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Kreishiutt
Mit wöchentlicher Kratir-Aeilage „Illukrirtes Anterhaltungsklatt".
Nr. 78.
Dienstag den 5. Juli
1892.
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mit der wöchentlichen Gratis-Beilage
„Jllustrirtes Unterhaltmgs-Blatt
U
pro III. Ouartal werden noch von allen Kaiserlichen Postanstalten, Landbriefträgern und von der Expedition angenommen.
Amtliches.
Hersfeld, den 2. Juli 1892.
Die Königlichen Herren Lokalschultuspektoren ersuche ich unter Bezugnahme auf meine Verfügung vom 29. Januar 1886 Nr. 1328 im Kreisblatt Nr. 14 und die unterm 29. Oktober 1883 Nr. 13621 im KreiSblatt Nr. 117 veröffentlichte Verfügung Königlicher Regierung vom 25. ej. B. 12227 ergebenft, mir von jeder bis jetzt stattge- fundenen Verheirathung bezw. Wiederverheirathung der Ihnen unterstellten Lehrer gefälligst alsbald und auch in Zukunft ungesäumt Mittheilung machen zu wollen.
I. 4387. Der Königliche Laudrath
Freiherr von Schleinitz.
Herrfeld, den 2. Juli 1892.
Diejenigen Herren OrtSvorstäude, welche mit der Erledigung meiner Verfügung vom 29. Juni 1880 Nr. 7650 im KreiSblatt Nr. 52, die von Privatheugsteu abstammenden Füllen betreffend, noch im Rückstände sind, werden hieran mit Frist bis zum 10, d. Mts. bei Meldung von 3 Mark Strafe erinnert.
J. I. Nr. 4370. Der Königliche Landrath Freiherr von Schleinitz.
(Unbefugter Nachdruck verboten.)
Der Hag von S. Wtus.
Historische Erzählung
von
Ernst von Waldow.
(Fortsetzung.)
So trat er zu einem hageren, ältlichen Manne, der den verhüllenden Mantel abgelegt und im Kleide des Nobili dastand, und bot ihm die Hand zum Gruße, indem er sagte:
»Seid willkommen, Messer Marco Quirini, unter dem Dache des Hauses, das Euer Eintritt ehrt — und wollet Euch die schlichte Gastlichkeit desselben gefallen lassen, so weit ich sie hier zu üben vermag.-
Damit geleitete Bojamonte den vielvermögenden edlen Marco Quirini zu einem der hochlehnigen Sessel, die man am anderen Ende des Gemaches um einen großen, viereckigen Tisch gestellt hatte, der mit kostbarem Sammetteppich bedeckt war.
Eine Bewegung entstand unter den Gästen, die eine einladende Handbewegung des Hausherrn gleichfalls aufgefordert hatte, dort Platz zu nehmen.
Alle folgten dieser Aufforderung mit Ausnahme einer Einzigen — dieser blieb neben dem letzten Seffel stehen, und seine Larve vom Gesicht nehmend, blickte er Bojamonte an, der gleichfalls noch, die Rechte auf die geschnitzte Lehne der
Hersfeld, den 2. Juli 1892.
Diejenigen Herren OrtSvorstäude, welche mit der Erledigung meiner Verfügung vom 15. Avrtl 1879 Nr. 4433 im KreiSblatt Nr. 31, die Ver- stcheruug der Feldfrüchte gegen Hagelschaden betreffend, noch im Rückstände sind, werden hieran mit Frist bis zum 10. d. Mts. bei Meidung von 3 Mk. Strafe erinnert.
J. I. Nr. 4369. Der Königliche Laudrath Freiherr von Schleinitz.
HerSfeld, den 2. Juli 1892.
Die Herren OrtSvorstäude des Kreises werden hierdurch angewiesen, die nachstehend abgedruckte Polizei-Verordnung vom 30. November 1877 (cfr. Amtsblatt S. 374) von Zeit zu Zeit in ihren Gemeindebezirken veröffentlichen zu lassen, und Ihrerseits die ebenfalls unten abgedruckte noch in Kraft befindliche Kurhessische Regierungsverordnung vom 3. Februar 1817 (Kurh. Ges.° Sammlung S. 16) betreffend die Anzeige ansteckender Krankheiten durch die Ortsvorstände, in vorkommevdeu Fällen genau, zu beachten, wobei ich bemerke, daß besagte Anzeige, wie schon in meiner Verfügung vom 20. November 1876 Nr. 12041 und 12181 im KreiSblatt Nr. 95 er- wäbnt, an daS Landrathsamt zu richten ist.
I. 4372. Der Königliche Laudrath
Freiherr von Schleinitz.
Polizei-Verordnung, betreffend die Verpflichtung zur Anzeige ansteckender und gemeingefährlicher Krankheiten. Im Anschlüsse an die Verordnung vom 31. Dezember 1828 (Karhefs. G. S. S. 65) wider die Verbreitung der Menschen- blattern und an unsere Polizei-Verordnung vom 5. September 1873, betreffend Maßregeln wider die Verbreitung der Cholera (Amtsblatt S. 157) bestimmen wir hiermit auf Grund des § 11 des Gesetzes über die Polizei-Verwaltung vom 20. September 1867 und unter Hinweisung auf den § 327 des Strafgesetzbuchs für das deutsche Reich
Sessels gestützt, in abwartender Haltung dastaud.
