende Gift ; von vorn herein vollständig vernichtet wird, damit sich kein neuer Seuchenherd entwickeln kann.
Die Erfahrung hat gelehrt, daß leider immer : noch Erkrankungen an Brechdurchfällen aus nicht ’ bekannter Ursache nicht, wie es erforderlich ist, als choleraverdächtig angezeigt werden, daher unaufgeklärt bleiben und, falls es sich um Cholera handelt, weiter gefährlich werden können. Es ist ■ deshalb dringend nothwendig, daß die Bevölkerung immer wieder hierauf hingewiesen und insbesondere die Anzeigepflicht bei allen choleraverdäch- tigen Fällen eingeschärft und daß da, wo Indolenz, Nachlässigkeit oder böser Wille der Erfüllung dieser Pflicht entgegenstehen, vornehmlich in den gefährdeten Grenzbezirken und den bisher bedroht gewesenen Landestheilen, auch besondere Mittel ergriffen werden, um die rechtzeitige Anzeige möglichst zu sichern. Insbesondere werden auf dem Lande die Geistlichen und Lehrer wohl dazu herangezogen werden können, derartige v Fälle, sobald sie zu ihrer Kenntniß gelangen, zur Anzeige zu bringen; auch hier wird erforderlichen Falls den Gendarmen die regelmäßige aufmerksame
- Nachforschung nach verdächtigen Erkrankungen und Berichterstattung über deren Ergebnisse aufzu- tragen sein. Da gerade die Erforschung der Ursachen vereinzelter oder einiger weniger zusammen vorkommender Fälle geeignet ist, weiteres Licht über die Art der Verbreitung der Cholera zu gewähren, so erscheint es auch deshalb geboten, jeden solchen Fall durch bakteriologische Unter- i - suchung aufzuklären. Letztere ist der größeren Sicherheit und Schnelligkeit wegen fortan bis W auf Weiteres nur noch durch das hiesige Universi- | täts-Jnstitut für Infektionskrankheiten oder durch das am schnellsten zu erreichende hygienische Universitäts-Jnstitut oder das nächste militärische Sanitätsamt herbeizufübren. Jeder Fall aber ist so lange, bis sich der Choleraverdacht bestimmt als ungerechtfertigt herausgestellt hat, allen vorgeschriebenen sanitätspolizeilichen Maßnahmen namentlich hinsichtlich der sofortigen telegraphischen Anzeige bei mir, dem mitunterzeichneten Minister der geistlichen rc. Angelegenheiten und dem Direktor des Kaiserlichen Gesundheitsamts, ferner ■ behufs Nachforschung nach den Ursachen und zur
gründlichen Desinfektion zu unterwerfen, wie wenn es sich erwiesenermaßen um Cholera handelt.
Ew. Hochwohlgeboren ersuchen wir ergebenst, hiernach gefälligst die geeigneten Veranlassungen zu treffen, um die Ausführung der vorgedachten Maßnahmen nach Kräften zu sichern.
Der Minister Der Minister
des Innern. der geistlichen, Unterrichts- gez.: u. Medizinal-Angelegenheiten.
Graf zu Eulenburg. gez.: Bosse.
An den Königlichen Regierungs-Präsidenten, Herrn Rothe, Hochwohlgeboren zu Cassel. M. d. I. II. Nr. 15486. M. d. g. A. C. Nr. 13846. * * * Cassel, den 31. Dezember 1892.
ab^nft uberfenbe ich 6».
zur gefälligen Veranlassung unter Mitwirkung des Königlichen Kreis-Physikus für welchen ein Ab« druck beiliegt.
Beim Auftreten des ersten choleraverdäch- tigen Falles mit Ausnahme von Brechdurchfall bei Kindern bis zum Alter von zwei Jahren, ist die Anzeigepflicht sofort ortspolizeilich anzuordnen und mir über den Sachverhalt kurz telegraphisch, demnächst aber eingehend schriftlich zu berichten. Ich verweise im Uebrigen auf die RegierungsPolizei-Verordnung vom 30. November 1877 (Amtsblatt 1877 S. 374.)
Für die bakteriologische Untersuchung kommt in erster Reihe das hygienische Universitäts-Jnstitut zu Marburg in Betracht.
Der Regierungs-Präsident. Rothe. An den Königlichen Herrn Polizei-Präsidenten hier und sämmtliche Herren Landräthe. A. II. 12298.
* * *
Hersfeld, den 13. Januar 1893.
Vorstehend abgedruckten Ministerial-Erlaß bringe ich hierdurch zur allgemeinen Kenntniß behufs Beachtung.
