Einzelbild herunterladen
 

Erschein! wöchentlich drei Mal Dienstag, Donnerstag und Sonnabend.

WonnementSprei«

vierteljährlich 1 Mark 40 Pfg. exci.

Bostanfschlag.

Die Ziisertionsgebühren betragen für den Raum einer Spalt-elle 10 Pfg., im amtlichen Theile 15 Pfg. Reklamen die Zeile 20 Pfg.

Sei größeren Huftt&qen entsprechender Rabatt.

Herssel-tt Kreisbliltt.

Mit wöchentlicher Kratis-AeilageIlluftrirtes NuteröaltungsSlatt-.__________

Nr. 121.Donnerstag den 13. Oktober 1892.

Amtliches.

Ministerium für Handel und Gewerbe.

Berlin, den 30. August 1892.

ES sind wiederholt Zweifel darüber entstaudeu, ob und unter welchen Voraussetzungen gegen Laudwirthe wegen deS Gebrauchs oder deS Be­sitzes von Waagen, welche den Vorschriften der Atchordnung nicht entsprechen, strafrechtlich ein- geschritten werden kann. Mit Bezug hierauf be­merken wir, daß im Verwaltungswege bindende Anordnungen hierüber nicht getroffen werden können. An letzter Stelle haben die Gerichte zu entscheiden und diese sind an eine von der Ver­waltungsbehörde ausgehende Auslegung der ein» schlagenden Gesetzesbestimmungen nicht gebunden. Aber auch für 'bie den unteren Polizeiorganen für die Handhabung der Vorschriften zu ertheilen­den Anweisungen lassen sich in der angegebenen Richtung allgemein gültige Grundsätze nicht auf­stellen; eine zutreffende Entscheidung kann viel­mehr stets nur unter Berücksichtigung der beson­deren Lage deS einzelnen Falles getroff n werden. Dabei werden die nachfolgenden Gesichtspunkte zum Anhalt zu nehmen sein.

Nach §. 369 Nr. 2 deS Strafgesetzbuch« finden die daS Maß- und G?wichtswesen betreffenden strafrechtlichen Vorschriften nur auf Gewerbe­treibende Aawendung. Im weitesten Sinne ist zwar jeder Landwirth Gewerbetreibender. Allein eS ist nicht anzunehmen, daß die erwähnte Bestimmung des Strafgesetzbuchs auf einer so weiten Begriffsbestimmung beruht, zumal da ein öffentliches Interesse nicht besteht, diejenigen Landwirthe, welche sich auf den Betrieb der eigentlichen Landwirthschaft beschränken, einer maß- und gewichtSpolizeilichen Controls zu unter­werfen. Dagegen werden im Allgem-tnen aI8 Gewerbetreibende im Sinne deS §. 369 Nr. 2 diejenigen Landwirthe zu betrachten sein, welche ein landwirthschaftlicheS Nebengewerbe, wie die

Des Hotdöauers MuMantin-I

Eine Dorfgeschichte von Reinh-l» Scheffel.

(Fortsetzung.)

XX.

Im AusnahmhäuSchen.

An der inneren Einrichtung der Kammer war nicht daS mindeste geändert worden, und während Elisabeth daS unruhige Kind im Schoße leicht hin- und herwiegte, hatte sie daS Bett vor Augen, auf welchem ihre Mutter den letzten Seufzer auS- gehaucht. Die leise Melodie, welche fie trällerte, das Kind einzulullen, ging unwillkürlich in die alte Weise über, die sie hier so häufig an dem SchmerzenSlager der Sterbenden gesungen.

Hans benützte die erste Zeit des Alleinseins und eilte in den Garten, um hier die Liebe seiner ersten und wie er tief im Herzensgründe fühlte auch einzigen Siebe aufzusuchen.

Geflügelten Schritte« ging er den gewohnten Weg, und als er in die Nähe gelangte, den wohlbekannten Gesang hörte, erfaßte ihn ein Schwindel, er glaubte das Opfer einer Sinnes­täuschung zu sein.

