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Die Znlerti,nlgebützrm

Kersstliitl Kreishsatt.

Mit wöchentlicher Kratis-Meilage ^llustrirtes Juterhaltungsblatt-.

Nr. 46. Sonilabclld den 16. April 1892.

Erstes Blatt.

Amtliches.

Hersfeld, den 12. April 1892.

Nach einer Mittheilung der Versicherungsanstalt der Tiefbau-Berufsgenossenschaft zu Berlin hat sich diese bereit erklärt, diejenigen Gemeinden des Kreises, welche nicht bereits der Genossenschaft als Mitglieder beigetreten sind, oder bei der Ver­sicherungsanstalt Pauschalversicherung genuin § 29 des Vanunfallversicherungsgesetzes vom 11. Juli 1887 genommen haben, die vielfach als lästig empfundene Aufstellung der im § 22 a. a. O. vorgeschriebenen monatlichen Nachweisungen zu ersparen und denselben allgemein die Versicherung in Pausch und Bogen zu gewähren. Die Pau­schalversicherung hat den Vortheil, daß sie nur summarische Angaben erfordert, auch kann mit Rücksicht darauf, daß die alljährlich wiederkehren- den Wegeunterhaltungsarbeiten im Wesentlichen immer den gleichen Umfang zu haben pflegen, für die Zukunft von der Einreichung von Nach­weisungen gänzlich abgesehen werden; nur wenn im Laufe eines Jahres die Aufwendungen an Arbeitstagen und Löhnen erhebliche Veränderungen erfahren haben, bedarf es am Jahresschlüsse einer entsprechenden Mittheilung. Die erforderlichen Formulare werden von der Versicherungsanstalt unentgeltlich zur Verfügung gestellt.

Den in Betracht kommenden Herren OrtSvor- ständen wird die oben erwähnte Versicherungsart empfohlen.

I. 2505. Der Königliche Landrath

Freiherr von Schleinitz.

Hersfeld, den 5. März 1892.

Zur Vornahme des diesjährigen Ersatz-Ge- schäftes für den Kreis Hersfeld sind folgende Termine bestimmt worden:

Montag den 25. April d. J.

von Morgens präcis 7 Uhr ab Musterung der Militärpflichtigen aus der Stadt Hersfeld und den Landgemeinden Allmershausen mit Hälgans, Stirn, Biedebach, Bingartes, Eichhof, Eitra, Friedlos, Gittersdorf, Heenes, Hilper- hausen, Kalkobes, Kathns, Kohlhansen, Meckbach, Mecklar und Meisebach.

Dienstag den 26. April d. J.

von Morgens präcis 7 Uhr ab Musterung der Militairpflichtigen aus den Land­gemeinden Obergeis, Oberhaun, Oberrode, Peters­berg, ReiloS, Rohrbach, Roßbach, Rotensee, Sieglos, Sorga, Tann, Untergeis, Unterbaun, Wilhelmshof, Wippershain, Niederaula, Sitten» dorf, Asbach, Beiershausen, Engelbach, Frielingen, Gersdorf, Gersbansen, Goßmannsrode, Hatten- bach, Heddersdorf und Holzheim.

Mittwoch den 27. April d. I

von Morgens präcis 7 Uhr ab Rlnsternng der Militairpflichtigen aus den Land­gemeinden Kemmerode, Kerspenhausen, Kirchheim, Klebn, Kruspis, Biengshausen, Niederjossn, Recke- rode, Reimboldshausen, Rotterterode, Solms, Stürklos, WillingShai», Frisdewald, Bengendorf, Gethfemane, Harnrode, Heimboldshausen, Herfn, Heringen und Kleinensee.

Donnerstag den 28. April d. J.

von Morgens präcis 7 Uhr ab Musterung der Militairpflichtigen aus den Land­gemeinden Lautenhaufen, Leimbach, Lengers, Widdershausen, Wölfershausen und sämmtlichen Gemeinden rc. des Amtsgerichtsbezirks Schenk- lengsfeld.

Freitag den 29. April d. J.

von Morgens präcis 8 Uhr ab Loosung ttnd Classification derjenigen Mannschaf­ten der Reserve, Landwehr und Ersatz-Reserve, sowie der ausgebildeten Landsturmpflichtigen des zweiten Aufgebots, welche wegen häuslicher, ge­werblicher oder Familien-Verhältnisse eine Zurück­stellung für den Fall der Einberufung zu den Fahnen beanspruchen wollen. (§ 123 der Wehr­ordnung vom 22. November 1888.)

Das Ersatz-Geschäft wird wie titlet im hiesigen städtische« RathhanSsaale dorgenomme«.

Die Herren Ortsvorstände der Stadt- unb Landgemeinden des Kreises selbstverständlich auch die Herren Gutsvorsteher werden an­gewiesen :

1. die militairpflichtigen Mannschaften ihrer Gemeinden k. und zwar:

a. die in der Zeit vom 1. Januar bis einschließlich den 31. Dezember 1872 ge­borenen, soweit sie nicht bereits in das Militair eingestellt sind oder einen Aus- stand erhalten haben.

b. die in den Jahren 1871, 1870, 1869 oder früher geborenen, welche in den Ersatz-Geschäften des vorigen Jahres zurückgestellt, überzählig geblieben oder gar nicht erschienen sind und demnach über ihr Militairverhältniß noch keine feste Bestimmung erhalten haben, zu den vorbezeichneten Musterungsterminen vorzuladen.

