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Ijmfditr Klkisdlatt.
Mit wöchentlicher Gratis-Veilage „Jllustrirtes Sonntagsblatt".
Ur. 4
Dienstag den 10. Januar
1893.
DMMNK-IMW.
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Amtliches.
Hersseld, den 5. Januar 1893.
In Gemäßheit des §. 25 bezw. 45 der Deutschen Wehrordnung vom 22. November 1888 haben alle diejenigen Personen männlichen Geschlechts, welche
1. in dem Zeitraum vom 1. Januar 1873 bis einschließlich 31. Dezember 1873 geboren sind,
2. dieses Alter bereits überschritten, aber sich nochnichtvoreinerErsatz- Behörde zur Musterung bezw. Aushebung gestellt,
3. sich zwar gestellt, aber über ihr Militairverhältnißnoch keine feste Bestimmung erhalten haben,
sich in der Zeit vom 15. Januar bis Mm 1. Februar d. J. zur Rekrutirungs- Stammrolle zu melden, und dabei die über ihr Alter sprechenden, sowie die etwaigen sonstigen Atteste, welche bereits ergangene Bestimmungen über ihr Militairverhältniß enthalten, mit zur Stelle zu bringen.
Die Herren Ortsvorstände der Stadt- und Landgemeinden einschließlich der Gutsvorsteher des Kreises haben demgemäß im laufenden Monate folgende Bekanntmachung in ortsüblicher Weise viermal zu erlassen:
„Jeder Militairpflichtige, welchem über seine Dienstpflicht eine endgültige Entscheidung der Ersatz-Behörden noch nicht ertheilt ist, hat sich in der Zeit vom 15. Januar bis 1. Februar b. I. bei dem Ortsvorstande zur Rekrutirungs-Stammrolle zu melden, bei Vermeidung der im Gesetze angedrohten Nachtheile.
Für solche Militairpflichtige, welche, ohne an einem anderen Orte im Deutschen Reiche einen dauernden Aufenthalt zu haben, abwesend sind, haben deren Eltern, Vor- | münder, Lehr-, Brod- oder Fabrikherrn die Anmeldung zu besorgen, ebenfalls bei Vermeidung der im Gesetze angedrohten Nachtheile."
Die sodann genau nach der Instruktion des Herr» Ober-Präsidenten vom 16. Mai 1876 (Amtsblatt de 1876 Seite 109 und 110) aufzu- stellenden Rekrutirungs-Stammrollen pro 187 3 swd mir nebst den bei den Meldungen zur Stammrolle aus den betreffenden Jahrgängen vorgelegten Attesten rc. und den beiden Rekrutirungs- Stammrollen der Jahre 187 1 und 1 872 bis
spätestens zum 5. Februar b. I. unter | der Bezeichnung Militaria einzureichen.
Ferner haben die Herren Ortsvorstände rc. des Kreises die in ihren Gemeinden sich aufhaltenden, zum einjährig-freiwilligen Dienst berechtigten Militairpflichtigen, welche in das militairpflichtige Alter eintreten bezw. eingetreten sind, und ihrer activen Dienstpflicht noch nicht genügt haben, resp, von der Aushebung noch nicht zurückgestellt worden sind, darauf aufmerksam zu machen, daß sie in Gemäßheit des §. 93 pos. 2 der Wehrordnung vom 22. November 1888 sich bei der Ersatz-Commission ihres Gestellungsortes schriftlich oder mündlich zu melden und unter Vorlegung ihres Berechtigungsscheines ihre Zurückstellung von der Aushebung zu beantragen haben.
Schließlich spreche ich noch die bestimmte Erwartung aus, daß die vo'bezeichneten Stammrollen sauber aufgestellt und die in Betracht kommenden Rubriken derselben vollständig aus gefüllt werden; ^Wch muß, wenn z. B. ein Militairpflichtiger Schmied ist, angegeben werden, ob er Grob- oder Hufschmied ist. — Ferner muß bei jedem einzelnen Militairpflichtigen in der dazu bestimmten Rubrik durch Eintragung der Worte: „ja" oder „nein" angegeben werden, ob sich derselbe zur Stammrolle angemeldet hat oder nicht. Ist letzteres der Fall, so ist ebenfalls anzuzeigen, ob Bestrafung desselben erfolgt ist oder nicht und eventuell weshalb nicht.
I. II. Nr. 31. Der Königliche Landrath Freiherr von Schleinitz.
Hersfeld, den 6. Januar 1893.
Es ist die Wahrnehmung gemacht worden, daß die zur Erlangung der Berechtigung zum einjährig- freiwilligen Dienst sich eignenden Militairpflich- ; tigen ihre desfallsigen Gesuche oftmals zu spät einreichen und dadurch des Anrechts auf diese Berechtigung verlustig geheu, sofern nicht der Berechtigungsschein Seitens der Ersatz-Behörde III. Instanz ausnahmsweise ertheilt wird.