Taumelnd, gleich einem Trunkenen schwankte er hinzu und riß rasch die Thür auf.

DaS erschrockene Mädchen wieS mit der Hand auf daS schlafende Kind, dessen Ruhe nicht ge­stört werden sollte.

»Wie, Fräulein, Sie sind'L?"

Zuckerfabrikation, die Branntweinbrennerei und dergl. in einem nicht ganz unbedeutenden Um­fange betreiben. Vom Standpunkte der Verkehrs- Interessen aus wird eS genügen, wenn die Land- wirthe der zuletzt bezeichneten Kategorie bei Handhabung der Maß- und Gewichtspolizei Be­rücksichtigung finden, aber auch diese selbstver­ständlich nur insoweit, alS nach Art und Umfang ihres Betriebes anzunehmen ist, daß in ihrem Gewerbebetriebe ein Zumessen und Zuwägen im öffentlichen Verkehr, fei eS beim Ein­kauf oder beim Verkauf von landwirthschaftlichen Produkten und sonstigen Waaren stattfindet.

Was insbesondere diejenigen Waagen anlangt, welche nach der Aichorduung einer periodischen Wiederholung der Aichuug unterliegen, so ist davon auszugehen, daß in der Regel derartige Waagen nur von solchen Landwirthen angeschafft werden, welche entweder ein Nebengewerbe be. treiben oder einen landwirthschaftlichen Betrieb von so beträchtlichem Umfange besitzen, daß die Annahme berechtigt erscheint, die fraglichen Waagen seien nicht ausschließlich für die inneren Zwecke deS Betriebes, sondern auch für den Verkehr mit dritte» Personen bestimmt.

UebrigenS haben die betreffenden Laudwirthe selbst au der dauernden Richtigerhaltung der Waagen ein so erhebliches Interesse, daß eS nicht alS eine Härte betrachtet werden kann, wenn seitens der Behörde die regelmäßige Wieder­holung der Aichuug überwacht wird. Um hierbei jede unuöthige Belästigung der Betberliqteu zu vermeiden, empfiehlt es sich, die Rev stonen der in Rede stehenden Waagen nicht unvermuthet vorzunehmen, sondern zuvor auf die geltenden Vorschriften und auf die an die Nichtb-achtang derselben sich knüpfenden Folgen durch öffentliche Bekanntmachung oder in anderer geeignet er­scheinender Weise aufmerksam zu machen, damit die Bethetltglen Gelegenheit haben, die Aichuug der Waagen herbeizusübren. Auch empfiehlt eS

»Ja, ich binS, aber Fräulein dürft Ihr mich | Vernachlässigung von Seiten ihrer Freunde ver- nie wieder nennen, ich bin ein arme« Mädchen, | ursachte. Mich hat nur deS Goldbauern Güte

welches nur die Güte des Goldbaueru vom größten Elend bewahrte."

»Sie blieben die ganze Zeit hier im Hanse!"

«Ja, meine liebe Mutter ist hier an dieser Stelle, bald nach Eurer Abreise sauft und ruhig verschieden."

»Und wie kam eS, daß Sie hier verblieben?"

»Ich konnte bei meinen Verwandten keine Unterkunft finden, der Goldbauer empfand Mit­leid und behielt mich im Hofe."

»Und sind Sie zufrieden?"

»Ich lebe so glücklich und sorglos, daß ich denke, meine Eltern haben im Himmel drobeu dieses Asyl für mich erbeten."

»Aber Sie sind doch in der Stadt ausgewachsen, da muß es doch peinlich für Sie sein, hier auS- zuhalten?"

