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Hersftliikl Klkisdlatt.
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Nr. 139.
Donnerstag den 24 November
1892.
AbiMweilts-EiilliidW.
Bestellungen auf das Hersfelder Kreisblatt mit der wöchentlichen Gratis-Beilage „Jllustrirtes Unterhaltungs-Blatt" pro Dezember werden von allen Kaiserlichen Vostanstalten, Landbriesträgern und von der Expedition angenommen.
Amtliches.
Hersfeld, den 21. November 1892.
Die Herren Standesbeamten des Kreises wer- den angewiesen, die Standes-Nebenregister für das Jahr 1893 durch einen schriftlich bevollmächtigten, zuverlässigen Boten b i 8 z u m 15. Dezember d. I 8. hier abholen zu lassen.
Die bestellten Formulare zu Register-Auszüge sind den Registern beigefügt.
A. Nr. 1998. Der Königliche Landrath.
_____ I. B.: Heeg.
Hersfeld, den 22. November 1892.
Diejenigen Herren OrtSvorstände, welche mit der Erledigung der nachstehenden Verfügungen noch im Rückstände sind, werden hieran mit Frist biS zum 28. b. Mt». bei Meidung von 3 Mk. Strafe erinnert.
1. Verfügung vom 23. März 1880 Nr. 3135, im Kreisblatt Nr. 24, die Ausräumung der Fluth- grüben sowie die Ent- und Bewässerungsanlagen betreffend.
2. Verfügung vom 21. Oktober d. Js. I. I. Nr. 7353, im Kreisblatt Nr. 126, die Zählung des Viehbestandes am 2. November d. Js. betreffend.
I. I. Nr. 7353. Der Königliche Landrath I. V.: H e e g.
Hersfeld, den 22. November 1892.
Diejenigen Herren Ortsvorstäude, welche noch mit Einzahlung der Beträge für das s. Z. empfangene Einkommensteuer • Formularpapier 2C rückständig sind, werden hieran mit Frist b t k zum 28. d. M t s. erinnert.
Der Königliche Landrath.
I. V.: H e e g.
Hersfeld, den 21. November 1892.
In der Gemeinde B o d e 8, KreiS Hünfeld, ist unter den Schafheerdell 1 und 2 die Räude aus' gebrochen.
I. I. Nr. 8084. Der Königliche Landrath.
J. V.: Heeg.
Erledigung.
Das AuSschreiben vom 12. d. MtS. P. 10817, betreffend den entsprungenen Untersuchungsge- fangenen, Fabrikarbeiter Christian Streum aus Lohrbach ist erledigt.
Hanan, am 16. November 1892.
I. Nr. 10930 P. Röntgt Polizei-Direktion.
*
HerSfeld, den 21. November 1892.
Wird den Ortspolizeiverwaltungen und der Königlichen Gendarmerie deS Kreises mit Bezua auf meine Bekanntmachung im KreiSblatt Nr. 136 zur Kenntnißnahme mitgetheilt.
1. 8083. Der Königliche Landrath.
J. V.: Hee g.
Gaffel, den 17. November 1892.
Auf Grund des § 2 des Gesetzes über die Schonzeiten des Wildes vom 26. Februar 1870 und des §. 107 deS Zuständigkeitsgesetzes vom 1. August 1883 wird hierdurch der Schluß der Jagd auf Rebhühner auf den 25. d. MtS. AbendS festgesetzt.
Namens des BezirkS-Ansschuffes. Der Vorsitzende.
Ansprache an die Bevölkerung
über die Bedeutung und die Ausführung der
Viehzählung am 1. Dezember 1892.
---— •
Am 1. Dezember d. J. wird die dritte Viehzählung im Deutschen Reiche stattfinden. Dieselbe ist ebenso wie die von Zeit zu Zeit wiederkehrende Aufnahme der Bodenbenutzung und die sich alljährlich wiederholenden Erhebungen der Ernteerträge dazu bestimmt, über die landwirthschaftlichen Verhältnisse unseres Vaterlandes und die in ihnen eingetretenen Aenderungen Aufschluß zu geben. Eine« solchen ist man namentlich in Betreff deS Viehstande« aus mancherlei Gründen benöthigt.
