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Rr. 93. Dienstag den 8. August 1892.

Erstes Blatt.

Amtliches.

Hersfeld, den 4. August 1892.

In Ausführung der im Amtsblatt Nr. 33 veröffentlichten und nebst Ausführungsvorschriften hierunter abgedruckten Polizei-Verordnung vom 1. Juli 1892, die Untersuchung des Schlacht­viehes betreffend, welche am 1. Oktober d. I. in Kraft tritt, erhalten die Herren Ortsvorstände des Kreises die Auflage, über die Abgrenzung der Schaubezirke und Bestellung der Schlacht- viehbefchauer, sowie deren Stellvertreter, nach Anhörung der Gemeindebehörden (Gemeinde­rath), mir bis spätestens zum 18. d. Mts. Vorschläge zu machen.

Hierbei bemerke ich, daß es sich empfiehlt, die Bezirke mit den nach der Polizei-Verordnung vom 22. August 1879 gebildeten Bezirken für die Sachverständigen zur Untersuchung des Schweine­fleisches auf Trichinen möglichst zusammenzulegen, wie auch die Schlachtviehbeschauer in der Regel aus diesen Sachverständigen zu entnehmen sein werden, weil sich sonst, namentlich in kleineren Ortschaften für die nicht bedeutenden Einnahmen geeignete Personen schwer finden lassen werden, außerdem aber auch für das Publikum ein Vor­theil darin liegt, wenn das Amt des Trichinen- beschauers in einer Person vereinigt ist, wo­durch nicht nur Zeitaufwand und Mühe, sondern auch Kosten erspart werden.

Für die größeren Ortschaften, welche in mehrere Schaubezirke einzutheilen sind, muß die Abgrenzung derselben genau nach Hausnummern geschehen; die Vertretung der Schlachtviehbeschauer inner­halb dieser Ortschaften geschieht unter sich, wäh­rend in den übrigen Gemeinden im Verhinderungs­fälle des zuständigen Schlachtviehbeschauers in der Regel der Sachverständige der nächstbelegenen (benachbarten) Gemeinde heranzuziehen sein wird.

I. 5072. Der Königliche Landrath

Freiherr von Schleinitz.

Polizei-Verordnung über die Untersuchung des Schlachtviehes. Auf Grund des §. 137 des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltung vom 30. Juli 1883 (Gesetz-Sammlung Seite 195) und der §§. 6, 12 und 13 der Verordnung über die-Polizei-Verwaltung vom 20. September 1867 (Gesetz-Sammlung Seite 1529) wird nach er- folgter Zustimmung des Provinzialraths über die Untersuchung des Schlachtviehes für den Umfang der Provinz Hessen-Nassau Folgendes verordnet: ^ §. 1. Pferde, Maulthiere, Esel, Rindvieh, Schweine und Schafe, deren Fleisch zum Genusse für Menschen bestimmt ist, Schafe jedoch nur beim Schlachten zur Veräußerung, sind vor und nach dem Schlachten einer Untersuchung zu unter- werfeu, von deren Ergebniß es abhängt, ob Fleisch und Eingeweide 'als Nahrungsmittel für Menschen verwendet werden dürfen.

8- 2. Die Untersuchung hat, wenn sie nicht durch einen Thierarzt erfolgt, durch den Schlachtviehbeschauer des Schaubezirks, in wel­chem geschlachtet werden soll, zu geschehen.

Sie muß durch einen Thierarzt ausgeführt werden

a. vor und nach dem Schlachten von Pferden, Maulthieren und Eseln,

b. nach der Nothschlachtung (§. 5) von Rind­vieh, bei Knochenbrüchen oder sonstigen äußeren Verletzungen jedoch nur dann, wenn solche mehr als 12 Stunden vor der Noth­schlachtung eingetreten sind.

In diesen Fällen darf ausnahmsweise in Orten, in welchen die Zuziehung eines Thierarztes wegen großer Entfernung seines Wohnortes oder schlech­ter Verbindung desselben mit dem Schlachtorte mit unverhältnißmäßigen Kosten verbunden wäre, die Untersuchung durch einen anderen Sachver­ständigen erfolgen, wenn ein solcher hierzu für jene Orte nach Maßgabe der hierunter folgenden Ausführungsvorschriften besonders bestellt ist.

§. 3. Wer ein Schlachtthier (§. 1) schlachten oder schlachten lassen will, hat dies rechtzeitig dem Schlachtviehbeschauer oder im Falle des letzten Absatzes des §. 2 dem besonders bestellten Sachverständigen anzuzeigen oder einen Thierarzt zuzuziehen.

§. 4. Ohne Gestattung des Schlachtviehbe­schauers, beziehungsweise des besonders bestellten Sachverständigen oder des Thierarztes darf weder Schlachtvieh (§. 1) geschlachtet, noch geschlachtetes Vieh abgehäutet, zerlegt oder verwerthet werden.

Auch darf vor der Untersuchung nach dem Schlachten kein Theil des geschlachteten Thieres beseitigt werden.

Die Gestattung des Schlachtens verliert ihre Gültigkeit, wenn nicht im Laufe des auf ihre Ertheilung folgenden Tages das Schlachten statt- gefunden hat.

