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Hersseliikr Kreisbilitt.
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Nr. 141.
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Amtliches.
Polizei-Verordnung. — Auf Grund der §§. 6, 12, 13 der Verordnung über die Polizei-Verwal- tung vom 20. September 1867 und der §§. 137, 139 des Gesetzes über die allgemeine Landesver- Wallung vom 30. Juli 1883 wird zur Verhütung der weiteren Verbreitung der Cholera vorbehaltlich der Zustimmung des Provinztalraths für den Umfang der Provinz Hessen-Nassau Folgendes verordnet:
§. 1. Alle aus dem Königreich der Niederlande nach Preußen zurückkehrenden Flößer haben sich während der nächsten sechs Tage seit dem Verlassen des Königreiches der Niederlande an jedem Orte, an welchem sie anlangen, spätestens 12 Stunden nach der Ankunft bei der Ortspolizeibehörde unter Angabe ihrer Unterkunft zu melden, und über den Tag, an welchem fie das vor- bezeichnete Landesgebiet verlassen haben, aus- zuweisen.
§. 2. Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Bistimmungen werden, sofern nicht nach Maßgabe des §. 327 des ReichsstrafaesetzbuchS Gefängnißstrafe verwirkt ist, mit Geldstrafe bis zu 60 Mark bestraft.
§ 3. Diese Verordnung tritt sofort mit er- folgtet Bekanntmachung in Kraft.
Gaffel am 4. November 1892.
Der Ober-Präsident der Provinz Hessen-Nassau. Magdeburg.
t Polizei-Verordnung. — Auf Grund des §. 137 des Ges tzes über die allgemeine Landesverwaltung vom 30. Juli 1883 und der §§. 6, 12 und 13 der Verordnung über die Polizei-Verwaltung in den neu erworbenen Landestheilen vom 20. September 1867 wird vorbehaltlich der Zustimmung des BezirkS-AuSschusses für den Umfang des Regierungsbezirks Gaffel verordnet, waS folgt: Die Polizei-Verordnung vom 10. October d. I (Amtsblatt S. 254), durch welche die Etu- und Durchfuhr von gebrauchter Leib- und Bettwäsche, gebrauchten Kleidern, Hadern und Lumpen aller Art, frischem Gemüse, Obst, Butter und söge- Muntern Weichkäse auS den Niederlanden verboten ist, wird hiermit außer Kraft gesetzt. Diese Verordnung gilt vom Tage der Verkündigung ab.
Castel am 21. November 1892
Der Regterungs-Prästdent. I. V-: v. Pawel.
Der Herr Minister des Innern hat durch Erlaß vom 5. d. M. — II 14922 - dem Vereine zur Förderung der Hannoverschen Landespferdezucht t" Hannover die Erlaubniß ertheilt, bet Gelegenheit seiner nächstjährigen großen Sommer-Rennen kme öffentliche Verloosung von silbernen Gegenwänden zu verunstalten und die in Aussicht genommenen 100000 Loose zu je 1 Mark im ganzen Bereiche der Monarchie zu vertreiben.
Indem ich dies hiermit zur öffentlichen Kenntniß »ringe, ersuche ich die Polizeibehörden den Vrr-
Dienstag den 29. November
trieb der Loose im diesseitigen Regierungsbezirk nicht zu beanstande».
Cassel am 17. November 1892.
Der RegierungS-Präsident. I. V.: v. Pawel.
Unter Bezugnahme auf die zur Abwehr der Choleragefahr gegenüber dem Auslande erlassenen Ein- und Durchfuhrverbote wird hiermit bekannt gegeben, daß unter »O b st* im Sinne dieser Verbote nur frischeSObst, namentlich frische Aepfel, Birnen, Pflaumen, Trauben (letztere im ungequetschten Zustande) und dergleichen zu verstehen sind.
Cassel am 21. November 1892.
Der RegierungS-Präsident. I. V.: v. Pawel.
Hersfeld, den 26. November 1892.
Seitens des Herrn Ministers der geistlichen, Unterrichts- und Medicinal-Angelegenheiten ist mit Rücksicht darauf, daß gelegentlich der am 1. Dezember d. I. vorzunehmenden Viehzählung voraussichtlich Seitens der OrtSbehörden vielfach an VolkSschullehrer daS Ersuchen gerichtet werden wird, sich bei der Ausführung des Zählgeschäfts in der einen oder anderen Weise zu betheiligen, genehmigt worden, daß soweit die Lehrer ihre Mitwirkung dabei eintreten lassen wollen, der denselben obliegende Unterricht an dem genannten Tage ausfällt.
Den Herren Lokalschulinspectoren und Lehrern des hiesigen Kreises bringe ich solches hiermit zur gefälligen Kenntniß.
I, I. 8205. Der Königliche Landrath
Freiherr von Schleinitz.
Königliche Regierung.
Cassel, den 17. November 1892.