Der Viehstand bildet einen (er ^ragenden Bestandtheil de« gegenwärtigen und ist eine Quelle der künftigen VolkSreich- thumeS. Ohne einen genügenden Bestand an Spannvieh kann die Landwirthschaft nicht gedeihen, würde auch mancher Gewerbebetrieb kranken. Eine noch wichtigere Rolle spielen die meisten Viehgattungen bei der Ernährung der Menschen, dessen Wohlbefinden und ganze Lebenshaltung wesentlich von einer leichten und au-giebigen Versorgung mit Fleisch, Fett, Schmalz, Milch, Butter und Käse abhängen, während Wolle, Leder u. f. w. unentbehrliche Stoffe für die Herstellung seiner Bekleidung sind. Ohne eine zureichende Aufzucht kriegsbrauch- barer Pferde vermag auch die Landervertheidigung ihre Aufgabe nicht erfolgreich zu erfüllen.
Gleich den bisherigen Ausnahmen des ViehstandeS soll auch die bevorstehende unter Mitwirkung der Bewohner unseres - Staate« auSgeführt werden. Wer das Ehrenamt eines Zähler« übernimmt, in dessen Ausübung ibm die Eigenschaft eines öffentlichen Beamten beiwohnt, erwirbt sich durch diese freiwillige Mühwaltung Verdienste um die Gesammtheit. Möchten sich recht viele gemeinnützige und befähigte Männer für diese« Amt melde»; mögen sie al« Anerkennung für das von ihnen an Zeit und Arbeit gebrachte Opfer überall freundliche« Entgegenkommen finden! Aber auch die Viehbesixer können sehr viel zum Gelingen der Zählung beitragen, indem sie bemüht sind, die ihnen bis zum Abend des 30. November d. J. behändigten Zählkarten mit zuverlässigen, deutlich geschriebenen Zahlen auSzufüllen. Sollte Jemand bis zum Morgen des 1. Dezember d. I. ohne Zählkarte geblieben sein, so steht zu befürchten, daß sein Hau« übersehen worden, und er verlange daher sogleich eine solche Karte vom Zähler oder vom Gemeindevorstande. Desgleichen würde er seine Zählkarte, wenn sie bis zum Abende des 3. Dezember« noch nicht abgeholt sein sollte, am 4. dem Zähler zu überbringen haben. Wegen etwa aufsteigender Zweifel bei Ausfüllung der Karte wende er sich an den Zähler und dieser, wofern auch er keine sichere Au«kunft zu ertheilen weiß, an die Zählung«- kommission de« Ortes.
Da« Aufnahmeverfahren, welche« sich an dasjenige bei der letzte» Viehzählung vom 10. Januar 1883 anschließt, verlangt die Zählung nicht nach Haushaltungen oder Häusern, sondern nach Gehöfte». Wir lenken auf diesen Punkt ganz besonder» die Aufmerksamkeit der Behörden und der Zähler. Da« auch bei dieser Ermittelung deS Viehstande« alö Zähl- einheit geltende Gehöft (Anwesen) kaun au« einem einzigen Hause bestehen, häufig jedoch Nebengebäude unb sonstige Räumlichkeiten mitumfassen. Nicht so einfach gestaltet sich die Sache bei den Gut«bezirken und manchen Landgemeinden. Dort ist einerseits der Gutshof nebst sämmtlichen zugehörigen Baulichkeiten, andererseits jedes Vorwerk und jede« außerhalb des Hofes sowie der Vorwerke gelegene JnsthauS (Knechts- oder Tagelöhnerhaus) u. dergl. als ein besondere« Gehöft zu betrachten. Für jede Gebäudegruppe bezw. für jedes derartige Gebäude ist, gleichwie für jede« in einer Stadt oder einem Dorfe befindliche Hau« mit oder ohne Nebengebäude, eine Zählkarte auSzufüllen. In diese Karte soll der gesammte auf dem Gehöfte (im Hause) vorhandene Viehstand und die Zahl aller in ihm wohnenden viehbesitzenden Haushaltungen (Hau«w!rthschaften) gemeinsam verzeichnet werden. Auch Häuser ohne Vieh erhalten eine Karte, aus welcher die Fehlanzeige durch Querstriche in der Spalte für die Anzahl Stücke
der einzelnen Viehgattungen erstattet wird. Kein Vieh besitzende Haushaltungen werden überhaupt nicht verzeichnet. Dahingegen ist darauf zu achten, daß innerhalb der Städte zerstreut in den Häusern vorhandene vereinzelte Stücke Vieh sowie Pferde in Bergwerken nicht Übergängen werden.