Zur Vermeidung derartiger Härten sowohl als auch zur Verminderung bezüglicher Anträge werden die betreffenden Vorschriften hierunter zur öffentlichen Kenntniß gebracht und weise ich die Herren Ortsvorstände des Kreises an, den Inhalt dieser Paragraphen auf ortsübliche Weise alsbald bekannt zu machen.
J. II. Nr. .47, Der Königliche Landrath Freiherr von Schleinitz.
§. 89 der Wehrordnung vom 22. November 1888.
1) Die Berechtigung zum einjährig-freiwilligen Dienst darf im Allgemeinen nicht vor vollendetem 17. Lebensjahre nachgesucht werden. Die frühere Nachsuchung darf, sofern es sich nur um einen kurzen Zeitraum handelt, ausnahmsweise durch die Ersatzbehörde dritter Instanz zugelassen werden, doch hat in solchem Falle die Aushändigung des Berechtigungsscheins nicht vor vollendetem 17. Lebensjahre zu erfolgen.
Der Nachweis der Berechtigung bezw. die Beibringung der für die Ertheilung des Berechtigungsscheins erforderlichen Unterlagen hat bei Verlust des Anrechts spätestens bis znm 1. April deü ersten Militairpflicht- jahres (§. 22,2) bei der Prüfungscommission
zu erfolgen. Bei Nichtinnehaltung dieses Zeitpunktes darf der Berechtigungsschein ausnahmsweise mit Genehmigung der Ersatzbehörde dritter Instanz ertheilt werden.
2) Die Berechtigung wird bei derjenigen Prüfungscommission für Einjährig-Freiwillige nach gesucht, in deren Bezirk der Betreffende gestellungspflichtig sein würde (§§. 25 u. 26).
3) Wer die Berechtigung nachsuchen will, hat sich spätestens bis zum 1. Februar des ersten Militärpflichtjahres bei der unter Ziffer 2 bezeichneten Prüfungs- commission schriftlich zu melden.
Zwischen dem 1. Februar und dem 1. April des ersten Militairpflichtjahres eingehende Meldungen dürfen ausnahmsweise von der Prüfungscommission berücksichtigt werden (Ziffer 1).
4) der Meldung (Ziffer 3) sind beizufügen:
a. ein Geburtszeugniß.
b. eine Erklärung des Vaters oder Vormundes über die Bereitwilligkeit, den Freiwilligen während einer einjährigen activen Dienstzeit zu bekleiden, auszu- rüsten sowie die Kosten für Wohnung und Unterhalt zu übernehmen.*)
Die Fähigkeit hierzu ist obrigkeitlich zu bescheinigen.
c. ein Unbescholtenheitszeugniß, welches für Zöglinge von höheren Schulen (Gymnasien, Realgymnasien, Ober-Realschulen, Progymnasien, Realschulen, Realprogym- nasien, höheren Bürgerschulen und den übrigen militairberechtigten Lehranstalten) durch den Direktor der Lehranstalt, für alle übrigen jungen Leute durch die Polizeiobrigkeit oder ihre Vorgesetzte Dienstbehörde auszustellen ist.
Sämmtliche Papiere sind im Originale einzureichen.
§. 91 pos. 2 cit. Wehrordnung.
Alljährlich finden zwei Prüfungen statt, die eine im Frühjahr, die andere im Herbst.
Das Gesuch um Zulassung zur Prüfung muß für die Frühjahrsprüfung spätestens bis zum 1. Februar, für die Herbstprüsung spätestens bis zum 1. August angebracht werden.
Nach diesen Zeitpunkten eingehende Zulassungs- gesuche dürfen durch die Prüfungscommnssion nur ausnahmsweise und nur dann berücksichtigt werden, wenn die Prüfung noch nicht stattgehabt und der im §. 89,1 für den Nachweis der Berechtigung festgesetzte späteste Zeitpunkt nicht überschritten ist.
*) Bei Freiwilligen der seemännischen Bevölkerung genügt die Einwilligung-Erklärung dcS Vater- oder Vormunde« (S- 15, 4).____________________________________________________
Hersfeld, den 6. Januar 1893.
Es wird hierdurch in Erinnerung gebracht, daß in jedem Frühjahr und Sommer in der Baumschule zu Breitenau zur Förderung des Verständnisses und Interesses für Obstbaumzucht praktische Unterweisuugökurse in den verschiedenen Veredelungsmethoden mit 4- bis 6tägiger Dauer stattfinden. Die getroffenen desbezüglichen Bestimmungen sind im Kreisblatt Nr. 47 von 1887 abgedruckt.
Diese für Ortswege- und Baummärter, sowie