Das Fleisch, sowie die inneren Theile des ge­schlachteten Viehes dürfen nur dann zur mensch­lichen Nahrung veräußert oder verwendet werden, wenn und soweit dieselben von dem untersuchen­den Schlachtviehbeschauer beziehungsweise beson­ders bestellten Sachverständigen oder Thierarzte hierzu für tauglich erklärt worden sind.

Alle von dem Schlachtviehbeschauer beziehungs­weise dem besonders bestellten Sachverständigen oder dem Thierarzte als zur menschlichen Nah­rung nicht geeignet bezeichnete Theile des ge­schlachteten Thieres sind nach dessen Anweisung, oder wenn das ganze Thier verworfen wird, nach Anweisung der Ortspolizeibehörde durch den Besitzer unschädlich zu beseitigen oder zu einer zulässigen gewerblichen Ausnutzung zu verwerthen.

§. 5. In Nothfüllen ist das Schlachten (Noth­schlachtung) ohne vorherige Anzeige, Untersuchung oder Gestattung erlaubt, das Schlachten von Pferden, Maulthieren und Eseln jedoch nur mit Genehmigung der Ortspolizeibehörde. Auch in solchen Fällen ist aber zum Abhäuten, Zerlegen und Verwerthen des geschlachteten Viehes die vorherige Gestattung des Schlachtviehbeschauers beziehungsweise des besonders bestellten Sachver­ständigen oder des Thierarztes einzuholen und gelten die im §. 4 hinsichtlich des geschlachteten Viehes getroffenen Bestimmungen.

8- 6. Wer frisches Fleisch von auswärts ge­schlachtetem Vieh (§. 1) in einen Ort zum Zwecke des Verkaufs einführt, sowie wer solches Fleisch zum Weiterverkäufe oder zur Verwendung in

Gast- oder Speisewirthschaften bezieht, hat durch eine amtliche Bescheinigung den Nachweis zu führen, daß dieses Fleisch von einem Thiere herrührt, welches beschaut und gesund befunden worden ist.

Kommt das Fleisch aus einem Orte, in welchem amtliche Schlachtviehbeschau nicht eingeführt ist, so bedarf es einer Bescheinigung der Ortspolizei­behörde des Ursprungsortes, daß an demselben ansteckende Krankheiten der betreffenden Vieh­gattung nicht herrschen, auch von einer Krankheit des Stücks, von welchem das Fleisch herrührt, nichts bekannt sei.

§. 7. Für die Ausführung der Schlachtvieh- befchau sind die hierunter folgenden Vorschriften maßgebend.

§. 8. Zuwiderhandlungen gegen die Bestim­mungen dieser Polizei-Verordnung, sowie der nachfolgenden Ausführungs-Vorschriften werden für jeden Fall mit Geldstrafe von drei bis zu sechszig Mark geahndet, falls nicht nach anderen gesetzlichen Bestimmungen auf eine höhere Strafe zu erkennen ist.

§. 9. Die Bestimmungen dieser Polizei-Ver­ordnung finden in den Gemeinden keine An­wendung, in welchen öffentliche Schlachthäuser bestehen, wenn und soweit durch vorschriftsmäßig erlassene Regulative das Schlachtvieh, sowie das von auswärts in den Gemeindebezirk eingeführte Fleisch einer Untersuchung durch Sachverständige gemäß §. 2 des Gesetzes vom gy^ärnssr (Gesetz-Samml. von 1868 Seite 277, von 1881 Seite 273) unterworfen ist.

§. 10. Diese Polizei-Verordnung tritt mit dem 1. October 1892 in Kraft.

Die in den einzelnen Theilen der Provinz zur Zeit gültigen, die Untersuchung des Schlachtviehes regelnden Bestimmungen sind mit demselben Tage aufgehoben.

Die Polizei-Verordnungen über die Untersuchung der Schweine auf Trichinen werden durch diese Polizei-Verordnuug nicht berührt.

Cassel am 1. Juli 1892.

Der Ober-Präsident. Magdeburg.

Vorschriften zur Ausführung der Polizei-Verordnung über die Untersuchung des Schlachtviehes.

§. 1. Zur Untersuchung des Schlachtviehes werden Schaubezirke gebildet und für jeden der­selben ein oder mehrere öffentliche Schlachtvieb- beschauer und Stellvertreter bestellt.

Die Abgrenzung der Schaubezirke und die Be­stellung der Schlachtviehbeschauer, sowie ihrer Stellvertreter erfolgt widerruflich nach Anhörung, der betheiligten Gemeindevorstände durch den Landrath, in Städten mit mehr als 10000 Ein­wohnern durch die Ortspolizeibehörde. Größere Gemeinden können in mehrere Schaubezirke ein­getheilt, mehrere kleinere Gemeinden zu einem Schaubezirke vereinigt werden.

§. 2. In den Gemeinden, in welchen Thier- ärzte ihren Wohnsitz haben, ist diesen in der Regel das Amt des Schlachtviehbeschauers zu übertragen. Wo es an Thierärzten fehlt, sind andere unbescholtene und zuverlässige Personen, welche sich über ihre Befähigung durch ein Zeug­niß des Kreisthierarztes auszuweisen haben, als