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Helsftl-er Kreisbllltt.

Mit wSchmtlichcr Kratts-AeilageIllustrirtes Anterhaltungsklatt".

Rl. 75.

Dimstig den 28. Juni

1892.

Erstes Statt.

Dmmtck-LMnz.

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Die Expedition.

Amtliches.

Anweisung, betreffend das Verfahren bei Berichtigung von Quittung-karten für die Invalidität-- und Alter-ver­sicherung (88- 125 und 127 des Reich-gesetze-, betreffend die Invalidität-- und Altersversicherung, vom 22. Juni 1839). Vom 10. Mai 1892. Zur Ausführung der §§. 125 und 127 des Reichsgesetzes, betreffend die Jnvaliditäts- und Altersversicherung, vom 22. Juni 1889 (Reichs-Ges.-Bl. S. 97) wird hier­durch Folgendes bestimmt:

1. Sind in einer Quittungskarte zu wenig Marken eingeklebt, so hat die untere Verwaltungs­behörde dem verpflichteten Arbeitgeber das nach­trägliche Einkleben der fehlenden Marken aufzu- geben. Kommt der Arbeitgeber dieser Anordnung innerhalb der gesetzten Frist nicht nach, so hat die bezeichnete Behörde die fehlenden Marken selbst in die Quittungskarte einzukleben und den für dieselben verauslagten Betrag gemäß §. 137 a. a. O. von dem Arbeitgeber einzuziehen. Letz­terem bleibt es überlassen, die Hälfte des Be­trages dem Versicherten bei der Lohnzahlung in Abzug zu bringen, soweit dies nach §. 109 Absatz 3 und §. 112 Abs. 2 a. a. O. noch zulässig ist.

Wo die Einziehung der Beiträge durch Kranken­kassen oder besondere Hebestellen erfolgt (§§. 112. 114 a. a. O.), bleibt diesen die Durchführung des Berichtigungsverfahrens überlassen. Den Werth der nachträglich von ihnen beigebrachten Marken haben diese Stellen, sofern es ihnen nicht rathsam erscheint, eine frühere Erstattung zu for­dern, mit dem nächsten regelmäßigen Beitrage einzuziehen.

2. Ergibt sich, daß zuviel Marken beigebracht sind, so hat die untere Verwaltungsbehörde die überschießenden Marken zu vernichten (Ziffer II 8 der Bekanntmachung vom 27. November 1890 R. G. Bl, 1891 S. 399) und der Versicherungs­anstalt hiervon mit dem Ersuchen Mittheilung zu

machen, den Werth der vernichteten Marken dem Antragsteller, oder, sofern die Vernichtung von Amtswegen oder auf Antrag der Versicherungs­anstalt erfolgt, dem Inhaber der Quittungskarte zugehen zu lassen. Die Auszahlung des Geld­betrages oder die Vertheilung desselben zwischen den bei dem Ankauf der vernichteten Marken be- theiligt gewesenen Arbeitgebern und Versicherten gehört nicht zu den Obliegenheiten der unteren Verwaltungsbehörden. Die Vertheilung kann dem Empfänger überlasten bleiben.

Uebersendet die Versicherungsanstalt den Betrag durch die Post, so bedarf es zur Vermeidung von Belästigungen des Empfängers der Ausstellung einer besonderen Quittung nicht. Es ist vielmehr Sache der Versicherungsanstalt, durch Postschein oder auf andere Weise einen genügenden Nach­weis über die Absendung des Geldbetrages zu ihren Acten zu bringen.

3. Sind Marken einer zu niedrigen Lohn­klasse verwendet, so hat die untere Verwaltungs­behörde zunächst den verpflichteten Arbeitgeber zur nachträglichen Beibringung der erforderlichen Zahl von Marken der richtigen Lohnklaffe anzuhalten und, wenn die Erledigung nicht rechtzeitig nach­gewiesen wird, nach Maßgabe der Ziffer 1 das Weitere zu veranlassen.

Findet das Einziehungsverfahren (§§. 112, 114 a. a. O.) Anwendung, so ist das Erforder­liche auch hier den Krankenkafsen oder Hebestellen zu überlasten.

Nach Beibringung der richtigen Marken hat die untere Verwaltungsbehörde die zu Unrecht beigebrachten Marken der zu niedrigen Lohnklaffe zu vernichten und die Erstattung ihres Werthes durch die Versicherungsanstalt nach Maßgabe der Ziffer 2 herbeizuführen.

4. Ein Berichtigungsverfahren wegen angeb­licher Verwendung von Marken einer zu hohen Lohnklaffe hat die untere Verwaltungsbehörde nur dann einzuleiten, wenn glaubhaft dargethan wird, daß Arbeitgeber und Versicherter sich nicht, sei es ausdrücklich, sei es stillschweigend, über eine Versicherung in der betreffenden höheren Lohnklaffe geeinigt haben (§. 26 Abs. 2 a. a. O.). Wird das Verfahren eingeleitet, so ist gemäß Ziffer 3 zu verfahren.