Jetzt flog Bojamonte's Blick blitzschnell über die Versammlung und eine Wolke beschattete die strahlend heitere Stirn: „Dreizehn- murmelten feine Lippen, „das ist eine schlimme Vorbedeutung- — und unwillkürlich blieben die Blicke jetzt an dem letzten der Gäste haften, eS war der Nobili Marco Donato, ein junger Mann von zarter, frauenhafter Schönheit, schlank, blauäugig, mit dem ersten Bartflaum um die vollen Lippen.
Zu ihm wandte sich jetzt Bojamonte Tirpolo in verbindlichem Tone:
»Nehmt Platz, Messer Marco Donato, der alte Paolo hat schlecht gezählt — die 12 Sessel sind für meine hochgeehrten Gäste bestimmt, mir, dem Hausherrn ziemt es, vorlieb zu nehmen- — und mit schnellem Griffe rückte Bojamonte den Schemel herbei, auf welchem in vergangenen Tagen wahrscheinlich die unglücklichen Bewohner dieses Raumes gesessen hatten.
Damit war der kleine Zwischenfall erledigt und bald freisten die silbernen Becher, gefüllt mit edlem Wein, in der Runde.
Als die Versammelten sich genügend erquickt, erhob sich Marco Quirini und sprach:
»Wohledle und w-rthe Herren, Ihr alle kennt den Zweck, der unS hier vereinigt hat zu nächtlicher Stunde: eS gilt den Dogen Pietro Gradenigo von dem Thron zu stoßen, den er unrechtmäßig einnimmt. Wisset Ihr doch alle, daß, als Johann
für den Umfang unseres Verwaltungsbezirks Folgendes:
§ 1. HaushaltungSvorstände und Aerzte, so- bald sie innerhalb ihrer Haushaltung beziehungsweise in ihrer Praxis von dem Auftreten der im § 2 genannten Krankheiten Kenntniß erlangt haben, sind verpflichtet, von jedem dieser Krankheitsfälle alsbald, spätestens innerhalb 12 Stunden unmittelbar der Ortspolizeibehörde unter Angabe des Tages der Erkrankung, des Vor- und Familieu-Namens des Erkrankten, sowie seines Alters, seiner Beschäftigung und Wohnung schriftlich Anzeige zu machen.
§ 2. Die Anzeige ist zu erstatten in jedem Falle von Cholera oder Pocken vom HanShaltungS- Vorstände und von dem behandelnden Arzte, in jedem Falle von Typhus exanthematicus, Wuth- krankheit, Milzbrand-Karbunkel uud Trichinose von dem behaudelnden Arzte allein.
§ 3. Eine gleiche Anzeigepflicht kann den Aerzten für einzelne Orte und Kreise auch beim Ausbruch anderer epidemisch contagiöser Krankheiten, als Unterleibs- und Rückfell-TyphuS, Ruhr, Scharlach, Diphtherie, Kiudbettfieber, cou- tagiöse Augenentzündung, durch besondere Erlaffe unsererseits auferlegt werden.
§ 4. Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen der §§. 1, 2 und 3 werden mit einer Geldbuße von 3 bis 30 Mark, im Unvermögens- falle mit entsprechender Haft bestraft.
§ 5. Die Vorschriften dieser Verordnung treten mit dem 1. Januar 1878 in Kraft.
Cassel, den 30. November 1877.
Königliche Regierung, Abth. des Innern.
Regterungs-Ausschreiben vom 3. Februar 1817, die Anzeige des Ausbruches einer ansteckenden Krankheit durch die Orts-Vorsteher betreffend.
Durch die Mediciual-Orduuuaen vom 21. Dezember 1767 und 31. Juli 1778 sind für den Fall einer ausbrechenden ansteckenden Krankheit
Dandolo gestorben war, daS Volk meinen edlen Verwandten, Jacopo Tiepolo zum Dogen gewählt und ausgerufen hatte.
Aber man erklärte die Wahl für null und nichtig, weil man dem Volke daS lang besessene Recht übel verkürzt und geschmälert hatte und wählte in der neuen Form den Podesta von Capodistria, Pietro Gradenigo zum Dogen.-
Da Marco Quirini einen Moment schwieg, erhob sich Bojamonte. Seine herkulische Gestalt überragte alle, stolz erhobenen Hauptes ergriff er daS Wort:
„Mein edler Vater Jacopo Tiepolo, der nach dem allein giltigen Voikswillen erwählte Doge, trat freiwillig zurück von dem hohen Amte, daS der Bürger Gunst ihm vertraut, und zog in die Einsamkeit seines Besitzthums, dem Gegner Raum gebend. „Ich denke anders- — fuhr Bojamonte leuchtenden Auges fort, „nur mit dem Leben hätte ich die corona ducale gelassen und mein gutes Recht vertheidigt bis zum letzten Bluts- tropfen.-
„Jhr vergesset, Bojamonte,- ließ sich die Stimme des Jacopo Quirini vernehmen, eines bedächtigen Mannes, der nachmals als Gesandter der Republik nach Konstantinopel geschickt ward — »Ihr vergeht, daß Euer edler Vater selbst das Volk aufforderte, nicht auf der Wahl zu bestehen, und dem Gesetze zu gehorchen, demnach