Die bevorstehende Aufnahme des Viehstande« nimmt die Ortsanwesenheit zur Grundlage. Alle« in einem Gehöfte (Hause ober Anwesen) in Fütterung stehende Vieh wird dort eingetragen, wo es sich zur ZählungSzeit befindet, ohne Rücksicht darauf, wer Eigenthümer der Viehstücke ist oder zu welcher Haushaltung sie gehören. In Uebereinstimmung hiermit sind Schafherden stets in der Gemeinde- ober |ber Gut-flur zu zählen, wo sie sich, wenn auch nur vorübergehend, auf Weide oder in Fütterung befinden. Desgleichen haben Schlächter (Metzger) und Händler die bei ihnen stehenden zum Schlachten ober Verkaufe bestimmten Thiere, sofern sie nicht etwa erst am 1. Dezember b. I. gekauft sind, auszu- führen. Am Tage der Zählung nur vorübergehend aus Reisen, Fuhren u. s. w. abwesendes Vieh ist bei dem Gehöfte (Hause), zu welchem er gehört, zu verzeichnen, da aber, wo e« vorübergehend anwesend ist, z. B. in Wirthshäusern, Aulspannungen unberücksichtigt zu lassen.
Endlich müssen wir einem noch immer nicht ganz geschwundenen Irrthume entgegentreten, der dahin geht, daß die Viehzählung irgend welchen Maßnahmen der Besteuerung zu dienen bestimmt sei. Dies ist keineswegs der Fall. Die durch die Viehzählung erlangten t^inzelangaben auf den Zählkarten werden weder seiten« der Steuerverwaltung noch sonst zu fiskalischen Zwecken verwerthet, sondern lediglich zu Uebersichten zusammengestellt und veröffentlicht, aus welchen zwar der Viehstand der Gemeinde- und Gut«bezirke, nicht aber derjenige des einzelnen Gehöftes, erkennbar ist. Das Ergebniß der Viehzählungen ist, wie eingangs schon angedeutet, an erster Stelle dazu bestimmt, die wirthschastlich nothwendige Frage zu beantworten, ob da« vorhandene Vieh den verschiedenartigen Bedürfnissen des Volkes genüge. E« soll u. A. Fingerzeige bafür bieten, in welchen Landertheilen dem Vieh- stande aufzuhelfen sein wird, wie die von auSwärt« an die Reichsgrenzen heranrückende Scuchengefahr abzuwehren oder ein derartiger im Innern auftretender verderbenbringender Feind erfolgreich zu bekämpfen, welche Viehgattung ober -Art für die verschiedenen Landestheile und Gebiete zu empfehlen ist u. a. m.
Der weit über die Interessen der Landwirthschaft hinausreichende Nutzen der Viehzählung beschränkt sich nicht auf Reich und Staat, erstreckt sich vielmehr bis auf die Gemeinde und deren einzelne Glieder. Jede Zählung-kommission ober sonst betheiligte Behörde ist durch sorgfältig und rechtzeitig zu treffende Anordnungen, jeder Zähler durch genaue Beachtung der erlassenen Vorschriften, jeder Besitzer durch vollständige und richtige Eintragung deS aus seinem Gehöfte ober in seinem Hause gehaltenen Viehes in die Zählkarte dazu berufen, zum Gelingen deS gemeinnützigen Werke« beizutragen. Mögen sie Alle erfolgreich zusammenwirken, damit wir am 1. Dezember 1892 ein wahrheitsgetreues Bild vom Viehstande unseres Vaterlandes gewinnen!
Berlin, den 15. November 1892.
Königlichts statistisches Bureau.
Die (Eröffnung des Reichstags.
Dienstag Mittag um 12 Uhr fand die feierliche Eröffnung des durch Kaiserliche Verordnung vom 26. Oktober einberufenen Reichstags im Ritter- saale des Königlichen Schlosses durch Seine Majestätden Kaiser statt.
Der Eröffnung ging ein Gottesdienst vorher, und zwar für die Mitglieder der evangelischen Kirche um 11 Uhr in der Dom-Jnterimskirche (Moobijou), wo der Hof- und Dompredtger Faber die Predigt hielt; für die Mitglieder der katbo- lischen Kirche wurde um 11'/, Uhr in der St, HedwigSktrche eine Segensandacht gehalten.
Nach Beendigung der kirchlichen Feier nahmen die Abgeordneten zum Reichstag im Rittersaale, dem Throne gegenüber, Aufstellung. Wegen deS beschränkten Raumes in diesem Saale war von der sonst üblichen Einladung der Generalität, der Wirklichen Geheimen Räthe 2C. abgesehen worden; ebenso war wegen Mangels aller größeren Tribünen im Rittersaale weder das diplomatische Corps