2. dafür zu sorgen, daß diejenigen Personen, zu deren Gunsten eine Zurückstellung bezwse. Befreiung vom Militairdienst beansprucht wird, sich im Musterungstermine ebenfalls einfinden,

3. in den Terminen sich persönlich einzu- finden und so lange zur Stelle zu sein, bis sämmtliche Militairpflichtige der betreffen­den Gemeinde gemustert sind. Im Falle einer Verhinderung ist für die Anwesenheit des Vicebürgermeisters Sorge zu tragen. Als Aufenthaltsort derselben wird die Slmtö» stube der städtischen Baudeputation im Rath­hause, soweit dieses Zimmer nicht anderweit nöthig ist, zur Verfügung stehen.

4. Für die rechtzeitige Gestellung der Militnir- pflichtigenc. zum Ersatz-Geschäft Sorge zu tragen und denselben ausdrücklich zu eröffnen, d a ß s i e m i t saube r e m K ö r p e r u n d reiner W ä s ch e z u e r s ch eine n b a b e n.

Mititairpflichtige, welche ohne ge- nügenden Entschuldigungsgrund im Musterungstermin nicht erscheinen oder bei Ausrufung ihrer Namen im Muste- rungslokale nicht anmesend sind, wer- den mit einer Geldstrafe bis zu 30 M. oder Haft bis zu 3 Tagen bestraft; an derbern sönnen ihnen die Vortheile

der Loosung entzogen werden. Ist die Versäumniß in böswilliger Absicht oder wiederholt erfolgt, so kann die als- baldige Einziehung zum Militairdienst als unsichere Heerespflichtige erfolgen.

ReNamattoue« Militairpflichtiger um Zu­rückstellung bezwse. Befreiung vom Militairdienst, ober von Mannschaften der Reserve, Landwehr und Ersatz-Reserve um Zurückstellung im Falle einer Mobilmachung des Heeres sind schleunigst bei bem betreffenden Ortsvorstande anzubringen, welcher für ordnungsmäßige und vollständige Ausfüllung des vorgeschriebenen, in L. Funk's Buchdruckerei (Gebr. Funk) dahier stets vorräthi- gen Fragebogens sorgt. Einer Beifügung von ärztlichen Attesten bedarf es nicht, da wie schon erwähnt diejenigen Personen (Eltern, Geschwister ic.) zu deren Gunsten eine Zurückstellung rc. vom Militair- dien|t beansprucht wird, im Muste- rungstermine .ni. zu erscheinen haben, wobei in Betreff ihrer Erwerbssähigkeil rc. die nöthigen Feststellungen durch den betreffenden Militairarzt, dessen Ausspruch allein maßgebend ist, bewirkt werden.

Sämmtliche Reklamatto«e« si»d bis späteste«» zum S. April d. J. a« mich rinzureiche«.

Militairpflichtige, welche an Epilepsie zu leiden behaupten, haben auf ihre Kosten drei glaubhafte Zeugen bei dem Bürgermeister ihres Wohnortes zu stellen, welcher dieselben an Eides Statt protokollarisch darüber vernimmt, daß, wann, wie oft und in welcher Weife sie selbst die epileptischen Anfälle an den betreffenden Militair Pflichtigen wahrgenommen haben. Diese Pro­tokolle nebst etwaigen ärztlichen Attesten sind ebenwohl bis zum 5. April d. J. an mich einzureichen.

Die Herren Ortsvorstände rc. haben Vorstehen­des zu wiederholte« Malen in ihren Ver­waltungsbezirken, insbesondere den gestellungs­pflichtigen Mannschaften und deren Angehörigen, bekannt machen zu lassen und daß dieses geschehen, bis zum 10. April d. J. hierher zu berichten.

J. II. 443. Der Königliche Landrath.

In Vertretung:

__B r a n ii , Kreisdeputirler.

In den Anlagen der den Herren Landräthen rc. mitgetheilten Ausführungs-Anweisung zum Reichs - gesetz vom 1. Juni 1891, betreffend Abänderung der Gewerbe-Ordnung, befinden sich folgende Druckfehler:

1) Im Formular C. muß auf der Vorder feite unter Nr. 79 der Erläuterungen heißen: a. unter Nr. 7 statt Spalte 10: Spalte 12, b. Nr. 8 11: 13,

c. Nr. 9 12: 14.

2) Im Formular J. ist auf der Vorderseite

a. die GruppeBekleidung und Reinigung" nicht mit VIII., sondern mit XIII.,

b. die GruppePolygraphische Gewerbe" nicht mit XIV., sondern mit XV. zu bezeichnen.

Vorstehende Berichtigungen werden höherem Auftrage zufolge hiermit zur öffentlichen Kennt niß gebracht.

Cassel, am 7. April 1892.

Der Regierungs-Präsident. J. V.: v. Pawel.