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Hersfel-er Kreishiiltt.
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Nr. 122 Sonnabend den 15. Oklobcr 1892.
Erstes Blatt.
Amtliches.
Polizei-Verordnung. — Auf Grund deS §. 137 des Gesetzes über die allgemeine LandeSverwal- tung vom 30. Juli 1883 und der §§. 6, 12 und 13 der Verordnung über die Polizeiverwaltung in den neu erworbenen Landestheilen vom 20. September 1867 verordne ich in Folge der drohenden Cboleragefahr vorbehaltlich der Zu- stimmuug des BezirkSauSschusseS für den Umfang des Regierungsbezirks Cassel, was folgt:
1. Die Ein- und Durchfuhr von gebrauchter Leib- und Bettwäsche, gebrauchten Kleidern, Hadern und Lampen aller Art, frischem Gemüse, Obst, Butter (nicht Margarine) und sogenanntem Weichkäse auS den Niederlanden wird bis auf Weitere» verboten. Ausgeschlossen von diesem Verbot bleiben Wäsche und Kleider von Reisenden.
Alle verbotswidrig eingeführten Gegenstände sind zu desinfiziren oder, falls sie werthloS sind, in unschädlicher Weise zu vernichten. - Auch Sendungen, welche von der Post oder Eisenbahn nur durch das Niederländische Staatsgebiet hindurch nicht aber aus demselben ausgeführt werden, findet obiges Ein- und Durchfuhrverbot keine Anwendung.
§. 2. Jede aus dem Niederländischen Staatsgebiete eintreffende Post- oder andere Sendung ist von dem Empfänger vor der Oeffnung der Ortspolizeibehörde zu melde«, welche bei der Oeffnung feststellt, ob die Sendung Gegenstände, deren Einfuhr verboten ist, enthält. Ist letzteres der Fall, so sind die betreffenden Gegenstände zu desinfiziren, bevor sie zum weiteren Verkehr etwa zugelaffen werden.
§. 3. Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung werden, insofern sie nicht auf Grund gesetzlicher Vorschriften, insbesondere deS § 327 des ReichSstrafgesetzbucheS, mit einer höheren Strafe zu ahnden sind, mit Geldstrafe bis zu 60 Mark bestraft, an deren Stelle im Unver- mögenSfalle entsprechende Haft tritt.
§. 4. Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündigung in Kraft.
Cassel am 10. Oktober 1892
Der RegterungS-Präsident. Rothe.
Bekanntmachung.
Die diesjährigen Herbst-Koutrolver- sammlungen im Kreise HerSfeld finden wie folgt statt:
1. zu Obergeis
Montag den 7. November d. Js., Vormittags 10 Uhr für die Mannschaften aus den Gemeinden All- merShausen mit Hof HählganS, Aua, Biedebach, Gittersdorf, GoßmannSrode, Obergeis, Reckerode, Rotterterode und Untergets.
, 2. zu Hersfeld
Dienstag den 8. November d. Js., Vormittags 8 Uhr für die Mannschaften auS der Stadt Hersfeld und den Gemeinden Kathus, GutSbezirk ££m^ Pktersberg, GutSbezirk Wilhelmshof, Sorg«, GutSbezirk BingarteS, Meisebach, Fried- K fÄ^l ReiloS, Mecklar, Meckbach, GutS- ^^^^^^- HeeneS, Rohrbach, Taun und HermannShof.
Kontrolplatz: Turnplatz am Hain.
-. „ . „ 3. zu Unterhaun
Dienstag den 8. November d. Js., Nachmittags 3 Uhr
für die Mannschaften aus den Gemeinden Eitra, I Hilperhausen, Holzheim. Kohlhausen, Oberhaun, | Roßb ach, Rotensee, Sieglos, Unterhaun und Wippershain.
4. zu Niederaula
Mittwoch den 9. November d. Js., Vormittags 10 Uhr für die Mannschaften aus den Gemeinden Allen- dorf, Asbach, Beiershausen, Frielingen, Gersdorf, GerShausen, Hattenbach, Heddersdorf, Kemmerode, Kerspenhauseu.Kirchheim, Kleba, Kruspis,Mengs- Hausen, Niederaula, Ntederjoffa, Reimboldshausen, Solms, Stärklos, WillingShain und GutSbezirk Engeldach mit dem Hof Sternberg.
5. zu Schenklengsseld
Domerstag den 10. Novbr. d. Js., Vormittags 10 Uhr für die Mannschaften aus den Gemeinden Conrode, Dünkelrode, HillartShausen, MalkomeS, Motzfeld, Oberlengsfeld, Ransbach, HilmeS, Lampertsfeld, Landershauseu, Schenklengsseld, Schenksolz, Un- terweisenborv, Wehrshausen und Wüstfeld.
6. zu Heimboldshausen
Donnerstag den 10. Novbr. d. Js , Nachmittags 2 Uhr für die Mannschaften aus den Gemeinden Ausbach, Beugeudorf, Friedewald, Gethsemane, Harn- rode, Heimboldshausev, Herfa, Heringen, Kleinen- see, Lautenhausen, Leimbach, LengerS, RöhrigShof mit Nippe, Philippsthal, Widdershausen, Wöl- fershausen und Unterneurode.