Insbesondere werden die Herren Aerzte, auf dem Lande auch die Herren Geistlichen und Lehrer, veranlaßt, bei dem Auftreten des ersten cholera- verdächtigen Falles (mit Ausnahme von Brechdurchfall bei Kindern bis zum Alter von zwei Jahren) sofort nach dem Bekanntwerden der Ortspolizeibehörde Anzeige zu erstatten, welche unverzüglich die Anzeigepflicht ortspolizeilich anzuordnen und mir auf dem kürzesten Wege über den Sachverhalt zu berichten hat. Auch wird der Königl. Gendarmerie aufmerksame Nachforschung nach verdächtigen Erkrankungen und Berichterstattung über deren Ergebnisse zur Pflicht gemacht.
I. I. 186. Der Königliche Landrath.
J. V.: Heeg.
Hersfeld, den 14. Januar 1893.
Behufs der in der 2ten Hälfte des Monats Februar d. Js. vorzunehmenden Ermittelung des Erndteertrages der wichtigeren feldmäßig gebauten Fruchtarten im Jahre 1892 werden den Herren OrtSvorständen des Kreises in den nächsten Tagen je zwei Exemplare des zur Erhebung dienenden Formulars B. zugehen.
Gleichzeitig sind diesen Formularen je 2 Notizblätter nebst einem dazu gehörigen Couvert für etwa im laufenden Jahre vorkommende Hagelwetter beigefügt, welche in der Repositur aufzu- bewahren sind; eintretenden Falles ist eins der
selben auszufüllen und spätestens bis zum 1. November 1893 dahier unfrankirt einzureichen, während der Inhalt des zurückzubehaltenden zweiten ausgefüllten Notizblattes in das für die Ermittelung des Erndteertrages für 1893 den Ortsvorständen zugehende Erhebungsformular B. zu übertragen ist.
Das Formular 8. ist nach dem 15. Februar unter Beachtung der demselben vorgedruckten Anleitung, nöthigen Falles unter Hinzuziehung von Sachverständigen, sorgfältigst auszufüllen; die auf den Notizblättern für das Jahr 1892 enthaltenen Angaben über den im abgelaufenen Jahre vorgekommenen Hagelschlag find auf Seite 3 (Anhang) zu übertragen bezw. ist hier zu bemerken, daß kein Hagelschlag stattgefunden hat.
Bis spätestens zum 24. Februar d. Js. ist mir sodann ein Exemplar des richtig und deutlich auszufüllenden Formulars, mit Unter* schrist versehen, einzureichen, während das andere Exemplar in der Repositur aufzubewahren ist.
Besonders weise ich noch darauf hin, daß in den Formularen selbst, ebenso wie in den Vorjahren, durch kurze Bemerkungen oder Fragezeichen auf zweifelhafte Angaben oder sonstige Unregelmäßigkeiten der vorjährigen Nachweisung aufmerksam gemacht worden ist.
Die genaueste Beachtung dieser Bemerkungen sowie eine sachgemäße Beantwortung der bezüglichen Fragen wird erwartet.
I. Nr. 206. Der Königliche Landrath.
J. V.: Heeg.
Hersfeld, den 16. Januar 1893.
Die Herren Ortsvorstände werden hiermit angewiesen, das im §. 8 Abs. 3 des Reglements vom 4. März 1875 (Amtsbl. Nr. 15 für 1875) vorgeschriebene Verzeichniß derjenigen noch nicht geimpften Kinder, welche in ihren Gemeinden nicht geboren, sondern dahin verzogen sind, bis s p ä - testens den 1 0. Februar d. I. hierher einzureichen.
Die Herren Standesbeamten werden angewiesen, unter Benutzung des ihnen in den nächsten Tagen zugehenden Formulars die nach dem Reichsgesetz vorn 8. April 1874 über die Ausführung der öffentlichen Schutzpocken-Jmpfung vorgeschriebenen Jmpflisten durch Eintrag der im Jahre 1892 geborenen noch lebenden Kinder vorzurichten und bis zum 1 0. Februar d. I. hierher einzureichen.
In die Jmpflisten sind die Impflinge einer jeden Gemeinde zusammen, und die einzelnen Gemeinden untereinander einzutragen.
Die Herren Lokalschulinspektoren werden ergebenst ersucht, unter Benutzung des ihnen zugehen- den Formulars die für Impfung und Wieder- Jmpfung getrennt zu haltenden Listen
1) derjenigen Zöglinge der ihnen unterstellten Lehranstalten oder Privatschulen, welche im laufenden Jahr das zwölfte Lebensjahrzurücklegenwerden, und
2) über die Schüler, für welche der Nachweis der Impfung nicht erbracht ist
gefälligst bis spätestens zum 1 5. Fe- b r u a r d. I. hierher einzureichen.