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$mftliitr SicisbUtt.
Mit wöchentlicher Kratis-Aeilage.MuKrirtes AuterhaltungsSlE.
Rr. 110. Sonnabend den 17. September 1882.
Erstes Blatt.
Amtliches.
Polizei-Verordnung. — Auf Gruud des §, 137 des Gesetzes über die allgemeine LandeS-Verwal- tung vom 30. Juli 1883 und der §§. 6, 12 und 13 der Verordnung über die Polizei-Verwaltung in den neu erworbenen Landestbeilen vom 20sten September 1867 verordne ich in Folge der drohen« den Choleragefahr vorbehaltlich der Zustimmung des Bezirksausschusses für den Umfang des Regierungsbezirks Gaffel, was folgt:
§. 1. Die Ein- und Durchfuhr von gebrauchter Leib- und Bettwäsche, gebrauchten Kleidern, Hadern und Lumpen aller Art, Obst, frischem Gemüse, Butter und Weichkäse aus dem Hamburgischen Staatsgebiet wird bis auf Weiteres verboten. Ausgeschlossen von diesem Verbot bleiben Wäsche und Kleider von Reisenden.
Alle verbotswidrig eingeführten Gegenstände sind zu desivficireu oder, falls sie werrhlos sind, in unschädlicher Weise zu vernichten. Auf Sendungen, welche von der Post oder Eisenbahn nur durch das Hamburgische Staatsgebiet hindurch, nicht aber aus demselben ausgeführt werden, findet obiges Ein- und Durchfuhrverbot keine Anwendung.
§. 2. Jede aus dem Hamburgischen Staatsgebiet oder von einem anderen als verseucht bekannt gewordenen Orte eintreffende Post- oder andere Sendung ist von dem Empfänger vor der Oeffnuna der Ortspolizeibehörde zu melden, welche bei der Oeffnuna feststellt, ob die Sendung Gegenstände, deren Einfuhr verboten ist, enthält. Ist letzteres der Fall, so sind die betreffenden Gegenstände zu desivfictren, bevor sie zum weiteren Verkehr etwa zugelassen werden.
(Unbefugter Nachdruck verboten.)
Des Holdöauers WrrMantin.
Eine Dorfgeschichte von Reiuhold Scheffel.
I.
Ein ländliches Heim.
Dort, wo die Rosenburg auf hohem Felsen thront, der Kamp fast ziegelroth das reizende Thal in wunderliche» Biegungen durchströmt, liegt unfern von Horn ein hübscher Marktflecken, dessen Bewohner seit Jahrhunderten theils Feldwirthschaft, theils Gewerbe treiben. Zur Zeit der Reformation und der Bauernkriege hatten sie bei religiösen und politischen Wirren eifrig mitgethan.
Etwas abseits befindet sich ein Gehöfte, Eigen- thum des Großbauern HanS Postler, der jedoch bester unter dem Namen »der Goldbauer* bekannt. Diese» schwunghaften Titel hatten vor ihm bereits sein Vater und sein Großvater geführt, sein Entstehen kam auf folgende Art:
Vor ungefähr achtzig Jahren brach einst in der Nachbarschaft des Postler ein böses Schadenfeuer aus; da holte der Mann eiligen SckritteS Leute herbei, die ihm helfen mußte», eine starke eiserne Truhe, die in der Kammer unter dem Ehebette stand, ins Freie zu tragen. Sechs baumstarke Männer waren kaum im Stande, den Auftrag auszuführeu; der Postler aber stopfte gemüthlich eine Pfeife, setzte sich auf die gerettete Truhe hin, ohne sich weiter um das verheerende Element zu
§. 3. Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung werden, insofern sie nicht auf Grund gesetzlicher Vorschriften, insbesondere des §. 327 des Reichsstrafgesetzbuches, mit einer höheren Strafe zu ahnden sind, mit Geldstrafe bis zu 60 Mark bestraft, an deren Stelle im Unvermögensfalle entsprechende Haft tritt.
§. 4. Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündigung in Kraft.
Cassel, am 10. September 1892.
Der Regterungs-Prästdent. J. V.: v. Pawel.
In der Polizei-Verordnung vom heutigen Tage, betreffend das Verbot der Ein- und Durchfuhr von gebrauchter Leib- und Bettwäsche, gebrauchten Kleidern u. s. w., sind Wäsche und Kleider von Reisenden, welche aus dem Hamburgischen Staatsgebiet kommen von dem Verbot ausgeschlossen. Da aber auch diese letzteren Gegenstände durch Cholera-Abgänge verunreinigt sein und den Ansteckungsstoff lange Zeit in wirksamem Zustand enthalten können, so vermögen auch sie gefährlich zu werden. Die Gefahr droht allen, welche solche Wäsche oder Kleider auspackeu, waschen, sonstwie reinigen oder mit ihnen in irgend einer andern Weise zu schaffen haben, bevor sie desinfictrt sind.
Es wird daher vor dem unvorsichtigen Umgehen mit den erwähnten Sachen dringend gewarnt.
Die Wäsche und Kleidungsstücke von derartigen Fremden sind nach Oeffnung des Gepäcks sofort und zwar, wo möglich, in einer öffentlichen Dampfdesinfections-Äustalt zu desivfictren. Die Personen, welche die noch nicht deStnficirtev Gegenstände auspacken, oder mit denselben sonstwie hantiren, haben sich demnach unverzüglich die Hände zu desivficireu und werde» insbesondere davor gewarnt, bevor sie dies gethan, etwas Genießbares in die Hand zu nehmen. Zum Waschen sollen solche Wäschestücke erst gegeben werden, nachdem sie desinfictrt worden sind.