5. Sind Marken einer unrichtigen Ver­sicherungsanstalt beigebracht, so ist die nachträgliche Einklebung von Marken der richtigen Versicherungsanstalt zu veranlassen und im klebrigen nach Maßgabe der Ziffer 3 zu verfahren. Die Vertheilung des von der ersteren Versicherungs­anstalt zu erstattenden Betrages zwischen dem Arbeitgeber und dem Versicherten bleibt auch hier den Betheiligten überlasten.

6. Ist in den Fällen einer Selbstversicherung (§. 8 a. a. O.) oder freiwilligen Fortsetzung des Versicherungsverhältnistes (§. 117 a. a. O.) die Beibringung der Zusatzmarken unter­blieben, indem statt der Doppelmarken nur einfache Marken irgend welcher Lohnklaffe ein­geklebt worden sind, so ist gleichfalls zunächst die Beibringung von soviel Doppelmarken, als zu Unrecht einfache Marken verwendet sind, herbei­zuführen. Alsdann ist die Vernichtung der zu Unrecht beigebrachten einfachen Starten vorzu- nehmen und die Erstattung des Werthes gemäß Ziffer 2 zu veranlassen.

7. Sind Doppelmarken zu Unrecht beige­bracht, so ist der verpflichtete Arbeitgeber auf dem unter Ziffer 1 vorgeschriebenen Wege zur Bei­bringung der richtigen Marken anzuhalten, sofern der Versicherte überhaupt der Versicherungspflicht unterliegt. Ist dies nicht der Fall, oder sind die richtigen Marken in der erforderlichen Zahl nach­träglich beigebracht, so sind die Doppelmarken zu vernichten, die Versicherungsanstalten aber um Abführung des vollen Betrages der Marken an den Versicherten oder, soweit dies nach den Um­ständen zweckmäßiger erscheinen sollte, an den Ar­beitgeber zu ersuchen. Die Wiedereinziehung des auf das Reich entfallenden Betrages der vernich­teten Doppelmarken bleibt den Versicherungsan­stalten überlasten.

8. Bei der Befugniß der unteren Verwaltungs­behörden, in den ihnen geeignet erscheinenden Fällen an Stelle der Vernichtung von Marken die die Marken enthaltende Quittungskarte ein­zuziehen und durch eine andere zu ersetzen (§. 125 Abs. 3 a. a. O.), behau es sein Bewenden. Bei der Uebertragung des Inhalts der alten Karte in die neue sind nur die gültigen Eintragungen zu berücksichtigen, die der Vernichtung anheim gefallenen Marken also außer Betracht zu lassen.

Die eingezogene Quittungskarte ist nach Ziffer 37 Abs. 1 b und Absatz 3, sowie Ziffer 35 der Anweisung vom 17. October 1890 mitge­theilt durch Circularerlaß vom gleichen Tage rrSETä? - zu behandeln.

Sind Marken in bereits aufgerechneten und umgetauschten Quittungskarten vernichtet worden, so bedarf es gleichzeitig der Berichtigung der Aufrechnungen und der von den Inhabern der Quittungskarte zu diesem Zwecke einzuziehen- den Bescheinigungen über die Aufrechnung.^

Berlin, am 10. Mai 1892.

Der Minister des Der Minister für Handel und Innern. Gewerbe.

Herrfurth. Frhr. v. Berlepfch.

Herrfeld, den 23. Juni 1892.

Die vorstehend abgedruckte Anweisung der Herren Minister für Handel und Gewerbe und des Innern, betreffend das Verfahren bei Be­richtigung von Quittungskarten für die Jnva­liditäts- und Altersversicherung, wird mit dem Bemerken veröffentlicht, daß nach dieser An­weisung auch dann zu verfahren ist, wenn Mar­ken für Personen verwandt worden sind, deren Versicherungspflicht später verneint wird.

Zur möglichsten Einschränkung des umständ­lichen Berichtiguugsverfahrens erscheint es jedoch nothwendig, die Arbeitgeber sowohl als auch die Versicherten thunlichst darüber zu belehren, zu welche r Lohnklaffe die letzteren gehören und welche Beitragsmarken von ihnen zu ver­wenden sind.

Unter Hinweis auf die in den Kreiöblättern Nr. 1, 2 und 3 vom Jahre 1891 veröffentlichte Bekanntmachung der Jnvaliditäts- und Alters­versicherungsanstalt Hessen-Nassau weise ich die Ortspolizeibehörden deshalb an, durch von Zeit zu Zeit zu wiederholende Bekanmmachungen in der Gemeinde und thunlichste Belehrung der Betheiligten bei jeder sich bietenden Gelegenheit denselben zur Kenntniß zu bringen, daß im Kreise