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Herssel-kl Kreislilllit.

Mit wöLmtlicher Kratis-AeilageIlluKrirLes AuLerhaltungsvlatt".

Nr. 30. 8 Donnerstag den 10. März 1892.

Amtliches«

Hersfeld, den 5. März 1892.

Zur Vornahme des diesjährigen Ersatz-Ge­schäftes für den Kreis Hersfeld sind folgende Termine bestimmt worden:

Montag den 25. April d. J.

von Morgens präcis 7 Uhr ab Musterung der Militärpflichtigen aus der Stadt Hersfeld und den Landgemeinden Allmershausen mit Hälgans, Aua, Biedebach, Bingartes, Eichhof, Eitra, Friedlos, Gittersdorf, Heenes, Hilper- haufen, Kalkobes, Kathus, Kohlhausen, Meckbach, Mecklar und Meisebach.

Dienstag den 26. April d. J.

von Morgens präcis 7 Uhr ab Musterung der Militairpflichtigen aus den Land- genreinden Obergeis, Oberhaun, Oberrode, Peters­berg, Reilos, Rohrbach, Roßbach, Rotensee, Sieglos, Sorga, Tann, Untergeis, Unterhaun, Wilhelmshof, Wippershain, Niederaula, Allen- dorf, Asbach, Beiershausen, Engelbach, Frielingen, Gersdorf, Gershausen, Goßmannsrode, Hatten- bach, Heddersdorf und Holzheim.

Mittwoch den 27. April d. J.

von Morgens präcis 7 Uhr ab Musterung der Militairpflichtigen aus den Land­gemeinden Kemmerode, Kerspenhausen, Kirchheim, Kleba, Kruspis, Mengshausen, Niederjossa, Recke- rode, Reimboldshausen, Rotterterode, Solms, Stärklos, Willingshain, Friedewald, Bengendors, Gethsemane, Harnrode, Heimboldshausen, Herfa, Heringen und Kleinensee.

Donnerstag den 28. April d. J.

von Morgens präcis 7 Uhr ab Musterung der Militairpflichtigen aus den Land- geuleinden Lautenhausen, Leimbach, Lengers, Widdershausen, Wölfershausen und sämmtlichen Gemeinden rc. des Amtsgerichtsbezirks Schenk- lengsfeld.

Freitag den 29. April d. J.

von Morgens präcis 8 Uhr ab _ Loosung und Classisication derjenigen Mannschaf­ten der Reserve, Landwehr und Ersatz-Reserve, sowie der ausgebildeten Landsturmpflichtigen des zweiten Aufgebots, welche wegen häuslicher, ge­werblicher oder Familien-Verhältnisse eine Zurück­stellung für den Fall der Einberufung zu den Fahnen beanspruchen wollen. (§ 123 der Wehr­ordnung vom 22. November 1888.)

Das Ersatz-Geschäkt wird wie bisher im hiesigen städtischen Rathhanssaale vorgenommen.

Die Herren Ortsvorstäude der Stadt- und Landgemeinden des Kreises selbstverständlich auch die Herren Gutsvorsteher werden an­gewiesen :

1. die militairpflichtigen Mannschaften ihrer Gemeinden k. und zwar:

a. die in der Zeit vom 1. Januar bis einschließlich den 31. Dezember 1872 ge­borenen, soweit sie nicht bereits in das Militair eingestellt sind oder einen Aus­stand erhalten haben.

b. die in den Jahren 1871, 1870, 1869 oder früher geborenen, welche in den Ersatz-Geschäften des vorigen Jahres

zurückgestellt, überzählig geblieben oder gar nicht erschienen sind und demnach über ihr Militairverhältniß noch keine feste Bestimmung erhalten haben, zu den vorbezeichneten Musterungsterminen vorzuladen.

2. dafür zu sorgen, daß diejenigen Personen, zu deren Gunsten eine Zurückstellung bezwse. Befreiung vom Militairdienst beansprucht wird, sich im Musterungstermine ebenfalls einfinden,

3. in den Terminen sich persönlich einzu- finden und so lange zur Stelle zu sein, bis sämmtliche Militairpflichtige der betreffen­den Gemeinde gemustert sind. Im Falle einer Verhinderung ist für die Anwesenheit des Vicebürgermeisters Sorge zu tragen. Als Aufenthaltsort derselben wird die Amts­stube der städtischen Baudeputation im Rath-. Hause, soweit dieses Zimmer nicht anderweit ' nöthig ist, zur Verfügung stehen.

4. Für die rechtzeitige Gestellung der Militair- pflichtigen rc. zum Ersatz-Geschäft Sorge zu tragen und denselben ausdrücklich zu eröffnen, daß sie mit sauberem Körper und reiner Wäsche zu erscheinen haben.

Militairpflichtige, welche ohne ge­nügenden Entschuldigungsgrund im Musterungstermin Nichterscheinen oder bei Ausrufung ihrer Namen im Muste­rungslokale nicht a n w e s e n d sind, wer­den mit einer Geldstrafe bis zu 30 M.' oder Hast bis zu 3 Tagen bestraft; a u ß e r d e m können ihnen die Vortheile der Loosung entzogen werden. Ist die Versäumniß in böswilliger Absicht oder wiederholt erfolgt, so kann die als- baldige Einziehung zum Militairdienst als unsichere Heerespflichtige erfolgen.