In Betreff gebrauchter Wäsche und Kleider,
kümmern. Die Nachbarn untersuchte» nicht näher, ob die Truhe wirklich eitel Geld enthielt, ob das schnöde Eisen mit ins Gewicht fiel, man nannte den Besitzer so schweren Gutes von der Stunde an »den Goldbauer*.
Thatsächlich erbaute sich der Postler aus den Schätzen, welche die Truhe barg, sein prächtiges Heim. Der Hof war so wohl geordnet, daß schon der erste Anblick das Herz jedes echten Landwirthes unwiderstehlich erobern mußte. Das Haus war halb ebenerdig, halb erster Stock, was die Stadtleute Mezzanin nennen, es hatte eine große Anzahl von Fenstern, in der Mitte eine weite Einfahrt. Links und rechts als Seitenflügel waren die Ställe für Ochsen und Pferde, Kühe und Schweine, die Remisen und Schüttböden erbaut. Ganz am Ende des großen Obst- und KüchengarteuS stand das sogenannte AuS- nahmshäuScheu, der Ruhesitz für die Eltern deS jeweiligen Besitzers.
Rückwärts war eine gemauerte, wohlgefüllte Scheune mit gut erhaltener Teuue. Den Rahmen bildeten fruchtbare Felder und Wiese», so weit das Auge reichte, gehört alles dem Postler, mit Ausnahme eines einzigen schmalen Spitzackers, welcher als Erbtheil einem Nachbarn des Gold- bauern zugefalle», der an dem unbedeutenden, doch den Grundherrn störenden Besitze zähe fest« hielt und trotz der lockendsten Augebote nicht zum Verkaufe zu bestimmen war. Das Ganze erschien von einem mehrere hundert Joch große»
welche etwa entgegen dem erlassenen Verbot auS Hamburgtschem Staatsgebiet in Post- oder anderen Sendungen eintreffen, gilt selbstverständlich daS vorstehend Gesagte gleichermaßen.
Ein anderer Gegenstand, welcher dieselbe Gefahr, wie solche Wäsche, in sich birgt und gleichfalls von dem Einfuhrverbot nicht getroffen wird, ist das Stroh oder Heu und anderes ähnlicher Material, welches zur Verpackung von Waaren dient; auch diese Stoffe können leicht ivfictrt sein und wird vor dem Umgehen mit ihnen daher ebenfalls eindringlich gewarnt. Derartige? Material darf nicht etwa zu anderem Dünger geworfen werden, sondern soll sofort nach dem Aus- packen vollständig verbrannt werden, und die Personen, welche das Auspacken besorgt haben, sollen ihre Hände dcsinsiciren und vorher deS Aufaffeus von eßbaren Dingen sich enthalten.
Cassel, am 10. September 1892.
Der Regierungs-Präsidrut. I. V.: v. Pawel.
HerSfeld, den 12. September 1892.
Nachdem der Trichiienb-schauer Johann August Adam zu Friedewald auf seinen Antrag von dem Amte eines Sachverständigen zur amtlichen Untersuchung des Schweinefleisches auf Trichinen entbunden worden ist und ein Bedürfniß zur Beibehaltung der seither bestandene» vier Schaubezirke nicht besteht, wird unter Aufhebung deS seitherigen zweiten Schaubezirks die Gemeinde Friedewald hierdurch in d r e i Schaubezirke wie folgt eingetheilt:
I. Schaubezirk, von HauS Nr. 1 bis 63*/4, versehen von Johannes Heinrich Reinmöller.
II. Schaubezirk, von Haus Nr. 63*/2 bis 105, mit dem Herrufelde, versehen von Apotheker C r e d e.
III. Schaubezirk, von Haus Nr. 106 bis 161 mit Hof Weisenbocn, Heiligenmühle und Her- mavnShof, versehe» von Hermauu Kümmel.
Vorstehendes ist in der Gemeinde Friedewald
Hanswalds begrenzt, der, nach den Gesetzen der Forstwirthschaft gehalten, den Werth deS Bauernhofes noch um ein Bedeutender erhöhte. Wie nach außen, war der Hof auch nach innen solid und wohlbestellt.
Wer jemals einen großen Bauernhof besuchte, weiß, daß dort die Küche größere Bedeutung, alS Wohn- und Gastzimmer hat. Sie bildet mit Hinzurechnung des KuhstalleS uud der VorrathS- kammer das eigentliche Reich der Hausfrau. Eine derlei mit Fliesen gepflasterte Küche enthält außer dem umfangreichen Backofen den nicht minder ansehnlichen Kochherd, auf welchen unausgesetzt ein lustiges Feuer frei und offen flackert. Seiue Aufgabe ist es, den Jahalt großer kupferner Kessel, die an Ketten von der Wölbung hängen, aar zu machen. EtwaS zur Seite steht daS Proletariat 'der thöneruen Kafferole und Töpfe. Die Keflel sind für Viehfutter und Wäsche, daS übrige Geschirre zur Bereitung der Speise» bestimmt. Au Sonn- und Festtagen marschieren zwei sogenannte eiserne Hunde auf, sie tragen einen drehbaren Spieß, au welchem bald ein nervöses Spannferkel, bald eine durch großes Phlegma fettgewordene Gaus baumelt. Eine am Herde stehende Pfanne empfängt liebreich das abrinneude Fett. Drei bis vier Schuh über bem Herd ragen starke Balken aus der Mauer, welche dea Rauch sammeln, ihn tu den Schlot führen, auf daß er dort das au eisernen Stangen befestigte Fletsch tüchtig räuchere. RingS an den