»Die große Stadt präsentiert sich nicht allen Leuten gleich, sie ist ander« für Leute, die von einem Feste zum nächsten eilen, Theater und Concerte besuchen, in eleganten Toiletten glänzende Gesellschaften besuchen; anders alS für ein armeS Mädchen, daS bet jedem Schritte schmerzhafte Wunden erhält durch die Herzlostgkeit und Zu­rücksetzung, die eS erfährt."

»Haben Sie dies in Ihren jungen Jahren schon selbst erfahren?"

»Meine Mutter ist an der Kränkung gestorben, welche ihr die nach des VaterS Tod eingetretene

sich, nicht sofort bet der ersten Lonstattrung eines Verstoßes strafrechtlich eiuzuschreiteu, sondern zu­nächst eine geräumige Frist zur Nachholung deS Versäumten zu gewähren, und zwar umsomehr, alS nach §. 369 Nbs. 2 neben der Strafe auf Einziehung der Waage erkannt werden muß, ein Vermögensnachtheil, der mit der Schwere der begangenen Uebertretung außer Verhältniß zu stehen pflegt. Auch werden durch ein solches Verfahren die Betheiligten iv den Stand gesetzt, gegen ein ihrer Auffassung nach unberechtigter Vorgehen der Polizeibehörde im Beschwerdewege Abhülfe zu suchen.

Ew. Hochwohlgeboren ersuche ich ergebenst, hier­nach die Ihnen unterstellten Polizeibehörden ge­fälligst mit Anweisung versehen zu wollen.

Der Minister für Der Minister Handel nnd Gewerbe. für Landwirthschaft,

J. A.: gez. v. Wendt. Domainen und Forsten.

I. A.: gez. Michellh.

An den Königlichen Regierungs-Präsideuten Herrn Rothe Hochwohlgeboren zu Lasse!.

A. 2927 M. f. H. I. 17916 M. s. L.

. * * *

Caffel, den 16. September 1892.

Abschrift lasse ich Ew. Hochwohlgeboren mit dem Ersuchen ergebenst zugehen, die OrtSpolizet- behörden hiernach zu bescheiden.

Der RegierungS-Prästdert, I. V.: v. Pawel. Au sämmtliche Köatalichen Herren Laudräthe des

BezirkS. A. II. 8415.

* * *

Herrfeld, den 11. Oktober 1892.

Wird den OrtSpolizeibehördeu deS Kreises zur N -ckachtllllg mrtgethetlt.

I. 6804. Der Königliche Landrath

__Freiherr von Schleiuttz.

Herrfeld, den 11. Oktober 1892.

In den nächsten Tagen wird mit Genehmigung der Herrn Ober-Präsidenten eine HaaScollecte für die Idioten-Anstalt zu Scheuern stattfindet.

vor dem gleichen oder einem noch schlimmere« Lose behütet."

»Sonderbar, der Vater erwähnte mir gegen­über uie mit einer Zeile, einem Worte, welchen Gast er beherbergt."

»Ich lebe nicht als Gast hier, ich gehöre als Dienerin zum Hofe."

»Sprechen Sie kein solches Wort aus, Fräulein."

»WeSalb nicht? Kennt Ihr Eure Eltern als barte, ungerechte Herren, denen zu dienen eine Qual ist? habt Ihr auf Reisen gelernt, es alS eine Schande zu betrachten, wenn mau sich durch ehrliche Arbeit sein Brot verdient?"

»Aber Sie find so zart."

»Darum hat mir Gott einen gütigen Herr« gewählt, der mir keine größere Arbeit auferlegt, alS mir leicht wird.

»Sie sind also glücklich hier?"

»Vollkommen."

»Hätte ich daS ahnen können!"

»Was hätte Euch das gekümmert? Sind am Hofe so wenig Diener, daß es eine wichtige Nach­richt ist, wenn ihre Zahl um einen vermehrt wird?"

»Elisabeth, so dürfen Sie nicht mit mir sprechen."

»Sie dürfen mich nicht anders nennen wie die übrigen, Elisabeth paßt nicht zum kurzen Rocke, ich heiße - die Lies."