Rektamalione« Militairpflichtiger um Zu­rückstellung bezwse. Befreiung vom Militairdienst, oder von Mannschaften der Reserve, Landwehr und Ersatz-Reserve um Zurückstellung im Falle einer Mobilmachung des Heeres sind schleunigst bei dem betreffenden Ortsvorstäude anzubringen, welcher für ordnungsmäßige und vollständige Ausfüllung des vorgeschriebenen, in L. Funk's Buchdruckerei (Gebr. Funk) dahier stets vorrathi- gen Fragebogens sorgt. Einer Beifügung von ärztlichen Attesten bedarf es nicht, da wie schon ermähnt diejenigen Perso n e n (Eltern, Geschwister rc.) zu deren Gunsten eine Zurückstellung rc. vom Militair­dienst beansprucht wird, im Muste- rungstermine mit zu erscheinen haben, wobei in Betreff ihrer Erwerbsfähigkeit rc. die nöthigen Feststellungen durch den betreffenden Militairarzt, dessen Ausspruch allein maßgebend ist, bewirkt werden.

Sämmtliche Reklamationen sind bis spätestens zum 5. April d. I. an mich rinzureiche«.

Militairpflichtige, welche an Epilepsie zu leiden behaupten, haben aus ihre Kosten drei glaubhafte Zeugen bei dem Bürgermeister ihres Wohnortes zu stellen, welcher dieselben an Eides Statt protokollarisch darüber vernimmt, daß, wann, wie oft und in welcher Weise sie selbst die

epileptischen Anfälle an den betreffenden Militair­pflichtigen wahrgenommen haben. Diese Pro­tokolle nebst etwaigen ärztlichen Attesten sind ebenwohl bis zum 5. April d. I. an mich einzureichen.

Die Herren Ortsvorstände 20. haben Vorstehen­des zu wiederholten Malen in ihren Ver­waltungsbezirken, insbesondere den gestellungs­pflichtigen Mannschaften und deren Angehörigen, bekannt machen zu lassen und daß dieses geschehen, bis zum 10. April d. I, hierher zu berichten. J. II. 443. Der Königliche Landrath.

In Vertretung: Braun, Kreisdeputirter.

Homberg, den 4. März 1892.

Königliches LandrathSamt benachrichtige ich unter Bezugnahme auf meine Schreiben vom 15. v. MtS. Nr. 1307 und 8. v. Mts. Nr. 1118 er« gebenst, daß die unter dem Rindvieh deS Guts­besitzers Jobs. Freund zu Relbehauseu und Guts­besitzers A. Weber M Ho^ Baßfeld auSgebrochene Maul- und Klauenseuche erloschen ist.

Der Landrath.

I. B.: Heydeuretch.

An Königliches LandrathSamt zu Hersfeld.

* * *

Hersfeld, den 7. März 1892.

Wird veröffentlicht.

I. 1855. Der Königliche Landrath

Freiherr von Schleinitz.

Unter dem Rindvieh des GastwirthS Jakob Horn dahier ist die Maul- und Klauenseuche anSgebrochen.

Sorga, den 9. März 1892.

Der Bürgermeister Heinz.

Aus dem Reichstag.

Berlin, 7. März. In der heutigen (189.) Plenarsitzung des Reichstages, die wieder schwach besucht war, wurde bei Fortsetzung der Berathung der Ausgaben des Etats des Aus­wärtigen Amtes zunächst der Spezialetat für Kamerun in zweiter Lesung angenommen, nachdem Abg. Richter eine Ver­wendung des gegen das Vorjahr höheren Betrage« der Ein­nahmen zu einer rascheren Amortisation der Kamerun-Anleihe befürwortet hatte, ohne jedoch einen Antrag zu stellen. Der Spezialetat für Togo gelangte ohne Diskussion zur Annahme. Beim Spezialetat für da« Südwestafrikanische Schutzgebiet sprach Abg. Dr. Bamberger gegen die Bewilligung des Etats und verlangte ein völliges Aufgeben dieses Gebietes, da die Verkaufsverhandlungen der südwestafrikanischen Gesellschaft mit der englisch-hamburgischen Kompagnie gescheitert seien. Letztere hätte ein Reugeld von 200 000 Mk. gewiß nicht ver­fallen lassen, wenn sie nicht an der Zukunft deS südwest­afrikanischen Schutzgebietes verzweifelte. Direktor im Kolonial- amt Wirkl. Geheimer LegationSrath Dr. Kavfer erklärte diese Auffassung für zu pessimistisch. Die englische Gesellschaft sei nicht wegen der Bedeutungslosigkeit des Gebietes zurückge­treten, sondern au« finanziellen und politischen Gründen, und in diesen Tagen noch sei eine neue Offerte gemacht worden. ' Nach den Berichten deS dortigen Kommissars, Grafen Pfeil, und des Reifenden Grafen Schweinitz würden Landwirthschaft und Viehzucht dort sehr lohnend sein.

Berlin, 8. März. In der heutigen (190.) Plenar­sitzung des Reichstages, fand eine Interpellation der Abgg. Dr. Frhr. v. Stauffenberg und Siegle, ob die Regierung Vorlagen zu machen gedenke betr. den Schutz des Urheber­rechtes in den Vereinigten Staaten und in Oesterreich-Ungarn, ihre Erledigung dadurch, daß der Staatssekretair des Aus­wärtigen Amt« Frhr. v. Marschall die Eiklärung abgab, daß bereits Schritte gethan seien, ein solche« Abkommen mit Oester­reich-Ungarn abzuschließen, während da« Abkommen mit den Vereinigten Staaten bereits vorliege und der Genehmigung durch den Reichstag harre. Dieses Abkommen wurde sodann in erster und zweiter Lesung genehmigt, nachdem Abg. Dietz die Errichtung einer Centralstelle für die Anmeldung der