Nach einer Mittheilung der Königlichen Staatsanwaltschaft Hierselbst hat die Einleitung eines Strafverfahrens wegen veterinärpoltzeilicher Vergehen und Uebertretungen wiederholt abgelehnt werden müssen, weil die nach §. 328 St. G B. und nach dem Gesetz vom 23. Juni 1880 tu Verbindung mit der Bundesrathsinstruklion vom 24. Februar 1881 erforderlichen Maßregeln von den zuständigen Behörden nicht in gehöriger Form augeordnet oder publictrt waren.
Ferner hat kürzlich ein bereits eingeleitetes Strafverfahren deshalb zu einer Freisprechung geführt, weil ein Ortspolizeiverwalter die noth- wendigen Schutzmaßregeln in der Weise augeordnet hatte, daß er die einschlägigen Bestimmungen der BuudeSrathSiustrvktton dem Betheiltgten nur vorlaS.
Ich mache daher darauf aufmerksam, daß alle veterinärpoltzetlichen Einzel-Anordnungen mittelst an die Betheiltgten zu erlassender schriftlicher Verfügung, in welcher dasjenige, was zu thun oder zu unterlassen, genau vorgeschrieben ist, zu treffen sind.
Ferner sind die betreffenden Anordnungen allgemeiner Natur in derselben Weise, wie jede Orts- Polizei-Verordnung zur Kenntniß zu bringen.
Ew. Hochwohlgeboren rc. wollen hiernach auch die Nachgeordneten Polizei Organe mit Anweisung versehen und strenge daraus halten, daß dem entsprechend verfahren wird. 2C. 2C.
Der RegierungS-Präsident. Rothe. An die Königlichen Landrätbe deS Bezirks und an den Königlichen Poltzet-Prästdeuten hier.
I, A. III. Nr. 9282
*
HerSfeld, den 26. November 1892.
Vorstehende Verfügung des Herrn RegierungS-
1892.
Präsidenten wird den Ortspolizeibehörden bei Kreise« zur strengsten Nachachtung witgethetlt.
I. 8207. Der Königliche Laudrath
Freiherr von Schleinitz.
Hersfeld, den 26. November 1892.
Nachdem daS Königliche StaatSministerium die Einführung des 100theiligen Thermometers statt deS 80theiligen beschlossen hat, wird bet Neuanschaffungen sowie beim Ersatz von unbrauchbar gewordenen Instrumenten st e tS das 100theilig e Thermometer zum Gebrauche insbesondere in Schulen, Krankenzimmern sowie in den Geschäftslokalen der Beamten und für alle Zwecke deS gewöhnlichen Lebens allgemein empfohlen.
Da voraussichtlich beide Thermometer-Theilungen längere Zeit nebeneinander noch im Gebrauch sein werden, hat die Physikalisch-Technische ReichSanstalt zu Berlin Umrechnunastafel» hergestellt, um die Umrechnung der SOtbeiligen in die 100theilige Skala zu erleichtern. Eine dieser Tafeln ist hierunter abgedruckt.
Besondere Exemplare dieser auf Pappe rc. aufgezogenen Tafel, welche sich zum Aufhänge» neben jedes Thermometer eignen, können gegen einen geringen PreiS von obiger Anstalt bezogen werden. I. 7661, Der Königliche Landrath
Freiherr von Schleinitz.
Tafel
zur Umrechnung von Graden Rsaumur (R) in Gradeder hunderttheiligen Thermometerskaka (C).
Grad
Grad
Grad
Grad
R|
C
R
C
c
R
C
R
+
0
+
0
25
31,25
+
0
+
0
30
24
1
1,25
26
32,5
1
0,8
31
24,8
2
2,5
27
33,75
2
1,6
32
25,6
3
3,75
28
35
3
2,4
33
26,4
4
5
29
36,25
4
3,2
34
27,2
5
6,25
30
37,5
5
4
35
28
6
7,5
31
38,75
6
4,8
36
28,8
7
8,75
32
40
7
5,6
37
29,6
8
10
33
41,25
8
6,4
38
30,4
9
11,25
34
42,5
9
7,2
39
31,2
10
12,5
35
43,75
10
8
40
32
11
13,75
36
45
11
8,8
41
32,8
12
15
37
46,25
12
9,6
42
33,6
13
16,25
38
47,5
13
10,4
43
34,4
14
17,5
39
48,75
14
11,2
44
35,2
15
18,75
40
50
15
12
45
36
16
20
41
51,25
16
12,8
46
36,8
17
21,25
42
52,5
17
13,6
47
37,6
18
22,5
43
53,75
18
14,4
48
38,4
19
23,75
44
55
19
15,2
49
39,2
20
25
45
56,25
20
16
50
40
21
26,25
46
57,5
21
16,8
51
40,8
22
27,5
47
58,75
22
17,6
52
41,6
23
28,75
48
60
23
18,4
53
42,4
24
30
24
25
26
27
28
29
19,2 20 20,8
21,6 22,4
23,2
54
55
56
57
58
59
43,2
44
44,8
45,6
46,4
47,2
HerSfeld, den 25. November 1892.
An Stelle des verstorbenen BürgermesterS Wiegand zu Biedebach ist der Vicebürgermeister Jacob Kehl daselbst als Sachverständiger zur