Zur strengen Nachachtung für die betheiligten Mannschaften fügt das Bezirkskommando folgende Bemerkungen hinzu:
1. Zu den Herbst-Koutrolversammlungen haben zu erscheinen:
a. Diejenigen Mannschaften, welche in der Zeit vom 1. April bis 30. September 1880 eingetreten sind und deshalb zur Land- bezw. Seewehr II. Aufgebots über- geführt werden.
b. Sämmtliche Reservisten und DiSposttionS- urlauber.
c. Die zur Verfügung der Ersatzbehörden entlaffenen Mannschaften.
2. Die Einberufung zu den Kontrolversamm- lnnaeu findet lediglich durch diese öffentliche Aufforderung und durch Ausrufen in sämmtlichen Ortschaften statt.
Die Nichtbefolgung der Berufung zu den Kontrolversammlungen hat Arrest zur Folge.
3. Die Mannschaften aus einzelnen, hier nicht genannten Höfen, Mühlen u. s. w. werden zu den Ortschaften gerechnet, zu deren Gemeinden sie gehören.
4. Die Mannschaften haben den Milttärpaß und das FührungSattest mit zur Stelle zu bringen.
5. Gesuche um Befreiung von der Kontrolver- sammlnng sind rechtzeitig bei dem Haupt- meldeamt des Königlichen BezirkskommandoS in Hersfeld anzubringen und können nur durch daS Bezirkskommaudo genehmigt werden.
Wer vor der Koutrolversammlung keinen Bescheid erhält, hat sich dennoch zu gestellen.
6. Etwaige plötzliche KrankheitS- oder sonstige Verhinderungsfälle müssen entweder durch ärztliche Atteste oder durch Atteste der OrtS- oder Polizeibehörde, welche spätestens auf dem Kontrolplatz abzngeben sind, bescheinigt werden. In allen ärztlichen Attesten ist die Krankheit anzugeben. Atteste, welche nur die Bemerkung enthalten, daß ein Mann am Erscheinen zur Koutrolversammlung gehindert ist, ohne Angabe deS Grundes, sind ungültig und werden nicht angenommen.
Alle Mannschaften gehören während deS ganzen Tages, zu welchem sie zu den Kontrol- Versammlungen einberufen sind, zum aktiven Heer und sind demnach den Militairstraf- gesetzen unterworfen.
HerSfeld, den 8. Oktober 1892,
Hersfeld, den 11. Oktober 1892.
Die Herren Bürgermeister und GutSvorsteher des hiesigen Kreises werden hierdurch angewiesen, die vorstehende Bekanntmachung in ihren Gemeindebezirken alsbald wiederholt zur öffentlichen Kenntniß zu bringen und namentlich den betreffenden Mannschaften noch besonders mitzu- theilen. Der Gendarm, zu dessen Bezirk der Kontrolort gehört, bat zwecks Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung bei den Kontrolversammlungen zugegen zu sein.
J. II. 2813. Der Königliche Landrath __Freiherr vouSchleiuitz.
Polizei - Verordnung. - Auf Grund des §. 137 deS Gesetzes über die allgemeine LandeSver- Waltung vom 30. Juli 1883 und der §§. 6, 12 und 13 der Verordnung über die Polizei-Verwal- tung in den neu erworbenen Landestheilen vom 20. September 1867 verordne ich in Folge der drohenden Choleragefahr vorbehaltlich der Zustimmung des Bezirksausschusses für den Umfang des Regierungsbezirks Caffel, was folgt:
§. 1. Alle auS dem Hamburgische» Staatsgebiet kommenden Personen haben sich während der nächsten 6 Tage nach dem Verlassen desselben an jedem Orte, au welchem sie aulaugen, spätestens 12 Stunden nach der Ankunft bet der OrtSpolizei- behörde unter Angabe ihrer Uuterkunft zu melden und über den Tag, au welchem st- daS vorgenannte Gebiet verlassen haben, auSzuweisen.
§. 2. Die in §. 1 gedachte Verpflichtung zur Anmeldung liegt auch den Gast- und Herberg»- Wirthen, sowie Jedem ob, welcher eine auS dem Hamburgischen Staatsgebiet kommende Person bet sich aufnimmt.
§. 3. Die tu § 1 erwähnten Personen sind, falls sich bei der polizeilich angeordneten Beobachtung ihres Gesundheitszustandes der Verdacht der Erkrankung au Cholera ergibt, verpflichtet, sich einer ärztlichen Untersuchung zu unterwerfen, welche erforderlichenfalls zu wiederholen ist.
§• 4. Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung werden, insofern sie nicht auf Grund gesetz- licher Vorschriften, insbesondere deS §. 327 deS ReichSstrafgesetzbucheS, mit höherer Strafe zu ahnden sind, mit Geldstrafe bis zu 60 Mark bestraft, an deren Stelle im UnvermögenSfalle entsprechende Haft tritt.
§. 5. Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündigung in Kraft.
Caffel am 10. September 1892.
Der RegterungS-Präsident. J. V.: v. P a w e l.
Folitische Nachrichten.
_ , Berlin, 13. Oktober.
Seine Majestät der Kaiser erfreut sich, nach den von Wien hierher gelangten Nachrichten, deS allerbesten Wohlbefindens. — Allerhöchstderselbe nahm auch während seines dortigen Aufenthalte» in gewohnter Weise Vorträge entgegen und erledigte die laufenden RegierungSangelegenheiten. — Am heutigen Abend gedenkt der erlauchte Monarch von der österreichischen Kaiserfamilie und den andere» anwesenden höchsten Fürstlichkeiten